Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00061
damit vereinigt
UV.2020.00064 und
UV.2020.00160
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 29. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1954, war ab dem 1. Juni 2009 in einem Vollzeitpensum als Schlosser/Monteur bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. April 2015 rutschte er beim Drehen eines Werkstücks an der Werkbank mit der Hand ab und brach sich das rechte Handgelenk (Urk. 8/1). Die Suva, die am 22. April 2015 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt worden war, richtete Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten (Urk. 8/2). Nachdem die kreisärztliche Untersuchung vom 18. Juli 2016 ergeben hatte, dass von weiteren Therapien keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (Urk. 8/125), orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 22. Juli 2016 über den Fallabschluss per 31. August 2016 (Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 31. August 2016 verneinte die Suva sodann den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/146), wogegen dieser am 8. September 2016 Einsprache erhob und um Erstreckung der Frist zur Nachreichung einer allfälligen Begründung ersuchte (Urk. 8/153/1-2). Die seitens der Suva zuletzt am 1. Dezember 2016 bis am 31. Januar 2017 erstreckte Frist (Urk. 8/154, Urk. 8/158, Urk. 8/162) liess der Versicherte unbenutzt verstreichen.
Auf die telefonische Information vom 23. Januar 2017 hin über einen in Aussicht genommenen Eingriff, stellte die Suva die Prüfung ihrer Zuständigkeit für die Operation und die erneute Behandlung in Aussicht (Urk. 8/167). Am 25. Januar 2017 erteilte sie Kostengutsprache für eine Sauvé Kapandji Operation DRUG rechts (Urk. 8/169), die am 31. Januar 2017 in der Klinik Z.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/179). Nach der am 12. Mai 2017 erfolgten Rückfallmeldung per 31. Januar 2017 (Urk. 8/197) richtete sie mit Wirkung ab 31. Januar 2017 erneut Taggelder aus und übernahm weitere Heilungskosten (Urk. 8/200). Unter anderem hielt sich der Versicherte vom 21. Februar bis am 15. März 2018 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 8/278). Mit Mitteilung vom 19. April 2018 zog die Suva die Verfügung vom 31. August 2016 mit der Begründung, dass der medizinische Endzustand in diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht gewesen sei, zurück (Urk. 8/291).
1.1.2 Nachdem die Suva dem Versicherten am 30. November 2018 eine rückwirkende Korrektur des Taggeldansatzes mitgeteilt (Urk. 8/335) und ihm offenbar am 3. Dezember 2018 Fr. 42'280.80 nachbezahlt hatte (vgl. Urk. 8/351/1), forderte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 aufgrund eines Rechnungsfehlers Fr. 49'588.90 an zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen zurück (Urk. 8/340). Diese Verfügung hob sie mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wieder auf und reduzierte den Rückforderungsbetrag aufgrund eines erneuten Rechnungsfehlers auf Fr. 23'816.40 (Urk. 8/351), wogegen der Versicherte am 14. Februar 2019 Einsprache erhob (Urk. 8/359).
1.1.3 Am 14. Mai 2019 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 8/379), worauf die Suva den Versicherten mit Mitteilung vom 29. Mai 2019 über den Fallabschluss per 30. Juni 2019 orientierte (Urk. 8/381). Mit Verfügung vom 12. August 2019 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu (Urk. 8/396), wogegen der Versicherte am 13. September 2019 Einsprache erhob (Urk. 8/405), die er am 10. Dezember 2019 ergänzte (Urk. 8/413).
1.1.4 Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 ab und hielt an der Rückforderung von Fr. 23'816.40 fest (Urk. 8/418 = Urk. 2). Am 20. Februar 2020 wies sie ferner die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. August 2019 betreffend Invalidenrente ab (Urk. 8/420 = Urk. 9/1).
1.2
1.2.1 Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, erhob am 20. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 18. Januar 2019 aufzuheben und es sei von der Rückzahlung der Summe von Fr. 23'816.-- abzusehen (Urk. 1). Das entsprechende Verfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2020.00061 angelegt.
1.2.2 Am 23. März 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache mit der Weisung, eine neue kreisärztliche Untersuchung durchzuführen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der medizinische Endzustand nicht erreicht sei und die Kurzfristleistungen weiterhin auszurichten seien; sub-eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der leidensbedingte Abzug 25 % betrage (Urk. 9/1). Diesem Verfahren wurde die Prozessnummer UV.2020.00064 beigegeben.
1.2.3 Mit Beschwerdeantworten vom 18. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin in den jeweiligen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 9/7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2020 orientiert, gleichzeitig wurden die beiden Verfahren unter der Prozessnummer UV.2020.00061 vereinigt und der Prozess Nr. UV.2020.00064 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 sprach die Suva dem Versicherten schliesslich eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 10 % zu (Urk. 8/419). Die dagegen vom Versicherten am 19. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/424) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ab (Urk. 8/439 = Urk. 2 im Prozess UV.2020.00160).
2.2 Auch hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid und damit auch die am 20. Februar 2020 in Sachen Integritätsentschädigung erlassene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 40 % zuzusprechen (Urk. 1 im Prozess UV.2020.00160). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde (Urk. 8 im Prozess UV.2020.00160), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2020 Kenntnis erteilt wurde (Urk. 10 im Prozess UV.2020.00160). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nummer UV.2020.00160 angelegt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da den Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, das gleiche Rechtsgebiet betroffen ist und die Parteien identisch sind, ist der Prozess UV.2020.00160 mit dem vorliegenden Prozess UV.2020.00061 (bereits vereinigt mit UV.2020.00064) zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren UV.2020.00160 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-13 geführt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der am 18. Januar 2019 verfügten Rückforderung, die dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 (Urk. 2) zu Grunde lag.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 18. Februar 2020 damit, dass sie den Taggeldansatz in ihrem Schreiben vom 25. April 2015 auf Fr. 142.50 pro Kalendertag festgesetzt habe. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 31. Januar 2017 sei sie von einem Rückfall ausgegangen und der Taggeldansatz sei dabei auf Fr. 114.90 reduziert worden (Urk. 2 S. 4). Diese Reduktion sei im Entscheid vom 30. November 2018 rückgängig gemacht worden, wobei fälschlicherweise von einem Taggeldansatz von Fr. 178.10 ausgegangen worden sei und dem Beschwerdeführer zusätzliche Taggeldleistungen von Fr. 42'280.80 nachbezahlt worden seien. Dieser Fehler sei kurz darauf entdeckt worden und sie habe mit der angefochtenen Verfügung ausgehend vom richtigen Taggeldansatz von Fr. 142.50 die Differenz zum falschen Taggeldansatz von Fr. 178.10 zurückgefordert. Diese betrage für die massgebliche Periode vom 31. Januar 2017 bis am 30. November 2018 Fr. 23'816.40, weshalb zweifelsfrei feststehe, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages habe (Urk. 2 S. 5).
In der Verfügung vom 18. Januar 2019 habe sie eine Korrektur ihrer vorab erlassenen Verfügung vom 14. Dezember 2018 vorgenommen, woraus erkennbar werde, dass sie erst nach Erlass dieser Verfügung zum ersten Mal habe gewahr werden können, dass diese möglicherweise fehlerhaft gewesen sei. Die einjährige Verwirkungsfrist sei damals in keiner Weise abgelaufen gewesen (Urk. 2 S. 6). Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass ihr die Grundlagen für die Berechnung bereits am 31. Januar 2017 vorgelegen hätten, könne dem nicht beigepflichtet werden, da nicht das erstmalige unrichtige Handeln für den Beginn der Verwirkungsfrist massgeblich sei, sondern jener Tag, an welchem der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen. Dieser Zeitpunkt sei jedoch erst nach Erlass der fehlerhaften Verfügung vom 14. Dezember 2018 gegeben gewesen. Das gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung werde sodann nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides geprüft (Urk. 2 S. 7).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte gegen den Entscheid vom 18. Februar 2020 vor, die richtige Berechnung des Taggeldes gehöre zu den fundamentalen Aufgaben der Beschwerdegegnerin beziehungsweise zum Grundwissen deren Mitarbeiter. Die Berechnungsgrundlagen für die Berechnung des Taggeldes ab dem 31. Januar 2017 seien bereits im damaligen Zeitpunkt vorgelegen und die Beschwerdegegnerin habe es in der Folge versäumt, bei der Berechnung der Taggeldleistungen den gesetzlich vorgeschriebenen Abzug von 20 % zu beachten. Eine Berufung auf Rechtsunkenntnis sei ihr dabei nicht möglich. Entsprechend sei die einjährige Verwirkungsfrist spätestens im Februar 2018 abgelaufen und der Rückforderungsanspruch am 14. Dezember 2018 beziehungsweise am 18. Januar 2019 klar verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 5 f.). Unabhängig des Gesagten könne er sich vorliegend auf den Vertrauensschutz berufen. Die Verfügung vom 30. November 2018 stelle eine genügende Vertrauensgrundlage dar, wobei er von dieser Kenntnis genommen habe und sich habe darauf verlassen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Tagessatzes korrekt vorgegangen sei. Er habe die Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, weshalb auch eine Vertrauensbetätigung zu bejahen sei. Auch die Kausalität zwischen Vertrauen und Vertrauensbetätigung sei gegeben, da er darauf vertraut habe, dass ihm die Taggelder zustünden und er diese für seine Lebenshaltungskosten benutzen dürfe. Ferner sei kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, das private Interesse überwiege mit Blick darauf, dass es sich um sein einziges Einkommen seit dem Unfall im Jahr 2015 handle, klar (Urk. 1 S. 7).
3.4 In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, vorliegend greife der Vertrauensschutz, stehe dies klarerweise im Zusammenhang mit dem in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geregelten Erlass der Rückforderung bei Bejahung des guten Glaubens und einer grossen Härte. Mangels Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sei noch nicht über das Erlassgesuch entschieden worden, weshalb es diesbezüglich an einem gültigen Anfechtungsgegenstand mangle und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 7 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version).
Die relative Frist läuft ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Fristauslösend ist dabei nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 85 zu Art. 25).
4.1.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 14 ff. zu Art. 25).
4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. Januar 2017 Anspruch auf Taggeldzahlungen mit einem Taggeldansatz von Fr. 142.50 hatte, die Beschwerdegegnerin ihm indes aufgrund der Annahme, dass es sich um einen Rückfall handle, zunächst ein Taggeld von Fr. 114.90 auszahlte (vgl. Urk. 8/200). Weiter ist nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2018 eine Korrektur der Taggeldhöhe vornahm (Urk. 8/335) und dem Beschwerdeführer für die Periode vom 31. Januar 2017 bis am 30. November 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 42’280.80 nachzahlte wobei sie fälschlicherweise von einem Taggeldansatz von Fr. 178.10 statt von Fr. 142.50 (Fr. 178.10 x 80 %) ausging. Die Parteien sind sich somit grundsätzlich einig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 23'816.40 zweifellos zu Unrecht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausgerichtet hat, weshalb sie grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), zumal es sich um einen Betrag von erheblicher Bedeutung handelt.
Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, auf eine Rückforderung sei gestützt auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz zu verzichten.
4.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings in einem besonderen Erlassverfahren (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV), und nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Eine solche - letztlich dem Legalitätsprinzip dienende (Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43 Rz. 3) - Ordnung kann im Rahmen der Rechtsanwendung nicht generell aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangen werden. Im vorliegenden Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbestände massgebend sein, welche schon das Entstehen der Rückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2015
E. 3.2.2 und C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1).
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich (a) um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt, (b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, (c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; (f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und (g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
4.4 Das Vorliegen eines solchen besonderen Vertrauensschutztatbestands kann vorliegend ohne Weiteres verneint werden, da der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan hat, inwiefern er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung e). Denn der blosse Verbrauch von Geldmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes kann nicht als Disposition gelten (ARV 2009 Nr. 5 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2007; 1999 Nr. 40
S. 235, Urteil des Bundesgerichts C 284/97; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2011 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/cc). Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den Taggeldleistungen um das einzige Einkommen des Beschwerdeführers handelte. Der Aspekt, ob eine Rückzahlung den Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, ist erst und nur bei der Behandlung des Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen (ARV 1999 Nr. 40 S. 238).
4.5 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, der Rückforderungsanspruch sei am 14. Dezember 2018 - dem Zeitpunkt der ersten, später aufgehobenen Rückforderungsverfügung - beziehungsweise im Verfügungszeitpunkt am 18. Januar 2019 bereits verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 6).
Obwohl es zutrifft, dass der Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Berechnungsgrundlagen für das Taggeld bereits am 31. Januar 2017 vorlagen, konnte die einjährige Verwirkungsfrist entgegen dem Beschwerdeführer nicht bereits in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen, da der Beschwerdegegnerin damals der zur Auszahlung der zu hohen Taggeldleistungen führende Fehler - nämlich die Annahme eines Taggeldansatzes von Fr. 178.10 statt Fr. 142.50 - noch gar nicht unterlaufen war. Daher lagen mangels Ausrichtung einer zu einer Rückforderung berechtigenden Leistung die Voraussetzungen für eine Rückerstattung noch gar nicht vor. Das erstmalige unrichtige Handeln der Beschwerdegegnerin und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung erfolgte vielmehr erst mit der Mitteilung vom 30. November 2019 betreffend Neuberechnung der Taggeldleistungen und der darauffolgenden Auszahlung von Fr. 42'280.80, weshalb die Beschwerdegegnerin auch erst nach diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass die Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Somit konnte die einjährige Verwirkungsfrist frühestens am 30. November 2019 zu laufen beginnen. Wann dies genau der Fall war, mithin wann die Beschwerdegegnerin den Fehler bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann indessen offen bleiben, da die Rückforderungsverfügung vom 18. Januar 2020 jedenfalls innerhalb eines Jahres seit dem unrichtigen Handeln der Beschwerdegegnerin am 30. November 2019 erging. Der Rückforderungsanspruch war somit im Verfügungszeitpunkt noch nicht verwirkt.
In masslicher Hinsicht blieben die Rückforderungen unbestritten, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine unrichtige Ermittlung des Rückforderungsbetrages hindeuten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 23'816.40 vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
5.
5.1 Den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 betreffend Einstellung der Taggelder und Zusprache der Invalidenrente begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Kreisärztin anlässlich der Untersuchung vom 14. Mai 2019 zum Schluss gekommen sei, dem Beschwerdeführer sei zwar die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser unfallbedingt nicht mehr zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm indessen angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung möglich. Auf diese Einschätzung sei abzustellen (Urk. 9/2
S. 8). Von einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei sodann überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auszugehen. Die Einwendung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner neusten Untersuchung bestünden aus fachärztlicher Sicht nach wie vor verschiedene Therapieoptionen, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes versprächen, führe ins Leere, da einerseits der behandelnde Handchirurg gegenüber einem neuerlichen Eingriff sehr zurückhaltend sei und der Versicherte selbst keine Therapie mehr vornehmen wolle. Andererseits hätten sämtliche bisher durchgeführten Behandlungsmassnahmen zu keinerlei Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt, weshalb nicht einzusehen sei, inwiefern ein neuerlicher Eingriff oder eine Infiltration noch zu wesentlichen Verbesserungen führen sollte. Es stehe somit fest, dass der Endzustand am 30. Juni 2019 erreicht gewesen sei, die Rentenfrage sei daher per 1. Juli 2019 zu prüfen (Urk. 9/2 S. 10 f.).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016. Dazu führte sie aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien genügend realistische Arbeitsmöglichkeiten für Personen zu finden, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und überdies nur leichte Arbeiten verrichten könnten, so dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Ferner sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % gewährt worden, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beanstanden lasse (Urk. 9/2 S. 12). Vergleiche man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 57'581.55 mit dem ausgehend vom zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Lohn bemessene Valideneinkommen von Fr. 66'300.--, resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 8'718.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Urk. 9/2 S. 13).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aufgrund einer Untersuchung im Universitätsspital B.___ sei davon auszugehen, dass nach wie vor Therapieoptionen bestünden. Die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei daher nicht mehr haltbar und eine neue kreisärztliche Untersuchung sei unumgänglich (Urk. 9/1 S. 8). Mit Blick auf das Gesagte treffe die Feststellung, der medizinisch-therapeutische Endzustand sei spätestens am 30. Juni 2019 erreicht gewesen, nicht zu, weshalb die Kurzfristleistungen zu Unrecht auf diesen Zeitpunkt eingestellt worden seien (Urk. 9/1 S. 8). Ferner könne er die rechte, dominante Hand nicht als Zudienhand verwenden, sondern lediglich als Hilfshand. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit der Arbeitskraft von Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien, verfange hier daher nicht. Gestützt darauf und da die Beschwerdegegnerin zudem vergessen habe, in ihre Würdigung mit einzubeziehen, dass er an einem chronifizierten Schmerzsyndrom leide, sei davon auszugehen, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt sei (Urk. 9/1 S. 9). Aus dem gleichen Grund – sowie da er während seinem gesamten Berufsleben mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als erfahrener Facharbeiter tätig gewesen sei und nur wenige Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters während der Arbeit einen gravierenden Arbeitsunfall erlitten und aufgrund der dadurch erlittenen Verletzung praktisch aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei - sei vorliegend von einem leidensbedingten Abzug von 25 % auszugehen (Urk. 9/1 S. 10).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 14. April 2015 von seinem Hausarzt auf die chirurgische Notfallstation des Spitals C.___ überwiesen, wo eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts-dominant diagnostiziert und eine Ruhigstellung im Unterarmgips für insgesamt sechs Wochen angeordnet wurde (Urk. 8/10/1).
6.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie, hielt am 24. Juni 2015 fest, nach der Ruhigstellung habe sich zunächst eine Sensibilitätsminderung der Finger gezeigt, diese sei jedoch klar rückläufig (Urk. 8/16/3). In der Folge berichtete er jeweils von einer sich verschlechternden Schmerzsituation mit einem massiven Schmerzbild diffuser und eher neuropathischer Art. Obwohl die Budapest-Kriterien nicht voll erfüllt seien, sei von einer dystrophen Reaktion im Sinne eines CRPS Typ I auszugehen (Urk. 8/25/2, Urk. 8/28/2, Urk. 8/35/2). Ab dem 30. September 2015 beschrieb Dr. D.___ eine deutliche Verbesserung der dystrophen Reaktion (Urk. 8/50/3, Urk. 8/60/2), es liege jedoch ein globales Schmerzproblem mit Schonung des gesamten Armes vor (Urk. 8/71/2).
6.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Dezember 2015 hielt Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes in alle Bewegungsrichtungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen fest, wobei die Beschwerden vom Beschwerdeführer als stark angegeben würden. Im Röntgenbild zeige sich ferner eine beginnende Arthrose, die jedoch wohl nicht die Ursache der Schmerzen sei (Urk. 8/72/4).
6.4 Am 21. Januar 2016 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, aus, es lägen keine eindeutigen Hinweise für ein CRPS vor, das akute Karpaltunnelsyndrom nach der Gipsentfernung habe sich beruhigt. Die sensible Medianusschädigung sei ferner deutlich regredient, die aktuellen Schmerzen könnten weder durch eine Medianusproblematik noch durch die Läsion eines anderen peripheren Nervs erklärt werden (Urk. 8/87/2).
6.5 Der Beschwerdeführer begab sich zur Einholung einer Zweitmeinung in die Klinik Z.___, wo Dr. med. G.___, Facharzt für Handchirurgie, am 4. April 2016 ein erhebliches ulno-carpales Impaktionssyndrom und eine Arthrose im distalen Radioulnargelenk festhielt und die Durchführung eines Prozederes nach Sauvée-Kapandji vorschlug. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne chirurgische Korrektur sei kaum mit einer Steigerung zu rechnen (Urk. 8/100/2).
6.6 Bei einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 18. Juli 2016 kam Dr. E.___ zum Schluss, seit der Untersuchung vom 4. Dezember 2015 sei keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei daher vom medizinischen Endzustand auszugehen (Urk. 8/125/4). Als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer unfallbedingt auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten seien ganztags möglich. Ferner hielt er den von Dr. G.___ empfohlenen Eingriff nicht für erfolgsversprechend, er werde zu keiner Änderung der Zumutbarkeit führen (Urk. 8/125/5).
6.7 Mit Bericht vom 11. Januar 2017 stellte Dr. G.___ bei Diagnose eines erheblichen Ulna-Impaktionssyndroms sowie einer im distalen Radioulnargelenk durch das ehemals ausgebrochene ulnadorsale Radiusfragment bestehenden Inkongruenz erneut die Indikation für ein Prozedere nach Sauvée-Kapandji (Urk. 8/166/2). Diese Operation wurde am 31. Januar 2017 in der Klinik Z.___ durchgeführt und verlief problemlos (Urk. 8/179, Urk. 8/184/1).
Bei den in der Folge durchgeführten Kontrolluntersuchungen hielt Dr. G.___ weiterhin bestehende ulnocarpale Handgelenkschmerzen auch in Ruhe fest, die er zunächst mit grosser Wahrscheinlichkeit der etwas mobilen proximalen Ulna zuschrieb (Urk. 8/193/1, Urk. 8/205/2). Die Schmerzen im Bereich der distalen Ulna hätten sodann anlässlich der Untersuchung vom 6. September 2017 eher wieder zugenommen, wobei das Schmerzsyndrom schwierig einzuordnen sei, am ehesten bestehe eine Reizung des Nervus Ulnaris (Urk. 8/222/2). Ein CRPS bestehe nicht (Urk. 8/231/2). Dieser Zustand habe sich bei den Untersuchungen am 16. Oktober und 11. Dezember 2017 unverändert gezeigt, wobei es durchaus auch möglich sei, dass die radiocarpale Arthrose am Schmerzbild mitbeteiligt sei (Urk. 8/239/1, Urk. 8/252/2).
Am 16. Januar 2018 hielt Dr. G.___ schliesslich fest, der Grund für das Schmerzsyndrom bleibe weiterhin offen. Aus handchirurgischer Sicht seien die Beschwerden behoben, welche auf das Ulna-Impaktionssyndrom zurückzuführen seien. Dementsprechend sei von handchirurgischer Seite kein weiterer Beitrag möglich, insbesondere auch deshalb, weil die durchgeführten Infiltrationen im Bereich des Hauptschmerzpunktes keine vollumfängliche Schmerzfreiheit gebracht hätten (Urk. 8/262/2).
6.8 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 21. Februar bis am 15. März 2018 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 8/278/1). Die Schmerzsituation stehe im Vordergrund und es könne kein Umgang mit den Schmerzen erreicht werden (Urk. 8/278/5). Als Metallbauschlosser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der bevorstehenden Operation wurde die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit nicht festgelegt (Urk. 8/278/3).
6.9 Anlässlich einer Konsiliarsprechstunde am 8. März 2018 stellte PD Dr. med. H.___, Stellvertretender Klinikdirektor der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals B.___, eine hochgradige Instabilität des proximalen Ulnastumpfes fest, aufgrund derer der Beschwerdeführer seine Hand nicht benützen könne. Die einzige Lösung dafür sei eine Scheker Prothese, die den Ulnastumpf wieder mit dem Radius verbinde (Urk. 8/279/1).
Nachdem am 5. September 2018 die Implantation einer Scheker-Prothese durgeführt worden war, hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ im Austrittsbericht vom 11. September 2018 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest (Urk. 8/323/1 f.).
Anlässlich der nachfolgenden Kontrolluntersuchung berichtete der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. I.___, Oberarzt an der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___, von einem Schnapp-Phänomen, welches mit ausgeprägten Schmerzen verbunden sei, sowie von Schmerzen bei der Pro- und Supination. Dies sei gut mit einer schnappenden ECU-Sehne über der Prothese erklärbar. Zweieinhalb Monate nach der Operation sei er sehr zurückhaltend, eine neue Operation durchzuführen; eine Stabilisation der Sehne vorzunehmen, wäre kein kleiner Eingriff. Eine bessere Option wäre seiner Ansicht nach eher eine ECU-Tenotomie (Urk. 8/353/2).
Am 25. Januar 2019 hielt Dr. I.___ sodann eine fast vollständige Beschwerdefreiheit mit Schiene bei weiterhin bestehendem Schnapp-Phänomen ohne Schiene fest. Nach Diskussion der Behandlungsoptionen - akzeptieren der Situation, Infiltration oder ECU-Tenotomie - habe sich der Beschwerdeführer für eine Infiltration entschieden, diese sei zwei Tage später problemlos durchgeführt worden (Urk. 8/356/2, Urk. 8/357). In der Folge sei der Beschwerdeführer drei Tage fast beschwerdefrei gewesen, danach seien die Schmerzen zunehmend stärker geworden (Urk. 8/365/2). Auch die darauf eingeleitete Iontophorese-Therapie habe keine Besserung gebracht (Urk. 8/372/1).
6.10 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Mai 2019 diagnostizierte med. pract. J.___, Fachärztin für Chirurgie, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit erheblicher Selbstlimitierung. Es zeige sich ein protrahierter und frustrierender Verlauf nach einer im Grunde einfachen distalen, zwar intraartikulären, jedoch undislozierten Radiusfraktur rechts von nun über vier Jahren. Im subjektiven Befinden des Beschwerdeführers habe es nie - weder durch diverse Infiltrationen noch die beiden Operationen - eine Verbesserung gegeben. Bemerkenswert und überaus auffallend sei das Agieren des Versicherten mit seiner Frau; es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vorliege, indem er von ihr umsorgt und umhegt werde. Ferner finde sich eine erhebliche und schon früh im Fallverlauf erkennbare Selbstlimitierung. Zudem bestätige sich die erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den beklagten subjektiven Beschwerden und Einschränkungen, die bereits früher dokumentiert worden sei (Urk. 8/379/10 f.). Von einer weiteren Behandlung könne nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet werden. Der Fallabschluss sei zu empfehlen, da der medizinische Endzustand erreicht worden sei (Urk. 8/379/12).
6.11 Dr. K.___, Leitender Oberarzt Handchirurgie an der Klinik Z.___, stellte am 5. November 2019 die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms der Hand, des Handgelenks sowie des Unterarms rechts und legte dar, die Schmerzsituation habe sich mit jeder operativen Intervention beziehungsweise Infiltration zunehmend verschlechtert. Aktuell könne das Handgelenk weder aktiv noch passiv mobilisiert werden. Aus handchirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer nichts angeboten werden, er empfehle die Vorstellung in einem interdisziplinären Schmerzzentrum (Urk. 8/412/1 f.).
7.
7.1 Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 30. Juni 2019 einstellte.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der Einstellung der
Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. J.___ vom 14. Mai 2019. Basierend auf einer umfassenden Untersuchung (Urk. 8/379/9 f.) und unter Einbezug der medizinischen Vorakten (Urk. 8/379/1 ff.) kam med. pract. J.___ zum Schluss, dass von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und er empfahl, den Fall abzuschliessen (Urk. 8/379/12). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, gemäss den behandelnden Ärzten des B.___ bestünden weitere Therapieoptionen, die Einschätzung von med. pract. J.___ sei daher nicht mehr haltbar und eine neue kreisärztliche Untersuchung sei unumgänglich (Urk. 9/1
S. 8).
7.3 Dazu ist zunächst auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte von Dr. I.___ vom Universitätsspital B.___ im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2019 bereits vorlagen und med. pract. J.___ diese in ihrer Beurteilung berücksichtigte (Urk. 8/379/7 f.). Dennoch kam sie zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 8/379/12). Dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt massgeblich verändert habe oder neue medizinische Erkenntnisse vorlägen, die zu einer Änderung der kreisärztlichen Stellungnahme führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere beschrieb Dr. K.___ im einzigen seither ergangenen Bericht weiterhin eine chronische Schmerzsituation. Auch er konnte dem Beschwerdeführer keine Behandlungsoptionen anbieten (Urk. 8/412/2). Für eine weitere kreisärztliche Untersuchung bestand und besteht somit kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine erneute kreisärztliche Beurteilung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden; eine fehlerhafte beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich.
7.4 Massgeblich für die Einstellung der Leistungen für Heilungskosten und der Taggelder ist, ob mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine namhafte Besserung indes nicht nur möglich, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad überwiegend wahrscheinlich sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2).
Vorliegend schlugen die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals B.___ zwar noch Therapieoptionen wie eine erneute Operation oder eine Infiltration vor und diskutierten diese mit dem Beschwerdeführer. Allerdings gaben sie keine klare Empfehlung für eine der Behandlungen ab, sondern hielten auch das Akzeptieren der aktuellen Situation für eine gleichwertige Möglichkeit (Urk. 8/356, Urk. 8/372). Med. pract. J.___ legte diesbezüglich überzeugend dar, es sei vor der Indikationsstellung für ein operatives Vorgehen zu berücksichtigen, dass eine chronifizierte Problematik vorliege und der Beschwerdeführer von den bisher durchgeführten zwei Operationen sowie den diversen Infiltrationen gemäss seinem eigenen Empfinden nie habe profitieren können (Urk. 8/379/12). Es lägen diverse unfallfremde Rehabilitationshindernisse wie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn und eine erhebliche Selbstlimitierung vor (Urk. 8/379/11).
Den Berichten von Dr. I.___ ist keine Auseinandersetzung mit dem bisherigen erfolglosen Therapieverlauf trotz verschiedenen Behandlungsmassnahmen zu entnehmen. Insbesondere begründete er nicht, inwiefern die angebotene erneute Operation anders als alle bisherigen Behandlungsversuche und trotz dieser Rehabilitationshindernisse zu einer massgeblichen Verbesserung der Schmerzsituation und der Arbeitsfähigkeit führen sollte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer namhaften Besserung durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung kann aufgrund der Berichte von Dr. I.___ somit nicht angenommen werden. Obschon eine prospektive Beurteilung geboten ist, bleibt immerhin anzumerken, dass die vorgeschlagene Infiltration sowie eine Iontophorese-Therapie inzwischen durchgeführt wurden und zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Schmerzsituation führten (Urk. 8/365/2).
Sodann sahen sich auch die weiteren behandelnden Handchirurgen Dr. G.___ laut Bericht vom 15. Oktober 2018 und Dr. K.___ laut Bericht vom 5. November 2019 nicht mehr in der Lage, dem Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht eine Behandlung anzubieten (Urk. 8/262/2, Urk. 8/412/2).
Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte geben somit keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract. J.___ sprechen würden. Demnach ist der Fallabschluss per 30. Juni 2019 zu Recht erfolgt.
8.
8.1 Zu prüfen ist weiter der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
8.2 Kreisärztin med. pract. J.___ hielt in ihrem Abschlussbericht bezüglich den noch zumutbaren Tätigkeiten fest, der Beschwerdeführer sehe sich für keine Tätigkeit arbeitsfähig. Generell müsse auf eine medizinisch-theoretische Beurteilung anhand objektiver Befunde abgestellt werden, insbesondere da ein CRPS nie habe bestätigt werden können und auch heute die Budapest-Kriterien nicht erfüllt sein. Die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser sei unfallbedingt nicht mehr möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer indessen eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien. Manuelle Arbeiten mit der rechten Hand seien nur eingeschränkt möglich, die rechte Hand sei als Hilfshand einsetzbar. Zudem seien nur Arbeiten in normal temperierten Räumen zumutbar ohne Arbeiten in Umgebungstemperaturen von unter 15° Celsius (Urk. 8/379/12).
Angesichts der Tatsache, dass sich die unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers zweifelsfrei auf die rechte Extremität beschränken und med. pract. J.___ sämtliche die rechte Hand übermässig belastenden Tätigkeiten aus dem Zumutbarkeitsprofil ausschloss, ist die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden, was auch seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich unbestritten blieb.
8.3 Der Beschwerdeführer machte indessen geltend, er könne die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (Urk. 9/1 S. 9).
Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, stellen die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als blosse Zudienhand zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020
E. 5.1, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, diese Rechtsprechung gehe regelmässig von einer Zudienhand, begrifflich also von einer der andern Hand zwar untergeordneten, jedoch dennoch aktiven Hand aus. Dagegen könne er seine rechte - dominante - Hand lediglich als Hilfshand einsetzen, was sich einem Totalverlust annähere (Urk. 9/1 S. 9). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sein soll, sind doch die vom Bundesgericht angeführten Einsatzmöglichkeiten allesamt ohne Einsatz der beeinträchtigten Extremität möglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von med. pract. J.___ aufgrund von medizinisch-theoretischen Überlegungen erfolgte, da die geltend gemachten Beschwerden objektiv nicht nachvollziehbar sind und eine erhebliche Selbstlimitierung besteht (Urk. 8/379/12). Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist mithin nicht auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf die objektivierbaren Befunde abzustellen. Diese lassen gemäss med. pract. J.___ eine eingeschränkte Verwendung der rechten Hand für manuelle Arbeiten zu, so dass nicht von einer fast vollumfänglichen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand ausgegangen werden kann. Dass der Beschwerdeführer an einem chronifizierten Schmerzsyndrom leidet, erschwert sodann die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zusätzlich, da dieses ebenfalls dessen rechte Hand betrifft. Es ist somit von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich daraus ergeben.
8.4 Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den vom Arbeitgeber angegebenen, ohne das Unfallfallereignis erzielten Lohn von monatlich Fr. 5'100.-- (vgl. Urk. 8/388) und für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn von Fr. 5'340.-- der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ab, den sie an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 9/2 S. 11 ff.). Diese Berechnungsgrundlagen wurden vom Beschwerdeführer richtigerweise nicht in Frage gestellt. Indes brachte er unter Hinweis auf seine langjährige Tätigkeit als Facharbeiter (Schlosser/Monteur) und sein Ausscheiden aus dem Berufsleben infolge des Arbeitsunfalles kurz vor Erreichen des Rentenalters vor, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 15 % sei auf 25 % zu erhöhen (Urk. 9/1 S. 10).
Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, hat das Bundesgericht in Fällen funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit des Öfteren leidensbedingte Abzüge von 10-15 % als angemessen erachtet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6 mit Hinweis). Allerdings hat es die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auch schon als ungerechtfertigt erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020
E. 4.2.2). Dass das Bundesgericht mit Blick auf die Definition des Beschwerdeführers von einer Zudienhand und nicht von einer Hilfshand ausgegangen wäre, ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Ferner ist - wie bereits ausgeführt - nicht von den subjektiv geltend gemachten Einschränkungen, sondern von einem objektivierten medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil auszugehen, das den Beschwerdeführer deutlich weniger als vorgebracht einschränkt (vgl. E. 8.3), was einen höheren Leidensabzug nicht als angezeigt erscheinen lässt. Weiter ist bei Heranziehen des statistischen Durchschnittslohns für Hilfsarbeitertätigkeiten praxisgemäss auch der Faktor der fehlenden Dienstjahre (Urteile des Bundesgerichts 8C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 6.3; 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2; 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2) sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) zu vernachlässigen, soweit das Merkmal Alter in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3). Damit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berechnung des Invaliditätsgrads von 15 % und die gestützt darauf gewährte Invalidenrente in der gleichen Höhe somit als korrekt.
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid vom 5. Juni 2020 betreffend Integritätsentschädigung damit, dass kein Anlass dafür bestehe, von der schlüssig und widerspruchsfrei begründeten Einschätzung von Kreisärztin Dr. J.___, dass die Integritätsentschädigung gestützt auf die Suva-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» auf 10 % festzulegen sei, abzuweichen. Medizinische Berichte, welche dieser widersprächen, lägen keine vor und für eine erneute kreisärztliche Untersuchung bestehe kein Anlass (Urk. 14/2/6 f.).
9.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, indem die Beschwerdegegnerin lediglich von einer Arthrose ausgehe, habe sie eine unrichtige Tatsachenfeststellung getroffen. Die rechte Hand sei starr und lediglich als Stützhand zu gebrauchen. Die Situation stelle sich mithin gleich dar, als ob er seine rechte Hand verloren habe, den einzigen Unterschied würden die starken Schmerzen bilden (Urk. 14/1 S. 4 f.). Die Beurteilung habe daher aufgrund der Suva Tabelle 5 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten» zu erfolgen und es sei eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 40 % geschuldet. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertreten würde, könne im vorliegenden Fall nicht von einer mässigen Arthrose ausgegangen werden, vielmehr müsse gestützt auf den Wert für eine schwere Arthrose eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 25 % zugesprochen werden (Urk. 14/1 S. 5).
9.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen, die Kreisärztin habe nachvollziehbar begründet, dass mit Sicherheit keine fortgeschrittene arthrotische Situation vorliege und unter Berücksichtigung einer gewissen Bewegungseinschränkung ein Integritätsschaden von 10 % anzunehmen sei. Diese Situation sei keinesfalls mit dem Totalverlust der Extremität gleichzusetzen. Allein die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach die rechte Hand unbrauchbar sei, vermöge keine Einarmigkeit zu begründen, zumal den Akten zu entnehmen sei, dass das vom Beschwerdeführer demonstrierte Ausmass der Beschwerden nicht erklärbar sei (Urk. 14/8 S. 2 f.). Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Beurteilung von Dr. K.___ beruhe lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers; eine umfassende Untersuchung sei aufgrund der behaupteten Schmerzen nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer könne daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 14/8 S. 3).
10.
10.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
10.2 Zum Integritätsschaden führte med. pract. J.___ am 21. Mai 2019 aus, die Beurteilung erfolge anhand der Suva Tabelle 5, «Integritätsschaden bei Arthrosen». Hier sei die Ulnaköpfchenresektion, die beim Beschwerdeführer vorliege, mit 5 % angegeben, der prothetische Ersatz im Ulnaköpfchenbereich sei in der Tabelle nicht vorgesehen. Bildgebend zeige sich eine Scheker-Prothese in situ, ohne Hinweis auf Lockerung, sowie eine gewisse Konturirregularität im Bereich der radiokarpalen Handgelenksfläche, insgesamt jedoch mit Sicherheit keine fortgeschrittene arthrotische Situation. Unter Berücksichtigung einer gewissen Bewegungseinschränkung, wobei die vom Beschwerdeführer demonstrierte Bewegungseinschränkung in keiner Weise nachvollziehbar sei und mit den objektivierbaren Befunden nicht korreliere, dürfe hier eine Integritätsentschädigung von 10 % angenommen werden (Urk. 8/380/1).
10.3 Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende, der Kreisärztin widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist indes nicht aktenkundig. Insbesondere beruhte die Beurteilung von Dr. K.___ vom 5. November 2019 - wie von der Beschwerdegegnerin richtig dargelegt - lediglich auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, eine objektive Untersuchung der Bewegungseinschränkung war nicht durchführbar (vgl. Urk. 8/412). Da die subjektive Wahrnehmung wie gesagt nicht mit den objektiven Befunden korreliert, erweist sich dieser Bericht als ungeeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von med. pract. J.___ erwecken, dass die Bewegungseinschränkung objektiv in keiner Weise nachvollziehbar sei. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht daher kein Anlass, von Tabelle 3 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten» auszugehen, da keine mit einem Verlust der Hand gleichzusetzende Situation nachgewiesen ist. Dass sich med. pract. J.___ bei ihrer Beurteilung an der Suva Tabelle 5 (Integritätsschäden bei Arthrosen) orientiert hat, ist sodann angesichts der Tatsache, dass sie der beim Beschwerdeführer vorliegende Ulnaköpfchenresektion Rechnung trägt, überzeugend. Dies gilt auch für die Berücksichtigung des Wertes für eine mässiggradige Arthrose, da gemäss med. pract. J.___ mit Sicherheit nicht von einer fortgeschrittenen Arthrosesituation auszugehen ist. Die ohne medizinische Grundlage geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers, es sei von einer schweren Arthrose auszugehen, vermag daran nichts zu ändern (Urk. 1 S. 10.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizinische Beurteilung von med. pract. J.___ zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.
11. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 18. Februar 2020 betreffend Rückforderung von Taggeldleistungen (Urk. 2), vom 20. Februar 2020 betreffend Rentenanspruch (Urk. 9/2) sowie vom 5. Juni 2020 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 14/2) abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. UV.2020.00160 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2020.00061 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser