Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00085
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 3. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, aufgewachsen in Y.___, absolvierte keine berufliche Ausbildung und war seit seiner Einreise in die Schweiz als Hilfsarbeiter für verschiedene Arbeitgeber tätig. Als Arbeitsloser war er bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 8. Februar 2012 während eines Umzuges im Treppenhaus ausrutschte und sich am rechten Knie verletzte (Urk. 8/1). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/5 f.). Am 3. Mai 2012 wurde eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes und der Plica infrapatellaris durchgeführt (Urk. 8/24). In der Folge wurde die Behandlung abgeschlossen und der Versicherte war ab Ende Juni 2012 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/34).
Am 26. September 2013 erfolgte aufgrund einer Schwellung an beiden Knien eine Rückfallmeldung (Urk. 8/38). Nachdem die Suva weitere Abklärungen durchgeführt hatte, anlässlich derer der Versicherte geäussert hatte, bereits direkt nach dem Unfallereignis vom 8. Februar 2012 unter Beschwerden an beiden Knien gelitten zu haben (Urk. 8/55), anerkannte sie den Rückfall und erbrachte wiederum Taggeldleistungen und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung (Urk. 8/60). In deren Rahmen wurde am 19. Dezember 2013 eine Kniegelenksarthroskopie mit Refixation des medialen Meniskushinterhornes am linken Knie durchgeführt (Urk. 8/62). Am 23. April und am 11. August 2014 erfolgten kreisärztliche Untersuchungen bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 8/78, Urk. 8/105), worauf die Suva die Taggeldleistungen laut Schreiben vom 13. August 2014 ab dem 4. August 2014 einstellte (Urk. 8/106)
1.2 Am 2. Oktober 2015 erlitt der Versicherte, der seit dem 5. Mai 2015 als Monteur bei der A.___ AG angestellt und weiterhin durch die Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert war, einen weiteren Unfall, als er beim Motorradfahren durch ein links abbiegendes, nicht vortrittberechtigtes Auto angefahren wurde und sich einen Bruch am linken Unterschenkel zuzog, der gleichentags operativ versorgt werden musste (Urk. 7/1). Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/23). Am 18. September 2017 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 7/96).
Da der Versicherte wiederum unter Beschwerden am linken Knie litt, legte die Suva die Sache am 1. März 2018 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, vor, die zum Schluss kam, dass diese Beschwerden auf das Unfallereignis vom 8. Februar 2012 zurückgeführt werden könnten (Urk. 8/119). Entsprechend erbrachte die Suva weitere Leistungen im Rahmen des Rückfalls (Urk. 8/120) unter anderem für eine am 15. März 2018 durchgeführte Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion am medialen Meniskushinterhorn und Synovektomie (Urk. 8/128). Am 9. Januar 2019 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ (Urk. 7/158), worauf die Suva dem Versicherten mit Mitteilung vom 14. Januar 2019 den Fallabschluss per 28. Februar 2019 anzeigte (Urk. 7/161). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad vom 5.13 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/172). Nachdem der Versicherte am 7. März 2019 dagegen Einsprache erhoben (Urk. 7/181) und diese am 20. Mai 2019 begründet hatte (Urk. 7/192), nahm Dr. C.___ gestützt auf eine aktuelle MRI-Untersuchung (Urk. 7/196) eine Neubeurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 7/198). Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 7/205 = Urk.2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 21. April 2020 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 4. Februar 2019 seien aufzuheben und es seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter liess er ergänzende Abklärungen beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 8. Februar 2012 und 2. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2020 erwog die Beschwerdegegnerin, dass für die Bemessung des Valideneinkommens vom im Zeitpunkt des zweiten Unfalls am 7. Oktober 2015 tatsächlich erzielten Lohn bei der A.___ AG auszugehen sei. Dort habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Stundenlohn von Fr. 32.31 erzielt, wobei dieser gemäss Auskunft des Arbeitgebers in den Jahren 2018 und 2019 nicht erhöht worden wäre. Daraus ergebe sich ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 71'405.10 für das Jahr 2019 (Urk. 2 S. 6).
Kreisärztin Dr. C.___ habe zur Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit nach dem Unfall festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Diese Beurteilung stimme mit derjenigen des behandelnden Arztes überein und auch ansonsten bestehe kein Anlass, davon abzuweichen (Urk. 2 S. 8).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung 2016 heranizuziehen. Ausgehend vom Totalwert für das Kompetenzniveau 1 für Männer der Tabelle TA1 (TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik), ergebe dies ein Invalideneinkommen im Jahr 2019 von Fr. 67'738.05. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'405.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 67'738.-- resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'667.--, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 5.14 % entspreche (Urk. 2 S. 9).
Betreffend die Integritätsentschädigung sei Dr. C.___ zum Schluss gekommen, dass die Erheblichkeitsgrenze einer Einbusse weder für das rechte Kniegelenk noch für das linke Kniegelenk / den linken Unterschenkel erreicht sei. In den Akten fänden sich weder anderslautende ärztliche Stellungnahmen noch andere Gründe für ein Abweichen von dieser Beurteilung, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 2 S. 12).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Invalidenversicherung gehe gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von einem Invaliditätsgrad von 20 % aus. Die Beschwerdegegnerin sehe hingegen keine Diskrepanz zwischen den Zumutbarkeitsprofilen der Kreisärztin und des behandelnden Arztes. Trotz der bildgebend festgestellten Verschlechterung beider Knie erhebe sie ein besseres Zumutbarkeitsprofil als im Jahr 2017, die Differentialdiagnose einer Bursitis berücksichtige sie nicht. Dies verlange eine unabhängige Beurteilung (Urk. 1 S. 8).
Für die Bemessung des Validenlohns sei auf die letzte länger dauernde Tätigkeit abzustellen, vorliegend auf jene bei der E.___ AG in den Jahren 2008 bis 2010. Aufgerechnet auf das Jahr 2018 ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 74'215.--. Selbst wenn auf den Lohn bei der A.___ AG abzustellen wäre, wäre dieser der Nominallohnentwicklung anzupassen (Urk. 1 S. 9).
Aufgrund seines eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils, weiterer hinderlicher Umstände wie der fehlenden Ausbildung, des fortschreitenden Alters, des gebrochenen Deutschs und der fehlenden Kerntätigkeit sowie der langjährigen unfallbedingten Arbeitsausfälle und der Aussteuerung könne nicht mehr von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 17 f.). Auch die Eingliederungsmassnahmen und die unzähligen Bewerbungen hätten gezeigt, dass er sich nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren könne. Werde bestritten, dass ihm auch auf dem konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Anstellung offenstehe, sei ein Grundsatzgutachten zu dieser systemrelevanten Fragestellung einzuholen (Urk. 1 S. 14). Gehe das Gericht dennoch von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, seien die genannten Umstände zumindest bei der Bemessung des Invalideneinkommens mit einem leidensbedingten Abzug von mindestens 15 - 20 % zu berücksichtigen (Urk.1 S. 18). Ferner sei festzuhalten, dass die LSE 2016 auf unzulänglichen Grundlagen basiere, welche generell zu optimistisch seien (Urk. 1 S. 15) und praktisch ausschliesslich die Löhne von gesunden Erwerbstätigen wiederspiegelten, die überdurchschnittlich hoch sein dürften (Urk. 1 S. 16). Werde auf die LSE 2016 abgestellt, so resultiere unter Einrechnung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Jahreslohn von Fr. 54'194.--, würde auf den Medianwert einer ausgesteuerten Person abgestellt, so wäre als Invalideneinkommen ein Betrag von Fr. 52'042.-- anzunehmen (Urk. 1 S. 18).
Ferner seien für die Bemessung der Integritätsentschädigung die verschiedenen Beschwerden je einzeln gutachterlich zu bemessen und nach Massgabe der Fachärzte für Orthopädie und Rheumatologie zu addieren oder aber eine Gesamt-Integritätsentschädigung festzulegen (Urk. 1 S. 20).
2.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnete in der Beschwerdeantwort, die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung habe für die Unfallversicherung keine Bindungswirkung, der Beschwerdeführer könne daher aus deren Berechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 6 S. 2). Aus der Beurteilung von Dr. D.___ lasse sich sodann nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ableiten und auch darüber, welche Tätigkeiten den Unfallfolgen angepasst seien, seien sich Dr. C.___ und Dr. D.___ weitgehend einig. Wenn aufgrund einer Magnetresonanztomografie differenzialdiagnostisch eine Bursitis anserina in Betracht gezogen werde und darüber hinaus keine Symptome einer solchen Diagnose dokumentiert seien, bestehe keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6 S. 3).
Die Anstellung bei der E.___ AG habe der Beschwerdeführer lange vor dem ersten Unfall aufgegeben, so dass keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er heute bei diesem Betrieb tätig wäre. Es bestehe kein Anlass, auf diesen Lohn abzustellen (Urk. 6 S. 3 f.). Werde zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er weiterhin bei der A.___ AG tätig gewesen sei, obwohl es sich dabei um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei von den konkreten Angaben zur Einkommensentwicklung auszugehen und nicht von statistischen Werten (Urk. 6 S. 4).
Die Einschränkungen aufgrund der Unfallfolgen seien nicht so massiv, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes überstrapaziert werde. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der mangelhaften Sprachkenntnisse und der fehlenden Ausbildung. Die Rechtsprechung zum Alter stamme aus der Invalidenversicherung und komme nicht zum Tragen. Auch das Ausbleiben einer tatsächlichen Eingliederung könne nicht massgebend sein (Urk. 6 S. 4).
Da es sich bei der Anwendung der Löhne der LSE nur um einen Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens handle und eine Korrektur über den Abzug erfolge, falls es aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen erforderlich sei, sei es unerheblich, dass die LSE in erster Linie die Löhne von Gesunden abbilden würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso auf den Medianlohn für Ausgesteuerte abgestellt werden sollte. Der fehlenden Ausbildung werde mit der Einrechnung des Wertes für das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, wo weder die mangelhaften Sprachkenntnisse noch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine massgebende Rolle spielten. Die Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils berechtige nicht zu einem Abzug (Urk. 6 S. 5).
Betreffend die Integritätsentschädigung sei unbestritten, dass es sich bei den Unfallfolgen am rechten und am linken Knie um separate Schäden handle, bei den vom Beschwerdeführer aufgezählten Schäden handle es sich dagegen um verschiedene Aspekte der gleichen beiden Schäden. Es würden keine substantiierten Einwände gegen die Beurteilung von Dr. C.___ erhoben, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen würden (Urk. 6 S. 6).
2.4 Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 8. Februar 2012 und 5. Oktober 2015 an beiden Knien sowie am linken Unterschenkel grundsätzlich leistungspflichtig ist und dass die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden an diesen Köperteilen durch diese Unfälle verursacht wurden (Urk. 7/158/8, vgl. Urk. 2). Ebenso wenig wurden der Fallabschluss und die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2019 gerügt (vgl. Urk. 7/160).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.
3.
3.1 Nach dem Ereignis vom 8. Februar 2012 begab sich der Beschwerdeführer am 17. April 2012 aufgrund von Schmerzen im medialen Bereich des rechten Knies und an der Kniekehle, wo er auch eine Schwellung verspürte, in die chirurgische Klinik des Spitals F.___ in Behandlung. Gemäss Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, habe der Beschwerdeführer geschildert, dass die Beschwerden seit Januar 2012 bestünden, als er beim Umzug ein schweres Gewicht habe tragen müssen, wobei ein unklarer Verdrehmechanismus stattgefunden habe. Der Arzt diagnostizierte eine wahrscheinlich symptomatische Bakerzyste (Urk. 8/19/1).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 27. April 2012 die Diagnose einer medialen Meniskushinterhornläsion und einer osteochondralen Läsion am lateralen Kondyl rechts und empfahl dringend ein operatives Vorgehen (Urk. 8/22/1).
Am 3. Mai 2012 führte Dr. D.___ eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes und der Plica infrapatellaris durch (Urk. 8/24). Bei einer Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ am 4. Juni 2012 stellte Dr. D.___ einen guten Verlauf fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. März bis am 1. Juni 2012 und von 50 % vom 2. bis am 16. Juni 2012 (Urk. 8/32).
3.3 Anlässlich einer Kontrolle am 26. September 2013 hielt Dr. D.___ fest, von Seiten des operierten rechten Knies sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei, neu aufgetreten seien hingegen Knieschmerzen links popliteal, seit er vor fünf Wochen eine neue Arbeitsstelle begonnen habe. Er diagnostizierte eine Baker-Zyste links bei Verdacht auf femoropatelläre Chondromalazie und ordnete weitere Abklärungen an (Urk. 8/37/1).
Am 19. Dezember 2013 führte Dr. D.___ bei Diagnose einer medialen Meniskushinterhornläsion am linken Knie eine Kniegelenksarthroskopie mit Refixation des medialen Meniskushinterhornes durch (Urk. 8/62/1). Vier Wochen postoperativ am 27. Januar 2014 notierte Dr. D.___ einen regelrechten Verlauf (Urk. 8/68/2). Auch am 11. März 2014 habe der Beschwerdeführer noch über be-lastungsabhängige Schmerzen am Patellaunterpol und beim Knien berichtet, der Verlauf sei indessen weiterhin regelrecht. Er diagnostizierte neu eine Ansatztendinopathie des Ligamentum patellae am linken Knie (Urk. 8/79/2).
3.4 Am 23. April 2014 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie. Er hielt fest, der Beschwerdeführer klage immer noch über Beschwerden im linken Kniegelenk, und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit als Mechaniker nicht arbeitsfähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei in etwa zwei Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitives Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen und ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten zu erwarten. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (Urk. 8/78/6).
3.5 Ein halbes Jahr postoperativ zeigte sich gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 3. Juli 2014 ein sehr guter Verlauf (Urk. 8/91/1). Eine Verbesserung des weiterhin bestehenden muskulären Defizits sei noch bis ein Jahr postoperativ möglich, inwieweit sich die femoropatellären Beschwerden noch bessern könnten, sei schwierig abzuschätzen. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 30 kg und ohne kniende und sitzende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Verlaufskontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 8/91/2).
3.6 Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 11. August 2014 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 1. August 2014 wieder zu 100 % als Operation Manager, was ab und zu zu Schwellungen am linken Knie führe (Urk. 8/105/3 f.). Für die aktuelle Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte weiterhin die Beurteilung vom 23. April 2014. Der Endzustand sei nun erreicht. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden sei nicht entstanden (Urk. 8/105/6).
3.7 Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 beim Motorradfahren von einem Auto angefahren worden war, stellte er sich auf der Notfallstation des Spital H.___ vor. Bei Diagnose einer erstgradigen Unterschenkelfraktur links mit Kompartmentsyndrom der Unterschenkellogen lateral und einem beginnenden Logensyndrom am Unterschenkel lateral wurden ihm gleichentags ein Tibiamarknagel links eingesetzt und eine subkutane Logenspaltung am Unterschenkel links-lateral durchgeführt. Am 6. Oktober 2015 erfolgte sodann eine Sekundärnaht der Logenspaltung und eine Blasenabtragung. Die Operation verlief gemäss den behandelnden Ärzten komplikationslos, der Beschwerdeführer habe am 15. Oktober 2015 in gebessertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 7/18/2).
3.8 Im weiteren Verlauf bestanden drei und sechs Monate postoperativ am 25. Januar beziehungsweise am 25. April 2016 gemäss Dr. I.___, Oberarzt an der chirurgischen Klinik des Spitals H.___, Schmerzen und eine Schwellung am Unterschenkel, (Urk. 7/37/3, Urk. 7/51/2) und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/51/3). Am 6. September 2016 sei der Beschwerdeführer endlich ohne Gehstock in die Sprechstunde gekommen. Die Fraktur sei mehrheitlich konsolidiert gewesen, wobei medialseits noch ein kleiner Spalt flau einsehbar gewesen sei (Urk. 7/59/2). Aufgrund einer ausgeprägten Druckdolenz über dem Köpfchen der Verriegelungsbolzen entfernte Dr. I.___ diese am 7. September 2016 teilweise (Urk. 7/59/3 f.).
Am 15. Mai 2017 entfernte Dr. I.___ sodann den Tibia-Expertnagel (Urk. 7/79). Auch am 18. September 2017 habe der Beschwerdeführer schliesslich noch von persistierenden Schmerzen im Bereich des Ligamentum patellae und dem Femurcondylus medialis berichtet, wobei es ihm bezüglich Schmerzen und Beweglichkeit deutlich besser gehe (Urk. 7/101/1). Eine Teilarbeitsfähigkeit sei durchaus möglich. Diese sollte im Bereich von 25 % bis 50 % liegen und leichte körperliche Tätigkeiten ohne Knien umfassen, mit wechselnder Belastung und wechselnden Tätigkeiten (Urk. 7/101/2).
3.9 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Beschwerdeführer am 18. September 2017 und diagnostizierte eine verminderte Belastungstoleranz der linken unteren Extremität nach Unterschenkelfraktur vom 2. Oktober 2015, die mit inzwischen entferntem Osteosynthesematerial versorgt worden sei (Urk. 7/96/4). Er hielt fest, vom klinischen Befund her habe sich ein adäquates Ergebnis eingestellt, die Funktion sei mittlerweile gut, es bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen mehr. Er sehe keine konkreten Hinweise für einen erneuten Kniebinnenschaden, der Beschwerdeführer habe jedoch noch relevante Kniegelenksbeschwerden angegeben. Ferner bestehe noch eine deutliche Atrophie der Quadrizepsmuskulatur. Für die Beurteilung der Frage nach einem stabilen Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei die Durchführung eines Verlaufs-MRTs erforderlich. Mit dem aktuellen klinischen Befund bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, mit morgens und nachmittags jeweils 90 Minuten sitzender Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus gegenwärtiger versicherungsmedizinischer Sicht liege kein Integritätsschaden vor (Urk. 8/96/5).
3.10 Im Bericht vom 2. November 2017 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich zu einer Beurteilung des rechten Kniegelenks gemeldet. Im Rahmen des Motorradunfalls vor zwei Jahren habe er sich auch eine Distorsion des rechten Kniegelenks zugezogen, die jedoch nie beurteilt oder abgeklärt worden sei (Urk. 7/106/3). Insgesamt zeige er noch ein deutliches Rehabilitationsdefizit der linken unteren Extremität nach der langen Entlastungsphase. Auch die immer wieder auftretenden Beschwerden des oberen Sprunggelenks seien wohl auf eine Überlastung der lokalen Strukturen und eine Überlänge der Verriegelungsbolzen distal zurückzuführen. Diesbezüglich sei mit einem guten Resultat zu rechnen. Rechts habe der Beschwerdeführer ebenfalls einen stabilen Bandapparat, jedoch zeige sich eine deutliche femoropatelläre Chondromalazie. Die Knorpelveränderungen hätten im Vergleich zu den Voraufnahmen vor dem Unfall deutlich zugenommen, was durchaus auf das Trauma am linken Knie zurückzuführen sei, mit Überlastung rechts und direkten traumatischen Schäden an beiden Kniegelenken. Da die Beschwerden aktuell noch gut kompensiert seien, könnten derzeit keine operativen Massnahmen angeboten werden (Urk. 7/106/4).
3.11 Am 15. März 2018 führte Dr. D.___ bei Diagnose einer medialen Meniskusläsion und grosser Plica mediopatellaris am linken Knie eine Kniegelenksarthroskopie mit Resektion am medialen Meniskushinterhorn und Synovektomie durch (Urk. 8/128/1). Fünf Monate postoperativ am 28. August 2018 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ sehr gut mobil und gab keine Schmerzen mehr an. Er kam zum Schluss, in einer wechselhaften Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei der Beschwerdeführer wieder zu 80 % bis 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/141).
Einem Eintrag in die Krankengeschichte von Dr. D.___ vom 13. November 2018 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund von Schmerzen im rechten Kniegelenk, die beim Schneiden eines Baumes aufgetreten seien, bei ihm gemeldet habe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es bestehe sicher eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne längeres Sitzen (Urk. 7/151).
3.12 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. Januar 2019 hielt Dr. C.___ Restbeschwerden im Bereich der linken unteren Extremität und am Kniegelenk sowie am rechten Kniegelenk fest. Sie schätze den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstellung für beide Kniegelenke und nur manchmal knienden / kauernden Tätigkeiten als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 7/158/7). Die derzeit beklagten Restbeschwerden im Bereich des linken Unterschenkels und des linken Kniegelenks seien nachvollziehbar und kausal auf den Unfall vom 2. Oktober 2012 zurückzuführen. Die beklagten Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks seien auf das Ereignis vom 8. Februar 2012 zurückzuführen (Urk. 7/158/8). Aufgrund der aktuellen Untersuchung und der vorliegenden MRI-Bilder sei aus ihrer Sicht die Erheblichkeitsgrenze bezüglich einer Arthrose noch nicht erreicht (Urk. 7/158/8).
3.13 Dem der Beschwerde beigelegten Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Diagnose einer medialen Chondromalazie am linken Knie und einer femoropatellären und medialen Chondromalazie und intrasubstantieller Meniskusläsion medial am rechten Knie, an belastungsabhängigen Schmerzen mit rezidivierenden Kniegelenksschwellungen bei grösseren Belastungen leide. Eine Verbesserung der Situation sei aufgrund der posttraumatischen arthrotischen Veränderungen nicht zu erwarten (Urk. 3/3 S. 2). In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselhafter Belastung ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern und Treppen und ohne Gehen auf unebenem Gelände sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 3/3 S. 3).
3.14 Nachdem am 28. Juni 2019 eine MRI-Untersuchung beider Knie erfolgt war (Urk. 7/196), beurteilte Dr. C.___ den Integritätsschaden am 26. Juli 2019 gestützt darauf sowie auf die anlässlich der Untersuchung vom 9. Januar 2019 erhobenen Befunde neu. Im Hinblick auf das linke Kniegelenk und den linken Unterschenkel hielt sie fest, es sei klinisch kein der Suva-Tabelle 2.2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörung an der unteren Extremität) entsprechender pathologischer Befund zu dokumentieren. Ebenso wenig seien nennenswerte Arthrosezeichen oder eine Instabilität im Bereich des linken Kniegelenks/Sprunggelenks dokumentiert. Die Narben seien sodann reizlos abgeheilt und sicherlich weniger auffallend als der Verlust des Fingers oder der Grosszehe, was für eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Hautschädigung die untere Grenze darstelle (Urk. 7/198/1). Das rechte Kniegelenk sei stabil und voll beweglich. Zwar zeige sich ein kleiner fokaler Knorpeldefekt mit subchondralem Knochenmarködem und kleinem Osteophyten medial, dies entspreche jedoch bildmorphologisch einer beginnenden Arthrose und noch keiner mässigen Arthrose, so dass aus ihrer Sicht die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht sei. Die Stichinzisionen seien reizlos abgeheilt und würden die untere Grenze des zu entschädigenden Hautschadens ebenfalls nicht erreichen. Insgesamt sei aus ihrer Sicht weder für das rechte Kniegelenk noch für das linke Kniegelenk / den linken Unterschenkel die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung erreicht (Urk. 7/198/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging basierend auf dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 8), während der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2019 - gestützt worauf die Invalidenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen habe - und die MRI-Untersuchung vom 28. Juni 2019 die Ansicht vertrat, dass auf die kreisärztliche Beurteilung nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 7 f.).
4.2 Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - wie von der Beschwerdegegnerin richtig dargelegt (Urk. 6 S. 2) - aus der Tatsache, dass die Invalidenversicherung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist, nichts für das vorliegende Verfahren ableiten kann, da die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung für die Unfallversicherung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6).
4.3 Basierend auf einer umfassenden Untersuchung (Urk. 7/158/6 f.) und unter Einbezug der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten medizinischen Akten (Urk. 7/158/1 ff.) kam Dr. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstellung für beide Kniegelenke und nur manchmal knienden oder kauernden Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 7/158/7). Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch unter belastungsabhängigen Schmerzen beider Knie leidet und im genannten Zumutbarkeitsprofil jegliche die Knie übermässig belastende Tätigkeiten ausgeschlossen werden, ist es schlüssig und einleuchtend, dass der Beschwerdeführer derart angepasste Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung ausüben kann.
Dem vom Beschwerdeführer angeführten Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2019 lässt sich dagegen entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit wechselhafter Belastung zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/3 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass diese Einschätzung auf einer Untersuchung vom 26. November 2018 beruhte, wobei Dr. D.___ nur zwei Wochen zuvor in einem der Beschwerdegegnerin zugestellten Eintrag in die Krankengeschichte davon ausgegangen war, längeres Sitzen sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (Urk. 7/151). Dieser Widerspruch ist nicht erklärbar, zumal eine Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen den beiden Untersuchungsterminen nicht ersichtlich ist. Eine solche ist ferner auch seit dem Krankengeschichteneintrag vom 28. August 2018, als Dr. D.___ noch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % ausging (Urk. 7/141), nicht ausgewiesen, beruht die abweichende Einschätzung vom 13. November 2018 doch soweit ersichtlich einzig auf der subjektiven Schmerzangabe des Beschwerdeführers und nicht auf objektiven Untersuchungsbefunden (vgl. Urk. 7/151). Die in diesem Zeitpunkt aufgetretenen Schmerzen im rechten Kniegelenk hatten sich sodann gemäss Beschreibung des Beschwerdeführers anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2019 nach mehreren Bewegungen wieder verflüchtigt, von einem erneuten Auftreten der Schmerzen sprach er nicht (Urk. 7/158/5). Insgesamt erweist sich der Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2019 daher nicht als schlüssig. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), ist er nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Januar 2019 zu wecken.
4.4 Was die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte Abweichung von der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. September 2017 betrifft, ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich am 15. März 2018 eine weitere Operation des linken Knies durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 9. Januar 2019 selbst angab, es gehe ihm sehr viel besser als bei der kreisärztlichen Untersuchung vom September 2017. Da die funktionellen Einschränkungen entscheidend sind und nicht so sehr die bildgebenden Befunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 12. August 2013), kann auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten, bildgebend festgestellten Verschlechterungen inklusive der lediglich differentialdiagnostisch ohne entsprechende klinische Befunde erwähnten Bursitis (Urk. 1 S. 8) nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dass die kreisärztliche Beurteilung im Jahr 2019 von derjenigen im Jahr 2017 abweicht, ist daher nachvollziehbar.
4.5 Insgesamt vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der beweiswerten Beurteilung von Dr. C.___ zu erwecken. Es ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Kombination mit seinem fortgeschrittenen Alter, der fehlenden Ausbildung, seinem Migrationshintergrund mit sprachlichen Einschränkungen sowie der fehlenden Kerntätigkeit mit längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könne er die attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (Urk. 1 S.11 ff.).
5.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Unfallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019, vgl. Urteil 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2); aus dem Alter des Beschwerdeführers kann mithin von vornherein nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer sodann leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Solche sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Zwangshaltung der Knie nicht und kniende oder kauernde Tätigkeiten nur noch manchmal zumutbar sind, kann nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, ist diese doch erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Zudem kommen für den Beschwerdeführer in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Derartige Tätigkeiten erfordern keine spezifischen Berufskenntnisse und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Einfache Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Im Lichte dessen sowie der relativ hohen Hürden betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3 mit diversen Hinweisen, 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen).
5.4 Da für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a), ist das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten zum Strukturwandel des Schweizerischen Arbeitsmarktes und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf diesem Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 14 f.) nicht geeignet, die Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu beantworten. Von der Einholung eines solchen Gutachtens ist daher abzusehen. Ferner können aus demselben Grund aus den bisherigen erfolglosen Bemühungen um eine Stelle keine Schlüsse gezogen werden. Ein Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung erübrigt sich daher.
6.
6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging für die Bemessung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der im Zeitpunkt des zweiten Unfalls am 5. Oktober 2015 ausgeübten Tätigkeit bei der A.___ AG tätig wäre (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei auf die letzte länger dauernde Tätigkeit vor dem ersten Unfallereignis im Februar 2012 bei der E.___ AG abzustellen, da er danach nur noch ein Invalideneinkommen in einer berufsfremden Tätigkeit erzielt habe (Urk. 1 S. 9).
6.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinem eigenen Lebenslauf und der beruflichen Standortbestimmung in der Rehaklinik J.___ vom 22. Juli 2014 über keinen Bildungsabschluss, war jedoch in vielen Bereichen berufstätig, vor allem in der Metallbranche und als Mechaniker in verschiedenen Berufszweigen (Urk. 8/97). Von einem eigentlichen angestammten Beruf und damit von berufsfremder Tätigkeit kann daher nicht gesprochen werden, vielmehr war er – der sich selber als Autodidakt bezeichnet (Urk. 8/107) – in zahlreichen Unternehmungen in verschiedenen Bereichen als Angelernter arbeitstätig. Gemäss seinem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) war er von September 2007 bis März 2010 für die E.___ AG tätig (Urk. 7/154/3). Das Arbeitsverhältnis war im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses am 8. Februar 2012 mithin bereits seit knapp zwei Jahren beendet. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis wieder angestellt und auch aktuell noch für diesen Arbeitgeber tätig wäre, sind keine ersichtlich. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle für die E.___ AG tätig wäre, auf das dort erzielte Einkommen kann daher für die Bemessung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden.
6.2.4 Wie dem IK-Auszug weiter zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer nach der Anstellung bei der E.___ AG bis zum Unfallereignis vom 8. Februar 2012 als arbeitslos gemeldet. Im Zeitpunkt des zweiten Unfalls am 5. Oktober 2015 war er sodann seit dem 5. Mai 2015 für die A.___ AG tätig (Urk. 7/154/3). Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Anstellung unfallbedingt ein niedrigeres Einkommen erzielt hätte, als ohne die Gesundheitsschädigung, solche werden von ihm denn auch nicht geltend gemacht. Ferner war der Beschwerdeführer in seiner wechselhaften Berufsbiographie hauptsächlich als Monteur tätig, diese Tätigkeit übte er auch bei der A.___ AG aus. Sodann handelte es sich gemäss Auskunft des Arbeitgebers zwar um einen temporären Einsatz auf der Baustelle, der Arbeitsvertrag war indessen gemäss Unfallmeldung auf unbefristete Dauer abgeschlossen, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Anstellung tätig wäre. Dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers - die Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE 2016 hätte gemäss korrekter Berechnung der Beschwerdegegnerin zu einem tieferen Einkommen geführt (vgl. Urk. 2 S. 7) - vom dort erzielten Einkommen ausgegangen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Für eine Anrechnung der Nominallohnentwicklung besteht angesichts der Angabe der Arbeitgeberin, dass eine solche Anpassung nicht stattgefunden hätte (Urk. 7/155/5), kein Raum. Das Valideneinkommen ist somit auf Fr. 71'405.10 (Fr. 32.31 x 42.5 Wochenarbeitsstunden x 52 Arbeitswochen) festzusetzen.
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ab (Urk. 2 S. 9). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, die Lohnstrukturerhebung 2016 basiere auf unzulänglichen Grundlagen, da die Erhöhung der Löhne zwischen der Lohnstrukturerhebung 2010 und 2012 einzig auf eine andere Erhebung zurückzuführen seien und nicht auf eine entsprechende Nominallohnentwicklung (Urk. 1 S. 15).
6.3.3 Den vom Beschwerdeführer angeführten statistischen Effekt erkannte das Bundesgericht in BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1 zwar an, kam indessen zum Schluss, dass die LSE 2012 unter anderem im Rahmen einer erstmaligen Rentenbemessung zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1). Dies gilt auch für die nach demselben Verfahren erstellte LSE 2016. Es ist nicht ersichtlich, wieso davon abweichend vom Medianstundenlohn für ausgesteuerte Arbeitskräfte auszugehen sein sollte. Dem Umstand, dass behinderungsbedingt allenfalls mit einem niedrigeren Einkommen gerechnet werden muss, ist sodann falls erforderlich im Rahmen des leidensbedingten Abzuges Rechnung zu tragen.
6.3.4 Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist - entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘340.-- abzustellen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2279 Punkte im Jahr 2019 ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘997.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2279).
6.4
6.4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nicht für gerechtfertigt (Urk. 2 S. 9). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei ein Abzug von mindestens 15-20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 18).
6.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.4.3 Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Eine ungenügende Ausbildung ist sodann nicht abzugsrelevant, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Was das Alter des Beschwerdeführers betrifft, ist - soweit dieses Merkmal in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3) - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt noch unter 50 Jahre alt war, weshalb ein darauf basierender Abzug von vornherein nicht gerechtfertigt wäre, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen) und die mangelnden Sprachkenntnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis) rechtfertigen bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau sodann rechtsprechungsgemäss keinen Abzug. Damit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'405.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 67‘997.-- ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 5 %. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
Gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsbefunde vom 9. Januar 2019 (Urk. 8/157) sowie MRI-Untersuchungen beider Knie vom 28. Juni 2019 (Urk. 8/184) war Dr. C.___ (Urk. 8/185) zum Schluss gekommen, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung weder für das rechte Kniegelenk noch das linke Kniegelenk / den linken Unterschenkel erreicht sei. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, dass die durch seine Beschwerden verursachten Einschränkungen je einzeln gutachterlich zu bemessen und zu addieren seien oder aber eine Gesamt-Integritätsentschädigung festzulegen sei (Urk. 1 S. 20).
7.2 Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Dr. C.___ hat überzeugend dargelegt, dass in Bezug auf das endgradige Flexionsdefizit im linken Knie und die leichte Fesselung der linken Patella beziehungsweise die freie Beweglichkeit im rechten Knie bei beidseits guter Bandstabilität weder eine Funktionsstörung der unteren Extremität im Sinne von Suva Tabelle 2 noch eine Gelenksinstabilität im Sinne von Suva Tabelle 6 vorliegt. Da ferner gestützt auf das MRI der Kniegelenke vom 28. Juni 2019 links keine nennenswerten Arthrosezeichen nachweisbar seien und rechts eine beginnende und noch keine mässige Arthrose auszumachen sei, fällt - da leichte Arthrosen gemäss Suva Tabelle 5 nie entschädigungspflichtig sind - laut Dr. C.___ auch ein Integritätsschaden bei Arthrose ausser Betracht. Gemäss Suva Tabelle 18 sind sodann Hautschäden, die unter dem Schweregrad des Verlustes einer Grosszehe oder eines Fingers liegen, nicht entschädigungspflichtig. Diese Grenze ist vorliegend gemäss Beurteilung von Dr. C.___ in Bezug auf die nach den Operationen des linken Kniegelenks und linken Unterschenkels zurückgebliebenen Narben sowie die Stichinzisionen am rechten Knie, die allesamt reizlos abgeheilt seien, nicht erreicht. Dr. C.___ hat somit insgesamt alle verbleibenden Beeinträchtigungen gewürdigt, ihre Einschätzung, dass keine entschädigungspflichtige Integritätsschädigung vorliegt, ist überzeugend und es ist darauf abzustellen. Eine ihr widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist sodann nicht aktenkundig.
7.3 Die Höhe eines allfälligen Integritätsschadens ist, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen. Dies ändert indes nichts daran, dass verschiedene klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Beeinträchtigungen separat hinsichtlich des Vorliegens eines Integritätsschadens zu prüfen sind und allfällig vorhandene Integritätsschäden grundsätzlich zu addieren wären (Urteil des Bundesgerichtes 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Da Dr. C.___ indessen in korrekter Anwendung der Suva Tabellen festgestellt hat, dass weder bezüglich des linken Kniegelenks und Unterschenkels noch bezüglich des rechten Kniegelenks ein abzugeltender Integritätsschaden vorliegt, erübrigt sich eine Addition. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, es sei keine Integritätsentschädigung auszurichten.
8. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2020 (Urk. 2) als rechtens. Von weiteren Beweismassnahmen – wie etwa der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) – sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser