Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00079
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist seit Februar 1997 als Analyst bei der Y.___ angestellt und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Bei einem Sturz mit dem E-Bike vom 9. November 2017 zog er sich Verletzungen zu (Urk. 9/A1 S. 1 Ziff. 1-4 und 9, S. 2). Die AXA erbrachte für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Leistungen.
Am 29. August 2019 wurde der AXA ein Rückfall zum Unfall vom 9. November 2017 gemeldet (Urk. 9/A4). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (Urk. 9/A11) lehnte die AXA eine Leistungspflicht für den Rückfall ab. Der Krankenversicherer erhob dagegen am 19. November 2019 (Urk. 9/A13) Einsprache, die die AXA mit Entscheid vom 5. März 2020 (Urk. 9/A21 = Urk. 2) abwies.
2. Der Versicherte erhob am 17. April 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Entscheides und die Übernahme von Versicherungsleistungen für den gemeldeten Rückfall (Urk. 1).
Die AXA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. November 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
1.6 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei beim Unfall vom 9. November 2017 mit dem E-Bike auf die rechte Körperseite gestürzt. Dabei habe er sich die rechte Hüfte und den rechten Ellenbogen angeschlagen und den linken Daumen verletzt. Am 20. November 2017 sei er bei der Diagnose einer Fraktur des Radiusköpfchens am rechten Ellenbogen operiert worden. Nach Beendigung der medizinischen Behandlung habe er die Arbeit am 3. Januar 2018 vollumfänglich wiederaufgenommen (S. 5 E. 2.3.5 oben).
Nach den medizinischen Akten bestünden in Bezug auf das Ereignis vom 9. November 2017 keine Hinweise auf Verletzungen am rechten Knie. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. August 2019 nie Kniebeschwerden angegeben habe (S. 6 E. 2.3.8). Der Gesundheitsschaden am rechten Knie stehe daher nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 9. November 2017 (S. 7 E. 2.3.11).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei beim Unfall vom 9. November 2017 auf die rechte Körperseite gestürzt. Es sei zu einem Riss auf der rechten Seite des Fahrradhelms gekommen. Fotos dokumentierten, dass sowohl die Hüfte wie auch das rechte Knie vom Unfall betroffen gewesen seien.
Die Schmerzen am Knie stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. November 2017. Dies sei von ärztlicher Seite ausdrücklich festgehalten worden (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 9. November 2017 zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 14. November 2017 (Urk. 9/A1) stürzte der Beschwerdeführer am 9. November 2017 mit dem E-Bike auf dem Weg zur Arbeit. Zum Sachverhalt wurde weiter angegeben, er habe leicht abbremsen müssen. Beim anschliessenden Beschleunigen sei er an einer Trottoirkante «entlanggeschliffen» und auf der Strasse auf die rechte Seite gestürzt (S. 2). Als Verletzungen wurden Brüche am rechten Ellenbogen und des linken Fingers angegeben (S. 1 Ziff. 9).
3.2 Die Verletzungen am rechten Ellenbogen und am linken Daumen wurden am 20. November 2017 operativ versorgt (vgl. den Operationsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 20. November 2017, Urk. 10/M2).
3.3 Die Ärzte des Spitals A.___ nannten im Austrittsbericht vom 22. November 2017 (Urk. 10/M3) als Diagnosen Fraktur Radiusköpfchen rechts und ossärer Skidaumen links (S. 1).
Zum Sachverhalt wurde angegeben, die Zuweisung sei am 10. November 2017 durch die Hausärztin erfolgt. Der Patient habe berichtet, dass er am Vortag mit dem Velo gestürzt und auf die rechte Körperseite gefallen sei. Dabei habe er sich die rechte Hüfte und den rechten Ellenbogen angeschlagen und den linken Daumen verletzt. Der Sturz sei bei etwa 20 km/h erfolgt. Weiter sei es zum Anprall des Kopfes ohne Bewusstlosigkeit und ohne Übelkeit und Erbrechen gekommen. Nach dem Sturz sei ihm für etwa 10-15 Minuten schwindelig gewesen. Er habe einen Helm getragen (S. 2 oben).
Der Patient habe beim Austritt aus dem Spital eine Verordnung für Ergotherapie, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zehn Tage sowie ein Rezept für Bedarfsanalgesie erhalten (S. 3 oben).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arztzeugnis vom 24. November 2017 (Urk. 10/M1) als Diagnosen Daumen links kleine intraartikuläre Abrissfraktur mittlere Phalanx und leichte dislozierte Radiusfraktur des rechten Ellenbogens (Ziff. 5).
3.5 Dr. B.___ antwortete am 22. Januar 2018 (Urk. 10/M5) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Zur Anamnese und zum Unfall vom 9. November 2017 gab sie an, der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wie er gestürzt sei. Er sei auf die rechte Seite aufgeschlagen. Als unfallbedingte Beschwerden habe er Schmerzen am linken Daumen, am rechten Ellenbogen und der rechten Flanke angegeben (Ziff. 1-2). Bezüglich der rechten Flanke bestünden eine kleine, sehr oberflächliche Schürfung und eine Suffusion auf dem Hüftgelenk (Ziff. 3).
Mittels Röntgenbildern seien am linken Daumen eine kleine intraartikuläre Abrissfraktur der mittelern Phalanx und am rechten Ellenbogen eine leicht dislozierte Radiusfraktur festgestellt worden (Ziff. 3 und 5). Als Resultat der Behandlung habe sechs Wochen nach der Operation ein regulärer Heilungsverlauf bestanden. Eventuell sei noch eine Ergotherapie für den Ellenbogen erforderlich (Ziff. 10).
3.6 Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Spital A.___, antwortete im Bericht vom 12. März 2018 (Urk. 10/M6) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Zur Untersuchung im Spital A.___ vom 17. November 2017 gab er an, am rechten Ellenbogen seien weder eine Schwellung noch ein Hämatom festgestellt worden und über dem Radiusköpfchen habe keine Druckdolenz mehr bestanden. An der linken Hand seien eine geringe Schwellung des gesamten Dig. I und ein Hämatom am distalen Endglied festgestellt worden. Bei der ulnaren Palpation des MP-Gelenkes Dig. I habe eine leichte Druckdolenz bestanden (S. 1 f. Ziff. 3).
Dr. C.___ nannte als Diagnosen eine Radiusköpfchenfraktur rechts und einen ossären Skidaumen. Als Nebendiagnosen nannte er eine Pityriasis alba und eine Hiatushernie, anamnestisch ohne Gastritis (S. 2 Ziff. 5). Vom 20. November bis 1. Dezember 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2 Ziff. 6).
In der Sprechstunde vom 4. Januar 2018 habe sich sowohl bezüglich des rechten Ellenbogens als auch des linken Daumens ein regulärer Heilungsverlauf gezeigt (S. 2 Ziff. 10). Noch bestehende Bewegungsdefizite sollten unter ergotherapeutischer oder gegebenenfalls physiotherapeutischer Anleitung auftrainiert werden (S. 2 Ziff. 11).
4.
4.1 Am 29. August 2019 wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall zum Unfall vom 9. November 2017 gemeldet. Auf der Unfallmeldung wurde angegeben, dass es beim Unfall zusätzlich zu einer Verletzung des rechten Kniegelenkes gekommen sei (Urk. 9/A4 S. 1 Ziff. 9).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 16. September 2019 (Urk. 10/M9) über eine Sprechstunde vom 13. September 2019.
Er nannte als Diagnosen (S. 1):
- Status nach Mehrfachverletzung nach Sturz mit dem Velo am 9. November 2017 mit dislozierter Radiusköpfchenfraktur rechts, Daumenfraktur links, Kniekontusion/-distorsion rechts
- persistierende bewegungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Impression im gewichtstragenden Anteil des medialen Femurcondylus, retropatel-lärem Knorpelschaden und symptomatischer traumatisierter Plica mediopatellaris (MRI, August 2019)
- Status nach Schraubenosteosynthese Radiusköpfchen rechts, beschwerdefrei
- Status nach Osteosynthese Daumen links, beschwerdefrei
Zur Anamnese wurde angegeben, die Zuweisung sei wegen persistierender Kniebeschwerden rechts erfolgt, seit einem Unfall mit dem Velo im November 2017. Der Beschwerdeführer sei auf die rechte Seite gestürzt. Er habe sich das Knie unter dem Velo verdreht beziehungsweise sei er mit dem rechten Kniegelenk frontal auf der Strasse aufgeschlagen, wobei er sich die Hose aufgerissen habe (S. 1 Mitte). Die Knieverletzung habe zunächst im Hintergrund gestanden. Es hätten erhebliche Beschwerden bestanden im Bereich des rechten Ellenbogens aufgrund einer dislozierten Radiusköpfchenfraktur rechts und einer Daumenfraktur links. Der rechte Ellenbogen und der linke Daumen seien operativ versorgt worden.
Seit dem Unfall bestünden latente Kniebeschwerden, die seit Januar 2019 deutlich progredient seien. Die Verletzungen seien im MRI vom 29. August 2019 dokumentiert. Der Patient klage aktuell über persistierende, belastungsabhängige Beschwerden am rechten Kniegelenk antero-medial. Insbesondere unter Mobilisation und Flexion verspüre er ein springendes Schnappen und Schmerzen über der anteromedialen Gelenkkapsel. Weiter komme es unter Belastung zu anterioren Knieschmerzen. Aufgrund der Schmerzen seien der Alltag und die Freizeit eingeschränkt (S. 1 unten).
Eine Schwellung des Gelenks und ein Gelenkserguss bestünden nicht. Hingegen bestehe etwas retropatellär ein Verschiebe- oder Kompressionsschmerz über der Patella (S. 2 oben). Gemäss dem MRI des rechten Kniegelenks vom 29. August 2019 bestehe eine geringe fokale Impression im gewichtstragenden Teil des medialen Femurcondylus. Der mediale Meniskus sei intakt. Weiter bestünden geringe Knorpelfibrillationen im tibialen Knorpelüberzug des lateralen Tibiaplateaus posterior auf Höhe der intakten lateralen Hinterhornwurzel. Am Patellaoberpol sei ein tiefer Knorpelschaden der Patella Grad IV bis auf den Knochen festgestellt worden. Weiter bestünden eine prominente Plica mediopatellaris und ein mögliches Impingement mit dem Fettkörper (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei nach einem Sturz mit dem Velo von Seiten des rechten Kniegelenkes nicht beschwerdefrei gewesen. Im MRI zeigten sich traumatische Knorpelschäden retropatellär und eine Impression am medialen Femurcondylus mit darunterliegenden Knorpelschäden. Daneben bestehe eine prominente Plica mediopatellaris, was für die geklagten Beschwerden mitverantwortlich sein könne.
Im Hinblick auf die persistierenden Kniebeschwerden habe er dem Patienten nach dem Versagen der bisherigen konservativen Therapiemassnahmen eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks zur Behandlung der Knorpelschäden und der Entfernung der traumatisierten prominenten Plica mediopatellaris empfohlen. Bezüglich der Knorpelschäden werde neben einem Débridement der instabilen Randbereiche auch ein Microfacturing erwogen, insbesondere des Knorpelschadens im Bereich des medialen Femurcondylus mit darunterliegender fokaler Impression. Eine Knorpelersatzbehandlung sei aufgrund der erwarteten Grösse des Knorpeldefektes die etablierte Behandlungsmethode. Das Microfacturing würde eine vorsichtige Nachbehandlung über sechs Wochen mit Teilbelastung an zwei Unterarmstützen unter flankierender Thromboseprophylaxe bedingen. Es werde mit einer Hospitalisation von zwei bis drei Tagen gerechnet (S. 2 unten).
4.3 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Unterlagen für eine Aktenbeurteilung. Er führte im Bericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 10/M10) aus, nach dem Unfall vom 9. November 2017 seien als Verletzungen gemeldet worden eine Fraktur des Radiusköpfchens rechts, ossärer Skidaumen links, eine geringe fokale Impression im gewichtstragenden Anteil des medialen Femurkondylus über dem medialen Meniskushinterhorn, wobei der mediale Meniskus intakt sei, geringe Knorpelfibrillationen im tibialen Knorpelüberzug des lateralen Tibiaplateaus posterior auf Höhe der intakten lateralen Hinterhornwurzel, eine Chondropathie der Patella Grad IV mit fokalem Knorpeldefekt am Patellaoberpol bis auf den Knochen und eine Plica mediopatellaris mit Fettköprer-Impingement (S. 2).
Beim Sturz mit dem Velo im November 2017 sei es zu Verletzungen am rechten Ellenbogen und am linken Daumen gekommen, welche operativ behandelt worden seien. Kniebeschwerden rechts seien in den damaligen Akten nicht angegeben worden. Diese seien erst im Verlauf des Jahres 2019 aufgetreten (S. 3 oben).
Dr. E.___ antwortete auf die Frage, ob die neu geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stünden, dies sei nur möglicherweise wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 1). Eine relevante Impressionsfraktur wäre im November 2017 symptomatisch gewesen und hätte in den ausführlichen Unterlagen einen Niederschlag gefunden. Es lägen aber keine Angaben darüber vor. Das Knie zeige heute, mit Ausnahme femoropatellär, etwa altersentsprechende degenerative Veränderungen. Die beschriebene Impressionsfraktur sei marginal und kaum für die Beschwerden verantwortlich. Die Angabe vom 8 mm bezeichne nicht die Tiefe der Impression, sondern die Ausdehnung entlang der Zirkumferenz des Kondylus. Die Tiefe sei marginal. Dahinter bestehe ein kleines dreieckförmiges Knochenmarksödem, was auf ein akutes Geschehen hindeute. Bei einer Latenz von über einem Jahr könne auch nicht von einer traumatischen Knorpelkontusion mit nachfolgendem Knorpelschaden ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 1).
Dr. E.___ bejahte die Frage, dass die Gesundheit beziehungsweise der Zustand des Gelenkes schon vor dem Ereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Mindestens heute sei eine femoropatelläre Chondro-pathie vorhanden, trotz bisheriger Symptomlosigkeit, besonders nach dem Unfall. Diese sei daher als degenerativ einzustufen. Die Chondropathie habe wahrscheinlich schon 2017 bestanden, wenn auch in geringerem Ausmass (S. 3 Ziff. 2). Das Ereignis habe auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt (S. 3 Ziff. 2).
4.4 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Oberarzt, Klinik G.___, nannte im Bericht vom 17. Oktober 2019 (Urk. 10/M12) als Hauptdiagnosen traumatisch bedingter Knorpelschaden am rechten Kniegelenk retropatellär mit traumatisierter Plica mediopatellaris, traumatisiertem medialem Kapselbandapparat sowie traumatisch bedingtes Knochenmarködem mediale Femurkondyle (S. 1 Mitte).
Prof. F.___ führte zur Anamnese aus, es handle sich um persistierende Beschwerden, die vor dem Sturz mit dem Velo nicht bestanden hätten (S. 1 Mitte). Das Kniegelenk sei in der klinischen Untersuchung frei beweglich. In tiefer Flexion zeige sich jedoch ein «Plopp-Phänomen» am medialen Kapselbandapparat mit Verdacht auf einen freien Gelenkkörper. Differentialdiagnostisch handle es sich um traumatisiertes Narbengewebe. Des Weiteren bestehe ein hauptsächlich medialer, patellofemoraler Schmerz bei guter patellofemoraler Führung bei einem ansonsten unauffälligen Befund des rechten Kniegelenks.
In den Röntgenbildern seien keine Anzeichen für eine Arthrose zu sehen. Im MRI zeige sich ein Knorpelschaden retropatellär mit unterliegendem Knochenmarködem minimaler Ausdehnung. Weiter bestünden eine Traumatisierung des trochleären Knorpels gegenüber sowie der Plica mediopatellaris und eine Traumatisierung des medialen Kapselbandapparates. Weiter zeige sich ein kleiner Knorpelschaden mit unterliegendem Knochenmarködem im Bereich der medialen Femurkondyle sowie ein Gelenkerguss als Zeichen der Reaktion des gesamten Gelenks. Ansonsten bestehe ein unauffälliger, altersentsprechender Binnenbefund des rechten Kniegelenks (S. 1 unten).
In der Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde zeige sich ein am ehesten traumatisch bedingter Knorpelschaden retropatellär mit einer traumatisierten Plica plus und einem traumatisierten medialen Kapselbandapparat mit Verdacht auf einen freien Gelenkkörper. Differentialdiagnostisch bestehe ein sich reaktiv gebildetes Narbengewebe. Der Patient sei über die verschiedenen Therapieoptionen informiert worden mit Arthroskopie, Plicaresektion, Entfernung des Narbengewebes beziehungsweise des freien Gelenkkörpers und Evaluierung des Knorpels. Aufgrund eines erneuten Unfalles werde ein neues MRI erstellt. In Anbetracht der Gesamtkonstellation und aufgrund des Umstandes, dass vor dem Sturz mit dem Velo im Bereich des rechten Kniegelenks keine Schmerzen bestanden hätten, erachte er den im aktuellen MRI ersichtlichen Schaden als klar unfallbedingt. Für die Zeit davor liege kein MRI vor, da keine Beschwerden bestanden hätten (S. 2).
4.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G.___, führte im Bericht vom 7. November 2019 (Urk. 10/M11) aus, im Vergleich zur letzten Konsultation zeigten sich die Beschwerden aktuell etwas gebessert. In die Hocke gehen sei mit reduzierten Beschwerden grundsätzlich möglich. In tiefer Flexion trete teilweise noch das «Plopp-Phänomen» auf (S. 1 Mitte).
Im MRI vom 1. November 2019 zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine deutliche Reduktion des retropatellären Knochenmarködems. Dieses zeige sich nahezu vollständig regredient bei unverändert darüber liegenden kleineren Knorpelschäden. Ebenso sei eine nahezu vollständige Regredienz des Knochenmarködems im Bereich des medialen Femurkondylus festzustellen. Im Bereich des medialen Kapselbandapparates zeige sich eine fett isointense Struktur. Klinisch bestehe eine deutliche Verbesserung des Befundes, wenn auch keine Beschwerdefreiheit (S. 1 unten).
4.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Beratender Arzt, antwortete am 21. Januar 2020 (Urk. 3/1 = Urk. 10/M13) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er gab an, die erstmals am 28. August 2019 geltend gemachte Symptomatik am rechen Knie stehe höchstens mit dem Beweisgrad der Möglichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. November 2017. Zeitnahe zum Unfall und im weiteren Verlauf bis Ende August 2019 sei nie über rechtsseitige Kniebeschwerden geklagt worden. Auch in den Akten seien solche Beschwerden nicht vermerkt worden.
In einem MRI vom 29. August 2019 zeigten sich Chondropathien retropatellär mit unterliegendem Knochenmarksödem minimaler Ausdehnung sowie ein Knorpelschaden im Bereich des medialen Femurkondylus, ebenfalls begleitet von einem unterliegenden Knochenmarksödem (S. 1 Ziff. 1 Mitte). Sofern die Veränderungen in einem kausalen Zusammenhang mit dem zwei Jahre zuvor erfolgten Unfall stünden, hätten sich die Knochenmarksödeme längst zurückgebildet. Sowohl an der Patella als auch am Femurkondylus handle es sich mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein degeneratives Geschehen im Sinne einer Präarthrose. Diesbezügliche Schädigungen am Knorpel könnten erfahrungsgemäss ebenfalls temporäre Ödembildungen im Knochenmarksbereich verursachen. Weiter sei zu bemerken, dass solche Veränderungen, sofern sie traumatisch verursacht worden seien, initial eine heftige Symptomatik verursachen würden, die zeitnah zum Unfall medizinisch dokumentiert worden wäre.
Ein erneutes MRI vom 1. November 2019 zeige übrigens einen deutlichen Rückgang der Ödembildung. Dies spreche klar dafür, dass es sich um eine temporäre Reizung handle, die am Abklingen sei. In der Literatur würden Knochenmarksödeme über zwei Jahre nach einer allfälligen stattgehabten Kontusion nicht beschrieben (S. 1 Ziff. 1 unten). Er gehe davon aus, dass den Ärzten der Klinik G.___ das Datum des Ereignisses von 2017 und die erstmalige Klage über rechtsseitige Knieschmerzen erst im August 2019 nicht genau bekannt gewesen seien (S 2 Ziff. 1).
Es handle sich nicht um eine gesicherte Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 2 Ziff. 2). Er schliesse sich der Stellungnahme von Dr. E.___ an (S. 2 Ziff. 4).
5.
5.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
5.2 Der Beschwerdeführer stürzte am 9. November 2017 auf die rechte Körperseite (vgl. E. 3.1). Die behandelnden Ärzte nannten nach dem Unfall als Diagnosen eine Fraktur des Radiusköpfchens am rechten Ellenbogen und ossärer Skidaumen links. Die operative Versorgung der Verletzungen erfolgte am 20. November 2017 im Spital A.___ (E. 3.2-3.4 hiervor). Sie verheilten in der Folge ohne Komplikationen (E. 3.5-3.6).
Am 29. August 2019 wurde der Beschwerdegegnerin eine Verletzung am rechten Knie gemeldet, die ebenfalls durch den Unfall vom 9. November 2017 verursacht worden sei (E. 4.1). Eine Untersuchung (MRI) des Kniegelenks vom 29. August 2019 ergab im Wesentlichen eine geringe fokale Impression im gewichtstragenden Anteil des medialen Femurcondylus, geringe Knorpelfibrillationen im tibialen Knorpelüberzug des lateralen Tibiaplateaus posterior, eine Chondropathie der Patella Grad IV und eine Plica mediopatellaris mit Fettkörper-Impingement (Urk. 10/M8). Nach Einschätzung durch Prof. F.___, Klinik G.___, sind die Beschwerden am rechten Knie auf den Unfall vom 9. November 2017 zurückzuführen (E. 4.4 hiervor). Dr. E.___ und Dr. I.___ verneinten dagegen, dass zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall vom 9. November 2017 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (E. 4.3 und 4.6).
5.3 Den Berichten von Dr. E.___ und Dr. I.___ ist Beweiswert beizumessen. Sie erweisen sich in der medizinischen Beurteilung und in den Schlussfolgerungen der Fachärzte als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Des Weiteren bestehen keine Indizien, die gegen ihre Einschätzung sprechen würden. Massgebend ist mit Dr. E.___ und Dr. I.___, dass erstmals fast zwei Jahre nach dem Unfall vom 9. November 2017 Beschwerden am rechten Knie erwähnt worden sind. Die im MRI vom August 2019 beschriebenen Befunde im rechten Knie hätten dabei - im Falle einer traumatischen Ursache der Beschwerden - eine heftige Symptomatik hervorrufen müssen, was in den medizinischen Akten entsprechend dokumentiert worden wäre (E. 4.3 und 4.6). Der Beschwerdeführer berichtete jedoch nach dem Unfall auch gegenüber seiner Hausärztin nicht über Kniebeschwerden. Dr. B.___ erwähnte im Bericht vom 22. Januar 2018 einzig Beschwerden am linken Daumen, dem rechten Ellenbogen und der rechten Flanke (E. 3.5). Dr. I.___ wies zudem darauf hin, dass sich die festgestellten Knochenmarksödeme, wären sie durch den Unfall erfolgt, nach zwei Jahren längst zurückgebildet hätten (E. 4.6 hiervor). Auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. I.___ kann demzufolge abgestellt werden.
Soweit Prof. F.___ demgegenüber betonte, dass vor dem Unfall keine Kniebeschwerden bestanden hätten, ist auf die Beweisregel «post hoc ergo propter» hinzuweisen. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Der Beurteilung durch Prof. F.___ kann daher nicht gefolgt werden. Dies gilt ebenso für die Beurteilung durch Dr. D.___, ging dieser doch von einem unzutreffenden Unfallhergang aus (vgl. vorstehend E. 4.2): Dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 9. November 2017 das Knie unter dem Velo verdreht hätte beziehungsweise mit dem rechten Kniegelenk frontal auf der Strasse aufgeschlagen sei, wird in den zeitnah ergangenen Akten nirgends dokumentiert.
Gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. I.___ ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die neu geklagten Kniebeschwerden auf den Unfall vom 9. November 2017 zurückzuführen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist nach Dr. E.___ und Dr. I.___ lediglich möglich (E. 4.3 und 4.6). Für die Anerkennung eines Rückfalles fehlt es daher an der Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos (Urk. 3/5-6) und die Angabe, wonach er sich beim Unfall die Hose im Bereich des rechten Knies zerrissen habe (Urk. 1), genügen für den Nachweis der natürlichen Kausalität nicht.
5.4 Zusammenfassend fehlt es am Nachweis, dass die der Beschwerdegegnerin im August 2019 gemeldeten Beschwerden am rechten Knie auf den Unfall vom 9. November 2017 zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Rückfalles zum Unfall vom 9. November 2017 wurde daher zu Recht abgelehnt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger