Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00062


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 28. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Assista Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich

Räffelstrasse 26, Postfach, 8045 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 2009 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. Dezember 2018 beim Hantieren mit Essenstablaren ein «Krachen» hörte und hernach starke Schmerzen in der linken Schulter verspürte (Urk. 9/1, Urk. 9/8). Der gleichentags erstbehandelnde Arzt diagnostizierte Zeichen einer Zerrung und möglicherweise Mikrofaserrupturen im Bereich der Supraspinatusinseration links sowie eine leichte Bursitis subacromialis (Urk. 9/10, vgl. auch Sonographieprotokoll vom 18. Dezember 2018, Urk. 9/6). Das am 15. März 2019 durchgeführte Arthro-MRT des linken Schultergelenks brachte den Ausschluss irgendwie gearteter Risse, Läsionen oder Zerrungen und eine mässige Tendinitis im ansatznahen Drittel der Supraspinatussehne zur Darstellung (Urk. 9/15). Am 2. April resp. 15. Oktober 2019 gab med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Stellungnahme resp. Aktenbeurteilung (Urk. 9/22, Urk. 9/44) ab. Gestützt darauf wies die Suva eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 ab und begründet dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine Listendiagnose vor (Urk. 9/45; vgl. auch Schreiben vom 10. April 2019, Urk. 9/24). Die am 15. November 2019 dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 9/51) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 ab (Urk. 2).


2.     Dagegen erhob X.___ am 20. März 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das Unfallereignis vom 5. Dezember 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; es sei festzustellen dass ein Unfall im Rechtssinne vorliege und dass die Beschwerden als Listenverletzungen zu qualifizieren seien; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde unter Auflage ihrer Akten (Urk. 9/1-66), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangte (Urk. 10).

    Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 5. Dezember 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.5    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mangels Ungewöhnlichkeit qualifiziere das Geschehen vom 5. Dezember 2018 nicht als Unfall im Rechtssinne. Zudem sei eine Listendiagnose MR-tomographisch ausgeschlossen worden. Mithin bestehe keine unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei am 5. Dezember 2018 verunfallt, indem sie während der Arbeit ein voll beladenes Gestell in den Essenstrolley habe schieben wollen. Die Platzverhältnisse seien am besagten Tag sehr eingeschränkt gewesen, da sie mehr Trolleys als üblich mit Essen habe beladen müssen. In der Hitze des Gefechts habe sie das Gestell anstatt in der dafür vorgesehenen Halterung im Türrand des Wagens eingerastet. Daraufhin habe sich das vollbeladene Gestell gelöst. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin erschrocken und habe eine falsche, ruckartige Bewegung gemacht, um das Gestell aufzufangen sowie die anderen ins Wanken geratenen Trolleys zu stabilisieren. Mithin sei es zu einer reflexartigen Abwehrhaltung und damit zu einem ungewöhnlichen Bewegungsablauf gekommen. Dieser geänderte Unfallhergang sei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. August 2019 [recte: 28. April 2019, Urk. 9/49/6 ff.] zur Kenntnis gebracht worden. Den Fragebogen vom 28. Januar 2019 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgefüllt. Aufgrund sprachlicher Missverständnisse habe er den Sachverhalt darin falsch festgehalten. Aufgrund der richtigen Unfallschilderung sei der Unfallbegriff klarerweise erfüllt. Bei gegenteiliger Auffassung sei von einer Listendiagnose auszugehen. So hätten die behandelnden Ärzte eine Zerrung des Supraspinatusmuskels sowie der Supraspinatussehne links diagnostiziert. Letzteres sei nicht auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, zumal die Beschwerdeführerin vor dem geschilderten Ereignis keinerlei Beschwerden gehabt habe. Vielmehr seien die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal und die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (Urk. 1).


3.

3.1    Zum Hergang des Ereignisses vom 5. Dezember 2018 ist der Unfallmeldung vom 18. Dezember 2018 zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe Tablare aus dem Ofen genommen und mit viel Bewegung zum Trolley getragen (Urk. 9/1).

3.2    Im Fragebogen zum Unfallgeschehen vom 28. Januar 2019 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Tablare mit Essen aus dem Ofen genommen und mit Bewegung zum Trolley [getragen]. Dabei sei der Muskel geräuschvoll gerissen. Danach habe sie sofort starke Schmerzen verspürt (Urk. 9/8).

3.3    Im Schreiben vom 28. April 2019 schilderte der Ehemann den «wahrheitsgetreuen Unfallhergang» zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammengefasst wie folgt: Am 5. Dezember 2018 sei der Arbeitsraum zufolge fünf statt normalerweise einem Trolley sehr eng gewesen. Zudem würden die Trolleys schnell kippen. Jedes Business Class Trolley beinhalte zwei Gestelle mit je acht Tablaren. Auf jedem Tablar befänden sich Porzellanteller. Diese müssten mit Essen bepackt werden. Das heisse in jeden Trolley befänden sich 16 Teller mit Essen. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ein mit 16 Porzellan Teller beladenes Gestell in einen der fünf nebeneinanderstehenden Trolleys mit geöffneter Türe (sehr schmaler Eingang) hineinzuschieben. Dabei habe sie bei den beengten Platzverhältnissen den Trolleytürrand erwischt. Dies habe sie geschockt. Durch den Schock habe sie das schwere Gestell mit einer Schockbewegung festgehalten, um zu verhindern, dass es auf ihre Füsse runterknalle und sie selbst umfiele. Zudem habe sie die leicht zu kippenden fünf Trolleys stabilisiert. Aufgrund der Schockbewegung sei es zu einem Knall im linken Schulterbereich gekommen. Leider habe er, der Ehemann der Beschwerdeführerin, letztere zunächst falsch verstanden und das Frageformular vom 28. Januar 2019 falsch ausgefüllt (Urk. 9/49/6 f.).


4.

4.1    Dem Bericht des erstbehandelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Februar 2019 zufolge habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe beim Heben von acht Tablaren (ca. 15-20 Kg) eine akute Zerrung im Bereich der linken Schultermuskulatur mit initial deutlich eingeschränkter Schulterbeweglichkeit im Sinne eines «painful arc» erlitten. Klinisch habe sich eine eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit links gezeigt; bildgebend bestünden Zeichen einer Zerrung und möglicherweise Mikrophaserrupturen der Supraspinatusinsertion links sowie eine leichte Bursitis subacromialis (Urk. 9/10).

4.2    Im Konsiliarbericht vom 27. Februar 2019 diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, persistierende Schulterschmerzen links bei Verhebetrauma am 5. Dezember 2018 und mit myofaszialem Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 akute Schmerzen in der linken Schulter verspürt, als sie bei der Arbeit mit mehreren Tablaren hantiert habe (Bewegung von Überkopf nach unten). Es habe sich dabei um einen üblichen Bewegungsablauf gehandelt. Klinisch zeigten sich im Wesentlichen endgradige Schmerzen bei der aktiven Elevation und Abduktion der linken Schulter; zudem verschiedentlich Druckdolenzen. Die sonographische Untersuchung beider Schultergelenke vom 18. Dezember 2018 habe gemäss Berichterstattung eine Auflockerung der Sehnenstruktur am Ansatz der Supraspinatussehne und Zeichen für eine leichte Bursitis subakromialis ergeben. Die übrigen Sehnen seien unauffällig, ohne intraartikulären Flüssigkeitsnachweis. Die Wiederholung der sonographischen Untersuchung habe im Wesentlichen die gleichen Befunde erbracht. Zusammenfassend sei von einer Zerrung auszugehen, differenzialdiagnostisch (DD) auch von ligamentären Strukturen oder der Kapsel. Die klinische Untersuchung sei indes nicht ganz eindeutig. Bei völlig normaler Beweglichkeit der linken Schulter und sonographisch intakten Sehnen seien weitere Abklärungen jedoch nicht notwendig. Zudem habe sich der Zustand insgesamt doch deutlich verbessert, die Beweglichkeit im Schultergelenk sei nicht (mehr) deutlich eingeschränkt (Urk. 9/12).

4.3    Die am 15. März 2019 durchgeführte MR Arthrographie brachte eine mässig ausgeprägte Tendinitis im ansatznahen anterioren und mittleren Drittel der Supraspinatussehne, ohne transmuralen Riss, zur Darstellung. Zudem zeige sich eine leichte Tendinose im Ansatzbereich der Infraspinatussehne. Die Subscapularissehne und das Labrum erwiesen sich als unauffällig resp. intakt. Eine Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur sowie SLAP-Läsion wurden zudem explizit verneint (Urk. 9/15).

4.4    Am 2. April 2019 kam Kreisärztin med. pract. Z.___ zum Schluss, MR-tomographisch zeige sich keine Listendiagnose (Urk. 9/22).

4.5    Mit Aktenbeurteilung vom 15. Oktober 2019 hielt med. pract. Z.___ zudem fest, bei der Beschwerdeführerin seien beim Heraustragen von Tablaren aus dem Ofen Schmerzen in der linken Schulter aufgetreten. MRT-Untersuchungen seien zur Feststellung von Läsionen in der Schulter Goldstandard. Dabei würden durch die direkte Zugabe von Kontrastmittel kleinstmögliche Risse sichtbar. Demgegenüber seien sonographische Untersuchungen variabel und untersucherabhängig. Im MRT vom 15. März 2019 habe sich weder ein Sehnen- noch Muskelriss ergeben. Bei der festgestellten Tendinitis der Supraspinatussehne handle es sich nicht um eine Listendiagnose (Urk. 9/44).


5.    

5.1    Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2    Vorliegend brachte das am 15. März 2019 durchgeführte Arthro-MRT der linken Schulter den unbestrittenen Ausschluss irgendwie gearteter Risse, Läsionen oder Zerrungen (Urk. 9/15). Daran vermögen – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 5) - auch die von Dr. A.___ dazu diskrepant initial festgehaltenen «Zeichen» einer Zerrung und «möglicherweise» Mikrophaserrupturen der Supraspinatusinsertion links (vgl. Bericht vom 20. Februar 2019, Urk. 9/10; E. 4.1) nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Ausführungen von Dr. B.___, wonach von einer «Zerrung, DD auch von ligamentären Strukturen oder der Kapsel» auszugehen sei (vgl. Konsiliarbericht vom 27. Februar 2019, Urk. 9/12; E. 4.2). Insbesondere vermögen blosse Möglichkeiten und Vermutungen vor dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Letzteres gilt – entgegen Dr. A.___ (vgl. dessen als Einsprache bezeichnete Stellungnahme vom 11. November 2019, Urk. 9/61 = Urk. 3/7) - unverändert, wenn die Vermutung von einem «ausgesprochen erfahrenen Ultraschalluntersucher» [vorliegend gemeint: Sonographieprotokoll von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 9/6] stammt. Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Auch aus dem Umstand, dass das MRT (im Gegensatz zur zeitnäheren Sonographie) erst dreieinhalb Monate nach dem Ereignis durchgeführt wurde, lässt sich vorliegend nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Endlich handelte es sich beim von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, im Konsiliarbericht vom 11. Oktober 2019 festgehaltenen Status nach Schultergelenksdistorsion mit Zerrung des M. supraspinatus und Supraspinatussehne links augenscheinlich nicht um eine eigens festgestellte Diagnose; Dr. D.___ hat am 10. Oktober 2018 vielmehr eine klinisch-neurologische Untersuchung zur Frage einer allfälligen Wurzelkompression durchgeführt und diese verneint (Urk. 9/60 = Urk. 3/9).

    Dass die am 15. März 2019 MR-tomographisch festgestellte mässig ausgeprägte Tendinitis im ansatznahen Bereich der Supraspinatussehne auf das Ereignis vom 5. Dezember 2018 zurückzuführen wäre, hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet.

    Schliesslich vermöchten auch die notierten Schmerzen sowie klinisch feststellbaren Bewegungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

5.3    Mit anderen Worten entfällt eine UV-Leistungspflicht vorliegend bereits in Ermangelung organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen, womit sich einerseits Weiterungen zur umstrittenen juristischen Würdigung des Geschehens vom 5. Dezember 2018 erübrigen und andererseits bereits gesagt ist, dass keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ausgewiesen ist; dass es sich bei der Tendinitis um eine Listendiagnose handelt, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht nicht behauptet.


6.    Der Vollständigkeit halber ist betreffend den umstrittenen Ereignishergang vom 5. Dezember 2018 und dessen juristischen Würdigung zusammen mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass selbst die von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachte reflexartige Bewegung beim Auffangen resp. Stabilisieren des beladenen Gestells resp. der Trolleys durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt wurde und das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auch nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (mit weiteren Hinweisen: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 U 144/06 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 2009 bei Y.___. Mithin verfügte sie beim Hantieren mit und gegebenenfalls Ausbalancieren von beladenen Gestellen und/oder Trolleys – selbst unter beengten Platzverhältnissen - über eine Gewöhnung resp. Routine. Dass sie gleichzeitig mehrere Essenstrolleys beladen/einfüllen musste, kann ebenso wenig als unüblich, geschweige denn aussergewöhnlich bewertet werden.

    Das Bundesgericht hat in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint; auf die Auflistung einschlägiger Bundesgerichtsentscheide in der Beschwerdeantwort kann verwiesen werden (vgl. Urk. 8 Ziff. 7.3 ff.).

    Das Ereignis vom 5. Dezember 2018 erfüllt den Unfallbegriff damit nicht.


7.    Zusammenfassend sind keine objektivierbaren Unfallfolgen ausgewiesen, erfüllt das Ereignis vom 5. Dezember 2018 den Unfallbegriff nicht und liegt keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Assista Rechtsschutz AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger