Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00051
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 28. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, ist seit dem 1. September 2017 bei der Y.___ AG als Polymechaniker EFZ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. September 2019 spielte er mit Freunden Fussball, als er nach einem Sprung einen starken Schmerz im rechten Knie verspürte (Urk. 13/1, Urk. 13/16). Am 6. November 2019 erfolgte im Spital Z.___ ein operativer Eingriff am rechten Knie (Urk. 13/25).
Nach Eingang eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens zum Unfallhergang (Urk. 13/16), diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 13/11, Urk. 13/19, Urk. 13/20, Urk. 13/24, Urk. 13/25, Urk. 13/38) und Aufnahme eines Schadenrapports durch den Aussendienst der Suva (Urk. 13/27), verneinte diese mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 13/36). Die vom Versicherten dagegen am 8. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 13/40) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 ab (Urk. 13/42 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart, mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines radiologischen und knieorthopädischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und reichte eine chirurgische Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Chirurgie und Unfallchirurgie (D) sowie Viszeralchirurgie (D), der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 13. Mai 2020 ein (Urk. 11, Urk. 12/1). Am 13. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16, Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege, denn mit Blick auf die fehlerhafte Landung nach dem Sprung beim Fussballspielen fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Die Landung sei zwar nicht optimal verlaufen, jedoch liege ein solcher Sprung und die darauffolgende Landung mit durchgestrecktem Knie noch in der Spannweite des Üblichen bei der Ausübung des Fussballsportes und somit in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster dieser Sportart. Solche Sprünge seien im Fussballsport üblich und bärgen das inhärente Risiko einer fehlerhaften Landung mit überstrecktem Knie (Urk. 2 S. 5 f).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich beim Fussballspielen nach einem Sprung in die Luft verletzt, als er mit ausgestrecktem Bein unglücklich auf dem Boden gelandet sei. Dieser Unfallhergang erfülle die Beschreibung einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung. Es sei vorliegend von einer programmwidrigen Bewegung auszugehen, welche zur Verletzung des Knies geführt habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie nicht weiter nachgefragt habe, als er ihre Frage, ob beim genannten Ereignis etwas Besonderes passiert sei, mit «Ja» beantwortet habe. Sein rechtes Knie sei ferner vorgeschädigt und voroperiert (Urk. 1 S. 5). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden sei unter Verweis auf die Rechtsprechung dennoch gegeben. Zudem halte sein behandelnder Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 fest, an der Unfallkausalität bestünden keine Zweifel, da intraoperativ frische Knorpelschäden hätten festgestellt werden können (Urk. 1 S. 6). Eventualiter sei bei Fehlen des juristischen Unfallbegriffes von einer Listendiagnose auszugehen (Urk. 1 S. 7).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die eingereichte Aktenbeurteilung von Dr. A.___ ergänzend vor, selbst wenn von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ausgegangen würde, wäre der Knorpelschaden nicht überwiegend wahrscheinlich auf diesen zurückzuführen (Urk. 11 S. 5). Bei einer Knorpelläsion handle es sich ferner nicht um eine der in Art. 6 Abs. 2 ATSG aufgezählten Körperschädigungen. Gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ bestünden auch keine Hinweise auf einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia. Die im Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie sowie Knie- und Sprunggelenkschirurgie, dokumentierten Veränderungen des Aussenmeniskus seien vorwiegend auf eine vermehrte Abnützung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal die Folge des im Jahr 2014 eingetretenen – nicht bei ihr versicherten – Unfalles sei, zurückzuführen. Somit liege auch bezüglich der Veränderungen am Meniskus keine Listendiagnose vor. Schliesslich sei zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet worden (Urk. 11 S. 6).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadensereignis vom 4. September 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwerdegegnerin stellte dies insbesondere mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 11 S. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (vgl. E. 1.4). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2). Mit anderen Worten erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper - wie beispielsweise ein Sturz oder Zusammenstoss - in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis).
3.3 Zum Ereignishergang ist der Unfallmeldung vom 26. September 2019 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 4. September 2019 beim Fussballspielen am rechten Knie verletzte (Urk. 13/1). Befragt nach dem detaillierten Ablauf des Schadensereignisses hielt er im Fragebogen vom 9. Oktober 2019 fest, dass er sich die Knieverletzung beim Fussballspielen mit Freunden zugezogen habe. Nach einem Sprung habe er «beim Aufkommen» einen starken Schmerz im rechten Knie verspürt. Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, bejahte er unter Hinweis auf die Landung nach dem Sprung (Urk. 13/16/1). Anlässlich der telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin ergänzte er am 16. Oktober 2019, er sei bei einem Sprung «blöd» gelandet: Das Knie sei ihm weggeknickt und er sei nach der Landung zu Boden gefallen (Urk. 13/17). Gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gab er sodann am 28. November 2019 an, er sei nach einem Sprung unglücklich mit dem rechten Bein gelandet und habe sogleich einen starken Schmerz verspürt. Er glaube, er sei mit durchgestrecktem Bein irgendwie gelandet (Urk. 13/27/1).
3.4 Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass Sprünge, beispielsweise um einen Kopfball auszuführen oder einen hohen Ball abzunehmen, im Fussball üblich sind und das Risiko einer Landung mit durchgestrecktem Bein einschliessen (Urk. 2 S. 6). Eine Landung mit durchgestrecktem Bein nach einem Sprung ist jedoch rechtsprechungsgemäss nicht als derart programmwidrig oder aussergewöhnlich zu beurteilen, dass von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor gesprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.1.3, 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2). Auch besondere Vorkommnisse, welche das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles begründen könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. So fehlen Hinweise auf einen Angriff eines Gegenspielers, ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abfangen eines Sturzes. Der Beschwerdeführer gab zwar am 16. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er sei nach der Landung zu Boden gefallen (Urk. 13/17). Allerdings finden sich weder im Fragebogen zum Unfallhergang vom 9. Oktober 2019 noch im Gesprächsprotokoll der Aussendienstmitarbeiterin vom 28. November 2019 Hinweise auf einen Sturz nach der Landung. Auch in seiner Beschwerde brachte er dies nicht mehr vor (Urk. 1 S. 4 und 5). Vielmehr schilderte er jeweils, dass er mit gestrecktem Bein gelandet sei (Urk. 1 S. 5, Urk. 13/16/1, Urk. 13/27/1), sodass diese Angaben für die Beurteilung massgebend sind. Ohnehin wäre, falls man vom Bewegungsablauf ausginge, wie ihn der Beschwerdeführer telefonisch geschilderte hatte (Urk. 13/17), das Umfallen als Folge des schmerzenden Knies (nach der «blöden» Landung) zu betrachten und nicht umgekehrt. Damit liegen keine Hinweise vor für eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges gestört worden wäre.
3.4 Da es somit am Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mangelt, gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. B.___ nichts, wonach sich der Knorpelschaden im rechten Knie intraoperativ frisch traumatisch dargestellt habe (Urk. 13/40). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass den medizinischen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zukommen. Dabei ist ausserdem zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem juristischen Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse – wie das Vorliegende – umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 1). Da kein Unfall im Rechtssinne vorliegt, kann somit auch die Frage nach der Kausalität (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 5) offen gelassen werden.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Es ist vielmehr von einer vollständigen Sachverhaltserhebung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte denn auch in seiner Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente vor, welche die Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach hätte abklären müssen (Urk. 1 S. 5).
4.
4.1 Zu klären bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat.
4.2
4.2.1 Im MRI-Bericht vom 17. September 2019 hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Schwerpunkt diagnostische Neuroradiologie, eine beginnende laterale Gonarthrose mit Chondromalazie Grad IV des lateralen Femurkondylus mit 8 x 2 mm Durchmesser und mehreren Knorpeleinrissen (Chondromalazie Grad III) bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie fest (Urk. 13/20). Ferner beschrieb er eine Hyperintensität des lateralen Meniskusvorderhorns und wertete diese am ehesten als postoperative Residuen bei einem Status nach Meniskusoperation. Ferner erkannte er einen subchondralen Osteophyt im medialen patellofemoralen Gleitlager. Mit Bezug auf die ihm vorgelegte MRI-Bildgebung aus dem Jahr 2014 hielt er den Status nach Meniskusabriss und Operation fest (Urk. 13/20).
4.2.2 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 30. September 2019 sind die Diagnosen einer traumatischen Knorpelläsion des lateralen Femurcondylus rechts sowie der Status nach Teilresektion des Aussenmeniskusvorderhorns des rechten Kniegelenks im Jahr 2014 (Klinik D.___) zu entnehmen. Das rechte Kniegelenk weise noch eine leichte Schwellung und Kapselverdickung auf. Bei der Innenrotationsbewegung ergebe sich ein leichtes Reiben des lateralen Gelenkkompartiments. Die Meniskuszeichen seien negativ bei stabilem Kapselbandapparat und leicht valgischer Beinachse. Aufgrund des blockierenden Gefühls und des intraartikulären Knackens sowie dem Anspruch an das Kniegelenk aufgrund der beruflichen Tätigkeit werde dem Beschwerdeführer zum operativen Vorgehen geraten (Urk. 13/11/2).
4.2.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 8. Oktober 2019 die Diagnose einer traumatischen Knorpelläsion des Femurkondylus lateralis rechts. Sie stellte weder eine Schwellung noch ein Hämatom des rechten Knies, jedoch einen Druckschmerz im rechten Kniegelenkspalt fest. Anzeichen für eine Infektion fand sie keine (Urk. 13/14).
4.2.4 Am 6. November 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer im Spital Z.___ einer Arthroskopie am rechten Kniegelenk (Operationsbericht vom 6. November 2019). Dabei stellte der operierende Dr. B.___ einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden des lateralen Femurkondylus (1.5 x 1 cm) bei instabilen Knorpelanteilen, freien Gelenkkörpern sowie einer Rissbildung im Aussenminiskus der Pars intermedia rechts fest (Urk. 13/25/1).
Infolge der Operation war der Beschwerdeführer vom 6. bis 8. November 2019 hospitalisiert. Dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 8. November 2019 ist zu entnehmen, dass sich der intraoperative Verlauf komplikationslos gestaltete. Beim Verbandswechsel am ersten Tag postoperativ hätten sich regelrechte Wundverhältnisse gezeigt. Die während der Operation gelegte Drainage habe bei sistierender Fördermenge zeitnahe gezogen werden können. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung sei problemlos gelungen. Der Beschwerdeführer habe somit in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 13/24/2).
4.2.5 Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erklärte in seinem Bericht vom 6. November 2019, das Schadensereignis habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen, objektivierbaren Läsionen geführt. Es sei lediglich ein erheblicher Vorschaden aktiviert worden. Auch der Schaden, welcher operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Schadensereignis zurückzuführen. Nach Eingang des Aussendienstberichts betreffend den Unfallhergang sowie die Beschwerden vor dem Unfallereignis und des Operationsberichts sei eine Neubeurteilung vorzunehmen, um die Frage zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielen würden (Urk. 13/21/1).
4.2.6 Am 12. Dezember 2019 nannte Dr. B.___ anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle den Status nach einer Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie den Status nach einer Teilresektion des Aussenmeniskusvorderhorns des rechten Kniegelenks im Jahr 2014 (Klinik D.___). Dem Beschwerdeführer gehe es sehr gut, er habe keine Schmerzen. Es werde noch an Unterarmgehstöcken teilbelastet. Insgesamt ergebe sich ein erfreulicher und stadiengerechter Verlauf nach der genannten Operation. Es erfolge nun ein schrittweiser Übergang in die Vollbelastung (Urk. 13/38/1).
Im Nachgang zur leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2019 bat Dr. B.___ sie um die Offenlegung ihrer Argumentation. Er fügte an, der Knorpelschaden habe sich intraoperativ frisch traumatisch dargestellt. Eine Ablehnung der Leistungspflicht sei daher aus medizinischer Sicht in keiner Weise nachzuvollziehen. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, Einspruch zu erheben, da die Ablehnung jeglicher medizinischen Grundlage entbehre (Urk. 13/40).
4.2.7 Der Versicherungsarzt Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. Mai 2020 aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Knorpelschaden des lateralen Femurkondylus im rechten Kniegelenk die Folge des Ereignisses vom 4. September 2019 sei. Ein Knochenbruch sei nicht objektiviert. Der im vorliegenden Fall dokumentierte Knorpelschaden des Femurkondylus entspreche keiner Listendiagnose. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 einen Unfall erlitten. Dr. C.___ habe im Zusammenhang mit den damals erstellten MRI-Bildern einen Meniskusabriss und damit eine schwere Verletzung des Kniegelenks als Befund genannt. Es sei eine Teilresektion des lateralen Meniskus, vorwiegend des Vorderhorns, erfolgt. Es könne weiter von einer Refixation des Meniskusrests im Jahr 2014 ausgegangen werden. Ferner sei eine Extrusion des Meniskus sichtbar, was ein Zeichen für eine chronische Instabilität des Meniskus sein könne. Die Meniskusresektion zusammen mit der Valgusdeformität (X-Bein) hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der für das Alter des Beschwerdeführers ungewöhnlichen, bereits deutlich ausgeprägten Gonarthrose beigetragen. Weder Dr. E.___ noch Dr. B.___ würden als Befund ihrer klinischen Untersuchung positive Meniskuszeichen erwähnen. Klinisch bestehe somit nicht der Verdacht auf einen Meniskusriss. Auch Dr. C.___ beschreibe im Befund der MRI-Untersuchung vom 17. September 2019 keinen Meniskusriss. Er habe hingegen eine Hyperintensität im Bereich des Vorderhorns des Aussenmeniskus dokumentiert und diese Veränderung nachvollziehbar als Residuum der Resektion des Meniskus (die wiederum zufolge eines Traumas erfolgt sei) interpretiert. Betreffend den Aussenmeniskus halte Dr. B.___ mit seinem Bericht vom 30. September 2019 fest, dass lediglich eine leichte Substanzminderung des Aussenmeniskusvorderhorns bestehe. Bei eigener Einsicht in die Bildgebung könne bestätigt werden, dass keine Hinweise für einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia bestünden. Der Meniskus sei jedoch nach der Resektion verschmälert (Urk. 12/1 S. 7). Im Operationsbericht habe Dr. B.___ eine Rissbildung des Aussenmeniskus der Pars intermedia mit deutlicher Auffaserung bis in das Vorderhorn beschrieben. Eine Auffaserung entspreche einem Verschleissleiden und erfülle nicht die Kriterien für die Bezeichnung als Meniskusriss. Der Auffaserung liege eine Texturstörung des Meniskus zugrunde. Im vorliegenden Fall sei bereits eine fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose objektiviert worden, welche zu einem kontinuierlich fortschreitenden Meniskusverschleiss beitrage. Die instabile Randzone des Meniskus sei nach den Resektionen anfällig für eine Auffaserung. Auch eine O- oder X-Beindeformität könne zu einem frühzeitigen Gelenkverschleiss (einer Arthrose) beitragen. Im vorliegenden Fall sei die X-Beindeformität jedoch als nicht sehr ausgeprägt beschrieben. Zudem sei bekannt, dass ein intensiv betriebener Fussballsport eine vorzeitige Abnützung der Menisken begünstige. Die im vorliegenden Fall im Operationsbericht von Dr. B.___ dokumentierte Veränderung des Aussenmeniskus sei vorwiegend auf eine vermehrte Abnützung zurückzuführen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilkausal die Folge des im Jahr 2014 eingetretenen Unfalles sei. Eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liege nicht vor (Urk. 12/1 S. 8).
4.3 Die Beschwerdegegnerin weist vorab richtigerweise darauf hin, dass Art. 6 Abs. 2 UVG in seiner abschliessenden Aufzählung den im vorliegenden Fall gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung vorliegenden Knorpelschaden (Urk. 12/1 S. 7, Urk. 13/11/1, Urk. 13/20, Urk. 13/25/1) nicht erwähnt. Insbesondere handelt es sich bei einem Knorpelschaden nicht um einen Meniskusriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2, vgl. E. 1.1 hiervor). Diesbezüglich fällt also eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin von vornherein ausser Betracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könnte einzig mit Bezug auf die dokumentierte Veränderung des Aussenmeniskus gegeben sein. Diesbezüglich führte Dr. A.___ jedoch überzeugend aus, dass es sich bei der Veränderung im Aussenmeniskus nicht um einen Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG handelt. Er wies darauf hin, dass weder Dr. E.___ noch Dr. B.___ in ihrer Untersuchung positive Meniskuszeichen hätten feststellen können (Urk. 13/11/1, Urk. 13/14, Urk. 12/1 S. 7). Dr. B.___ berichtete denn auch am 30. September 2019 lediglich über eine leichte Substanzminderung des Aussenmeniskusvorderhorns und eine intakte Darstellung der weiteren Kniebinnenstrukturen (Urk. 13/11/2). Auch Dr. C.___ erkannte in seiner MR-tomographischen Beurteilung keinen Meniskusriss. Die Hyperintensität des lateralen Meniskusvorderhorns beurteilte er denn auch im Rahmen eines postoperativen Residuums bei Status nach Meniskusoperation (im Jahr 2014, Urk. 13/20). Dr. A.___ kam damit – auch nach eigener Einsichtnahme in die Bildgebung – zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass aus klinischer Sicht kein Verdacht auf einen Meniskusriss im Bereich der Pars intermedia bestehe, der Meniskus jedoch nach der Resektion aus dem Jahr 2014 verschmälert sei (Urk. 12/1 S. 7). Betreffend die im Operationsbericht von Dr. B.___ dokumentierte Rissbildung im Aussenmeniskus der Pars intermedia rechts mit deutlicher Auffaserung bis in das Vorderhorn (Urk. 13/25/2) erklärte Dr. A.___ schlüssig, dass eine Auffaserung des Meniskus einem Verschleissleiden entspreche, welches nicht die Kriterien eines Meniskusrisses erfülle (Urk. 12/1 S. 8). Dafür spricht auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine bereits fortgeschrittene lateral betonte Gonarthrose festgestellt wurde, welche gemäss Dr. A.___ zu einem kontinuierlich fortschreitenden Meniskusverschleiss beitrage (Urk. 13/20, Urk. 12/1 S. 8). Ferner wies Dr. A.___ darauf hin, dass die instabile Randzone des Meniskus nach der Resektion aus dem Jahr 2014 anfällig für eine Auffaserung sei (Urk. 12/1 S. 8). Zwar äusserte der Beschwerdeführer am 30. September 2019 gegenüber Dr. B.___, er habe nach dem Ereignis vom 4. September 2019 ein blockierendes Gefühl im Kniegelenk gehabt, welches seither anhalte. Im Rahmen der Untersuchung liess sich jedoch lediglich ein leichtes Reiben des lateralen Gelenkskompartiments objektivieren (Urk. 13/11/1). Diesbezüglich führte Dr. A.___ nachvollziehbar aus, dass Dr. E.___ keine Kniegelenksblockade dokumentiert habe und eine solche auch sicherlich zu einem früheren Operationstermin geführt hätte. Ferner gehe eine Gonarthrose typischerweise mit einem Gelenkreiben und einem Gefühl der gehemmten Funktion einher (Urk. 12/1 S. 9). Die Schlussfolgerung von Dr. A.___, wonach es sich bei der im Operationsbericht von Dr. B.___ dokumentierten Veränderung des Aussenmeniskus erstens nicht um einen Meniskusriss handle und zweitens diese Veränderung vorwiegend durch eine vermehrte Abnützung bedingt sei, welche zumindest teilkausal auf den Unfall aus dem Jahr 2014 zurückzuführen sei (Urk. 12/1 S. 8), erweist sich demnach als einleuchtend, weshalb darauf abzustellen ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 4. September 2019 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch die Voraussetzungen einer Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber