Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00053
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 3. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ war Gesellschafter und Geschäftsführer der am 19. März 2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ GmbH, als er am 17. Juni 2019 bei der Ersatzkasse UVG einen Unfall meldete. Gemäss Unfallmeldung erlitt er am 24. Mai 2019 bei einer missglückten Landung mit dem Gleitschirm einen stabilen inkompletten Bruch des 1. Lendenwirbels (Urk. 7/1-4). Die Ersatzkasse UVG klärte die Erwerbssituation des Beschwerdeführers ab und verneinte mit Verfügung vom 12. Juli 2019 ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 24. Mai 2019. Dies begründete sie damit, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung vorliege (Urk. 7/10). Die dagegen erhobene Einsprache des Krankenversicherers (Arcosana AG) vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/12) sowie des Versicherten vom 6. September 2019 (Urk. 7/15) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 ab (Urk. 7/17 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 24. Mai 2019 zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 7. April 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und verwies auf den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020, an welchem sie vollumfänglich festhalte (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer - nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt laut Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer im Sinne des UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 141 V 313 E. 2.1; 115 V 55 E. 2d mit Hinweisen). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruches relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Suva (vgl. Art. 66 UVG) sorgt der Arbeitgeber dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer, welcher die obligatorische Unfallversicherung betreibt, versichert sind (vgl. Art. 69 Satz 1 UVG). Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungs-leistungen (Art. 59 Abs. 3 UVG; siehe auch Art. 73 Abs. 1 UVG).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Unterordnungsverhältnis sei nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Y.___ GmbH zu gleichen Teilen mit den beiden anderen Mitgesellschaftern über den Geschäftsgang, die Organisation sowie die finanziellen Belange der ganzen Unternehmung mitbestimme. Folglich liege keine Eingliederung in eine fremde Betriebshierarchie vor, da er diese zusammen mit den beiden Mitgesellschaftern selbst vorgebe. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpfe sich gerade nicht in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, sondern vom Geschäftsgang der Y.___ GmbH bzw. zusätzlich auch vom Arbeitserfolg seiner Mitgesellschafter. Dies stelle jedoch nichts anderes dar, als dass er zusammen mit den Mitgesellschaftern das Unternehmerrisiko trage. Daraus folge, dass die Stellung des Beschwerdeführers als selbständig zu qualifizieren sei. Dem Lohnfluss als greifbarem Ausdruck der wirtschaftlichen Realität komme entscheidendes Gewicht zu und vorliegend liege ein vollständiger Lohnverzicht vor (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe als Geschäftsführer eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung. Er habe sich insbesondere verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Y.___ GmbH zur Verfügung zu stellen. Auch habe er gegenüber seinen anderen Geschäftsführerinnen Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen und unterstehe einem Konkurrenzverbot. Der Aufbau der Geschäftstätigkeit erfolge in enger Zusammenarbeit mit ihnen. Von einer Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung könne keine Rede sein. Er sei nicht in der Position, alleine über die Geschicke der Y.___ GmbH zu bestimmen, sondern sowohl er als auch seine Mitgesellschafterinnen seien der gesamten Geschäftsführung unterstellt und befänden sich somit in einem Unterordnungsverhältnis. Er trage weder das Delkredererisiko, noch hafte er gegenüber Dritten für Mängel der erbrachten Dienstleistungen. Sein unternehmerisches Risiko beschränke sich auf sein Anteilskapital. Eine Tätigkeit als Geschäftsführer schliesse die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. Auch der Verzicht auf ein Entgelt schliesse die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als selbständig erwerbend qualifizierte und die Versicherungsdeckung für den Unfall vom 24. Mai 2019 demzufolge zu Recht verneinte.
3.2 Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handelsregister am 19. März 2019, nebst zweier weiterer Personen, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (Urk. 3/3). Gemäss Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2019 war er ab 14. März 2019 als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 3/1). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kommt einer GmbH Rechtspersönlichkeit zu, so dass sie in eigenem Namen die für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Handlungen vornehmen kann. Auch haftet die GmbH gegenüber Dritten für allfällige Mängel. Die für die GmbH tätigen Mitarbeitenden sind Arbeitnehmende der GmbH und somit AHV-rechtlich unselbständig Erwerbende. Dies gilt insbesondere auch für operativ tätige Geschäftsführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4). Die Ausübung einer Führungsfunktion und das Tragen eines unternehmerischen Risikos hat darauf keinen Einfluss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2). Ausserdem besteht zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer ein schriftlicher Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR (Urk. 3/1). Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, bestehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt (BGE 141 V 313 E. 2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 und 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.2). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigener Aussage vorübergehend, auf ein Entgelt verzichtet hat, kann nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden, zumal es nicht unüblich ist, dass Arbeitnehmer auf Lohnansprüche verzichten, wenn dadurch das Unternehmen gerettet und ihr Arbeitsplatz gesichert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4.2). Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbsabsicht verfolgte und seine Arbeitsleistung im Hinblick auf die künftige Auszahlung eines Lohnes erbrachte.
Nach dem Gesagten besteht vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - kein Raum für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der vom Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mitgesellschafterinnen betriebenen GmbH.
3.3 Demzufolge war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles vom 24. Mai 2019 als Arbeitnehmer in Sinne des UVG zu qualifizieren und damit obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Somit ist die Beschwerdegegnerin für den erlittenen Unfall leistungspflichtig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
4.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 1) nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 10. Februar 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt obligatorisch versichert war und Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
- Arcosana AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht