Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00059


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 23. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz

Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, war seit 15. Februar 2012 als Pflegehelferin im Stundenlohn mit einem Pensum von 50 % beim Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nachfolgend HDI Global) gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen (Urk. 7/K1).

    Die Versicherte liess die HDI Global mit Schadenmeldung UVG vom 13Januar 2016 (Urk. 7/K1) wissen, dass sie sich bei einem Fahrradsturz am 14. Dezember 2015 an Oberschenkel, Schulter und Nacken Prellungen, Verstauchungen, Schürfungen und Blutergüsse zugezogen habe. Dr. med. Z.___, welcher die Versicherte gleichentags behandelte, diagnostizierte am 13. Januar 2016 schwere Prellungen im linken Schultergelenk, am linken Oberarm und am linken Oberschenkel (Urk. 7/M1). Die HDI Global tätigte in der Folge medizinische Abklärungen.

    Am 29. März 2016 wurde die Versicherte ein erstes Mal an ihrer linken Schulter operiert (arthroskopische transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette [Supraspinatus, ArthroTunneler/TunnelPro], gleno-humorale Synovektomie, Bicepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression; Operationsbericht vom 31. März 2016 [Urk. 7/M16]). Die HDI Global holte bei Vertrauensarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, ein Aktengutachten ein, das am 18. April 2016 (Urk. 7/M13) erstattet sowie am 6. Juli und am 3. November 2016 (Urk. 7/M19, Urk. 7/M22) ergänzt wurde.

    Am 7. Dezember 2016 wurde die Versicherte erneut an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit intra- und extraartikulärer Proben-Entnahme, Anker- und Faden-Entfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraartikulärem Débridement; vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 [Urk. 7/M27]). Nach anhaltenden Schmerzen in der linken Schulter wurde Dr. A.___ erneut um eine Stellungnahme gebeten, welche er am 24. Juli 2017 (Urk. 7/M36) erstattete.

    Die Versicherte wurde am 23. August 2017 abermals an der linken Schulter operiert (arthroskopische Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie; Operationsbericht vom 23. August 2017 [Urk. 7/M37]). Nach einer Hospitalisation der Versicherten vom 18. Juni bis 6. Juli 2018 zur stationären muskuloskellettalen Rehabilitation in der B.___ (Urk. 7/M56) wurde Dr. A.___ erneut um eine versicherungsmedizinische Stellungahme angefragt. Diese erstattete er am 13. August 2018 (Urk. 7/M57) und empfahl darin eine muskuloskelettale Begutachtung (S. 7 oben). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten ein, welches Dr. med. C.___, Chefarzt Klinik für Rheumatologie am D.___, am 3. Dezember 2018 (Urk. 7/M59) erstattete sowie am 24. Januar 2019 (Urk. 7/M60), am 14. März 2019 (Urk. 7/M61), am 21. Juni 2019 (Urk. 7/M63) und am 9. Januar 2020 (Urk. 7/M64) ergänzte. Die HDI Global erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis zum 30Juni 2019 (Heilbehandlung und Taggeld [vgl. Urk. 2 S. 10 unten, Urk. 7/K104 S. 4 unten]).

1.2    Mit Verfügung vom 27Juni 2019 (Urk. 7/K104) stellte die HDI Global ihre Leistungen per 30Juni 2019 ein. Die von der Versicherten am 25August 2019 (Urk. 7/K108) erhobene Einsprache wies die HDI Global mit Entscheid vom 17Februar 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 15. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 10):

    «Wir beantragen, dass

    vom Gericht der Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Versicherung und damit der Einsprache stattgegeben wird

    der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang der Behandlungen/Beschwerden zum Unfall im Sinne Teilkausalität aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bestätigt wird, wie von Herrn Dr. A.___ im Juli 2016 festgelegt und fast 3 Jahre lang von der HDI Versicherung anerkannt

    bestätigt wird, dass die Teilkausalität zum Unfall von der Versicherung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde

    die Unfallversicherung HDI die Kosten für den Unfall vertragsgemäss weiterhin übernehmen muss.

    die Unfallversicherung HDI die entgangenen Taggelder nachzahlt und die durch die Ablehnung angefallenen Kosten für Franchisen, Selbstbehalte etc. entschädigt.

    das Gutachten von Herrn Dr. C.___ insgesamt wegen schwerer Qualitätsmängel als nichtig angesehen wird und sich weder HDI noch andere Sozialversicherungen darauf berufen dürfen.

    Die Abklärungen zur Berufsunfähigkeit etc. sind erneut mit einem anderen Gutachter durchzuführen. (Zusatzantrag)»

    Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 (Urk. 6) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zugestellt (Urk. 10).


3.    Mit heutigem Datum ergeht sodann das Urteil im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Zusprache einer von Juni 2017 bis August 2018 befristeten halben Invalidenrente (Prozess-Nr. IV.2020.00719).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten sowie die nachfolgenden Stellungnahmen von Dr. C.___ damit, dass der Unfall vom 14. Dezember 2015 keine eigenständigen strukturellen Verletzungen verursacht und lediglich einen unfallfremden Vorzustand temporär beeinflusst habe. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall nur wenige Monate kausaltechnisch für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Vorliegend sei die Leistungspflicht erst per 30. Juni 2019 eingestellt worden, ohne dass eine Rückforderung der über einem langen Zeitraum zu viel erbrachten Leistungen erfolgt sei (S. 9-11; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 [Urk. 6]).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, das Gutachten von Dr. C.___, auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, vermöge – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen und es könne nicht darauf abgestellt werden. Wie von drei anderen Fachärzten befürwortet, sei die adäquate Teilkausalität zum Unfallereignis für überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Die einzig von Dr. C.___ vertretene gegenteilige Argumentation vermöge keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für dessen These eines aktivierten oder verschlimmerten degenerativen Vorzustandes zu begründen (S. 3-10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 14. Dezember 2015 (Fahrradsturz) und der darauf zurückgehenden Beschwerden der linken Schulter auch über den 30Juni 2019 hinaus leistungspflichtig ist.


3.

3.1    Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin am Tag des Fahrradsturzes am 14. Dezember 2015 als Erster behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/M1) als Diagnosen schwere Prellungen im linken Schultergelenk, am linken Oberarm und am linken Oberschenkel.

3.2    Nach am 29. März 2016 erfolgter Operation an der linken Schulter am E.___ (arthroskopische transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette [Supraspinatus, ArthroTunnler/TunnelPro], gleno-humorale Synovektomie, Bicepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression; vgl. Operationsbericht vom 31. März 2016 [Urk. 7/M16]) diagnostizierte Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädiesprechstunde am E.___, in seinem Bericht vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/M14) eine postoperative Frozen Shoulder links (S. 1).

3.3    Am 16. Juni 2016 (Urk. 7/M15) führte Dr. F.___ aus, objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen seien im Sinne der Pulleyläsion nachweisbar und seien entsprechend operativ behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrem Trauma vom 14. Dezember 2015 bezüglich der rechten (richtig wohl: linken) Schulter absolut beschwerdefrei und beweglich gewesen. Somit spielten sowohl unfallfremde Faktoren (AC-Gelenksarthrose, vordere Supraspinatussehnenläsion), als auch unfallkausale Faktoren (Pulleyläsion mit Instabilität der langen Bizespsehne und vordere Supraspinatussehenläsion) eine Rolle. Somit sei eine Teilkausalität gegeben.

3.4    Nach Vorlage der Beurteilung von Dr. F.___ vom 16. Juni 2016 (E. 3.3) erklärte Vertrauensarzt Dr. A.___ am 6. Juli 2016 (Urk. 7/M19), intraoperativ habe sich die deutliche AC-Gelenksarthrose sowie die degenerative Supraspinatussehnenläsion bestätigt. Es bestehe also ein relevanter Vorzustand einer Impingementsituation mit deutlicher AC-Gelenksarthrose und vorderer Supraspinatussehnenläsion. Intraoperativ habe sich nun korrekt eine Pulleyläsion gezeigt, die teilkausal zum Ereignis vom 14. Dezember 2015 sei. Der Fallabschluss sei circa sechs Monate postoperativ. Dann sei der Status quo sine zu prüfen (S. 2 f.).

3.5    Am 3. November 2016 (Urk. 7/M22) hielt Dr. A.___ fest, aufgrund der vorliegenden Pulleyläsion habe er im Rahmen der Beurteilung vom 6. Juli 2016 eine Teilkausalität erkannt (S. 2 oben). Der Vorzustand werde nicht mehr erreicht werden können. Es resultiere eine richtungsgebende Verschlimmerung. Aufgrund des deutlichen Befundes einer postoperativen Frozen Shoulder sei im Minimum von einer weiteren sechsmonatigen Rehabilitation auszugehen (S. 3).

3.6    Am 7. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit intra- und extraartikulärer Probenentnahme, Anker- und Faden-Entfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraartikulärem Débridement [vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2016, Urk. 7/M27]),.

3.7    Aufgrund einer verbleibenden schmerzhaften Schultersteife wurde die Beschwerdeführerin am 23. August 2017 abermals an der linken Schulter operiert (arthroskopische Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie [vgl. Operationsbericht vom 23. August 2017, Urk. 7/M37]).

3.8    In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. August 2018 (Urk. 7/M57) berichtete Dr. A.___, es sei mit keinen weiteren namhaften Verbesserungen zu rechnen. Bei Vorzustand einer AC-Gelenksarthrose habe das Sturzereignis vom 14. Dezember 2015 zu einem Dauerschaden geführt. Der Vorzustand werde sicher nicht mehr erreicht werden (S. 4 f.).

3.9    Dr. C.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3Dezember 2018 (Urk. 7/M59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23-25):

- Schulterschmerzen links im Sinne einer Periarthropathia humero scapularis mit/bei:

- Status nach Sturz auf die linke Körperhälfte vom 14. Dezember 2015

- MRI-HWS (Halswirbelsäule) vom 17. Dezember 2015: Degenerative Veränderungen der HWS ohne Nervenwurzelkompression

- Arthro-MRI Schulter links vom 29. Februar 2016: Kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt und konsekutivem Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromialis, Entesiophyt des Musculus deltoideus am Acromion, AC-Gelenksarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement, kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte anteroinferiore Schulterluxation

- Status nach Operation vom 29. März 2016: Arthroskopische transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette auf Supraspinatus, glenohumerale Synovektomie, Bizepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression

- Schulterarthroskopie links am 7. Dezember 2016 mit intra- und extraartikulärer Probenentnahme, Anker- und Fadenentfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraartikulärem Débridement

- MR-Arthrographie Schulter links vom 17. Dezember 2016: Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne. Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea, Status nach Tenodese der langen Bizepssehne, leichtgradige AC-Gelenksarthrose mit diskreten Aktivierungszeichen, der Subacromialraum misst 6 mm. Keine Zeichen einer Kapsulitis adhaesiva.

- Arthroskopische Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie Schulter links am 23. August 2017

- Status nach postoperativer Phrenikusparese bei versuchtem Interskalenusblock bei Operation Nummer 1

- Cervicospondylogenes Syndrom, vor allem im cervicothorakalen Übergang mit intermittierender Dysfunktion und myofascialem Befund

    Der Gutachter hielt fest, Beschwerden würden anamnestisch nicht vorliegen, obwohl im MRI vom 29. Februar 2016 eine kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte, das heisse vorbestehende antero-inferiore Schulterluxation links dargestellt worden sei. Zudem werde eine AC-Gelenksarthrose dargestellt. Dies sei als Vorzustand zu werten, obwohl die Beschwerdeführerin anamnestisch beschwerdefrei gewesen sei. Es handle sich um einen strukturellen Vorzustand (anamnestisch vor Unfallereignis asymptomatisch) im Sinne der degenerativen Veränderung (S. 25). Weiter erläuterte Dr. C.___, das Bild sei bestimmt durch einen postoperativen Zustand nach drei Operationen, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der aktuelle Zustand ohne einen operativen Eingriff so eingetroffen wäre. Die erhobenen Befunde stünden überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zu den operativen Eingriffen und nur möglicherweise im Zusammenhang zum Unfall (S. 26).

    Dr. C.___ führte aus, nicht zum Unfall gehörten die Symptome, die im Zusammenhang einer wohl stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation mit im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellter Hill-Sachs-Delle stünden. Es überwögen die Punkte, die gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprächen, deutlich (S. 27 f.). Bezüglich der AC-Gelenksarthrose (im Sinne des erheblichen Vorzustandes), welche durch den Unfall aktiviert worden sei, sollte ca. 2 bis 3 Monate posttraumatisch der Status quo sine eingetreten sein. Zudem sei die beschriebene Supraspinatussehnenruptur links, welche wahrscheinlich auch rechts bestanden habe/bestehe (Ultraschall Schulter rechts vom 13. Januar 2017), als überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal einzuschätzen. Die Unfallfolgen seien insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomatischen Vorzustandes zu werten (S. 29 f.).

3.10    Nach dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe sich in seinem Gutachten nicht mit der Einschätzung von Dr. A.___ auseinandergesetzt, äusserte sich Dr. C.___ am 24. Januar 2019 (Urk. 7/M60) zu dessen Beurteilung. und führte aus, das Vorliegen einer Pulleyläsion alleine sei nicht, wie in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Juli 2016 (E. 3.4) postuliert, als selbstverständlich unfallkausal einzuschätzen. Die Rotatorenintervallschlinge sei in praktisch gleichem Masse wie andere Teile der Rotatorenmanschette degenerativen Prozessen unterworfen. Sehr wahrscheinlich auch im vorliegenden Fall. Pulleyläsionen als nicht-traumatische, das heisse degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenkes seien eher die Regel als die Ausnahme (S. 5-8).

3.11    Auf Rückfrage der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ in seiner E-Mail vom 20. März 2019 (Urk. 7/M62) fest, Pulleyläsionen würden in rund 50 % der Fälle traumatisch ausgelöst durch einen Sturz auf den ausgestreckten Arm mit einer Rotationskomponente, was zu einer Überspannung der ventralen Supraspinatussehne führe. Dies sei häufig bei Velostürzen genau der Fall als Auffangversuch. Ob die leichte Irregularität des Humeruskopfes hinten einer alten Hill-Sachs Delle entspreche, die dann auf eine alte Luxation hindeuten würde, sei als sehr fraglich zu bezeichnen. Es handle sich viel eher um eine breite knorpelfreie Zone am hinteren Oberarmkopf, einer physiologischen «bare-zone». Damit entfalle das Argument einer alten Luxation als Auslöser für die Pulleyläsion mit grosser Wahrscheinlichkeit. Eine alte, degenerative Pulleyläsion führe typischerweise via Instabilität der Bicepssehne zu einer Auffaserung der Sehne im Sulcuseingangsbereich. Im OP-Bericht vom 29. März 2016 werde zwar die Instabilität der Sehne im Sulcus beschrieben, aber keine Auffaserung, was den Schluss nahelege, dass dort keine gewesen sei. Explizit erwähnt werde der Zustand der Bicepssehne allerdings nicht. Die Supraspinatussehne werde im MRI vom 29. Februar 2016 beschrieben mit einer hyperintensen Signalalteration. Dies könne durchaus einer frischen Verletzung entsprechen mit einer entsprechenden Flüssigkeitsansammlung in der Sehne nach einem traumatischen Einriss im Pulleybereich. Somit sei die Pulleyläsion nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich traumatisch anzusehen.

3.12    Nach Vorlage der E-Mail von Dr. G.___ vom 20. März 2019 (E. 3.11 vorstehend) hielt Dr. C.___ am 21. Juni 2019 (Urk. 7/M63) fest, es fehlten von Dr. G.___ schlüssige Argumente für die Unfallkausalität. Der Unfallmechanismus werde angenommen, ob aber ein Sturz auf den ausgestreckten Arm mit einer Rotationskomponente am 14. Dezember 2015 tatsächlich stattgefunden habe, sei nicht klar. Zu Beginn habe man sich auf die Halswirbelsäule konzentriert. Erst im Nachhinein seien Beschwerden der Schulter geltend gemacht worden. Hätte eine signifikante Traumatisierung der Schulter stattgefunden, wäre eine unmittelbare Funktionseinschränkung zu erwarten gewesen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sollte hypothetischer Weise statt einer radiologisch festgestellten Hill-Sachs-Delle eine «physiologische bare-zone» vorliegen, wäre auch diese als Vorzustand zu werten. Dass die hyperintense Signalalteration der Supraspinatussehne im MRI vom 29. Februar 2016 «durchaus einer frischen Verletzung entsprechen könne» sei unbestritten, aber eben eher unwahrscheinlich. Eine transmurale Supraspinatusläsion verknüpft mit weiteren klinischen und bildgebenden wäre als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal einzuschätzen (S. 3).

    Weiter erläuterte Dr. C.___, übereinstimmend mit Dr. G.___ ergebe die Revision der Bilder den Befund, dass es sich wahrscheinlich nicht um eine Hill-Sachs-Delle, sondern um einen degenerativen Prozess am hinteren Humeruskopf handle. Ein Knochen- oder ein Muskelödem lägen nicht vor. Theoretischer Hinweis für eine traumatische Genese könnte der Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromialis sein. Die Revision der Bildgebung vom 29. Februar 2016 habe keine transmurale Supraspinatussehnenruptur, keine Subluxation der Bicepssehne und zahlreiche degenerative Veränderungen der Strukturen des Schultergelenkes ergeben, aber keine Veränderungen, die nicht durch degenerative Veränderungen erklärt werden könnten. Es fände sich in der Historie der Beschwerdeführerin ein MRI der linken Schulter aus dem Jahr 2003 mit bereits beginnenden degenerativen Veränderungen. Es sei anzunehmen, dass die linke Schulter bereits im Jahr 2003 so ausgeprägt symptomatisch war, dass eine MRI Untersuchung als nötig erachtet worden sei. Insgesamt erscheine rein radiologisch eine rein traumatische Genese als unwahrscheinlich, aber als radiologisch teilkausal nicht vollkommen ausgeschlossen. Zudem sei eine Akzentuierung vorbestehender Beschwerden oder eine vorübergehende Beschwerdeauslösung durch eine Traumatisierung/Erschütterung des Schultergelenkes bei den ausgeprägten degenerativen Veränderungen wahrscheinlich. Zur Einschätzung des Status quo sine könnten in aller Regel nur die medizinische Erfahrung und das allgemeine Verständnis herangezogen werden (S. 7 f.).

    Dr. C.___ schloss, zusammenfassend fänden sich auch bei wiederholter Betrachtung der vorliegenden Fakten, das heisse unter Einbezug natürlicher und klinischer Kriterien, des Traumahergangs und radiologischer Kriterien, keine Sachverhalte die für eine Unfallkausalität im Sinne der richtungsweisenden Verschlechterung eines degenerativen Vorzustandes sprechen oder diesen begründen würden (S. 9).


4.    

4.1

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___.

4.1.2    Die Beurteilung von Dr. C.___ - das im ordentlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte externe Gutachten (E. 3.9) und nachfolgende Stellungnahmen (E. 3.10, E. 3.12 und Urk. 7/M65) - ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten sowie fachärztlich gegenteiliger Einschätzungen erstellt (Urk. 7/M59 S. 2-8 und S. 30, Urk. 7/M60 S. 1 und S. 5-7, Urk. 7/M63 S. 1-3 und S. 6, Urk. 7/M64 S. 4-6, E. 3.10, E. 3.12). Dr. C.___ lagen die vollständigen Unterlagen vor, so auch das Arthro-MRI der linken Schulter vom 29. Februar 2016 (vgl. Urk. 7/M63 S. 6). Er legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situation überzeugend. So zeigte er in seiner Beurteilung auf, dass die linke Schulter einen strukturellen Vorzustand im Sinne einer degenerativen Veränderung (AC-Gelenksarthrose [E. 3.9] und einen degenerativen Prozess am hinteren Humeruskopf [E. 3.12], wobei er diesbezüglich zuerst von einem traumatisch bedingten Vorzustand im Sinne einer Hill-Sachs ausgegangen war [E. 3.9]), aufwies, sodass der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Unfall vom 14. Dezember 2015 erreicht war (E. 3.9, E. 3.12).

4.1.3    Dr. C.___ legte plausibel dar, dass die Anhaltspunkte, welche gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang zwei bis drei Monate nach dem 14. Dezember 2015 sprechen, deutlich überwiegen. So erläuterte er nachvollziehbar, dass zwar die Symptomfreiheit vor dem Unfall und das Trauma beim Unfall auf einen natürlichen Kausalzusammenhang hinweisen, hingegen der Wortlaut in der Anmeldung zum Röntgen vom 27. Dezember 2015 («Am 14.12.2015 Sturz vom Velo auf die linke Schulter und linke Körperhälfte. Gute Funktion. Neurologisch unauffällig»), die zunächst erfolgte Anmeldung zu einem MRI wegen Schmerzen der HWS (MRI HWS am 17. Dezember 2015), der von Dr. med. H.___ vom E.___ am 19. Februar 2016 beschriebene unauffällige klinische Befund ohne Einschränkung der Beweglichkeit, der von Dr. F.___ vom E.___ am 10. März 2016 beschriebene Befund mit positivem Impingementtest (im Februar noch als nicht positiv gewertet), deutlicher Druckdolenz über dem AC-Gelenk und nur sehr geringer Einschränkung der Beweglichkeit, das Alter der Beschwerdeführerin mit 55 Jahren im Unfallzeitpunkt, die klinisch und radiologisch evidente AC-Gelenksarthrose, die fast uneingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter ohne Kraftverlust, die zweiwöchige Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall, die zu keinem Zeitpunkt feststellbare für eine akute Rotatorenmanschettenruptur typische «Pseudoparalyse», das Ablehnen der Beschwerdeführerin einer vom Behandler vorgeschlagenen subacromialen Infiltration und Favorisieren eines chirurgischen Vorgehens, die ähnliche Ausprägung einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter (Ultraschall am 13. Januar 2017), das Bild der beiden Schultern im Ultraschall vom 1. November 2018 mit Darstellung von degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne der rechten Schulter und die mangelnde Besserung durch chirurgische Eingriffe deutlich gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprechen (Urk. 7/M59 S. 27 f.).

4.1.4    Dr. C.___ zeigte auf, dass bezüglich der AC-Gelenksarthrose, welche durch den Unfall aktiviert wurde, ca. 2 bis 3 Monate nach dem Unfall der Status quo sine eingetreten sein musste (E. 3.9).

4.1.5    Ferner legte Dr. C.___ überzeugend dar, dass auch die beschriebene Supraspinatussehnenruptur links nicht überwiegend unfallkausal ist. Er bergründete dies in Ergänzung zu den Anhaltspunkten, welche gegen eine natürliche Kausalität sprechen (E. 4.1.3 vorstehend), nachvollziehbar damit, dass in der MRI-Arthrographie vom 29. Februar 2016 eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea/subacromialis festgestellt worden war, sich ein Entesiophyt des Musculus deltoideus am Acromium gezeigt hatte und eine AC-Gelenkarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement vorlag. Weiter verwies er darauf, dass in der MRI-Arthrographie vom 17. Dezember 2016 ein Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne ersichtlich waren und sich Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea fand. Er führte schlüssig fort, dass sich keine Zeichen einer Kapsulitis adhaesiva finden, die am 29. Februar 2016 dargestellte kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sich in ähnlicher Ausprägung auch am 13. Januar 2017 im Ultraschall der anamnestisch nicht traumatisierten rechten Schulter gezeigt hatte und im Ultraschall beider Schultern vom 1. November 2018 linksseitig ein postoperativer Zustand und rechtsseitig degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes, der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne dargestellt wurden. Dr. C.___ führte denn auch zu Recht vor Augen, dass durch die operativen Eingriffe subjektiv keine klare Symptombesserung erreicht werden konnte und dass die Argumentation des behandelnden Chirurgen Dr. F.___ diesbezüglich widersprüchlich war, indem er die vordere Supraspinatussehnenpartialläsion gleichzeitig als unfallkausal und unfallfremd bezeichnet hatte (S. 29 f.). Es ist denn auch tatsächlich so, dass auch Dr. A.___, welcher aufgrund der Pullyläsion ebenfalls (vgl. dazu sogleich E. 4.2) von einer Unfallteilkausalität ausging, die Supraspinatussehne – in Übereinstimmung mit Dr. C.___ - auf die degenerative Veränderung zurückführte (E. 3.4). Zudem drehte sich der medizinische Diskurs über die Frage der Unfallkausalität im Grunde einzig um die Pullyläsion (vgl. E. 3.3-E. 3.4, E. 3.10-12 sowie E. 4.1.6 und E. 4.2 nachstehend). Es ist also im Einklang mit der überzeugenden Erklärung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Supraspinatussehnenruptur nicht unfallkausal war.

4.1.6    Darüber hinaus stellte Dr. C.___ klar, dass die Pulleyläsionen mit Subluxation der langen Bicepssehne auch zu den nicht untypischen degenerativen Veränderungen gehören (Urk. 7/M59 S. 30 unten). Er erklärte plausibel, dass Pulleyläsionen als degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenks eher die Regel als die Ausnahme sind, was auch mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. So zeigte Dr. C.___ schlüssig auf, dass für die von Dr. G.___ vertretene, gegenteilige Ansicht die schlüssigen Argumente für die Unfallkausalität fehlen. Bei einer signifikanten Traumatisierung der Schulter beim Unfall wäre eine unmittelbare Funktionseinschränkung zu erwarten gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Ebenso wenig konnte eine transmurale Supraspinatusläsion, welche für eine überwiegend unfallkausale Ursache sprechen würde, mittels Bildgebung festgestellt werden (E. 3.10, E. 3.12). Zudem ergibt sich aus den Schilderungen des Unfalls klar, dass die Beschwerdeführerin auf die Schulter und die linke Körperseite stürzte und sich nicht etwa mit dem Arm abstützte (Urk. 7/K1, Urk. 7/K12, Urk. 7/M24, Urk. 7/M48), was laut Dr. C.___ für eine traumatische Verletzung nötig gewesen wäre.

4.1.7    Aus den dargelegten Gründen kam Dr. C.___ daher zu Recht zum Schluss, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomatischen Vorzustandes zu werten sind (S. 29 f.) und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1.2). Die ausführliche gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ ist demnach schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und damit grundsätzlich beweiskräftig.

4.2

4.2.1    Im Gegensatz zu Dr. C.___ sahen Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ mit dem Argument der bestehenden Pulleyläsion eine Unfallkausalität als auch über zwei bis drei Monate nach dem Unfall hinaus als weiterhin gegeben an, da sie diese als unfallbedingt einschätzten (vgl. E. 3.3-3.4, E. 3.10-3.11).

4.2.2    Nachdem er ursprünglich selbst nicht von einer Unfallkausalität ausgegangen war (vgl. Urk. 7/M13), schloss sich Dr. A.___ am 6. Juli 2016 (E. 3.4) ohne sich mit der Begründung von Dr. F.___ inhaltlich auseinanderzusetzen, dessen Einschätzung an, dass wegen der Pulleyläsion von einer Teilunfallkausalität auszugehen sei. In seinen weiteren Stellungahmen äusserte sich Dr. A.___ nicht mehr zur Unfallkausalität, sondern nahm eine Teilkausalität als gegeben an (vgl. E. 3.5, E. 3.8).

    Dr. F.___ sprach sich einzig aufgrund der von ihm festgestellten Pulleyläsion und der vor dem Ereignis am 14. Dezember 2015 bestehenden Schmerzfreiheit für eine Teilkausalität aus. Das Vorliegen einer Pulleyläsion lässt jedoch nicht allein für sich auf eine Unfallkausalität schliessen, wie Dr. C.___ ausführlich darlegte und selbst Dr. G.___ anerkannte (vgl. E. 3.10-11). Vielmehr sind auch die weiteren Umstände zu beachten. Dr. C.___ hat denn auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er vorliegend die Pulleyläsion als nicht unfallkausal erachtete (vgl. E. 3.10, E. 3.12 und E. 4.1.6). Die Möglichkeit, dass die Pulleyläsion nicht auf den Sturz am 14. Dezember 2015 zurückgehen könnte, wurde von Dr. F.___ – und somit auch von Dr. A.___ - gar nicht in Betracht gezogen. So äusserte sich Dr. F.___ etwa nicht zur Unfallmechanik und Krafteinwirkung, welche für eine traumatisch bedingte Pulleyläsion notwendig wäre oder, wie dies Dr. C.___ getan hat, nahm er auch keine Abwägung der Kriterien, welche für und welche gegen eine traumatische Ursache sprechen, vor. Soweit Dr. F.___ ausführte, vor dem Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerden gehabt, weshalb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei (E. 3.3), vermag dies nicht zu überzeugen. So ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssen, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel «post hoc ergo propter hoc», Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

    Der Begründungsansatz von Dr. F.___ – und damit auch von Dr. A.___greift demnach zu kurz.

4.2.3    Auch die Einschätzung von Dr. G.___, dass aufgrund der Pulleyläsion sicher von einer Unfallkausalität auszugehen sei (E. 3.11), vermag nicht zu überzeugen.

    Es steht fest, dass ohne eine auf ein traumatisches Vorereignis zurückgehende Hill-Sachs-Läsion – sondern einer bestehenden «bare zone» oder in den Worten von Dr. C.___ einen degenerativen Prozess am hinteren Humuskopf (E. 3.11-12) – nicht ohne Weiteres von einer traumatisch bedingten Pulleyläsion auszugehen ist. Dr. C.___ konnte überzeugend aufzeigen, dass auch bei der von ihm angenommenen degenerativen Veränderung am hinteren Humuskopf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine als degenerativer Vorzustand zu wertende Pulleyläsion vorlag. Dr. G.___ sprach sich gegen eine degenerative Pulleyläsion aus, weil eine solche typischerweise mit einer Auffaserung der Sehne im Suculuseingangsbereich einhergehe, was vorliegend aber nicht erwiesen sei (E. 3.11). Dr.  G.___ wies aber auch darauf hin, dass der von ihm für seine Argumentation herangezogene Operationsbericht vom 29. März 2016 (E. 3.2) sich gar nicht zum Zustand der Bicepssehne äusserte und eine Instabilität im Sulcus der Sehne im Bericht tatsächlich beschrieben wurde (E. 3.11). Damit handelt es sich bei seiner Begründung aber um eine reine Vermutung ohne dargetane Anhaltspunkte. Gleiches gilt für seine Äusserungen zum Unfallgeschehen, wo er von reinen Annahmen ohne Kenntnis des tatsächlichen Unfallablaufs auf eine für eine traumatische Pulleyläsion notwendige Unfallmechanik schloss (vgl. E. 3.11-12). Demgegenüber bezog Dr. C.___ die Tatsache, dass der tatsächliche Unfallhergang nicht feststeht, in seine Beurteilung mit ein (E. 3.12). Auch gestand er ein, dass die im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellte Signalalteration für eine frische Verletzung sprechen könnte, er zeigte aber nachvollziehbar auf, dass dies wenig wahrscheinlich ist, da keine weiteren klinischen und bildgebenden Tatsachen für eine Unfallkausalität sprechen und insbesondere keine Veränderungen vorliegen, die nicht durch degenerative Veränderungen erklärt werden können (E. 3.12). Zu den von Dr. C.___ angeführten Umständen, welche in dessen Augen überwiegend wahrscheinlich für eine degenerativ bedingte Pulleyläsion sprechen, wie etwa das Ausbleiben einer unmittelbaren Funktionseinschränkung oder das Fehlen einer Pseudoparalyse, äusserte sich Dr. G.___ denn auch nicht. Aspekte, die von Dr. C.___ unerkannt oder nicht berücksichtigt worden wären, nannte Dr. G.___ keine.

4.2.4    Nach dem Gesagten vermögen die anderweitigen Einschätzungen durch Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ die Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin brachte verschiedentlich Kritik an der Zuverlässigkeit der Beurteilung vor.

4.3.2    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) vermag der Umstand, dass Dr. C.___ seine Meinung hinsichtlich des Vorliegens einer Hill-Sachs-Delle (traumatische Vorschädigung) im Laufe des Abklärungsverfahrens änderte und schliesslich die Möglichkeit einer Abbildung eines degenerativen Prozesses am hinteren Humeruskopf (degenerative Vorschädigung) für wahrscheinlicher hielt, keine Zweifel an der Beweiskraft seiner gutachterlichen Einschätzung wecken. Vielmehr zeigt dies auf, dass er offen gegenüber anderen medizinischen Ansichten war und nicht auf einer vorgefassten Meinung beharrte. Er legte denn auch ausführlich dar, weshalb er nun von einem degenerativen Prozess am hinteren Humeruskopf ausging und konnte nachvollziehbar aufzeigen, dass es sich auch dabei um eine bestehende Vorschädigung handelt, welche ebenso nicht auf eine traumatische und damit unfallkausale Pulleyläsion schliessen lässt (vgl. E. 3.12 und E. 4.3.2 vorstehend).

4.3.3    Es ist grundsätzlich richtig, dass – wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkte (Urk. 1 S. 5 f.) – Dr. C.___ und Dr. A.___ die gleichen Unterlagen bei ihrer Beurteilung vorlagen. Einzig aus diesem Grund darauf zu schliessen, dass die Beurteilung von Dr. C.___ nicht glaubhaft sein sollte, weil er zu einem anderen Ergebnis kam, greift zu kurz. Wie bereits aufgezeigt (E. 4.2.2), ging Dr. A.___ einzig gestützt auf das Vorliegen einer Pulleyläsion von einer Teilunfallkausalität aus, ohne dies genauer zu begründen.

4.3.4    Nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die degenerative Veränderung und einer deswegen (noch) nicht notwendigen Operation der rechten Schulter oder den Hinweis auf das MRI 2003 die Unzulänglichkeit der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. C.___ belegen will (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Dr. C.___ wies in seiner gutachterlichen Beurteilung als einen von zahlreichen Faktoren, weshalb er von einer degenerativen Ursache ausging und eine Unfallkausalität verneinte, lediglich daraufhin, dass im Ultraschall vom 13. Januar 2017 in der rechten Schulter eine ähnliche Ausprägung einer kleinen transmuralen Ruptur der Surpaspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter festzustellen sowie im Ultraschall vom 1. November 2018 in beiden Schultern degenerative Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supraspiatussehne festzustellen waren (E. 4.1.3) sowie ein MRI aus dem Jahr 2003 in der linken Schulter bereits beginnende degenerative Veränderungen zeigte (E. 3.12) und damit verschiedene degenerative Entwicklungen vorhanden sind.

    Inwiefern die Festlegung des status quo sine durch Dr. C.___ nicht korrekt sein sollte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (Urk. 1 S. 7), ist nicht ersichtlich. So legte Dr. C.___ unter Angabe der von ihm zu Rate gezogenen medizinischen Literatur offen, auf welchen medizinischen Erfahrungsschatz er seine Beurteilung über die Erreichung des status quo sine stützte, um so die von ihm vertretene These zu untermauern (Urk. 7/M58 S. 39, Urk. 7/M60 S. 8, Urk. 7/M63 S. 4 f. Urk. 7/M64 S. 3). Die dem entgegenstehende von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Aussage durch Dr. A.___, dass die Erreichung des status quo sine nicht vor dem ersten Eingriff am 29. März 2019 gelegt werden dürfe (Urk. 7/M19 S. 2 und E. 3.4), erfolgte unter der irrigen Annahme, dass die Pulleyläsion unfallbedingt sei (vgl. dazu E. 4.1.6 und E. 4.2.3), womit sich von Dr. C.___ überzeugend angegebene kürzere Rekonvaleszenzzeit erklärt.

4.3.5    Nicht nachvollziehbar ist, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 8), wieso der von Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (E. 3.12) am 10. April 2019 im Schweizerischen Medizin Forum veröffentliche Artikel «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte (vgl. Urk. 7/M63 S. 4 f.). So zitierte Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin angeführte Passage um aufzuzeigen, dass bei Personen ab einem Alter von 40 Jahren Degenerationen der Rotatorenmannschette häufig vorkommen.

4.3.6    Entgegen der Kritik ist das Gutachten weder unsorgfältig noch widersprüchlich (Urk. 1 S. 8 f.). Wie aufgezeigt (E. 4.1), entspricht es den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Was den Vorwurf angeht, Dr. C.___ sei entgegen der Aktenlage von einer anfänglichen Funktionalität der Schulter nach dem Ereignis am 14. Dezember 2015 ausgegangen, so ist darauf zu verweisen, dass dem Bericht über den radiologischen Befund des linken Schultergelenkes vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/M3), welches zur Abklärung einer Fraktur veranlasst wurde, zu entnehmen ist, dass die Artikulation im Schultergelenk erhalten und keine Luxation oder Subluxation feststellbar war. Es lag keine pathologische Konturunterbrechung im Sinne einer Fraktur vor, indes eine leichte AC-Gelenksarthrose. Dr. C.___ waren denn auch bei seiner Beurteilung über die anfänglich erhaltene Funktionalität der Schulter die Berichte der Behandler sowie dieser radiologische Befund sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem 14. Dezember 2015 ihre Arbeit für eine gewisse Zeit auch wieder aufgenommen hatte, bekannt und er berücksichtigte dies für seine gutachterliche Beurteilung.

4.4    Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die anderweitigen ärztlichen Einschätzungen (E. 4.2) noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 4.3) die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermögen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomatischen Vorzustandes zu werten sind und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1). Aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung Leistungen über den Zeitpunkt der Beendigung der Unfallkausalität – also über das Erreichen des Status quo sine hinaus – erbracht hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kann die Unfallversicherung ihre Leistungen ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel «ex nunc et pro futuro» mit der Begründung einstellen, dass bei richtiger Betrachtungsweise die Voraussetzungen (Kausalität) nicht mehr gegeben waren (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Die auf den 30. Juni 2019 verfügte Leistungseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller