Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00055


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 24. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Elips Versicherungen AG

Landstrasse 40, 9495 Triesen

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:

1. Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2007 als FS Manager bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 20. Juni 2018 beim Spielen mit seinen Kindern stürzte und hernach Schmerzen im rechten Knie verspürte (Urk. 9/2/1, Urk. 9/2/6). Der am 25. Juni 2018 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte den Verdacht auf eine anteromediale Kniebinnenschädigung rechts (Urk. 9/2/4); tags darauf zeigte sich MR-tomographisch ein medialer Meniskusriss (vgl. MRT-Befund vom 26. Juni 2018, Urk. 9/2/2). Am 7. März 2019 nahm Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/2/7). Gestützt darauf teilte die Elips Versicherungen AG dem Versicherten mit (nicht aktenkundigem) Schreiben vom 29. März 2019 mit, die bisher erbachten Leistungen würden per 15. Oktober 2018 eingestellt (vgl. Urk. 9/2/8). Dagegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. Dr. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 22. Mai 2019 Einwände (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2019, Urk. 9/2/8f.). Daraufhin veranlasste die Elips Versicherungen AG die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 12. Juli 2019; dieser zog Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei und holte das radiologische Konsilium von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 27Juni 2018 ein (Urk. 9/2/10). Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte die Elipse Versicherungen AG die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels Kausalität – wie sie später feststellte versehentlich (vgl. Urk. 2) - per 14. Oktober 2019 ein (Urk. 9/2/11). Auf Einsprache hin (vgl. 9/2/12) veranlasste sie die Stellungnahme von Dres. A.___ und C.___ vom 30. August 2019 (Urk. 9/2/13). Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache des Versicherten ab und stellte die Leistungen – in Berichtigung der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2019 - per 14. Oktober 2018 ein (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 12. März 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 13), deren Doppel der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Mitteilung vom 11. Juni 2020, Urk. 14). Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    UV170060Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung01.2015Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen sei infolge des Ereignisses vom 20. Juni 2018 eine vorübergehende Verschlechterung des degenerativ vorveränderten rechten Knies eingetreten. Der Status quo sine sei am Vortag der Kniegelenksarthroskopie am 14. Oktober 2018 eingetreten; habe diese doch lediglich der Vorzustandsbehandlung gedient. Der MR-tomographisch festgestellte Meniskusriss sei typischerweise degenerativer Natur. Zudem sei das gegenständliche Unfallereignis als traumatische Ursache hierfür ungeeignet. Jedenfalls sei der radiäre Riss im Meniskushinterhorn nicht frisch. Bei dem in der Verfügung vom 8. August 2019 genannten Datum (14. Oktober 2019) handle es sich um ein offenkundiges Versehen, welches nunmehr zu berichten sei. Mithin seien die Leistungen korrekter- und berichtigterweise per 14. Oktober 2018 einzustellen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die versicherungsinternen Abklärungen seien allesamt nicht schlüssig und nicht evidenzbasiert. Insbesondere gehe es nicht an, wenn Versicherungsärzte fachfremd urteilten und unbegründet Diagnosen in Frage stellten. So sei etwa im MRT-Bericht vom 26. Juni 2018 von einer minimalen Chondropathie die Rede; Dr. D.___ habe darin aber gravierende degenerative Veränderungen «ersehen» wollen. Sodann bestehe vorliegend kein degenerativ verändertes Kniegelenk; ein Meniskus sei auch im Falle altersentsprechender, degenerativer Veränderungen, ohne funktionale Ausfälle als gesund im Rechtssinne zu verstehen. Demgegenüber bestehe vorliegend zweifelsfrei ein radiärer vertikaler Meniskusriss. Dies spreche bereits für eine traumatische Entstehung. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, habe schlüssig und evidenzbasiert festgestellt, dass der vorliegende Meniskusriss beim jungen Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt sei. Dies insbesondere bei der vorliegend diskreten Begleitverletzung des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie bei typischen Zeichen eines stattgehabten, axialen Kompressionstraumas mit Rotationskomponente (Kontusionsödem in der medialen Tibia, der hinteren lateralen Tibiakante und im medialen Femurkondylus, Urk. 1, Urk. 3/3).


3.

3.1    Auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers hin diagnostizierte Dr. Z.___ am 25. Juni 2018 den Verdacht auf eine anteromediale Kniebinnenschädigung rechts sowie einen Status nach Rotationskorrektur im Unterschenkel mit 14 Jahren. Der Beschwerdeführer habe beim Herumtollen mit dem Kind vor drei Tagen ein Valgisations-/Rotationstrauma erlitten. Dabei sei ein Sofortschmerz, jedoch keine functio laesa eingetreten. Aktuell bestehe eine persistierende Symptomatik anteromedial. Klinisch zeigten sich im rechten Knie weder eine Überwärmung noch Rötung. Die vordere Stabilität sei erhalten, ebenso die Stabilität der Seitenbänder. Der Meniskustest sei reproduzierbar schmerzhaft im anteromedialen Aspekt. Zudem bestehe selben Orts eine Druckdolenz. Am 26. Juni 2018 habe sich MR-tomographisch ein medialer Meniskusriss mit radiären bzw. vertikalen Ausläufern bestätigt. Weitere Binnenschädigungen bestünden nicht. An der traumatischen Entstehung bestünden keine Zweifel. Anfangs Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer wegen anhaltenden Beschwerden und rezidivierenden Einklemmerscheinungen erneut vorstellig geworden und habe eine operative Sanierung gewünscht. Bei ausbleibender Beschwerdefreiheit aufgrund konservativer Behandlungsversuche sei ein operativer Eingriff zweifelsfrei indiziert (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 9/2/4).

3.2    Im Bericht zur MRT des rechten Knies vom 26. Juni 2018 hielt der beurteilende Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, (1) eine radiäre vertikale Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn sowie (2) femoropattelär einen geringgradigen Erguss und eine minimale retropatelläre Chondropathie mit kleiner oberflächlicher Fissur fest. Die übrigen Binnenstrukturen einschliesslich der Kreuz- und Seitenbänder seien intakt (Urk. 9/2/2).

3.3    Am 15. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ am rechten Knie eine diagnostische Kniearthroskopie, subtotale Hinterhornresektion, Synovektomie und Gelenkspunktion durch. Dabei diagnostizierte er einen chronischen Hinterhornschaden des medialen Meniskus rechts, den Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz sowie eine chronische Synovialitis; der intraoperative Befund korrespondiere mit dem MR-tomographischen Bild. Der mediale Meniskus habe im Hinterhornbereich eine grosse Lappenschädigung aufgewiesen. Zusätzlich bestünden ein Zustand nach Voroperation an der Tibia, reichlich Synovitis und auffällige Vernarbungen. Das in der Kontinuität gut einsehbare VKB zeige eine normale Textur mit jedoch deutlich vermehrter Laxität (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/3).

3.4    Vertrauensarzt Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 7. März 2019 fest, MR-tomographisch habe sich ein degenerativ verändertes Kniegelenk mit einem typischen, isolierten Innenmeniskushornschaden gezeigt. Ein solcher sei lehrbuchmässig geradezu typisch für eine Degeneration. Die direkte Einsicht anlässlich des operativen Eingriffs vom 15. Oktober 2018 habe zudem ein leicht elongiertes VKB mit erhaltener Kontinuität und diverse leichte degenerative Knorpelveränderungen gezeigt. Der vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 19. Januar 2019 geschilderte Unfallhergang mit Sturz - und somit mit Kontusion – sei nicht geeignet, den vorliegenden Meniskusriss hinreichend zu erklären. Nach medizinischer Lehre bräuchte es hierfür grundsätzlich eine gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegen den Oberschenkel. Zusätzlich sei erforderlich, dass zumindest einer dieser Gelenkspartner fixiert sei und die Schlussrotation blockiere. Dies treffe typischerweise auf den Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers mit einem durch den Fussballschuhstollen fixierten Fuss zu. Demgegenüber sei ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanprall bzw. die Kniekontusion, wegen der Lage der Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel ungeeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen. Sodann trete bei einer traumatischen Meniskusläsion in der Regel eine starke Schwellung schmerzhafter Art mit zeitgleich auftretender massiver Einschränkung der Kniebeweglichkeit auf; ferner eine Bone Bruise in der Impaktzone, die zumeist noch monatelang verbleibe, ein erheblicher Kniegelenkserguss sowie die Schädigung von anderen Bandstrukturen. Solche sog. typischen Traumamarker seien beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Mithin sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe. Mit der Operation vom 15. Oktober 2018 sei der degenerative Vorzustand behandelt worden. Gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall (Release 2010 - Version 1.0) sei bei einer Kniekontusion eine Behandlungsdauer von maximal 16 Wochen angegeben. Vom Erreichen des Status quo sine sei vorliegend am Vortag der Operation am 14. Oktober 2018 auszugehen (Urk. 9/2/7).

3.5    Der vom Beschwerdeführer beauftragte Prof. Dr. B.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 22. Mai 2019 fest, entgegen Dr. A.___ sei ein Knochenmarködem im Sinne eines Bone Bruise und damit Traumamarkers im Bereich des Tibiakopfes MR-tomographisch erkennbar. Zudem habe Dr. A.___ die intraoperativ festgestellte Laxität des VKB, welches bei einem Sturz auch eine Meniskushinterhornläsion zulassen könne, vernachlässigt. Auch habe letzterer vernachlässigt, dass sich der Beschwerdeführer wegen den unfallbedingten Schmerzen zu Dr. Z.___ in Behandlung begeben habe. Die nur geringgradigen Knorpelveränderungen seien als altersentsprechend und daher nicht als degenerativer Vorzustand zu betrachten. Zusammenfassend sei aufgrund der zeitlichen Nähe der Diagnostik zum Unfall, der Beurteilung von Dr. Z.___ sowie der MR-tomographischen und intraoperativen Befunde von einer überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt verursachten Innenmeniskushinterhornschädigung auszugehen (Urk. 9/2/9).

3.6    Mit Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2019 kamen Dres. A.___, C.___ und D.___ zum Schluss, die MR-tomographischen Befunde seien allesamt degenerativ oder durch Überbeanspruchung verursacht. Frische Verletzungen seien nicht ersichtlich, insbesondere sei der vertikal verlaufende, radiäre Riss im Meniskushinterhorn nicht frisch. Zwar könnte man auf den ersten Blick meinen, er sei frisch. Unter Berücksichtigung dessen, dass der horizontale und leicht unschärfere und somit am ehesten degenerativ bedingte Riss des Cornu posterius nur bis zu dem vom ersterwähnten Riss gebildeten Spalt reiche, sich aber auf der anderen Seite des Spaltes nicht fortsetze, müsse der vertikale radiäre Riss indes vor dem horizontalen entstanden sein. Und da dem zweitgenannten Riss bereits ein kleines Ganglion assoziiert sei, was gegen einen frischen Riss spreche, müsse auch der ersterwähnte Riss, der ja vor dem horizontalen entstanden sei, bereits relativ alt sein. Zudem sei intraoperativ eine grosse Lappenschädigung festgestellt worden. Gerade die Lappenförmigkeit dieser Schädigung spreche für ein bereits langes Bestehen und korreliere darüber hinaus mit der Lage des Meniskusrisses im Hinterhorn, der radiären Form und dem assoziierten sehr kleinen Ganglion. Soweit Dr. B.___ eine Bone Bruise im Sinne eines Knochenkontusionsödems postuliere, sei dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien die ödemartigen Knochenmarkveränderungen vorliegend sehr flau, entsprechend einem typischen Überlastungsödem und nicht im Sinne einer trabekulären Fraktur. Zudem sei die Behauptung von Dr. B.___, wonach in anderen Kompartimenten des Kniegelenks keine Degenerationen vorlägen, unzutreffend. Seien doch in allen drei Kompartimenten degenerative Veränderungen feststellbar. Die Tatsache, dass das vordere Kompartiment intraoperativ etwas ausgeleiert erschienen habe, spreche auch nicht gerade für eine traumatische Ursache, sondern für eine chronisch degenerative Genese. Darüber hinaus habe sich eine relative kleine und gelappte Bakerzyste gezeigt. Auch diese spreche für eine chronische Kniebinnengelenksüberlastung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese von Flüssigkeitsstrassen umgeben und damit anzunehmen sei, die Bakerzyste sei rupturiert. So rupturiere über Zeit praktisch jede Bakerzyste. Bei alle dem seien die deutlichen Kniebinnengelenksveränderungen in allen Kompartimenten eindeutig als degenerativer Vorzustand zu betrachten (Urk. 9/2/10).

3.7    Prof. Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 12. August 2019 dafür, es falle auf, dass die klinischen und intraoperativen Befunde von Dr. Z.___ in der Stellungnahme keine Berücksichtigung fänden. Vielmehr sei einzig der MRT-Diagnostik Rechnung getragen worden. Im Übrigen habe Dr. D.___ die Meniskusrisskomponente als durchaus frisch bewertet. Letzteres entspräche denn auch dem intraoperativen Bild. Diese frische Meniskusrisskomponente habe die bis zum Unfall unauffällige Kniegelenksituation so schmerzhaft werden lassen und die darauffolgende Behandlung und Operation bedingt. Mithin habe diese frische Risskomponente eine richtunggebende Veränderung gezeitigt (Urk. 9/12).

3.8Am 30. August 2019 nahmen Dres. A.___ und C.___ dazu Stellung wie folgt: Dass Dr. D.___ zum Schluss gekommen sein solle, der Meniskusriss sei frisch, sei offensichtlich nicht korrekt. Zudem seien die intraoperativen Befunde durchaus gewürdigt worden. Es sei ferner zu betonen, dass intraoperativ lediglich der Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz erhoben worden sei. Zudem habe Dr. Z.___ eine chronische Synovialitis festgehalten und den Meniskushinterhornriss selbst als chronisch taxiert. Das von demselben in der Krankengeschichte erwähnte Valgisations-/Rotationstrauma stehe im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Vielmehr sei von einem Knieanprall bzw. einer Kniekontusion auszugehen, welche – wie bereits in früheren Stellungnahmen dargetan (vgl. E. 3.4) – nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Prof. Dr. B.___ habe sich im Rahmen seiner Beurteilung offensichtlich auf die nicht korrekte Beschreibung als Valisations-/Rotationstrauma gestützt. Zudem sei ein isolierter Innenmeniskushinterhornschaden auch nach Massgabe der medizinischen Lehre in der Regel degenerativer Natur. Die Hinterhörner, vor allem des Innenmeniskus, unterlägen der grössten Abnutzung und veränderten sich daher am ehesten. Mithin sei der vorliegende Meniskusriss Teil eines asymptomatischen degenerativen Vorzustandes. Dasselbe gelte für die diversen Knorpelusuren (Urk. 9/2/13).

3.9In der beschwerdeweise eingereichten radiologischen Beurteilung vom 10März 2020 hielt PD Dr. E.___ zusammenfassend fest, beim jungen Beschwerdeführer mit adäquatem Trauma bestehe ein scharfkonturierter, radiärer und partiell vertikal verlaufender Riss des Innenmeniskushinterhorns, der sich als Horizontalriss in die Parts intermedial fortsetze, mit typischen Zeichen eines stattgehabten, axialen Kompressionstraumas mit Rotationskomponente (Kontusionsödeme in der medialen Tibia, hinteren lateralen Tibiakante und im medialen Femurkondylus) und mit diskreter Begleitverletzung des VKB, ohne wesentliche Zeichen einer Gelenkdegeneration. Somit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine traumakausale Genese der Meniskusläsion vor (Urk. 3/3).


4.

4.1Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dres. A.___, C.___ und D.___ (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7), welche diese in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben.

4.2    Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der vertrauensärztlichen Beurteilungen sprechen, sind nicht ersichtlich. Zunächst handelt es sich bei Dres. A.___, C.___ und D.___ um internistische, chirurgisch-orthopädische sowie radiologische Fachärzte und waren sie damit – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) – fachlich hinreichend qualifiziert, die vorliegend streitentscheidenden Fragen zu beurteilen. Sodann erweisen sich ihre im interdisziplinären Konsens entstandenen Schlussfolgerungen als ebenso nachvollziehbar begründet wie auch überzeugend. Zunächst ist unbestritten, dass sich anlässlich der Erstbehandlung weder Schwellungen noch Funktionseinschränkungen zeigten (vgl. Eintrag in die Krankengeschichte vom 25. Juni 2019, Urk. 9/2/4) und sich bildgebend im gesamten Kniegelenk nur wenig Erguss feststellen liess (MRT vom 26. Juni 2019, Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/10 S. 13 ff., Urk. 3/3 S. 3). Dass die bildgebend und intraoperativ festgestellte Lappenförmigkeit der Schädigung für ein bereits langes Bestehen des fraglichen Risses spricht (vgl. Urk. 9/2/10 S.10), wurde weder von Prof. Dr. B.___ noch PD Dr. E.___ in Abrede gestellt. Soweit Dr. Z.___ notierte, an der traumatischen Entstehung bestehe keinerlei Zweifel, liess er hierfür jegliche Begründung vermissen. Inwiefern und wodurch der Beschwerdeführer ein Valgisations-/Rotationstrauma erlitten haben soll, ist den Einträgen in die Krankengeschichte auch nicht zu entnehmen und damit – auch angesichts der Unfallschilderung (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/6) - nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/2/4). Selbst wenn von einem Valgisations-/Rotationstrauma ausgegangen würde (Urk. 3/3 S. 4, Urk. 9/2/4), fehlte es damit noch immer an der nach Massgabe der medizinischen Lehre für ein adäquates Trauma notwendigen Fixation eines der Gelenkpartner resp. einer gewaltsam blockierten Knieverdrehung (vgl. Urk. 9/2/7 S. 5, vgl. auch Urk. 9/2/13 S. 7). Kommt hinzu, dass Dr. Z.___ intraoperativ einen chronischen Hinterhornmeniskusriss diagnostizierte. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn Prof. Dr. B.___ letzteres gestützt auf Mutmassungen als «unstimmig» taxierte (vgl. Urk. 9/2/9 S. 5). Aus den Ausführungen von Prof. Dr. B.___ und PD Dr. E.___, wonach die intraoperativ festgestellte Laxität des VKB eine sturzbedingte Meniskushinterhornläsion zulassen könne (Urk. 9/2/9 S. 4) und die bildgebend festgestellten Ödeme auf ein stattgehabtes Trauma mit axialer Kompression und Rotationskomponente hinweisen würden (vgl. Radiologischer Befundbericht vom 10. März 2020, Urk. 3/3 S. 4), lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, vermögen doch blosse Möglichkeiten und Hinweise dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Kommt hinzu, dass PD Dr. E.___ das Kontusionsödem im hinteren Tibiaplateau und die angrenzende Signalaltertion der Politeussehne lediglich differenzialdiagnostisch als Ausdruck einer Zerrung interpretierte (Urk. 3/3 S. 3). Ausserdem begründete er die postulierte traumatische Genese des Meniskusrisses mit der «Begleitverletzung» des VKB (Urk. 3/3 S. 4). Allerdings zeigte sich im intraoperativ gut einsehbaren VKB eine normale Textur und dokumentierte Dr. Z.___ keine Verletzungen (vgl. Urk. 9/3). Damit konkordant hielten sowohl Dres. F.___ und D.___ intakte Kreuzbänder fest; die Kreuzbandlaxität spreche eben gerade nicht für eine traumatische, sondern degenerative Ursache (Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/10 S. 11 und S. 15). Dass die Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 10. März 2010 nicht in Kenntnis und Würdigung der vollständigen medizinischen Aktenlage erging, ergibt sich im Übrigen bereits aus den einleitenden Sätzen (Urk. 3/3 S. 1). In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 monierte Prof. Dr. B.___ vornehmlich die isolierte Würdigung der MR-Befunde (vgl. Urk. 9/2/12 S. 7), welche Behauptung unter Hinweis auf die umfassende Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2019 (Urk. 9/2/10) offensichtlich nicht zutrifft. Soweit er ausserdem auf die «bis zum Ereignisdatum wenig auffällige Kniegelenksituation» hinwies (Urk. 9/2/12 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass degenerative Veränderungen im Kniegelenk bildgebend ausgewiesen und von sämtlichen Ärzten anerkannt worden sind (Urk. 9/2/2, Urk. 3/3). Daran ändert freilich auch nichts, wenn sie altersentsprechend sein mögen.

4.3    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dres. A.___, C.___ und D.___ zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Meniskushinterhornriss jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 20. Juni 2018 zurückzuführen ist. Entsprechend hat sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der dadurch bedingten Operation vom 15. Oktober 2018 zu Recht verneint und die Leistungen per 14. Oktober 2018 eingestellt.

    Der angefochtene Entscheid vom 25. Februar 2020 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Beim vorliegenden Beweisergebnis vermochten die privat eingeholten Stellungnahmen und Beurteilungen von Prof. Dr. B.___ und PD Dr. E.___ keine Zweifel an den vertrauensärztlichen Feststellungen aufkommen zu lassen. Mithin waren sie für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs weder unerlässlich noch bildeten sie Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), vgl. ausserdem BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1).

    Der Antrag des Beschwerdeführers, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 S. 8), ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart, unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger