Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00077


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 21. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey

Kellerhals Carrard Zürich KIG

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ war vom 1. Juli 1999 bis am 30. Juni 2014 als Kader-Mitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 14/A36) und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Zufolge Abredeversicherung mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen (vgl.  Urk. 14/A36; Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) war der Versicherte weiterhin bei der AXA versichert, als er am 27. August 2014 einen Motorradunfall erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 3. September 2014, Urk. 14/A5). Die seitens der notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___ diagnostizierte Weichteilverletzung des oberen Sprunggelenks (vgl. Urk. 12/M1) wurde am 27. und 29. August 2014 operativ versorgt (vgl. Urk. 14/A36 S. 2, Urk. 12/M6) und in der Rehaklinik A.___ (vgl. Urk. 12/M8) stationär nachbehandelt. Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung sowie Taggelder, Urk. 14/A15). Ein ischämischer Infarkt (Schlaganfall) am 18. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12/M15) hatte eine reine Alexie, eine schwere verbale Gedächtnisstörung, Störungen in der visuellen Wahrnehmung und Visuokonstruktion sowie den Rehabilitationsaufenthalt von November/Dezember 2014 in der Klinik B.___ zur Folge (vgl. Urk. 12/M26). Zudem wurde dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 14/A36 S. 3). Nach initialer Ablehnung (vgl. Urk. 14/A237, Urk. 14/A241) anerkannte die AXA eine Leistungspflicht auch im Zusammenhang mit dem Hirninfarkt (vgl. Urk. 14/A274). Von April 2015 bis Ende Juli 2017 erfolgten IV-unterstützte Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 14/A325; darunter ein Arbeitstraining im Zentrum C.___, vgl. Bericht vom 14. Juli 2016, Urk. 14/A138). Im August 2017 wurde der Versicherte zwecks Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (Urk. 14/A202 ff.); diese erbrachte Vorleistungen (vgl. Urk. 14/A225 S. 2; Art. 70 Abs. 2 lit. b des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 war der Versicherte teilzeitlich (50%) als «Wealth Planning Life Insurance Specialist» bei der D.___ angestellt (Urk. 14/A259 B1); ab dem 1. November 2018 folgte eine Festanstellung als «Assistant Vice President» (70 %) bei der Y.___ (Urk. 14/A299 B1). Zur medizinischen Abklärung veranlasste die AXA das Gutachten der E.___ vom 29. Januar 2019 (Urk. 12/M83) und stellte gestützt darauf die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. März 2019 rückwirkend per 31. Januar 2019 ein; zeitgleich verfügte sie für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung von Taggeldern gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zudem sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Februar 2019 eine Rente nach Massgabe einer 43%igen Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % zu (Urk. 14/A316). Die gegen die Bemessung des Renten- sowie Taggeldanspruchs vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 14/A323) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 11. März 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. April 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 11. März 2020 ab dem 1. April 2018 Taggelder auf Grundlage eines Valideneinkommens von zumindest Fr. 300'000.-- pro Jahr und ab dem 1. Februar 2019 eine UV-Rente auf Grundlage eines Valideneinkommens von jährlich zumindest Fr. 300'000.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 28. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


3.    In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 befristet eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu (Urk 14/A351). Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil IV.2020.00346 heutigen Datums insoweit teilweise gutgeheissen, als der Anspruch auf die ganze Rente bis Ende Oktober 2018 gewährt wird.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (Urk. 2), welche den Taggeldanspruch vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 sowie Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2019 zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a); die Verfügung vom 4. März 2019 erwuchs im unangefochtenen Teil der zugesprochenen Integritätsentschädigung sowie der Einstellung der Heilungbehandlung per 31. Januar 2019 und die Nachzahlung des Taggeldanspruchs ab 1. August 2017 in Rechtskraft (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 14/A323, Urk. 1 S. 4).

    Strittig und zu prüfen sind der Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 und der Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2019. 

1.2

1.2.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2020 korrekt wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 ff.). Es kann mit der nachfolgenden Ergänzung darauf verwiesen werden.

1.2.2    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Will sich der Versicherungsträger auf Art. 6 Satz 2 ATSG berufen, so hat er die versicherte Person rechtsprechungsgemäss zuvor zu einem Berufswechsel aufzufordern und ihm eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, betreffend das umstrittene Valideneinkommen könne weder auf den zuletzt erzielten Lohn bei der Y.___ noch auf ein vergleichbares Einkommen im Rahmen einer anderweitigen Kaderfunktion in der Finanzbranche abgestellt werden; der Beschwerdeführer habe seine letzte Stelle vor dem Unfall zwecks Auszeit und nachfolgender beruflicher Neuausrichtung gekündigt. Dass er nach der Auszeit wieder in seine bisherige oder sehr ähnliche Tätigkeit zurückgekehrt wäre, sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin sei das Valideneinkommen anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln. Der umstrittene Taggeldanspruch vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 sei – entgegen dem einspracheweise gestellten Antrag – nicht auf Basis eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Einerseits liege erst mit Ausstellung des E.___-Gutachtens vom 29. Januar 2019 eine ärztlich ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit vor. Zudem handle es sich bei der vom 1. April bis 30. September 2018 befristeten Anstellung bei der D.___ lediglich um einen Arbeitsversuch. Selbst wenn der Taggeldanspruch mittels Einkommensvergleich ermittelt würde, resultierte aus der Gegenüberstellung des LSE-Tabellenlohns einerseits und der Einkommen bei der D.___ resp. Y.___ andererseits keine höhere Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer monierte unter Hinweis auf die als integral zu würdigende Einsprachebegründung zunächst das von der Beschwerdegegnerin eruierte Valideneinkommen. Vielmehr sei hierfür von einem Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.-- (entsprechend Fr. 200'000.-- Fixlohn, zuzüglich mindestens Fr. 100'000.-- Bonus) auszugehen. Der Beschwerdeführer habe seit 2007 zumindest Fr. 300'000.-- pro Jahr verdient. Aufgrund persönlicher Beziehungen und bereits vor der Auszeit mit potentiellen Arbeitgebern und Head Huntern geführten Gesprächen mit realen Anstellungsaussichten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Auszeit auf einem vergleichbaren Lohnniveau bei einer Bank oder Versicherung eingestiegen wäre; aufgrund seines langjährigen Leistungsausweises und sehr grossen persönlichen Netzwerks sowie profunder Sachkenntnis und weitreichender Berufserfahrung sei er hierfür geradezu prädestiniert gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt gewesen. Der im Rahmen der Auszeit geplante intensive Spanischkurs hätte einen wesentlichen Vorteil für die künftige Karriere gebracht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für eine LLM-Weiterbildung angemeldet gewesen. Damit hätte er sich im Markt noch besser positionieren können. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Y.___ zwar aufgrund eines Wunsches, eine längere Reise anzutreten, gekündigt, aber auch, weil er im Rahmen der bisherigen Stelle ein anspruchsvolles Projekt ohne Potenzial für seine persönliche Entwicklung hätte leiten sollen; er hätte mit diesem Projekt seine Position innerhalb der Y.___ geschwächt. Dass der Beschwerdeführer just in dieser Phase seine hochbezahlte Tätigkeit gekündigt habe, bringe zum Ausdruck, dass er nach der Auszeit den nächsten Karriereschritt habe angehen und wieder durchstarten wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Dauer der Auszeit eine Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas abgeschlossen und dabei – entsprechend seinem vormaligen Fixlohn - ein Jahressalär von Fr. 200'000.-- versichert. Auch dies zeige klar auf, welche Ansprüche der Beschwerdeführer auch künftig habe abdecken wollen. Ferner stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit Aufnahme einer zumutbaren Verweistätigkeit am 1. April 2018 resp. 1. November 2018 sei der Taggeldanspruch rechtsprechungsgemäss mittels Einkommensvergleich zu ermitteln (Urk. 1, Urk. 14/A323).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt und ergänzend fest, es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG sein, im Lichte einer Erwerbsausfallentschädigung Taggelder zu gewähren, wenn sich die versicherte Person vor dem Unfallereignis bewusst und freiwillig für eine lange, unbestimmte Zeit aus dem Erwerbsleben zurückziehe. Gleichwohl seien Taggelder ausgerichtet worden; ein Taggeldanspruch könne dem Beschwerdeführer heute nach Treu und Glauben indes nicht abgesprochen werden (Urk. 10).


3.    Strittig und zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen.

3.1    Der Beschwerdeführer hat die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ unbestrittenermassen zugunsten eines sog. Sabbaticals (Auszeit) per 30. Juni 2014 und damit bereits vor dem Unfall vom 27. August 2014 selbst gekündigt (vgl. Urk. 1; vgl. auch Telefonnotiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; vgl. auch Aussendienstbericht über die Besprechung vom 10. November 2014, Urk. 14/A36 S. 3 f.). Mit anderen Worten hat er die zuletzt innegehabte Stelle aus unfallfremden Gründen aufgegeben und es kann deshalb nicht auf den bei der Y.___ erzielten Direktorenlohn abgestellt werden. Alsdann hat der Beschwerdeführer initial angegeben, er habe seine langjährige Stelle bei der Y.___ gekündigt, um im Sinne einer Auszeit von Ende September bis Weihnachten 2014 nach Buenos Aires zu reisen, wo er auch einen Spanischkurs habe belegen wollen. Er habe jahrelang viel gearbeitet und viel verdient. Nun wolle er einen «Break» und mal etwas Neues machen. Danach habe er keine Führungsaufgabe mehr ausüben wollen. Ob er zurück zur Y.___ oder zu einer Konkurrenz gegangen wäre oder etwas Anderes gemacht hätte, sei vor dem Unfall noch völlig offen gewesen. Bei der Kündigung sei ihm bewusst gewesen, dass eine Rückkehr in diese Spezialbranche vielleicht nicht mehr möglich sei, weil die Banken in dieser Nische nicht viel Personal benötigten. Er sei bereit gewesen, auch etwas Anderes zu arbeiten. Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung gewesen. Nach der Auszeit wäre er entweder in die Branche zurückgekehrt oder hätte er einen Branchenwechsel gewagt (vgl. Telefonnotiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; vgl. auch Aussendienstbericht über die Besprechung vom 10. November 2014, Urk. 14/A36 S. 3 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 14. November 2014, wonach der Beschwerdeführer auf Rückfrage hin die zuvor gemachten Angaben wiederholte und bestätigte, Urk. 14/A37). Seine initialen Ausführungen stehen diametral im Widerspruch zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers. Damit erscheint die erst einsprache- und beschwerdeweise postulierte sichere Rückkehr in eine hochqualifizierte und hochbezahlte Tätigkeit innerhalb der Finanz- oder Versicherungsbranche als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst und kann dem Beschwerdeführer damit nicht gefolgt werden. Vielmehr stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dass der beabsichtigte Spanischkurs in Argentinien im Dienste eines danach angestrebten Karrieresprungs gestanden haben soll, kann mit Blick auf die innerhalb der Finanzbranche vorherrschende Englischsprachigkeit nicht ernsthaft angenommen werden; die – erstmals einspracheweise - erwähnte Anmeldung für eine nicht weiter spezifizierte «LLM-Weiterbildung» im Zeitpunkt der Auszeit (vgl. Urk. 14/A323) ist nicht belegt und steht darüber hinaus im Widerspruch zur gleichzeitig geltend gemachten Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Januar 2015 (vgl. E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 Beilage). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, anstelle der Kündigung einen unbezahlten Urlaub angedacht oder beantragt zu haben. Dass der Beschwerdeführer, der seine Spezialisierung und sein weitreichendes Expertenwissen besonders hervorgehoben hat (Urk. 1 S. 8), seine zuletzt innegehabte, lukrative Stelle, bei welcher es sich um einen Nischenarbeitsplatz handelte (vgl. Urk. 14/A13), definitiv gekündigt hat, spricht jedenfalls nicht ohne Weiteres für die behaupteten Rückkehrpläne in eine Direktoren- und ähnlich entlöhnte Position. Daran vermögen weder allgemein und unverbindlich geführte Gespräche über eine mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers zur Y.___ (vgl. Email vom 13. März 2019, Urk. 14/A323) noch die vom Beschwerdeführer verfasste Abhandlung zum Thema «Too Big to Fail» (Urk. 3/3) oder die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der C.___ erstellte Liste «Job Opportunities & Ansprechpartner» (Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 12/M41 S. 6) etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die guten Leistungsausweise, behaupteten persönlichen Kontakte und das im Mai 2014 vereinbarte Skype-Interview mit einem Headhunter der F.___ für eine Stelle als «Head of Sales» in Luxemburg (vgl. die einspracheweise aufgelegte E-Mail-Korrespondenz 23. bis 28. Mai 2014, Urk. 14/A323). Insbesondere räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es habe sich dabei lediglich um ein informelles Bewerbungsgespräch gehandelt (Urk. 1 S. 7 f., wonach auch bei der potenziellen Arbeitgeberin G.___ keine konkreten Absichten schriftlich festgehalten worden seien; vgl. dazu auch die E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323). Dazu passend gab der Beschwerdeführer bereits in seiner E-Mail vom 17. April 2015 an, der Arbeitsplatz in Luxemburg habe ihn «nicht wirklich gereizt» (Urk. 14/A323). Aus dem im Rahmen der Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas versicherten Lohn lässt sich ebenso wenig zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten (vgl. Urk. 1, Urk. 3/4). Insbesondere sagt der versicherte Lohn nichts über zukünftige Lohnerwartungen und Berufsabsichten aus. Mithin liegen keine stichhaltigen Hinweise und Anhaltspunkte für die behauptete Rückkehr in eine Direktoren- oder vergleichbar entlöhnte Stelle vor. Dies umso weniger mit Blick auf das aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren IV.2020.00346 aktenkundigen Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wonach der Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 angab, er habe der Bankenbranche den Rücken zukehren wollen. Die Firmenpläne der Y.___ seien «nicht mehr die seinen gewesen». Es sei etwa ein zweijähriges Engagement in Singapur vorgesehen gewesen, was ihm nicht behagt habe. Zudem habe er im Zuge eines Projektes zuletzt denjenigen Kunden künden müssen, die er und seine Abteilung in den Jahren zuvor akquiriert und über die Ländergrenzen hinweg im Bereich Steueroptimierung/Lebensversicherungen beraten habe. Ohnehin habe er je länger, je mehr einen gewissen Überdruss verspürt ob der immer gleichen Tätigkeit. Ferner gehe er «gegen die 50 zu» und müsste ein Wechsel wegen der ansonsten kritischen Chancen wohl vorher erfolgen. So habe er sich die Freiheit genommen, «Knall auf Fall» zu kündigen, zumal er ja auch wenig eigentliche Verpflichtungen habe und finanziell gut dastehe. Er sei im Guten gegangen. Manche hätten ihn wohl ob seines Entschlusses und wegen seiner Unabhängigkeit insgeheim beneidet. Stellenangebote resp. Geschäftsideen von Bekannten habe er quasi kategorisch abgelehnt und diese wissen lassen, dass er die Auszeit ohne jegliche – auch nur implizite – Verpflichtung oder berufliche Pläne angehen werde (vgl. Urk. 6/122/2 und Urk. 6/122/6 f. im Beschwerdeverfahren IV.2020.000346).

3.2    In Würdigung dieser Umstände kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Auszeit in eine Führungsposition auf demselben Lohnniveau wie zuvor zurückgekehrt wäre, und hat die Beschwerdegegnerin das – unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles so konkret wie nur möglich zu bestimmende – Valideneinkommen zu Recht auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dabei hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Ausbildung und Berufsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/A88 B1; Urk. 12/M83 S. 6; psychiatrisches Teilgutachten S. 4) in gut begründ- und nachvollziehbarer Weise auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in der Höhe von Fr. 11’692.-- abgestellt (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwendbarkeit von LSE-Lohntabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019).

    Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2019 (Indexstand 101,4 [2016] 104,7 [2019]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019) resultiert ein Valideneinkommen 2019 von rund Fr. 150'302.75 (Fr. 11’692.-- : 40 x 41.5 x 12 : 101,4 x 104,7).

3.3    Sodann besteht unter den Parteien zu Recht Einigkeit darüber (vgl. Urk. 1 S. 4), dass beim Invalideneinkommen auf das ab dem 1. November 2018 tatsächlich als «Assistant Vice President» bei der Y.___ (in einem Pensum von 70 %) erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist (Urk. 14/A316, Urk. 1, Urk. 2 S. 6; vgl. auch das E.___-Gutachten vom 29. Januar 2019, wonach jedenfalls seit Oktober 2018 [Datum der Exploration] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%igen Pensum bestand, Urk. 12/M83 S. 23). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 85'303.60 (Fr. 84'000.--: [2018] 103,1 x [2019] 104,7).

3.4    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 64'999.60, was einen Invaliditätsgrad von 43,25 %, gerundet 43 %, ergibt.

    Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine UV-Rente auf Basis einer 43%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hat.


4.    Strittig und zu prüfen ist sodann der Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019.

4.1    Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erstmals den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage stellt (Urk. 10 Ziff. 29), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz bezweckt, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. Gabriele Riemer-Kafka, Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004, S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vordergrund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohnhafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abredeversicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeldleistungen entstehen könnte. Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Versicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allianz abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und begründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbstätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehen einer Abredeversicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abweichendes gelte nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollte, mithin im Falle einer Pensionierung (E. 3.6).

    In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz nach seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallte. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche Person könne gar nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. l UVG (heute: im Sinne von Art. 6 ATSG) sein, so dass auch kein Anspruch auf ein Taggeld mehr bestehen könne. Dieser Entscheid ist in der Folge von der Lehre kritisiert worden (Gabriela Riemer-Kafka, a. a. O, in: SZS 2004, S. 78 ff.; Ueli Kieser, Lohneinbusse als Voraussetzung von Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S. 190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethode der Taggelder geändert (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA] vom 30. Mai 2008 [BBl 2008 S. 5395 ff.]). Entsprechend bejahte es den Taggeldanspruch einer Versicherten, welche in einem Zeitpunkt verunfallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters hinaus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4 f.). Mithin kann – jedenfalls für die derzeitige rechtliche Situation - im Rahmen der Taggeldberechnung nicht entscheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Fest steht deshalb, dass - vorbehältlich des in BGE 130 V 35 beurteilten Falles (welcher mit der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar ist) - der Nachweis eines konkreten Erwerbsausfalles zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung eines UVG-Taggeldanspruchs (vgl. hierzu Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG) nicht erforderlich ist.

    Davon abgesehen geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort bereits mit Blick auf den vorliegend strittigen Zeitraum (1. April 2018 bis 31. Januar 2019) ins Leere. Handelte es sich beim Sabbatical doch um eine vorübergehende Auszeit, die jedenfalls 2018 längst beendet gewesen wäre.

4.2    08.2018Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Die freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG besitzt nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter. Vielmehr verlängert die Abrede – wie bereits ausgeführt - eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz verfügten. Seitens der Lehre wird daher postuliert, bei der Bemessung der Taggelder die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt wäre (André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010, S. 201 ff, S. 214). Mithin ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen, wie wenn er am letzten Tag seiner Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre. Unter Berücksichtigung des im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbetrages (Art. 15 Abs. 3 UVG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) ergibt sich damit ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 126‘000.--.

4.3    Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 29. Januar 2019, welches den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welches daher abzustellen ist, war der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 27. August 2014 in seiner angestammten Tätigkeit anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 12/M83, S. 22). Damit hat er im vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 Anspruch auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid – vom Gutachten abweichend - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, liess sie hierfür eine stichhaltige Begründung vermissen und kann ihr damit nicht gefolgt werden.

4.4    Der Beschwerdeführer verlangte unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensvergleich (Urk. 1. S. 4). Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2017 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden und damit seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten (Urk. 14/A202). Allerdings lag zu jenem Zeitpunkt kein stabiler Gesundheitszustand vor; eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestand zudem erstmals im Oktober 2018 (vgl. E.___-Gutachten vom 29. Januar 2019, Urk. 14/M83 S. 24; vgl. auch den Schlussbericht des Case Managements vom 31. Juli 2017, wonach die am 1. Juni 2017 angetretene Stelle als Senior Manager Corporate Fundraising bei der H.___ u.a. aus gesundheitlichen Gründen bereits anfangs August 2017 wieder beendigt werden musste, Urk. 14/A200). Die Voraussetzungen für eine abweichende Bemessung des Taggeldanspruchs gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG (vgl. E. 1.3) sind damit nicht erfüllt und es kann dem beschwerdeweisen Antrag nicht gefolgt werden. Davon abgesehen wäre der beantragte Einkommensvergleich im Rahmen der Taggeldbemessung mit Blick auf das vorliegend LSE-basierte Valideneinkommen (vgl. E. 3.2) für den Beschwerdeführer nachteilig.

4.5    Die Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG zufolge Zusammentreffen der Taggelder mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_361/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2, 8C_415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 4.1) liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes und wird Sache der Beschwerdegegnerin sein.


5.    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 Anspruch auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt eine teilweise Gutheissung noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Leistung beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA vom 11. März 2020 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 ein Taggeldanspruch auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Urs Kröpfli

- Rechtsanwalt Christoph Frey

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger