Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00071
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1991 geborene X.___ war vom 5. Juli bis 1. Dezember 2017 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 17. August 2017 liess er der Suva mitteilen, dass er am 9. August 2017 bei der Arbeit mit der Vibriermaschine seinen Ellenbogen angeschlagen habe (Urk. 8/1 f., Urk. 8/44/7, Urk. 8/48). Der am 11. August 2017 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte als vorläufige Diagnose eine Kontusion Ellenbogen rechts mit peripherer Neuropathie (Bericht vom 9. Oktober 2017; Urk. 8/16). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/4 f.). Mit Schadenmeldung UVG vom 29. September 2017 liess der Versicherte einen Rückfall vom 6. September 2017 melden (Urk. 8/7). Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/36 ff.).
1.2 Mit Schreiben vom 29. November 2018 (Urk. 8/152) teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen per 11. September 2018 sowie die Einstellung der Heilkostenleistungen per sofort mit der Begründung mit, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden und dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar (S. 1). Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte die Suva mangels Vorliegens einer erheblichen Erwerbseinbusse ab (S. 2). Am 27. Dezember 2018 (Urk. 8/161) verfügte sie nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8/159) im angekündigten Sinne und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung unter Hinweis auf eine erneute Prüfung im Sommer 2019.
1.3 Am 6. Mai 2019 (Urk. 8/164) legte der Versicherte neue medizinische Berichte auf und ersuchte um weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht. In der Folge lehnte die Suva mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 8/174) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen auch unter Berücksichtigung psychischer Beschwerden ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. September 2019 (Urk. 8/180) trat die Suva zufolge verpasster Einsprachefrist mit Entscheid vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/204) nicht ein.
1.4 Nach weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Verfügung vom 27. Dezember 2018 lehnte die Suva mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 8/198) auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 27. Januar 2020 (Urk. 8/199) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer).
Die Suva schloss am 17. Juni 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. August 2020 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2020 (Urk. 13) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) zum Unfallereignis vom 9. August 2017 zur Hauptsache, es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung der erfahrenen Versicherungsmedizinerin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden könne. Denn ausser einer Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior habe kein weiteres neurologisches Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden objektiviert werden können (S. 8; vgl. auch Urk. 7).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, aus sämtlichen Akten ergebe sich, dass er im Gebrauch seiner Hand mehrfach eingeschränkt sei. Die Einschränkungen verunmöglichten eine Weiterführung der beruflichen Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies weil schwere Belastungen des Armes nicht mehr möglich seien. Aus den Akten ergebe sich somit, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Armfunktion bestehe. Der Gesamtverlust des Armes werde mit 50 % bewertet. Unter Berücksichtigung, dass ein doch erheblicher Teil der Funktion des Armes nicht mehr bestehe, rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 15-20 %. Dies in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. Januar 2020 (Urk. Urk. 8/199/3 f.; S. 8). Zusammengefasst ergebe sich, dass die versicherungsinternen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leistungsentscheid bildeten (S. 10; vgl. auch Urk. 10).
2.3 Vorwegzuschicken ist, dass vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 beschwerdeweise zu überprüfen ist. Dieser hat ausschliesslich die Frage eines Anspruches auf Integritätsentschädigung zum Inhalt. Weitere Versicherungsleistungen wie eine Rente bilden nicht Gegenstand dieses Einspracheentscheides (Art. 56 ATSG) und sind somit auch einer Überprüfung in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 2.2).
3.
3.1 Am 12. Februar 2018 (Urk. 8/80) diagnostizierte Kreisärztin Dr. A.___ persistierende Beschwerden bei Status nach Kontusion rechter Ellbogen/proximaler Unterarm mit Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet Nervus cutaneus antebrachii posterior/Versorgungsgebiet Ramus superficialis des Nervus radialis, erholt sowie einen Status nach Hundebissverletzung Ellenbeuge rechts als Kind und führte aus, klinisch zeige sich ein reizloses Ellbogengelenk, nur eine endgradige Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, palpatorisch leichte Druckdolenzen, im Verlauf der Extensoren, der Ansatz sei jedoch frei. Die demonstrierte Kraftminderung sei aufgrund der bildgebenden Diagnostik sowie der neurologischen Untersuchung aus medizinischer pathophysiologischer Sicht nicht erklärbar. Die erhobenen Umfangmassen zeigten im Bereich der Oberarme eine Verminderung der Muskelmasse rechts, der Umfang des Unterarmbereichs sei 2 cm vermehrt im Seitenvergleich. Diese Veränderung sei auf die Hundebissverletzung zurückzuführen. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, dass er bis zum Unfall mit Prellung des Unterarms keine Beschwerden gehabt habe, jedoch sei aufgrund der ausgedehnten Narbenbildung nach Hauttransplantat, Weichteilplus und Narbenstränge aus chirurgischer Sicht nicht wirklich plausibel, dass bisher keine Sensibilitätsstörung vorhanden gewesen sein solle. Aus chirurgischer Sicht seien die derzeitigen Beschwerden nicht wirklich erklärbar – Kraftlosigkeit. Dr. B.___ habe eine traumatische Epikondylitis postuliert. Diese könne klinisch nicht reproduziert werden, da einerseits kein lokaler Druckschmerz im Bereich des Ansatzes der Extensoren vorliege und andererseits auch in der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, MRI Ellbogen rechts, zwei Monate nach Unfallereignis, sich die Extensoren lateral und Epikondylus völlig unauffällig zeigten (S. 5).
3.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 10. April 2018 (Urk. 8/100) gelangten die verantwortlichen Ärzte zur Beurteilung, motorische Ausfälle an Hand und Arm bestünden keine, der klinische Befund der rechten Hand sei unauffällig. Das MRI rechts vom 4. Oktober 2017 habe einen unauffälligen Untersuchungsbefund des rechten Ellenbogens ohne Korrelat für die klinische Beschwerdesymptomatik (Taubheitsgefühl im Bereich des radialen Unterarms) gezeigt. Insbesondere kein Nachweis einer muskulären Verletzung, keine Kontusionsödeme. Bei Status nach Hundebissverletzung im Kindesalter sei gut sichtbar, dass damals wahrscheinlich eine Defektdeckung mittels Lappenplastik vorgenommen worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse angenommen werden, dass der Nerv schon damals betroffen gewesen sei und es sich damit um einen Vorzustand handle. Die vom Beschwerdeführer beklagte Kraftminderung sei mit strukturellen Unfallfolgen nicht erklärbar, in der Testung habe der Beschwerdeführer Gewichte bis 20 kg bewältigt (S. 2 f.).
3.3 In seiner Beurteilung vom 20. Juni 2018 (Urk. 8/122) wies Dr. B.___ darauf hin, dass bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 noch immer eine Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior bestehe. Ein weiteres Problem seien die seit dem genannten Unfall bestehenden, belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Vorderarm. Eine neurologische Ursache habe sich nicht eruieren lassen, es müsse sich somit um Weichteilbeschwerden handeln. Die ergänzend durchgeführten Neurographien des Nervus radialis und des Nervus medianus rechts hätten normale Befunde ergeben (S. 2).
3.4 Dem Bericht des Dr. med. D.___, Neurologie FMH, des Zentrums E.___ vom 14. November 2019 (Urk. 8/194) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diffuse Angaben machte und unpräzise Antworten bei der Untersuchung der Sensibilität gab. Zunächst falle eine ausgedehnte alte Narbe von einer früheren Verletzung auf, die über dem Ellenbogen von medial über den Musculus brachioradialis bis nach lateral in Richtung Epicondylus radialis ziehe. Der Beschwerdeführer gebe eine Sensibilitätsstörung an, die ab dem Ellenbogen nach distal bis zum Handgelenk herabreiche, am stärksten ausgeprägt sei es auf der Rückseite (im Areal des Nervus cutaneus antebrachii posterior), allerdings gebe er auch eine Sensibilitätsstörung im Areal des Nervus cutaneus antebrachii medialis an, welche allerdings geringer ausgeprägt sei. Die Hand sei von der Sensibilitätsstörung nicht betroffen. Eine motorische Beeinträchtigung lasse sich nicht nachweisen bei guter Kraft, keine Muskelatrophien. Keine trophischen Störungen. Die Reflexe seien seitengleich auszulösen inklusive Trömner-Reflex (S. 1). Es sei eine Schädigung des Nervus cutaneus antebrachii posterior objektiv nachzuweisen. Allerdings könne aufgrund des lokalen Befundes der alten Narbe, die im Verlauf des Nervs liege, nicht unterschieden werden, ob es sich um eine Schädigung durch den Unfall handle oder ob es sich um eine ganz alte Schädigung im Rahmen der früheren Verletzung handle. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus angegebene Sensibilitätsstörung weiterer Unterarmnerven könne nicht objektiviert werden, wobei im Kontakt mit dem Beschwerdeführer die ausgesprochen diffusen Angaben aufgefallen seien (S. 2).
3.5 Am 5. Dezember 2019 (Urk. 8/196) führte Dr. A.___ in Würdigung der medizinischen Aktenlage aus, aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018, des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 10. April 2018 sowie des aktuellen neurologischen Berichts von Dr. D.___ sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Entsprechend Tabelle 1.2 liege keine Funktionsstörung/Bewegungseinschränkung im Bereich des Ellbogengelenks vor, welche entschädigungspflichtig wäre und auf das Ereignis zurückzuführen wäre (S. 1).
Tabelle 5.2: Entsprechend der vorliegenden bildgebenden Diagnostik liege keine Arthrose im Ellbogengelenk vor, welche entschädigungspflichtig wäre (S. 1).
Tabelle 6.2: Entsprechend der klinischen Untersuchung liege keine Gelenksinstabilität im Bereich des Ellbogengelenks weder ulnar noch radial am Kapselbandapparat vor, welche entschädigungspflichtig wäre (S. 2).
Tabelle 18.2: Schädigung der Haut, die vorliegenden Narben im Bereich des Ellbogens rechts seien auf die Verletzung in der Kindheit zurückzuführen und nicht auf das Ereignis vom 9. August 2017 (S. 2).
In Zusammenschau der konsultierten Tabellen liege einerseits kein entschädigungspflichtiger Schaden vor, andererseits sei aufgrund der bildgebenden Diagnostik auch keine Verletzung der Bänder/Gelenke nachweisbar, welche für die Entwicklung einer unfallbedingten Arthrose/Instabilität sprechen würde, sodass davon auszugehen sei, dass bezüglich dem rechten Ellbogen der Stauts quo sine erreicht sei (S. 2).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/199/3 f.) diagnostizierte Dr. B.___ persistierende Gefühlsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Vorderarm, bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 und beschrieb einen 28-jährigen Rechtshänder mit unverändertem Status mit umschriebener Hypästhesie an der Dorsalseite des rechten Vorderarmes, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior. Am Handrücken gebe der Beschwerdeführer wiederum eine normale Sensibilität an, auch im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis des Nervus radialis rechts. Die motorische Funktion des rechten Armes sei eingeschränkt, wegen belastungsabhängigen Schmerzen, bei forcierter Vorderarmflexion aufgrund des Fehlens des Musculus brachioradialis. Die Armeigenreflexe seien symmetrisch auslösbar, ebenso die Beineigenreflexe, ferner keine Pyramidenzeichen und normaler Hirnnervenbefund (S. 1). Geblieben von der stumpfen Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 seien einerseits Gefühlstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior und belastungsabhängige Schmerzen, die Flexion des rechten Vorderarms sei im Vergleich zur gesunden linken Seite deutlich weniger kräftig. Er schätze den Integritätsschaden auf 10 %. Die Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior (ein sensibler Endast des Nervus musculocutaneus) ergebe gemäss Suva-Tabelle 10 %, darin seien auch zu berücksichtigen die Schmerzen und die Krafteinbusse bei der Flexion des rechten Vorderarms. Am rechten Ellbogen bestehe ein Vorschaden, im 11. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer einen Hundebiss am rechten Ellbogen erlitten, versorgt worden sei diese Verletzung mittels Hauttransplantation. Eine Nervenläsion sei soweit bekannt bei dieser Verletzung nicht entstanden (S. 2).
3.7 Kreisärztin Dr. A.___ stellte am 3. Februar 2020 (Urk. 8/202) fest, vergleiche man die klinischen Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018 sowie der neurologischen Untersuchung von Dr. D.___ vom 14. November 2019 mit dem aktuellen Bericht vom Dr. B.___ vom 14. Januar 2020, seien die Befunde gleichgeblieben. Dr. B.___ komme zu einer anderen Einschätzung des Integritätsschadens bezüglich der Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior. Er empfehle 10 % und verweise auf Suva-Tabellen. Leider gebe Dr. B.___ in seiner Beurteilung die Tabellennummern nicht an. Nach nochmaliger Durchsicht der Tabellen komme eigentlich nur Tabelle 1.2 zur Anwendung: Lähmung oberer Plexus, unterer Plexus, völlige Plexuslähmung, Axilliarislähmung, Lähmung des Nervus thoracius longus, Lähmung des Nervus accessorius, Ulnarislähmung proximal distal, Radialislähmung proximal distal, Medianuslähmung proximal distal. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Nervus cutaneus antebrachii posterior sei ein sensibler Endast, welcher gemäss vorliegenden Suva-Tabellen nicht entschädigungspflichtig sei. Des Weiteren gehe Dr. B.___ von einer eingeschränkten motorischen Funktion des Armes aus bei Läsion des Nervus musculocutaneus. Diese Einschätzung könne nicht geteilt werden, denn bei seitengleichen Bizepssehnenreflexen sei eine Schädigung des Nervus musculocutaneus auszuschliessen. Der Reflexbogen werde über den Nervus musculocutaneus und die Rückenmarksegmente C5/C6 vermittelt und seitengleiche Muskeleigenreflexe seien bei der kreisärztlichen Untersuchung dokumentiert worden und auch Dr. B.___ gebe sie in seinem Schreiben vom 13. Januar 2020 an (S. 1).
4.
4.1
4.1.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
4.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
4.1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Soweit der Beschwerdeführer also einwendet, indem die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung ausschliesslich auf die fachfremde Einschätzung von Dr. A.___ als Fachärztin für Chirurgie und somit auf keine ausreichende medizinische Grundlage abstütze (Urk. 1 S. 4 f.), ist dies nicht stichhaltig.
4.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die kreisärztlichen Einschätzungen durch Dr. A.___ einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen macht der Beschwerdeführer (Urk. 1) in erster Linie geltend, dass die versicherungsinternen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leistungsentscheid bildeten (S. 10).
Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 (E. 3.1) nicht nur selber, sondern setzte sich auch eingehend mit den Vorakten auseinander (Urk. 8/80 S. 1 f.) und nahm ihre Verlaufsbeurteilungen jeweils in Nachachtung der neu aufgelegten medizinischen Unterlagen vor (Urk. 8/196 S. 1; Urk. 8/202 S. 1). Hierbei legte Dr. A.___ die medizinischen Zusammenhänge sowie ihre Schlussfolgerungen einleuchtend und überzeugend dar. Namentlich zeigte sie unter Diagnostizierung einer Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet Nervus cutaneus antebrachii posterior rechts auf, dass die vom Beschwerdeführer darüber hinaus demonstrierten Einschränkungen basierend auf den objektivierbaren Pathologien nicht erklärbar sind (E. 3.1) und demnach keine Funktionsstörung/ Bewegungseinschränkung vorliegt, welche entschädigungspflichtig wäre (E. 3.5) sowie, dass vorliegend nicht eine motorische Lähmung von Muskeln gegeben, sondern vielmehr ein sensibler Endast eines Nervs betroffen ist, welcher gemäss den Suva-Tabellen nicht entschädigungspflichtig ist. Zudem ist nachvollziehbar, dass bei seitengleicher Bizepssehnenreflexauslösung eine Einschränkung der motorischen Funktion des rechten Armes auszuschliessen ist (E. 3.7). Die Einschätzung der Dr. A.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (E. 1.2).
4.4 In der Gesamtschau erhellt denn auch ohne Weiteres, dass Kreisärztin Dr. A.___ ihrer Beurteilung eines Integritätsschadens eine Schädigung des Nervus cutaneus antebrachii posterior und die dadurch bedingte Gefühlsstörung in dessen Versorgungsgebiet im Bereich des rechten Unterarms zugrunde legte. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 14. Januar 2020 (E. 3.6) einwendet, dass zusätzlich belastungsabhängige Schmerzen am rechten Vorderarm bestünden, dessen motorischen Funktionen eingeschränkt seien und zudem eine deutliche Krafteinschränkung bei der Flexion bestehe (Urk. 1 S. 7), ist zu bemerken, dass Dr. B.___ seine Feststellung nicht in nachvollziehbarer, schlüssiger Weise herleitet. So lässt genannter Bericht bei diagnostizierter persistierender Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus antebrachii posterior und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Vorderarm, bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 bei – abgesehen von bekannter und unbestrittener Sensibilitätsstörung – unauffälliger Befunderhebung weder die Überprüfung der Kraftminderung noch ein objektives Korrelat zu den vom Beschwerdeführer beklagten Unterarmschmerzen ersehen. Dies gilt umso mehr, als sich bereits beim Untersuch vom 12. Februar 2018 (E. 3.1) durch Dr. A.___ ein weitestgehend blandes Befundbild präsentierte bei lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich und palpatorisch leichten Druckdolenzen im Verlauf der Extensoren, wobei Dr. B.___ noch in seinem Bericht vom 20. Juni 2018 (E. 3.3) selber keine motorischen Ausfälle wie eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand beziehungsweise des rechten Armes dokumentierte und festhielt, dass sich für die belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Vorderarm keine neurologische Ursache eruieren liess. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit Dr. A.___s Beurteilungen, aber auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Auch wenn die von Dr. A.___ festgestellte Umfangverminderung der Muskelmasse im Bereich des rechten Oberarms auf einen eingeschränkten Gebrauch dieses Armes hingedeutet haben könnte (E. 3.1), liessen sich bei der Untersuchung durch den zuständigen Neurologen des Zentrums E.___ (Bericht vom 14. November 2019; E. 3.4) keine Muskelatrophien mehr nachweisen.
Insgesamt zeigte sowohl die Untersuchung im Zentrum E.___ als auch diejenige in der Rehaklinik C.___ (Austrittsbericht vom 13. April 2018; E. 3.2) abgesehen von der erstellten Schädigung des Nervus cutaneus antebrachii posterior gänzlich unauffällige Befunde. Dr. B.___ diagnostizierte zwar belastungsabhängige Schmerzen, nannte indes keine entsprechenden Befunde, welche diese objektiv erklären würden. Subjektive Schmerzangaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung eines Leistunsanspruches allein nicht, sondern müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Schliesslich entbehrt auch Dr. B.___s Hinweis auf eine «Tabelle Mumenthaler» einer weiteren Begründung, weshalb unklar bleibt, inwiefern ein darin bezeichneter Invaliditätsgrad Einfluss auf die Berechnung eines Integritätsschadens nehmen soll. Soweit die genannten Werte als Integritätsschädigung (statt wie bezeichnet Invaliditätsgrad) zu fassen sein sollten, kommt ihnen keine Verbindlichkeit zu.
Nach dem Ausgeführten liegt keine medizinische Einschätzung vor, welche die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte.
4.5 Was schliesslich die Festsetzung der Integritätsentschädigung betrifft, ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die von der Suva herausgegebenen Tabellen keine Rechtssätze darstellen und für das Gericht nicht verbindlich sind (E. 4.1.3). Entgegen seinen Ausführungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktion des Armes indes gerade nicht objektivierbar. Dem Gesagten zufolge bildet allein die Schädigung des Nervus cutaneus antebrachii posterior und die daraus resultierende Sensibilitätsstörung an der Dorsalseite des rechten Vorderarmes Grundlage für die weitere Beurteilung. So liegt beim Beschwerdeführer weder eine Einschränkung der Beweglichkeit des Ellbogens, des Vorderarms oder der Hand noch eine Lähmung jedweder Art vor, welche gemäss der Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würden. Inwiefern demnach bei einer ausschliesslich verbleibenden Gefühlsstörung in Form einer allgemein herabgesetzten Empfindlichkeit der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut (Hypästhesie; E. 3.6) die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll (E. 1.1), ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit Kreisärztin Dr. A.___ und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass keine relevante Funktionsstörung besteht, weshalb es an der Erheblichkeit mangelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kraftdefizit einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen vermöchte noch grundsätzlich nach Suva-Tabelle 1 Raum für eine Berücksichtigung von Schmerzen besteht.
4.6 Zusammenfassend besteht weder Anlass, die kreisärztlichen Beurteilungen durch Dr. A.___, wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, in Frage zu stellen, noch von der Anwendung der Suva-Tabelle 1 abzuweichen.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Kausalität beziehungsweise des Einflusses der vorbestehenden Verletzung durch einen Hundebiss (E. 3.1) offenbleiben.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht