Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00075
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 28. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war ab dem 1. November 2018 in einem Vollzeitpensum als Coiffeur für die Y.___AG tätig und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. März 2019 nahm er an einem Teamanlass in der Z.___ teil, wo Musik gespielt wurde, und verspürte in der Folge einen Tinnitus (Urk. 8/1). Nachdem er sich deshalb am 16. April 2019 erstmals in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 8/6), wurde die Allianz am 12. Juni 2019 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1).
Die Allianz holte in der Folge einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, sowie ergänzende Angaben des Versicherten zum Unfallhergang ein (Urk. 8/6 f.) und legte die Sache ihrem Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vor (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 verneinte sie ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 29. März 2019 mit der Begründung, mangels eines aussergewöhnlichen Faktors liege kein Unfall im Rechtssinne vor und eine unfallähnliche Körperschädigung bestehe nicht (Urk. 8/17). Diese Verfügung stellte sie auch dem zuständigen Krankenversicherer zu (Urk. 8/17). Die am 8. November 2019 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies die Allianz nach Einholung einer Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/22), mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 ab (Urk. 8/29 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 30. März 2020 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 aufzuheben und es seien ihm die Unfallversicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 10. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), worauf die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 28. September 2020 ihre Anträge ebenfalls erneuerte (Urk. 17). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18). Am 8. Juni 2021 (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin ein Doppel der Videodatei (Urk. 8/28) zu den Akten (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2014 vom 12. November 2014 E. 4.2). Zwar muss die schädigende Einwirkung nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein. Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden somit nicht bloss durch die Summe repetitiver (aber für sich allein betrachtet unschädlicher) Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.3).
1.5 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen).
1.7 Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 26/00 vom 21. August 2001 E. 1c mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ein Mitglied einer Volksmusikgruppe, die am 29. März 2019 in der Z.___ aufgetreten sei, habe mit einem hölzernen Musikinstrument nahe an seinem Ohr gespielt. Auf einem ihr vom Beschwerdeführer zugestellten Video sei ersichtlich, dass es sich dabei um zwei Holzlöffel handelte, mit welchen der Musiker «chlefele». Der Geräuschpegel, welcher durch die Musikgruppe erzeugt werde, sei dabei nicht als ungewöhnlich zu erachten. Die Beschwerden des Beschwerdeführers stellten höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang sei. Ferner mangle es auch am Kriterium der Plötzlichkeit, gemäss dem die schädigende Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen müsse. Das Konzert habe von 20 Uhr bis Mitternacht gedauert, weshalb die Lärmexposition während einer längeren Zeitspanne stattgefunden habe (Urk. 2 S. 5). Da die Kriterien eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Plötzlichkeit nicht erfüllt seien, liege kein Unfall vor. Ferner sei auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen gesundheitlichen Schaden und dem Ereignis nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 6)
Da gemäss den medizinischen Berichten sodann nach dem Ereignis vom 29. März 2019 keine Trommelfellverletzung festgestellt worden sei, falle auch eine Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ausser Betracht (Urk. 2 S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es einerseits unterlassen habe, festzustellen, welchen Schallpegel das Instrument eines «Chlefelers» tatsächlich erzeuge, wenn es direkt neben dem Ohr gespielt werde, und andererseits die nun erfolgten medizinischen Abklärungen nicht abgewartet habe, obwohl diese für die Beurteilung unerlässlich seien und gestützt worauf von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin habe verkannt, dass nicht das Musizieren vor den Zuschauern das Problem gewesen sei, sondern dass die Schädigung erst erfolgt sei, als der «Chlefeler» sein Instrument in unmittelbarer Nähe zu seinem Ohr geschlagen habe. Daher liege das Erfordernis der Plötzlichkeit sehr wohl vor (Urk. 1 S. 4). Weiter nehme die Beschwerdegegnerin bei der Bestreitung des ungewöhnlichen äusseren Faktors Mutmassungen vor, um den Schallpegel zu bestimmen, wobei sie sich auf andere Musikinstrumente berufe. Dies könne vorliegend nicht angehen, zumal es sich um ein besonderes Instrument handle, das nicht mit einem Schlagzeug verglichen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass das plötzliche Schlagen der Holzinstrumente direkt neben dem Ohr deutlich über dem Zumutbaren gelegen habe, weshalb auch das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliege (Urk. 1 S. 4 f.).
Was die natürliche und adäquate Kausalität betreffe, sei es aufgrund des Berichts von Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 erstellt, dass er durch den Unfall vom 29. März 2019 ein Lärmtrauma rechts erlitten habe. Es sei daher gestützt auf die aktuell vorliegenden Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gesundheitliche Schädigung auf das Lärmtrauma zurückzuführen sei. Ferner sei von strukturellen Schäden auszugehen, weshalb auch die adäquate Kausalität bejaht werden müsse (Urk. 1 S. 6).
2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Unfallhergangs verschiedene Angaben gemacht. Auch könne er keinen konkreten, zu lauten Schlag benennen und habe danach weder die Veranstaltung noch seinen Sitzplatz verlassen. Der Musiker habe somit während des Konzertes von 20 Uhr bis Mitternacht in der Nähe des Beschwerdeführers gespielt, das Kriterium der Plötzlichkeit sei nicht erfüllt (Urk. 7 S. 3). Ferner habe der Beschwerdeführer Beschwerden auf beiden Ohren verspürt, weshalb kein einzelner besonderer «Chlefelischlag» Ursache für die geltend gemachten Beschwerden sein könne (Urk. 7 S. 4). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Lärmpegel eines Schlagzeuges nicht mit anderen Perkussionsinstrumenten wie den «Chlefelis» verglichen werden könne. Auch dass der Beschwerdeführer den Schallpegel als zu hoch empfunden haben möge, vermöge das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht zu erfüllen (Urk. 7 S. 4).
Entgegen dem Beschwerdeführer seien in den Berichten von Dr. D.___ keine objektivierbaren Verletzungen festgehalten worden. Dieser erachte den Kausalzusammenhang lediglich für gegeben, da der Beschwerdeführer vor dem Ereignis angeblich noch keine Hörbeschwerden gehabt habe. Diese Argumentation sei nicht zulässig. (Urk. 7 S. 5).
2.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Ausführungen fest und legte ergänzend dar, dass der Arbeitgeber in seiner Schadenmeldung eine falsche Darstellung gemacht habe, sei aufgrund der gesamten weiteren Akten erstellt (Urk. 14 S. 2). Er habe den Sachverhalt durch seine Eingaben erklärt, soweit ihm dies aus sprachlichen Gründen möglich gewesen sei. Es handle sich dabei um Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen, die berücksichtigt werden müssten (Urk. 14 S. 3). Ferner sei die Schädigung rechtsbetont, wie den fachärztlichen Berichten eindeutig entnommen werden könne. Weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das linke Ohr betroffen sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 14 S. 3).
2.5 In der Duplik wies die Beschwerdegegnerin schliesslich darauf hin, dass der Untersuchungsgrundsatz eingehalten worden sei. Selbst wenn den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werde, wonach ein konkreter Schlag die Beschwerden ausgelöst haben sollte, könne nachträglich keine konkrete Lärmmessung erfolgen, da weder der Umgebungslärm in der Bar, noch der Abstand zum Ohr oder die Lautstärke des «Chlefelers» nachträglich rechtsgenüglich festgestellt werden könnten. Die Veranlassung einer Schallmessung sei daher nicht geeignet, den Nachweis eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors zu erbringen (Urk. 17 S. 2).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 29. März 2019 die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit erfüllt und mithin ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt.
Zum Hergang des Ereignisses lässt sich der Bagatell-Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 12. Juni 2019 entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich mit mehreren Mitarbeitern in der Z.___ aufgehalten, wo sehr laute Musik gespielt worden sei und er ein Instrument (Holzlöffel) ausprobiert habe. Als Schädigung wurde ein Tinnitus links und rechts angegeben (Urk. 8/1).
Im «Frageblatt zur Verletzung» führte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 aus, er sei am 29. März 2019 an einer Geschäftssitzung in der Z.___ gewesen. Ein Mitglied der Musikgruppe habe mit einem Musikinstrument aus Holz nahe an seinem Ohr laut Musik gemacht (zwei Holzlöffel schlugen zusammen, der Ton war zu laut). Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes oder Unvorhergesehenes ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer, «nein es war nicht, dass man vorgesehen könnte» (Urk. 8/7).
Nachdem dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 mitgeteilt worden war, dass es sich um keinen Unfall handle (Urk. 8/10), hielt dieser mit Schreiben vom 5. Oktober 2019 fest, er habe die Frage nach einem unvorhergesehenen Ereignis im Frageblatt falsch verstanden. Der Musiker habe auf einmal direkt neben seinem Ohr mit dem Instrument laut gespielt, ohne dass er habe reagieren können. Die Handlung des Musikers mit seinem Instrument sei unvorhergesehen und plötzlich gewesen, der Knall als äusserlicher Faktor sei der Grund seines Leidens (Urk. 8/16).
In seiner Einsprache vom 8. November 2019 schilderte der Beschwerdeführer schliesslich, es sei unvorhersehbar gewesen, dass plötzlich ein Musiker nicht auf der Bühne, sondern als eine Art weiterer Gast am Nebentisch direkt neben seinem Ohr mit zwei Holzstücken aufeinander geklappert habe. Genauso plötzlich habe er auch die direkte Reaktion auf seinem Ohr verspürt, die sich wie ein grosser Glockenschlag angefühlt habe (Urk. 8/24).
3.2 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme des fraglichen Abends ist ersichtlich, wie drei Musikanten mit kleinen Akkordeons (Schwyzerörgeli) und einem Kontrabassspieler in einer eher kleinen Gaststube spielten und ein Musiker auf einer Sitzbank an einem Tisch in der Gaststätte sitzend seine «Chlefeli» mit der rechten Hand etwa auf Tischhöhe spielte, wobei der Sitzplatz auf seiner rechten Seite frei blieb, dagegen links von ihm und um den gemeinsamen Tisch herum weitere Personen sassen (Urk. 8/28, Urk. 20).
3.3 Was die medizinischen Unterlagen betrifft, ist dem ersten Arztzeugnis vom 28. Juni 2019 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Lärmexposition (Volksmusik, Trommeln) Anfang April 2019 einen Tinnitus rechts verspürt habe. Nach einem Feueralarm am 10. Mai 2019 sei der Tinnitus erneut aufgetreten (Urk. 8/6).
Die behandelnden Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals E.___ diagnostizierten am 30. Oktober 2019 einen dekompensierten Tinnitus aurium mit Hyperakusis rechtsbetont bei Status nach akustischem Trauma im März 2019, mittelgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit im Hochtonbereich, rechts mehr als links, und unklare Schwindelbeschwerden. Zum Unfallhergang hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei im März in einer Bar gewesen, wobei ein Holzinstrument nahe an seinem rechten Ohr gespielt worden sei (zwei Holzstücke, die aufeinander klappern). Seither habe er Schmerzen und Tinnitus auf beiden Ohren, rechts mehr als links. Die Ärzte zogen den Schluss, dass die erhobene Schwerhörigkeit im Hochtonbereich rechts zum stattgehabten Knalltrauma, wie es vom Versicherten beschrieben werde, passe. Eine Hörminderung wie vorliegend sei prädestiniert für die Entstehung eines Ohrgeräusches. Da anamnestisch die Hörminderung rechts mit konsekutivem Tinnitus seit dem Knalltrauma bestehe, sei die Unfallkausalität neu zu beurteilen (Urk. 8/20).
Prof. Dr. med. D.___, leitender Arzt an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des E.___, beschrieb am 25. Februar 2020 den Unfallhergang dahingehend, dass ein Mitspieler der Musikgruppe im Publikum in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführer gesessen sei und unvermittelt in unmittelbarer Nähe zu dessen rechtem Ohr mit einem Holzschlaginstrument mitzuspielen begonnen habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch stark überrascht worden und habe sich weggedreht und sich das Ohr zugehalten. Er habe allerdings direkt im Anschluss bereits verschiedenste audiologische Beschwerden, unter anderem ein Ohrgeräusch und eine ausgeprägte Lärmempfindlichkeit verspürt und mit etwas Panik reagiert (Urk. 8/31/1). Dr. D.___ erhob ebenfalls eine hochbetonte, geringgradige sensorineurale Schwerhörigkeit auf der rechten Seite. Das Lärmereignis, wie es geschildert worden sei, scheine geeignet, um das Ohrgeräusch oder auch die Hyperakusis nach sich zu ziehen (Urk. 8/31/2).
4.
4.1 Da später nie mehr die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer das Instrument selbst ausprobiert hat, erscheint dessen Hinweis, dass die Beschreibung des Ablaufs des Ereignisses in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) fehlerhaft war, zwar als überzeugend. Auffallend ist indessen, dass er auch in den weiteren vor Verfügungserlass erfolgten Darstellungen des Unfallereignisses lediglich ausführte, dass ein Holzinstrument in der Nähe seines Ohres gespielt worden sei. Er erwähnte jedoch nicht, dass er sofort nach Einsetzen des «Chlefelispiels» beziehungsweise nach einem besonders lauten Schlag eine Reaktion in seinem Ohr verspürt habe. Dies erwähnte er erst in der Einsprache vom 8. November 2019, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung eine Darlegung des entsprechenden Sachverhalts durch die versicherte Person nach einer Verneinung des Leistungsanspruchs wenig überzeugt, wenn der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorher eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse mittels Fragebogens durchgeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 und 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2). Im Fragebogen vom 10. Juli 2019 berichtete der Beschwerdeführer nichts davon, was jedoch - zumindest in den wesentlichen Zügen - bei entsprechendem Geschehensablauf zu erwarten gewesen wäre, auch wenn gewisse sprachliche Defizite zweifellos vorhanden waren (Urk. 8/7). Wenn ein einzelner, übermässig lauter «Chlefelischlag» für den Tinnitus bzw. die geringe Hochtonschwerhörigkeit ursächlich gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer diesem Ereignis von Anfang an sicher grössere Bedeutung zugemessen und es auch gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt, was aber offenbar vor dem 20. Februar 2020 - mithin bis fast ein Jahr nach dem Vorfall - nicht geschehen ist. Ferner macht der Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht geltend, seinen Sitzplatz nach Beginn des «Chlefelispiels» oder einem besonders lauten Schlag verlassen zu haben, was sicher möglich gewesen wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass er dem «Chlefelispiel» während längerer Zeit, allenfalls während des gesamten Abends - das Konzert dauerte gemäss Programm von 20 Uhr bis Mitternacht - ausgesetzt war. Damit fehlt dem Vorkommnis das Element der Plötzlichkeit nach Art. 4 ATSG.
4.2 Zusätzlich ist auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. So ergibt sich aus der Videoaufnahme, die der Beschwerdeführer eingereicht hatte, dass der Chlefelispieler nicht direkt neben einer anderen Person sass, sondern neben ihm ein Platz auf der Sitzbank frei war. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Musiker unmittelbar neben dem Ohr des - gemäss seinen eigenen Aussagen und der mit der Beschwerde eingereichten Fotographie der leeren Gaststube (Urk. 3/3) am Nebentisch sitzenden - Beschwerdeführers hätte spielen sollen, zumal zwischen den beiden Tischen zusätzlich ein Durchgang erkennbar ist (vgl. Urk. 20). Dass die «Chlefelischläge» direkt neben dem Ohr des Beschwerdeführers erfolgt seien und dieser daher vom Lärm mehr als alle anderen ebenfalls anwesenden Personen betroffen war, ist somit nicht erstellt. Diese anderen Personen hielten sich - lachend und teilweise klatschend - teilweise am selben Tisch wie der «Chlefelispieler» auf. Obwohl der «Chlefeler» für den Beschwerdeführer unerwartet im Publikum zu spielen begann, ist damit nicht erstellt, dass er einen über das im Rahmen dieses Volksmusikkonzerts in der Gaststube zu erwartenden Lautstärke hinausgehenden Schallpegel erzeugte. Die Beschwerden des Beschwerdeführers stellen somit höchstens eine ungewöhnliche Auswirkung des Ereignisses dar, was indessen für die Bejahung der Ungewöhnlichkeit nicht ausreicht. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine Schallpegelmessung verzichtet hat, ist ihr nicht vorzuwerfen, ist eine solche doch angesichts des nicht erstellbaren Abstandes des «Chlefelers» zum Ohr des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, eine übermässige Lärmeinwirkung zu belegen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
4.3 Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie das Ergebnis der medizinischen Abklärungen im E.___ nicht abgewartet hat, ist doch die Frage nach der Erfüllung des Unfallbegriffs eine Rechtsfrage, die nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Die Tatsache, dass ärztlicherseits ein Zusammenhang zwischen den im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen und dem jeweils ihnen geschilderten Ereignis vom 29. März 2019 hergestellt und dabei ein Trauma erwähnt wurde, ändert nichts daran, dass damit kein Unfallereignis im Rechtssinn bewiesen werden kann. Zum einen gingen die Ärzte des E.___ im Bericht vom 30. Oktober 2019 und damit noch zeitnäher zum Ereignis von einer länger andauernden Einwirkung während des Konzertes aus, womit sie also ein nicht plötzliches Ereignis schilderten (Urk. 8/31). Aus dem Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 25. Februar 2020 hingegen wird von einem unvermittelten Einsatz des Schlaginstruments in unmittelbarer Nähe des rechten Ohrs des Beschwerdeführers berichtet, so dass sich der Beschwerdeführer spontan weggedreht und das Ohr zugehalten habe (Urk. 8/31). Woher diese sehr späte Schilderung stammt, die von den anderen zeitnahen Darlegungen in relevanter Weise abweicht, ist unklar und sie vermag – wie erwähnt – das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht zu beweisen.
4.4 Der geschilderte Vorgang an jenem Abend wurde vom Versicherten und den Ärzten unterschiedlich beschrieben. Es mangelt nach dem Gesagten am Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des ungewöhnlichen äusseren Faktors sowie an der Plötzlichkeit des Einwirkens eines äusseren Faktors, weshalb das Ereignis vom 29. März 2019 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel entfällt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Ebenso wenig bilden die im Anschluss an den besagten Abend aufgetretenen Beschwerden im Ohr eine unfallähnliche Körperschädigung. Die behandelnden Ärzte stellten nämlich jeweils ein intaktes, reizloses Trommelfell fest (Urk. 8/20/1, Urk. 8/31/2), so dass die geklagten Leiden auch nicht unter den am ehesten noch in Frage kommenden Tatbestand einer Trommelfellverletzung (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG) subsumiert werden können, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser