Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00074


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war seit dem 1. März 2016 als Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. August 2017 stürzte der Versicherte auf der Autobahn mit seinem Motorrad nach einem Schikanestopp eines Personenwagens und zog sich dabei multiple Verletzungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. August 2017, Urk. 7/1, und Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2017, Urk. 7/64). Nach der Überführung mit der Sanität ins Spital Z.___ wurde der Versicherte ins Universitätsspital A.___ verlegt (Urk. 7/16), wo die behandelnden Ärzte der Klinik für Traumatologie im Operationsbericht vom 24. August 2017 folgende Diagnosen stellten (Urk. 7/9):

    Polytrauma nach Verkehrsunfall vom 20. August 2017

- Leichtes Schädel-Hirn-Trauma

- Extremitätentrauma

distale mehrfragmentäre, intraartikuläre Tibiafraktur rechts

obere Sprunggelenks- (OSG-)Luxationsfraktur links

posteriore mehrfragmentäre, intraartikuläre Humerusluxationsfraktur rechts

Am 20., 22. und 28. August sowie 4. September 2017 erfolgten im A.___ operative Eingriffe (Urk. 7/34/2-3). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 21. September bis zum 15. Dezember 2017 wurde der Versicherte in der Rehaklinik B.___ behandelt (Urk. 7/73). Per 31. Januar 2018 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/75). Am 17. September 2019 führte Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, eine Untersuchung durch (Urk. 7/187). Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 eingestellt würden (Urk. 7/189). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 %. Im Weiteren bejahte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 7/203). Die dagegen vom Versicherten am 6. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/209) wies die Suva, nun bei einem Invaliditätsgrad von 6 %, mit Entscheid vom 9. März 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. März 2020 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Entscheid vom 9. März 2020 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 11 % ab dem 1. November 2019 eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 1b E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die medizinischen Voraussetzungen für den Fallabschluss gegeben seien. Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei dem Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber in einem 100%-Pensum zumutbar. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 58'774.-- gegenüber, resultiere eine Erwerbseinbusse von aufgerundet 6 %. Im Weiteren sei insgesamt ein Integritätsschaden von 20 % gegeben. Dies bei einer Integritätseinbusse von 7,5 % für die mässigen degenerativen Veränderungen im rechten OSG, von 2,5 % für die beginnenden degenerativen Veränderungen im linken OSG und von 10 % für die Bewegungseinschränkung und die Schmerzen an der rechten Schulter (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ AG ihm im Jahr 2017 einen Bonus von insgesamt Fr. 1'145.-- ausbezahlt habe. Da es sich hierbei um einen Lohnbestandteil handle und er weiterhin mit der Auszahlung des Bonus habe rechnen können, erhöhe sich das Valideneinkommen auf Fr. 63'545.--. Im Weiteren werde der bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von der Beschwerdegegnerin angenommene leidensbedingte Abzug von 10 % seinen erheblichen Einschränkungen nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei ein Leidensabzug von mindestens 15 %. Demgemäss resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 55’387.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'545.-- resultiere daher eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 12 %. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.


3.    

3.1    Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 17. September 2019 folgende Diagnosen (Urk. 7/187/10):

(1) posteriore mehrfragmentäre Schulterluxationsfraktur rechts

- Status nach geschlossener Reposition am 20. August 2017

- Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese Humerus rechts am 22. August 2017

-Status nach Osteosynthesematerialentfernung wegen funktioneller Beeinträchti-gung am 17. Juni 2019

-konventionell-radiologisch am 23. Juli 2019 vollständig konsolidierte Humerus-fraktur

(2) distale mehrfragmentäre Tibiafraktur rechts

- Status nach Anlage Fixateur externe rechts am 20. August 2017

- Status nach Entfernung Fixateur externe Unterschenkel rechts, offene Reposition und Plattenosteosynthese distale Tibia, Allograft-Anlagerung am 4. September 2017

- Knochendefekt der distalen Fibula rechts mit Fragment anterior rechts und Knochendefekt am Kalkaneus anterolateral rechts

- konventionell-radiologisch mässige OSG-Arthrose rechts, Tibiafraktur nicht vollständig konsolidiert

(3) OSG-Luxationsfraktur links mit mehrfragmentärer Fibulafraktur, mehrfragmen-tärer Fraktur Malleolus medialis und Volkmann-Dreieck-Fraktur links

- Status nach Anlage Fixateur externe links

- Status nach Entfernung Fixateur externe und offener Reposition und Platten-osteosynthese Malleolus lateralis, knöcherne Refixation der vorderen Syndes-mose, Plattenosteosynthese medialer Malleolus am 28. August 2017

- Status nach Syndesmoseschraubenentfernung OSG links 31. Oktober 2017

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Malleolus medialis links am 31. Januar 2019

- aktuell konventionell-radiologisch beginnende bis mässige OSG-Arthrose links, Fibulafraktur links nicht vollständig konsolidiert

(4) Status nach konservativ behandelter Fraktur der proximalen Phalanx 1 und 2 am linken Fuss

- aktuell ohne Beschwerden

(5) Status nach leichtem Schäden-Hirn-Trauma

    Kreisärztin C.___ erklärte, dass durch eine weitere Behandlung aktuell keine versicherungsmedizinisch relevante Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr zumutbar. Weiterhin zumutbar seien leichte, wechselbelastende (vorwiegend sitzende) Tätigkeiten. Dabei sollten Überkopfarbeiten gemieden werden. Repetitive Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe sollten nicht erforderlich sein. Gehen auf unebenem Grund und das Besteigen von Gerüsten oder Leitern sollte gemieden werden (Urk. 7/187/11).

3.2    Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. C.___, die auf einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

4.2

4.2.1    Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkommen auszugehen ist, das der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG zuletzt erzielte. Gemäss den Angaben der Y.___ AG im Formular vom 27. August 2019 hätte er im Jahr 2019 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘800.-- (x 13) erzielt (Urk. 7/180/3). Aus den Lohnabrechnungen der Y.___ AG von März und August 2017 geht hervor, dass ihm in diesen Monaten ein Bonus von Fr. 600.-- respektive von Fr. 545.-- ausgerichtet wurde (Urk. 7/60/3 und Urk. 7/60/8). Gemäss Beschwerdeführer wurde dieser Bonus für gute Leistungen und unfallfreies Fahren ausbezahlt (Urk. 1 S. 4).

4.2.2    Mangels einer gesetzlichen Definition des Bonus muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher als Gratifikation im Sinne von Art. 322d des Obligationenrechts (OR) oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2).

4.2.3    Mit Schreiben vom 20. August 2019 bat die Beschwerdegegnerin die Y.___ AG ihr mitzuteilen, wie viel der Beschwerdeführer bei normaler Weiterbeschäftigung und ohne Unfallfolgen im Jahr 2019 hätte verdienen können. Die Arbeitgeberin wurde dabei aufgefordert, sämtliche Lohnbestandteile, Gratifikationen und sonstigen Zulagen anzugeben (Urk. 7/180/2). Im Formular vom 27. August 2019 führte die Y.___ AG nebst dem Lohn von Fr. 4'800.-- und Kinderzulagen von Fr. 750.-- keine Gratifikationen oder sonstigen Zulagen auf (Urk. 7/180/3). Im Weiteren ist aufgrund der Angaben im Kumulativjournal Mitarbeiter der Y.___ AG von August 2016 bis August 2017 (Urk. 7/74/3-6) und im Auszug aus dem individuellen Konto, der im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 49'980.-- ausweist (Urk. 7/82/3; [Fr. 4'700.-- x 10] + Fr. 3'844.65 [13. Monatslohn anteilsmässig] ergäbe eigentlich Fr. 50'844.65; vgl. Urk. 7/74/3), zu schliessen, dass dem seit dem 1. März 2016 für die Y.___ AG tätigen Beschwerdeführer im Jahr 2016 kein Bonus ausbezahlt wurde. Dies hat er im Übrigen auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1).

    Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bonus, der dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 ausgerichtet wurde, um eine Gratifikation handelte, mit deren Ausrichtung er im Jahr 2019 nicht hätte rechnen können. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 62'400.-- (Fr. 4'800.-- x 13).

4.3

4.3.1    Aufseiten des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 67‘742.99. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (Fr. 67‘742.99 x 0,9 = Fr. 60‘969 [gerundet]) und nach Parallelisierung dieses Einkommens mit dem branchenüblichen Einkommen im Post-, Kurier- und Expressdienst gemäss LSE (vgl. zur Parallelisierung BGE 135 V 297) resultierte ein Einkommen von Fr. 58‘774.-- (Fr. 60‘969.-- x 0,964; vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 7/203/2).

    Die Grundlagen des Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

4.3.2    Der Beschwerdeführer beanstandete einzig, dass ihm ein höherer leidensbedingter Abzug hätte gewährt werden müssen.

    Kreisärztin Dr. C.___ stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17. September 2019 Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk fest (Urk. 7/187/10). Bezüglich des rechten Armes und der rechten Hand ist der Beschwerdeführer lediglich bei Überkopfarbeiten, repetitiven Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten mit Gewichten über 5 kg über Brusthöhe eingeschränkt. Ansonsten kann er seinen rechten Arm und seine Hand noch in vielfacher Hinsicht einsetzen (vgl. E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 % bis 25 % zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen), findet vorliegend deshalb keine Anwendung. Da der Beschwerdeführer unter belastungsverstärkten Ruheschmerzen im Bereich beider Füsse leidet (Urk. 7/187/10) und gemäss eigenen Angaben jeweils nach 10 Minuten bzw. einem Kilometer Gehen schmerzbedingt eine Pause benötigt (Urk. 7/187/7), erachtete Kreisärztin Dr. C.___ sodann nachvollziehbarerweise nur noch leichte, wechselbelastende (vorwiegend sitzende) Tätigkeiten als zumutbar (vgl. E. 3.1). Mit diesem Belastungsprofil hat sie den gegebenen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten hinreichend Rechnung getragen.

    Die mangelnde Berufsausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) berücksichtigt. Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern überdies keine guten Sprachkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids 48-jährig war, ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachte mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft schliesslich das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis).

    Vor diesem Hintergrund stellt die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar.

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58‘774.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘626.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 6 % (Fr. 3‘626.-- : Fr. 62‘400.--).


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl