Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00057


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 14. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ war seit 4. Dezember 2000 bei der Y.___ AG als Mitarbeiter für das Be- und Entladen von Flugzeugen angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. April 2017 fiel er von einer Hebebühne mehrere Meter in die Tiefe und erlitt dabei Bruchverletzungen (Unfallmeldung vom 5. April 2017 [Urk. 8/1]). Er wurde notfallmässig ins Universitätsspital Z.___ eingewiesen, wo neben einem leichten Schädel-Hirn-Trauma insbesondere eine Acetabulum-Fraktur rechts und eine distale, nach dorsal dislozierte, intraartikuläre Radiusfraktur rechts (dominant) festgestellt (Urk. 8/10) und in den Folgetagen operativ saniert wurden (Urk. 8/2, 8/3, 8/13). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/5). Vom 12. April bis 16. Mai 2017 erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ (Urk. 8/35) und vom 4. September bis 7. November 2017 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 8/78). Im Verlauf folgten weitere ambulante Behandlungen und Abklärungen. Am 29. November 2018 stellte die Suva die Heilkostenleistungen und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 ein (Urk. 8/189). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 verneinte sie mangels einer erheblichen Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- (Integritätsschaden von 10 %) zu (Urk. 8/206). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/211, 8/229) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. März 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei infolge des inkonsistenten Aktenstandes aufzuheben. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente von mindestens 17 % und einer Integritätsentschädigung von 45 % sowie nach dem Fallabschluss weiterhin Heilbehandlungen zu gewähren, insbesondere Physiotherapie im bisherigen beziehungsweise notwendigen Umfang (Urk. 1 S. 2). Am 3. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.3.2    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.3.3    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass vorliegend keine ärztlichen Berichte bestätigen würden, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Der Fallabschluss per 31. Dezember 2018 sei deshalb zu Recht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig möglich und bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von rund 7 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der lediglich beginnenden Arthrosen in Hand- und Hüftgelenk rechtfertige sich zudem keine Integritätsentschädigung über 10 %.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen zu hoch sei. Er werde auch mit massiv reduzierten Anforderungen nicht mehr vollzeitlich einsetzbar sein. Nur schon die Tatsache, dass die dominante Hand nicht mehr geschlossen werden könne, schränke die Arbeitsmöglichkeiten erheblich ein. Es sei deshalb ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 17 % resultiere. Zudem sei auch die Bemessung der Integritätsentschädigung zu tief erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe eine mögliche Verschlechterung nicht einberechnet. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Arthrodese im Handgelenk und der Hüftgelenkresektion bei Coxarthrose seien für das Handgelenk 15 % und für das Hüftgelenk 20 bis 40 % Entschädigung zu leisten. Ausserdem seien gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG weitere Heilbehandlungen, insbesondere Physiotherapie, zu übernehmen, da sie zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig seien.


3.    Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in den Unfallakten die Aktoren 188 und 190 fehlten und sich der Aktenstand damit als nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erweisen würde, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich erläuterte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, dass es sich bei den beiden Aktenstücken (Urk. 8/188, 8/190) lediglich um Kopieempfängerbriefe des Schreibens vom 29. November 2018 (Urk. 8/189) handle, welche infolge eines technischen Problems im bisherigen Aktenverzeichnis und in der Aktensammlung fehlten (Urk. 7 S. 2 f.). Mit der Aufnahme der besagten Aktenstücke in die Aktensammlung und das Aktenverzeichnis sowie der Feststellung, dass sich aus diesen Kopieempfängerbriefen keinerlei zusätzliche (materielle) Erkenntnisse gewinnen lassen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.


4.    Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 25. Mai 2018 (Urk. 8/124) folgende Diagnosen auf:

- Belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts (AO 23-C2) und Azetabulumfraktur rechts am 03.04.2017

- Status nach Maxillafraktur und Orbitabodenfraktur rechts, 03.04.2017

    Als Nebendiagnosen nannte sie zudem folgende:

- Mediastinale Lymphadenopathie, ED 2015

- Pulmonale Granulome, ED Juni 2015

- COPD Gold Stadium II

- Reaktive Polyarthritis Erstmanifestation April 2015

    Sie führte aus, dass sich bei der Untersuchung klinisch eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenkes sowie eine leicht verminderte Handkraft rechts im Seitenvergleich gezeigt hätten. Neurologisch seien Parästhesien im Bereich des Zeige- und Mittelfingers angegeben worden, welche auch beim Faustschluss nicht voll hätten eingebunden werden können. Ebenso seien auch die Kraft und Belastung vermindert gewesen. Trophische Veränderungen seien keine sichtbar gewesen. Bezüglich der Azetabulumfraktur habe sich klinisch ebenfalls eine sehr gute erreichte Beweglichkeit im Seitenvergleich gezeigt. Es habe kein muskuläres Defizit und eine gute Standfestigkeit und Propriozeption vorgelegen. Lediglich beim Treppabgehen hätten sich eine Schwäche und verminderte Belastbarkeit gezeigt. Klinisch habe eine Beinlängendifferenz von knapp 2 cm bei Beckengeradstand bestanden. Neurologisch habe sich im Bereich des rechten Beines eine zirkuläre Hyposensibilität im Seitenvergleich gefunden und der Beschwerdeführer habe angegeben, je nach Lage und Beugung im Hüftgelenk beständen Parästhesien und ein Einschlafgefühl des rechten Beines. Bezüglich der Gesichtsfrakturen, der Maxillafraktur und der Orbitabodenfraktur würden zum aktuellen Zeitpunkt keine Beschwerden mehr angegeben.

    Anhand der klinisch erhobenen Befunde liege ein gutes rehabilitiertes Ergebnis nach den erlittenen Verletzungen vor. Aus Sicht der Kreisärztin sollte nun eine weitere Steigerung, entsprechend dem postulierten Zumutbarkeitsprofil in angepasster Tätigkeit der Rehaklinik B.___, durchgeführt werden, so dass innerhalb der nächsten drei Monate wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit vorliege; ohne kniende, kauernde, nach vorne gebeugte Tätigkeiten; ohne Heben und Bewegen von schweren Lasten; ohne besonderen Anspruch an die Feinmotorik im Bereich der rechten Hand; ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.

    Aufgrund der beklagten Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Handgelenks, Zeige- und Mittelfingers sowie Einschlafstörungen im Bereich des rechten Beines empfehle die Kreisärztin eine neurologische Standortbestimmung (beim rechten Handgelenk mit der Frage nach einem Karpaltunnelsyndrom, beim rechten Bein mit der Frage nach einer neurologischen Pathologie). Des Weiteren empfehle sie eine Ultraschalluntersuchung der Unterbauchnarbe sowie Leiste, zum Ausschluss einer Hernie. Klinisch habe sie keine Hernie tasten können. Bei einer Beindifferenz von 2 cm, welche den Beschwerdeführer störe, empfehle sie sodann einen Längenausgleich beziehungsweise eine Einlage (Urk. 8/124).


5.    Der Beschwerde vom 13. März 2020 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Beschwerdeführer den per 31. Dezember 2018 vorgenommenen Fallabschluss beanstandet oder lediglich die Gewährung von Heilbehandlungen über den Fallabschluss hinaus beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2 und 7).

    Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung von Heilbehandlungen und Taggeldleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.2). Dies war vorliegend zu verneinen. Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten bereits im Austrittsbericht vom 8. November 2017 (Urk. 8/78 S. 3) fest, dass von einer Fortsetzung der konservativen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, und attestierten für eine angepasste Tätigkeit keinerlei Arbeitsunfähigkeit. Ebenso legte der behandelnde Arzt PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, im Bericht des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Traumatologie, vom 3. Oktober 2018 (Urk. 8/160) keine Arbeitsunfähigkeit mehr fest. Er führte vielmehr aus, dass sich eineinhalb Jahre postoperativ ein erfreulicher Verlauf zeige. In den konventionell-radiologischen Aufnahmen fänden sich regelrechte, konsolidierte Stellungsverhältnisse ohne Lockerungszeichen. Es werde daher die Fortführung der Wiedereingliederung der Arbeit mit erlaubter Vollbelastung empfohlen. Bei negativen Arthrosezeichen sei zudem aktuell eine Prothese nicht indiziert und ein Kontrolltermin werde vorerst nicht mehr vereinbart. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. November 2018 zudem telefonisch mitteilen liess, sich gegen eine Metallentfernung entschieden zu haben (Urk. 8/182), und auch die von Dr. C.___ empfohlenen Abklärungen (vgl. E. 4) keine weiterführenden Behandlungsmassnahmen indizierten (vgl. Urk. 8/151, 8/153, 8/160, 8/162), hat die Beschwerdegegnerin deshalb prognostisch zu Recht beurteilt, dass beim Beschwerdeführer von weiteren ärztlichen Behandlungen über den 31. Dezember 2018 hinaus keine namhafte gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte.

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen brauchte sodann auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, da von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad hätte beeinflusst werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

    Da der medizinische Endzustand somit spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht war – und eine Fortsetzung von Heilbehandlung unter dem Titel von Art. 21 UVG beim unberenteten Beschwerdeführer nicht in Frage steht (vgl. hierzu E. 7.4) – hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heilbehandlungen sowie Taggeldleistungen verneint.


6.

6.1    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. C.___ (E. 4) abzustellen. Diese wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4).

6.2    Dr. C.___ ging implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter für das Be- und Entladen von Flugzeugen nicht mehr arbeitsfähig ist. In Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten berücksichtigte sie die Einschränkungen für die rechte Hand und die rechte Hüfte und legte unter Bezugnahme auf das postulierte Zumutbarkeitsprofil gemäss der Rehaklinik B.___ (Urk. 8/78/3) dar, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sind. Diesbezüglich erachtete sie eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (innerhalb der nächsten drei Monate) für zumutbar (vgl. E. 4). Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung erweisen sich aufgrund der vorhandenen Befunde und Diagnosen als nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ hielten bereits im Austrittsbericht vom 8. November 2017 keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr fest (Urk. 8/78/2 f.). Insoweit der behandelnde Arzt PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2019 auf die multifacettierte Problematik des Beschwerdeführers hinwies (Urk. 8/233/3), gilt es zu berücksichtigen, dass die internistischen Beschwerden bei der vorliegenden Beurteilung als unfallfremde Faktoren ausser Acht zu lassen sind. Das von den Ärzten der Rehaklinik B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil schätzte er sodann ebenfalls als rationell gesehen korrekt ein (Urk. 8/233/3).

    Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, des erhöhten Pausenbedarfs, des langsameren Arbeitstempos und der Tatsachen, dass er keine schweren Lasten mehr tragen und die dominante Hand nicht mehr schliessen könne, reduziert sei (Urk. 1 S. 5 f.), kann nicht geteilt werden. Die Ärzte der Rehaklinik B.___ und die Kreisärztin berücksichtigten in ihrem Belastungs- und Leistungsprofil den physischen Endzustand der rechten Hand und Hüfte und die damit erklärbaren Beschwerden und arbeitsbezogenen Einschränkungen. Als zumutbar wurden lediglich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten beurteilt, ohne kniende, kauernde, nach vorne gebeugte Arbeiten, ohne Heben und Bewegen von schweren Lasten, ohne besonderen Anspruch an die Feinmotorik im Bereich der rechten Hand und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. In einer derart angepassten Tätigkeit sind – bei Ausklammerung der unfallfremden Beschwerden – keine Einschränkungen ersichtlich.

    Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Kreisärztin im Widerspruch zur festgestellten Leistungsfähigkeit anlässlich der Wiedereingliederungsmassnahmen bei der Y.___ AG stehe (Urk. 1 S. 5, 3/5), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit aber in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2020 (Urk. 7 S. 3) zutreffend darlegte, führte der Beschwerdeführer bei den Abklärungen auch Tätigkeiten aus, welche dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil zuwiderlaufen, wie beispielsweise die Tätigkeiten „Dolly Waschaktion“ und „Gerätecheck Tour“ mit kauernden, knienden und nach vorne gebeugten Tätigkeiten. Demgegenüber konnte die weitaus am längsten ausgeübte wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit „Dolly (Rollwagen) suchen“ gemäss dem Bericht grundsätzlich gut ausgeübt werden (vgl. Urk. 3/5). Der Verlaufsbericht über den Arbeitsversuch weckt daher keine ernsthaften Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitshigkeit durch Dr. C.___, weshalb auf das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme verzichtet werden kann.

6.3    Zusammenfassend ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hinreichend aufschlussreichen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).


7.    

7.1    Da der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Mitarbeiter für das Be- und Entladen von Flugzeugen arbeitsfähig ist, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs geprüft. Dabei blieben grundsätzlich sowohl die Ermittlung des Validen- als auch die Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE-Tabelle TA 1 (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) unbestritten und sind ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nominallohnentwicklung zu Recht bis zum Jahr 2019 – als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – berücksichtigt. Zwar beträgt diese für das Jahr 2019 0.9 % (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total). Diese leichte Abweichung fällt bei der Berechnung des (rentenausschliessenden [vgl. E. 7.3]) Invaliditätsgrades aber nicht ins Gewicht.

7.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

7.3    Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/206). Dies erscheint gerechtfertigt. Denn die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Den darüber hinaus bestehenden Einschränkungen hinsichtlich kniender, kauernder und nach vorne gebeugter Arbeiten, bezüglich Heben und Bewegen von schweren Lasten und in Bezug auf die Feinmotorik im Bereich der rechten Hand und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten wurde mit dem Abzug von 5 % hinreichend Rechnung getragen. Demgegenüber sind fehlende Ausbildung und ungenügende Deutschkenntnisse als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und ist diesen Aspekten im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Sodann führt auch das fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2016) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 5 % abzuweichen. Da die Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 68’941.-- (vgl. Urk. 8/202) und des Invalideneinkommens (vor Abzug) von Fr. 67’743.-- wie erwähnt nachvollziehbar ist und nicht bestritten wurde, bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin berechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 7 %.

7.4    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) zu (Urteil des Bundesgerichts U 482/06 vom 8. Februar 2007 E. 3.1, BGE 140 V 130 E. 2.3 f.).


8.    

8.1    Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebenfalls auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. C.___ abzustellen. Sie schätzte den Integritätsschaden in ihrem Bericht vom 28. November 2018 (Urk. 11/187) auf 10 % und führte hierzu aus, dass gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde und die vorliegenden aktuellen Röntgenbilder im Bereich des rechten Hüftgelenkes wie auch des rechten Handgelenkes nur eine beginnende Arthrose vorliege. Sie veranschlagte deshalb für das Handgelenk und das Hüftgelenk jeweils eine Integritätsentschädigung von 5 %. Dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen, wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird:

8.2    Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen und Revisionen der Integritätsentschädigung nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, U 245/96 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2), eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2).

8.3    In der Tabelle 5 der Suva – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Integritätsschaden bei einer mässigen Handgelenksarthrose auf 5 bis 10 %, bei einer schweren auf 10 bis 25 % und bei einer Arthrodese auf 15 % festgesetzt. Aufgrund der vorliegend lediglich beginnenden Handgelenksarthrose erweist sich eine Integritätsentschädigung von 5 % als angemessen und berücksichtigt auch den Fall, dass sich die beginnende Arthrose in Zukunft hin zu einer mässigen Arthrose entwickeln sollte. Insofern der Beschwerdeführer hierfür aber eine Integritätsentschädigung von 15 % als gerechtfertigt erachtete (Urk. 1 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. So legte er insbesondere keinerlei medizinische Begründung oder Belege vor, weshalb im Bereich des Handgelenks im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV wahrscheinlich eine Arthrodese zu erwarten sei. Auch der Bericht von PD Dr. D.___ vom 11. Februar 2019 (Urk. 8/233) bestätigte dies nicht. Vielmehr äusserte dieser, dass die allfällige Notwendigkeit einer Arthrodese als spekulative Angabe zu verstehen sei, welche nur eine der vielen möglichen weiteren Entwicklungen widerspiegle. Insbesondere könne auch kein näherer zeitlicher Rahmen vorausgesagt werden, da multiple Faktoren, namentlich die körperliche Aktivität und der Belastungsgrad, massgebend seien. Erscheint eine spätere Arthrodese aber lediglich als eine Möglichkeit, so kann eine derartige Verschlimmerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausgesehen und damit nicht berücksichtigt werden. Kommt hinzu, dass beginnende beziehungsweise leichte Arthrosen gemäss der Suva-Tabelle 5 die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch gar nicht zu erreichen vermögen und Dr. C.___ mit der Festlegung eines Betrages von 5 % bereits eine gewisse Verschlechterung einkalkuliert hat.

8.4    Ähnliche Überlegungen rechtfertigen sich in Bezug auf die Hüftproblematik. Gemäss Suva-Tabelle 5 – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Integritätsschaden bei einer mässigen Coxarthrose auf 10 bis 30 % festgesetzt, während bei einer leichten Arthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Da der Beschwerdeführer lediglich unter einer beginnenden Coxarthrose leidet, ist eine Integritätsentschädigung von 5 % unter Berücksichtigung einer gewissen Verschlechterung des Integritätsschadens durchaus angemessen, zumal zum aktuellen Zeitpunkt gemäss PD Dr. D.___ keine Implantation einer Hüfttotalendoprothese geplant ist und sich seinen Angaben zufolge ein Coxarthrose radiologisch nur erahnen lässt (Urk. 8/233/1).


9.    Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 12Februar 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling