Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00073


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 19. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Elips Versicherungen AG

Landstrasse 40, 9495 Triesen

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Die 1994 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 2016 bei der Z.___ AG als Assistentin Gesundheit und Soziales (EBA) angestellt und dadurch bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. September 2019 verdrehte sie sich beim Pflegen einer Bewohnerin das Knie (Schadenmeldung vom 10September 2019 [Urk. 7/8]). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 6. September 2019 eine Kniedistorsion links fest (Bericht vom 27. September 2019 [Urk. 7/6]). Die Elips Versicherungen AG lehnte mit Mitteilung vom 14. November 2019 die Übernahme des Schadenfalls ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/5) und verfügte am 28. November 2019 die Leistungsablehnung (Urk. 7/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2020 (Urk. 7/1) wies sie mit Entscheid vom 26. Februar 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. März 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die Leistungen gemäss UVG auszurichten. Eventualiter seien detaillierte Sachverhaltsabklärungen betreffend den Unfallbegriff anzuordnen (Urk. 1). Am 16. April 2020 schloss die Elips Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht angesetzt (Urk. 8). Nach Eingang derselben (Urk. 10) wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2020 über die Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).

1.5    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 27. September 2019 könne auch nicht von einer Listenverletzung ausgegangen werden, da eine Distorsion nicht bei den abschliessend aufgeführten Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erwähnt werde. Damit entfalle eine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Unfallbegriff gemäss der gesetzlichen Definition vorliegend zu bejahen sei. Bereits das Auftreffen des Körpers der sich fallenlassenden Bewohnerin stelle eine plötzliche, unbeabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Beschwerdeführerin dar, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge gehabt habe. Zudem sei der normale Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin durch den unerwarteten Versuch der Bewohnerin aufzustehen – gestört worden, indem sich die Beschwerdeführerin reflexartig zurückgedreht habe, um die Bewohnerin aufzufangen.


3.    

3.1

3.1.1    Es liegen unterschiedliche Schilderungen zum Unfallhergang vor, weshalb diese hier einzeln wiedergegeben werden:

3.1.2    In der Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 10September 2019 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Pflegen einer Bewohnerin das Knie verdreht habe. Als sie abgewendet gewesen sei, habe die Bewohnerin versucht aufzustehen. Da die Bewohnerin schwach auf den Beinen gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin sich umgedreht, um ihr zu helfen, und sich dabei das linke Knie verdreht (Urk. 7/8). Nahezu identisch schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang im Fragebogen vom 25. September 2019 (Urk. 7/7).

3.1.3    Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 27. September 2019 zum Unfallhergang fest, dass die Beschwerdeführerin rasch habe ausweichen müssen, als eine Bewohnerin sie habe schlagen wollen. Dabei habe sie sich das linke Knie verdreht (Urk. 7/6).

3.1.4    In der Einsprache vom 14. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 3. September 2019 damit beschäftigt gewesen sei, eine demente, sehr schwache Bewohnerin zu pflegen. Sie habe die Bewohnerin, welche auf den Rollstuhl angewiesen sei, auf den Duschstuhl im Badezimmer gesetzt. Nach der Pflege habe sie sich zu den Kleidern gedreht, welche seitlich aufgehängt gewesen seien. In diesem Moment habe die Bewohnerin völlig unerwartet versucht aufzustehen. Als die Beschwerdeführerin dies bemerkt habe, habe sie sich umgehend zur einknickenden Bewohnerin zurückgedreht, welche sie im letzten Moment noch habe greifen können, um sie sicher auf den Duschstuhl zurück zu setzen. Hätte die Beschwerdeführerin nicht umgehend reagiert, wäre die Bewohnerin auf den harten Plattenboden gefallen. Diese plötzliche und ungewohnte Bewegung habe zu den Kniebeschwerden geführt (Urk. 7/1 S. 3).

3.1.5    In der Beschwerde vom 27. März 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 3. September 2019 eine Kniedistorsion erlitten habe, als sie damit beschäftigt gewesen sei, eine demente, sehr schwache Bewohnerin, welche seit einiger Zeit auf den Rollstuhl angewiesen sei, zu pflegen. Sie habe die Bewohnerin aus dem Rollstuhl auf den Duschstuhl im Badezimmer gehievt und sie abgeduscht. Nach der Pflege habe sie sich zu den Kleidern gedreht, welche seitlich an einer Stange hingen. In diesem Moment habe die Bewohnerin völlig unerwartet versucht aufzustehen. Als die Beschwerdeführerin dies bemerkt habe, habe sie sich umgehend zur einknickenden Bewohnerin zurückgedreht, welche sie im letzten Moment noch habe auffangen können, um sie sicher auf den Duschstuhl zurückzusetzen. Die demente Bewohnerin sei bereits seit längerer Zeit aufgrund ihrer körperlichen Konstitution auf den Rollstuhl angewiesen. Es sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Bewohnerin trotz ihrer Schwäche jemals versucht habe aufzustehen, seitdem sie im Rollstuhl sei. Ansonsten hätte sich die Beschwerdeführerin auch nicht einfach abgewandt, um die Kleider von der Stange zu nehmen. Bewohner, bei welchen bekannt sei, dass sie plötzliche Bewegungen machten, würden in solchen Situationen entsprechend gestützt beziehungsweise festgehalten, wenn man sich von ihnen abwende (Urk. 1 S2 und 4).

3.2    

3.2.1    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

3.2.2    In der Schadenmeldung vom 10. September 2019 sowie der Schilderung der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 25. September 2019 wurde jeweils berichtet, dass die Beschwerdeführerin sich umgedreht habe, um der Bewohnerin zu helfen, und sich dabei das Knie verdreht habe. Dass die Bewohnerin eingeknickt und/oder auf die Beschwerdeführerin gefallen sei oder dass die Beschwerdeführerin eine übermässige Anstrengung habe vornehmen müssen, um die Bewohnerin aufzufangen, wurde nicht festgehalten (E. 3.1.2). Solches wurde auch im Bericht von Dr. A.___ nicht geäussert, wobei dort zusätzlich auch ein anderer Grund für die von der Beschwerdeführerin vorgenommene (Dreh-)Bewegung angegeben wurde (E. 3.1.3). Erst in den späteren Ausführungen im Rahmen des Einsprache- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens wurde angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Einwirkung der einknickenden Bewohnerin auf ihren Körper verletzt habe (E. 3.1.4 und 3.1.5).

Betreffend die Frage, ob die Bewohnerin auf die Beschwerdeführerin gefallen sei beziehungsweise die Beschwerdeführerin die Bewohnerin aufgefangen habe, ist auf die Aussage der ersten Stunde und damit auf die Schilderung vom 25. September 2019 (E. 3.1.2) abzustellen, zumal diese auch nahezu wortwörtlich mit den Ausführungen in der Schadenmeldung übereinstimmt (E. 3.1.2) und auch Dr. A.___ keinen Kontakt zwischen den Körpern der Beschwerdeführerin und der Bewohnerin erwähnte. Es ist daher nicht erstellt, dass die Bewohnerin tatsächlich einknickte und auf die Beschwerdeführerin fiel beziehungsweise die Beschwerdeführerin die Bewohnerin effektiv auffangen oder auch nur schon zugreifen musste. Mithin ist nicht von einer mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper der Beschwerdeführerin auszugehen.

Damit ist auch die Rechtsprechung zur Überanstrengung im pflegerischen Bereich nicht einschlägig (vgl. die Rechtsprechung zur Überanstrengung beim Auffangen von Pflegepatientinnen und -patienten im Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 und im Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 f. [in BGE 136 V 2 nicht veröffentlicht], vgl. auch E. 1.5).

3.2.3    Zu prüfen bleibt, ob der Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin durch eine Programmwidrigkeit gestört wurde.

    Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann wie erwähnt (vgl. E. 1.4) in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Verläuft die Bewegung unkoordiniert, liegt der ungewöhnliche äussere Faktor darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/04 vom 1. Februar 2005 mit Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Die Körperbewegungen sind nicht isoliert zu beurteilen, sondern der Bewegungsablauf ist – sowohl in rechtlicher als auch sachverhaltlicher Hinsicht – gesamthaft zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 6.2 mit Hinweis).

    Die Beschwerdeführerin drehte sich gemäss ihren Schilderungen (vgl. E. 3.1.2) zur Bewohnerin um, um ihr zu helfen. Zu einem Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen kam es dabei offensichtlich nicht. Es mag allenfalls sein, dass die Bewegung, das heisst das Abdrehen zur Bewohnerin, reflexartig und damit einhergehend mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden ausgeführt wurde. Ebenso ist es möglich, dass die Drehbewegung in dem Sinne als «extrem» ausgefallen sein könnte, als diese so weit ausgeführt wurde, wie dies die körperliche Beweglichkeit widerstandsfrei zuliess. Eine vom Körper nicht mehr ohne weiteres beherrschbare Vielzahl von verschiedenen, ineinandergreifenden Bewegungsabläufen, wie sie etwa bei einem (unerwarteten) Fehltritt ausgelöst werden können, lässt sich hingegen nicht ausmachen. Der Körper ist nicht anders bewegt worden, als dies etwa auch im Rahmen einer körperlichen Ertüchtigung (beispielsweise beim Tanzen) der Fall gewesen wäre. Zwar ist der Vorgang als solcher durch das plötzliche Aufstehen der Bewohnerin unwillkürlich ausgelöst worden. Er hat sich indessen in kontrollierbaren Bahnen bewegt und kann insoweit nicht als programmwidrig bezeichnet werden. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, einer solchen Bewegung generell ein erhebliches Gefährdungspotential zuzusprechen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2017 vom 13. Juni 2018 E. 6).

Nach dem Gesagten ist der Unfallbegriff somit nicht erfüllt. Weitere (Sachverhalts-)Abklärungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung).


4.    Die Behandlung der Beschwerdeführerin beschränkte sich offenbar auf die am 6. September 2019 erfolgte Konsultation bei Dr. A.___ und allfällige Verlaufskontrollen. Der Allgemeinmediziner stellte unter Verweis auf einen unauffälligen Röntgenbefund eine Kniedistorsion links fest (Urk. 7/6). Eine Kniedistorsion stellt allerdings – unbestrittener- und ausgewiesenermassen – keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Insbesondere erfasst Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG nach der Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3, U 236/04 vom 10. Januar 2005 E. 3.1 mit Hinweis und U 385/01 vom 10. Januar 2003 E. 3). Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint.


5.    Da das Ereignis vom 3. September 2019 weder als Unfall zu qualifizieren ist noch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung für die Folgen dieses Ereignisses zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling