Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00088
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 9. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2011 als Schreinermonteur für die Y.___ GmbH und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. Februar 2016 beim Versuch, eine von den Abreissblöcken rutschende Türe aufzuhalten, an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/1). Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemein Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 4. März 2016 eine Schulterdistorsion rechts (Urk. 8/10). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/14). Am 7. April 2016 wurde der Versicherte aufgrund seiner weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit durch Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie, untersucht (Urk. 8/27). Dabei veranlasste Dr. A.___ erstmals eine MR-Abklärung an der rechten Schulter, wobei die Befunde als eine Verletzung des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes mit Rissbildung, eine Tendinopathie am Ansatz der Supraspinatussehne bei Impingement-Konstellation mit aktivierter AC-Gelenksarthrose und eine geringe begleitende Bursitis beurteilt wurden (Urk. 8/26). Am 10. Mai 2016 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ eine neu zur SLAP-Läsion an der Schulter rechts hinzugetretene Dystrophe Reaktion der rechten Hand (Urk. 8/34). Nach deutlicher Besserung der Handreaktion wurde beim Versicherten am 9. August 2016 im Spital B.___ an der rechten Schulter eine Arthroskopie durchgeführt (Operationsbericht vom 9. August 2016, Urk. 8/58). Nach der arthroskopischen Supraspinatussehnennaht und der Bizepssehnentenotomie und Tenodese an der Schulter rechts entwickelte sich eine Schultersteife und die Ärzte des Spitals B.___ verordneten weiterhin Physiotherapie (Bericht vom 21. November 2016, Urk. 8/68). Die im Januar 2017 angestrebte Arbeitsplatzerhaltung bei der Y.___ GmbH erwies sich mangels geeigneter Tätigkeiten als aussichtslos (Urk. 8/82). Am 21. März 2017 gab Dr. A.___ wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nach der Untersuchung des Versicherten erneut eine medizinische Stellungnahme ab, in welcher er unter anderem zur Einholung einer Zweitmeinung des Teams Schulter/Ellbogen der Universitätsklinik C.___ riet (Urk. 8/98). Die Behandlung wurde im C.___ fortgesetzt und dem Versicherten neu eine Wassertherapie verordnet (Bericht vom 21. April 2017, Urk. 8/112 ff.). Zur Standortbestimmung fand am 27. Oktober 2017 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.___, Fachärztin Neurochirurgie, statt (Urk. 8/144). Dr. D.___ erachtete den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft als nicht mehr arbeitsfähig und empfahl eine Fortsetzung der medizinischen Therapien (Urk. 8/144/ S. 4). Aufgrund wieder zunehmender Schmerzen bei objektiv etwas verbesserter Beweglichkeit wurde die Behandlung im C.___ abgeschlossen und der Versicherte in die Sprechstunde für komplementäre Medizin am Universitätsspital E.___ überwiesen (Bericht vom 17. Januar 2018, Urk. 8/183 ff.). Mit Aufhebungsvereinbarung vom 16. Februar 2018 wurde schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH per 31. Januar 2018 aufgelöst (Urk. 8/262 S. 2). Mit Bericht vom 23. Februar 2018 wurde nach durchgeführtem ärztlichen Triagekonsilium eine arbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ abgelehnt sowie die Intensivierung physiotherapeutischer Massnahmen empfohlen (Urk. 8/200). Die Suva holte aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten eine erneute medizinische Beurteilung im C.___ ein (Bericht vom 27. Juli 2018, Urk. 8/267). Mit Mitteilung vom 10. August 2018 schloss die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zwischenzeitlich ihre beruflichen Massnahmen ab, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage dazu sei (Urk. 8/272). Am 6. September 2018 wurde am E.___ eine Schmerztherapie begonnen (Urk. 8/282 ff.). Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Februar 2019 bei med. pract. G.___, Fachärztin Anästhesiologie, berichtete der Versicherte, dass er anlässlich eines neuen Unfallereignisses am 31. Januar 2019 den rechten Daumen angeschlagen und einen Schlag in die rechte Schulter erlitten habe (Urk. 8/315), weshalb die Suva eine erneute medizinische Beurteilung der Ärzte im C.___ einholte (Bericht vom 12. März 2019, Urk. 8/327). Bezüglich des rechten Daumens fand nach der Konsultation vom 31. März 2019 bei seinem Hausarzt keine weiteren Konsultationen mehr statt (Urk. 9/1-7). Am 6. und 7. Juni 2019 fand schliesslich die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers in der Rehaklinik F.___ statt (Bericht vom 16. Juli 2019, Urk. 8/349) und am 22. Juli 2019 nahm Kreisärztin med. pract. G.___ eine medizinische Aktenbeurteilung, samt Schätzung des Integritätsschadens, vor (Urk. 8/353). Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 stellte die Suva gestützt auf diese Beurteilung und ausgehend davon, dass ein Endzustand eingetreten sei, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand an der rechten Schulter mit weiteren Behandlungen und/oder Therapien nicht mehr wesentlich verbessern lasse und der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil voll arbeitsfähig sei, die Heilungskosten, bis auf die genannte Leistungszusicherung, per 1. September 2019 und die Taggeldleistungen per 1. November 2019 ein (Urk. 8/356). Mit Verfügung vom 19. September 2019 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu (Urk. 8/366). Mit Einsprache vom 16. Oktober 2019 (Urk. 8/376) beantragte der Versicherte, es sei eine Begutachtung i.S.v. Art. 44 ATSG durchzuführen und danach sei über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche neu zu entscheiden (Urk. 8/376). Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2020 wies die Suva die dagegen erhobene Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids ab dem 11. November 2019 eine höhere Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Im Übrigen sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen, eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung verbunden mit der Auflage, ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine öffentliche Verhandlung sowie eine persönliche Befragung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich der Beweisofferte einer persönlichen Befragung (Urk. 11) und zog schliesslich mit Eingabe vom 25. Mai 2021 das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehaltslos zurück (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, in der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. Juli 2019, in welcher Kreisärztin G.___ den aktenmässigen Verlauf, insbesondere auch den Bericht der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik F.___ mit der darin enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilung, zusammengefasst habe, sei sie zum Schluss gekommen, dass nach aktueller Datenlage und den zahlreich durchgeführten, erfolglosen Therapien aktuell von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei. Eine wesentliche Besserung, welche die aktuelle Zumutbarkeit verändern würde, sei nicht mehr zu erwarten. Es bestehe kein Anlass, die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik F.___, welche von der Suva-Versicherungsmedizinerin med. pract. G.___ letztlich bestätigt worden sei, in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Ihre Einschätzung, worin auf die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde sowie die beklagten Beschwerden Bezug genommen werde, sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage erfolgt. Medizinische Berichte, welche dem widersprechen würden, lägen den Akten nicht bei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % und demnach kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente. Sodann erweise sich auch die kreisärztliche Einschätzung bezüglich der Integritätsentschädigung als korrekt. Es bestehe kein Hinweis auf eine dauerhafte und erhebliche Funktionseinschränkung eines anderen Körpergliedes des Beschwerdeführers wie etwa der rechten Hand oder des rechten Armes. Demnach sei ihm zu Recht eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden. Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz der Kreisärztin G.___ in Frage stellen lasse, sei dem entgegenzuhalten, dass Kreisärztinnen und Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin seien. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilten und therapeutisch begleiteten, verfügten sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen, dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel. Die Kreisärztin G.___ verfüge über eine langjährige Erfahrung als Versicherungsmedizinerin und sei daher durchaus in der Lage gewesen, die vorliegenden Unfallfolgen fachkundig zu beurteilen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Kreisärztin G.___ die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt und das diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil formuliert habe, sondern die Medizinalpersonen der Rehaklinik F.___ (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich seiner zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe in Verletzung von Art. 43 ATSG den rechtsmassgebenden medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. März 2020 aufgeführten Zitate aus den massgebenden Akten seien lediglich rudimentär und auszugweise und zugunsten der Beschwerdegegnerin zitiert worden. Sodann werde bezüglich die Verletzung des rechten Daumens beziehungsweise der rechten Hand durch das Unfallereignis vom 31. Januar 2019 mit einem rudimentären Verweis auf die vorliegenden Akten von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass zufolge der alleinigen Tatsache, dass er sich nicht mehr zu einem Arzt begeben habe, davon auszugehen sei, dass die Beschwerden folgenlos abgeheilt seien, weshalb sie gegenüber den Medizinalpersonen der Rehaklinik F.___ auch nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich sei doch darauf hinzuweisen, dass letztmals im Verlaufsbericht vom 30. April 2019 des Hausarztes der rechte Arm des Beschwerdeführers erwähnt worden sei. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der gesamte medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Es sei somit Aufgabe der Beschwerdegegnerin, allfällige weitere Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. Januar 2019 gestützt auf Art. 43 abzuklären (Urk. 1 Ziff. 2.4). Ferner hätte die Beschwerdegegnerin eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchführen müssen, um abzuklären, ob die im Bericht vom 12. März 2019 des C.___ erwähnte Verdachtsdiagnose eines CRPS an der Schulter/Arm rechts bestätigt werden könne oder nicht (Urk. 1 Ziff. 2.5). Auch habe die Kreisärztin G.___ ihn gar nicht persönlich zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils sowie der Integritätsentschädigung untersucht, weshalb auch deshalb eine Verletzung von Art. 43 ATSG zu rügen sei. Hinzu komme, dass er seit geraumer Zeit an psychischen Beschwerden leide. Dies werde beispielswiese im Verlaufsbericht der Physiotherapie vom 11. Januar 2019 ausdrücklich erwähnt. Auch enthielten die Akten Telefonnotizen vom 26. April und 21. Mai 2019 über seine Anrufe, in welchen er berichtet habe, an psychischen Beschwerden zu leiden. Somit seien die psychischen Komponenten ebenfalls nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Da er eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit bestreite, werde auch das Invalideneinkommen von Fr. 71'624.90 bestritten. Sodann rechtfertige sich aufgrund des Unfallereignisses und den unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 15 % (Urk. 1 Ziff. 2.6 ff.).
3.
3.1 Der am 9. Februar 2016 erstbehandelnde Arzt und zugleich Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Z.___ stellte im UVG-Arztzeugnis vom 4. März 2016 die Diagnose einer Schulterdistorsion rechts mit painfull arc bei 90° Abduktion und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Februar 2016 (Urk. 8/10).
3.2 Dr. A.___ hielt in seiner von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Stellungnahme vom 7. April 2016 nach der gleichentags erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers fest, die Hauptläsion scheine eine proximale Bizepssehnenruptur zu sein, die auch in Abgrenzung zu möglichen Begleitverletzungen bei diesem jungen Rechtshänder und Handwerker unbedingt abzuklären sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in diesem Zustand nicht gegeben und auch nicht absehbar. Aufgrund der Abwesenheit des Hausarztes und der persistierenden Beschwerden meldete Dr. A.___ den Beschwerdeführer zur MRT-Abklärung an und empfahl zeitnah ein schulterchirurgisches Konsilium (Urk. 8/21).
3.3 Am 11. April 2016 erfolgte eine MRT der Schulter rechts in der H.___. Die Befunde wurden als Verletzung des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes mit Rissbildung, Tendinopathie am Ansatz der Supraspinatussehne bei Impingement-Konstellation mit aktivierter AC-Gelenksarthrose und geringer begleitender Bursitis beurteilt (Urk. 8/26).
3.4 Die Ärzte der Orthopädie des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 21. April 2016 die Diagnose einer SLAP-Läsion der Schulter rechts sowie die Verdachtsdiagnose auf eine sudekoide Reaktion des Unterarms / der Hand rechts und überwiesen den Beschwerdeführer in die Schmerz- und Komplementärmedizin (Urk. 8/31).
3.5 Im Bericht vom 27. Mai 2016 der Schmerz- und Komplementärmedizin wurde ausgeführt, die dystrophe Reaktion habe sich zwischenzeitlich stabilisiert, klinisch zeigten sich höchstens minimste dystrophe Veränderungen im Bereich der rechten Hand bei normaler Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer gebe lediglich Schmerzen im Schulterbereich an. Eine operative Revision könne unter peri und postoperativer Plexusanästhesie sowie engmaschiger Betreuung durch Anästhesie und Schmerztherapie gewagt werden (Urk. 8/37).
3.6 Am 9. August 2016 wurde im Spital B.___ in der Klinik Orthopädie eine diagnostische Arthroskopie, eine LBS-Tenotomie, Tenodese und eine Supraspinatussehnennaht an der Schulter rechts durchgeführt. Der Subscapularis sei mit leichter Aufhellung insgesamt intakt. Der Eintritt der langen Bizepssehne in das Gelenk präsentiere sich regelrecht. Ventralseitig zeigten sich Ausfransungen im Supraspinatussehnenbereich sowie eine SLAP-Läsion Typ ll mit Ausfransungen nach ventral wie dorsal. Auch unter dem Labrum zeige sich eine grossflächige Ablösung vom Glenoid. Im Supraspinatusbereich sei vor allem eine ventralseitige Defektzone von 4 mm vorhanden. Bei handwerklicher Tätigkeit als Schreiner mit hohem Kraftanspruch sei die Indikation zum Repair gegeben (Urk. 8/58).
3.7 Im Sprechstundenbericht vom 21. November 2016 der Orthopädie wurde eine in Besserung befindliche Schultersteife nach arthroskopischer Supraspinatussehnennaht und Bizepssehnentenotomie und Tenodese an der Schulter rechts diagnostiziert. Subjektiv zeige der Beschwerdeführer eine ordentliche Besserung. Die Schmerzmedikamente habe er schon absetzen können. Eine Kortisontherapie zur Entzündungsreduktion lehne der Beschwerdeführer ab. Dies auch mit dem Hinweis, dass er am Abend seit ca. drei Wochen immer wiederkehrendes Ziehen in der Herzgegend gehabt habe, welches er durch Meditation wieder habe zurückdrängen können. Der Beschwerdeführer habe ein weiteres Rezept für eine Physiotherapie erhalten (Urk. 8/68 S. 2).
3.8 Im Bericht vom 9. Januar 2017 ergänzten die Ärzte der Orthopädie, die Flexion habe etwas gebessert, dafür präsentiere sich die Aussenrotationsfunktion verschlechtert. Endgradig bestünden weiterhin Schmerzen, so dass auch objektiv keine Besserungstendenz zu erkenne sei. Die dystrophen Hautreaktionen der Hand seien weiterhin im tolerablen Bereich vorhanden. Die orale Kortisontherapie zur Entzündungsreaktion sei nochmals angesprochen worden. Der Beschwerdeführer möchte hierauf zwingend verzichten, da sein Körper dies nicht vertrage. Bei einer Infiltration subacromial und intraartikulär komme es ebenfalls häufig zu Systemreaktionen durch das Kortison. Es sei dem Beschwerdeführer ein weiteres Rezept für Physiotherapie mitgegeben worden und es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/88 S. 2).
3.9 Am 23. Februar 2017 erfolgte erneut eine MRT der Schulter rechts im MRI-Zentrum des Spitals B.___. Die Befunde wurden als (1) nach SSP-Naht residuelle intramurale und artikularseitige Sehnenveränderungen, differenzialdiagnostisch als persistent fassbarer Riss, (2) Flüssigkeitsnachweis in der Bursa subacromialis, differentialdiagnostisch häufig asymptomatisch nach Rotatorenmanschettenoperation, oder eine Bursitis im Rahmen extrins; (3) Impingment bei leicht eingeengtem acromiohumeralem Abstand und ACG-Arthrose mit osteophytären Anbauten, konsekutiv Tendinose, betont der bursaseitigen SSP sowie (4) nach operativem Eingriff residuell leichter Reizzustand des vorderen Rotatorenintervalls, bzw. residuell und kaum mehr abgrenzbares Knochenmarkoedem am Humeruskopf im OP-Gebiet interpretiert (Urk. 8/130 S. 1).
3.10 Dr. A.___ hielt in einer weiteren von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Stellungnahme vom 21. März 2017 nach der gleichentags erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers folgendes fest: Anhaltende Beschwerden sieben Monate nach der Schulterarthroskopie rechts und nach auch schon auffälligem Frühverlauf gemäss Bericht nach sechs Wochen, gefolgt von Stagnation nach drei Monaten sowie intermittierende Beschwerden eines CRPS an der rechten Hand. Der Beschwerdeführer stehe einer medikamentös-invasiven Behandlung mit i.a. Steroidapplikation und auch schon gar einer oralen Steroidtherapie ablehnend gegenüber und begründe dies mit einer allgemeinen Medikamentenaversion und der Bereitschaft zur Unverträglichkeit bzw. allergischen Reaktion im Mund und Magen u.a. auf NSAR. Daneben bestünde auch ein mildes CRPS der gleichseitigen rechten Hand. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben und es sei durchaus mit weiteren drei bis zwölf Monaten zu rechnen, bis eine solche allenfalls eintreten werde. Dr. A.___ empfahl eine Zweitmeinung des Teams Schulter-Ellbogen im C.___ einzuholen (Urk. 8/98).
3.11 Der Oberarzt PD Dr. med. I.___ des C.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2017 aus, klinisch imponiere das Vollbild einer postoperativen frozen shoulder mit deutlich passiver Bewegungseinschränkung. Typischerweise werde eine Tripelkombination mit Miacalcic, Celebrex und Redoxon verschrieben. Der Beschwerdeführer wünsche aber bei multipler Medikamentenunverträglichkeit momentan nur das Redoxon als Therapie. Zusätzlich habe er eine Wassertherapie verordnet bekommen. Die nächste klinische Verlaufskontrolle finde in drei Monaten statt (Urk. 8/112 S. 2-3).
3.12 Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem kreisärztlichen Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 8/144) eine frozen shoulder rechts bei Status nach einer Schulterarthroskopie rechts, einer Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie einer Supraspinatussehnennaht rechts am 9. August 2016 bei einer Supraspinatussehnenläsion und SLAP ll-Läsion an der rechten Schulter. Bei der Untersuchung am 27. Oktober 2017 habe sich im Seitenvergleich noch eine Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk gezeigt. Die aktuelle Elevation sei mit 120° etwas schlechter als bei der letzten Untersuchung im C.___ anfangs Oktober 2017 (Flexion 130°). Der Beschwerdeführer berichte, dass je nach Tagesform und vorangehenden Übungen die Beweglichkeit mal etwas besser mal etwas schlechter sei. Die Aussenrotation sei mit 45° unverändert. Die angestammte Tätigkeit als Schreinermonteur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung der rechten Schulter nicht mehr zuzumuten, da es sich dabei um eine schulterbelastende Tätigkeit handle. Dr. D.___ rechnete noch mit einer Verbesserung der Belastbarkeit der rechten Schulter, weshalb sie das definitive Zumutbarkeitsprofil noch nicht definierte. Zum jetzigen Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer jedoch bereits wieder ganztags leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in/über Brusthöhe zumutbar. Gewichte sollten ausschliesslich körpernah und bis Leistenhöhe gehoben und getragen werden (Urk. 8/144 S. 4).
3.13 PD. Dr. I.___ führte im Bericht vom 17. Januar 2018 aus, leider bestünden seit Weihnachten wieder zunehmend Schmerzen bei objektiv verbesserter Beweglichkeit. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die herkömmlichen antiinflammatorischen Medikamente nicht gut vertrage (inkl. Kortison), habe er dem Beschwerdeführer die Vorstellung in der Sprechstunde für komplementäre Medizin am E.___ empfohlen. Aufgrund der Tatsache, dass schulmedizinisch aktuell nichts angeboten werden könne, werde vorerst auch keine weitere Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde geplant (Urk. 8/183).
3.14 Am 18. Juni 2018 erfolgte eine MRT der Schulter rechts in der H.___. Dabei wurde festgehalten, bildmorphologisch bestehe bei gegebener Anamnese unverändert der Verdacht auf eine frozen shoulder bei im Befund erwähnten Veränderungen. Nach der Supraspinatussehnennaht bestehe kein neu fassbarer Sehnenriss sowie eine weitgehend stationäre Tendinose der ansatznahen Supraspinatus- und Subscapularissehne. Der schmale akromiohumerale Abstand bei der AC-Gelenksarthrose und Akromion-Typ 2 nach Bigliani bestehe unverändert. Differentialdiagnostisch könne bildmorphologisch ein extrinsisches Impingement bei geringem Reizzustand der Bursa subacromialis/subdeltoidea nicht ausgeschlossen werden. Sodann bestünden postoperative Irregularitäten/Veränderungen am ehemaligen Bizepssehnenanker-Komplex ohne neu fassbare Rissbildung und vorbestehende geringe Knorpelirregularitäten (Urk. 8/249).
3.15 Im Bericht des C.___ vom 27. Juli 2018 wurde neu die zur frozen shoulder hinzukommende Verdachtsdiagnose eines CRPS an der Schulter rechts erhoben. Der auswärts gestellte Verdacht auf ein CRPS könne anamnestisch bestätigt werden. Klinisch lägen eine diskrete livide Verfärbung der Haut sowie eine Hyperalgesie der rechten oberen Extremität vor. Bei anamnestisch multipler Medikamentenunverträglichkeit bestehe im Moment keine Möglichkeit der Verbesserung der Situation durch eine medikamentöse Therapie. Möglicherweise könne noch eine Schmerzlinderung durch komplementärmedizinische Methoden wie Akkupunktur erreicht werden. Es sei keine weitere Kontrolle mehr in der Schultersprechstunde geplant (Urk. 8/267).
3.16 Der Leitende Arzt PD Dr. med. J.___ des Schmerzambulatoriums des E.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. September 2018 chronische Schulterschmerzen. Unter Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Anamnese und des klinischen Befundes präsentiere sich das Bild einer frozen shoulder. Das Stadium der Capsulitis werde als subakut beurteilt. In der Untersuchung habe sich eine mechanische Komponente im Bereich des anterioren Humeruskopfes mit begleitender starker Druckdolenz, welche über die bei einer normalen Capsulitis zu erwartende Symptomatik hinausgehe, präsentiert. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Schmerzproblematik nicht nur als Folge des muskuloskelettalen Impacts der Capsulitis selbst verursacht werde, sondern allenfalls eine strukturelle Komponente die Symptomatik aufrechterhalte. Es werde daher eine diagnostische Blockade des N. suprascapularis durchgeführt (Urk. 8/282 S. 1).
3.17 Im Bericht vom 25. Oktober 2018 des E.___ wurde festgehalten, die zweite durchgeführte diagnostische Blockade des N. suprascapularis sei erneut negativ gewesen. Der extreme Druckschmerz über dem Akromion bleibe bestehen. Es sei von einer mechanisch strukturellen Ursache im Rahmen des Unfalls auszugehen. Zur Installation von medikamentösen Optionen scheine der Leidensdruck im Moment zu wenig gross (Urk. 8/294).
3.18 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Februar 2019 (Urk. 8/315) nannte med. pract. G.___ die Diagnose einer frozen shoulder rechts bei Status nach einer Schulterarthroskopie rechts, einer Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie einer Supraspinatussehnennaht am 9. August 2016 bei einer Supraspinatussehnenläsion und SLAP ll-Läsion an der rechten Schulter. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich eine deutliche Verschlechterung der Beweglichkeit im Vergleich zur kreiszärtlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2017. Die aktive Elevation und Abduktion seien nur bis maximal 90° möglich, die Aussenrotation liege bei zirka 25°. Bei den Schulter-Tests habe sich eine deutlich reduzierte Kraftentwicklung rechts gezeigt. Zusammenfassend zeige sich nach mehr als zwei Jahren seit der Feststellung der frozen shoulder keine Besserungstendenz. Im Gegenteil erscheine der aktuelle Zustand eher verschlechtert. In den medizinischen Berichten sei immer wieder der Verdacht auf ein CRPS geäussert worden. Diese Diagnose sei jedoch eine Ausschlussdiagnose und könne nur gestellt werden, wenn keine andere Ursache für die Beschwerden in Frage komme. Im vorliegenden Fall könnten die Beschwerden jedoch, zumindest teilweise, durch die frozen shoulder erklärt werden. Zudem seien bei der heutigen Untersuchung die formalen CRPS-Kriterien nicht erfüllt gewesen. Aufgrund dieses Befundes und des erneuten Sturzes vom 31. Januar 2019 sei eine erneute Vorstellung im C.___ zu veranlassen. Wenn die erneute Untersuchung zu keinen neuen Erkenntnissen führe, dann wäre als nächstes eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur Bestimmung der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sinnvoll. Die angestammte Tätigkeit sei, wie schon in der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2017 beurteilt worden sei, nicht mehr zumutbar (Urk. 8/315 S. 5).
3.19 Im Bericht der Orthopädie des C.___ vom 12. März 2019 wurde festgehalten, klinisch fände sich eine Insertions-Tendinopathie des Deltoideus, welche gut im Rahmen des Sturzes Ende Januar 2019 erklärt werden könne. Es würden dafür analgetische Massnahmen sowie Dehnung durch die Physiotherapie verordnet. Bezüglich der frozen shoulder zeige sich ein mehr oder weniger stationärer Verlauf mit leichter Besserungstendenz. Diesbezüglich erfolge keine Änderung des Procederes (Urk. 8/327 S. 2).
3.20 Oberarzt K.___ und dipl. Physiotherapeutin FH L.___ der Arbeitsorientierten Rehabilitation der Rehaklinik F.___ führten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2019 aus (Urk. 8/349), im Vordergrund stehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit erheblicher Bewegungseinschränkung bei klinisch frozen shoulder. Die Bewegungseinschränkung sei durch die adhäsive Kapsulitis zu erklären. Das chronische Schmerzsyndrom könne allerdings allein durch die heute objektivierbaren Unfallfolgen in seinem ganzen Ausmass nicht erklärt werden. Das im Verlauf diagnostizierte CRPS der rechten Schulter könne aufgrund der Untersuchung gesamthaft nicht bestätigt werden. Es seien lediglich Teilaspekte nach den Budapester Kriterien erfüllt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ausgesprochene Unzufriedenheit mit der fehlenden Kostenübernahme verschiedener Institutionen nach dem vermeintlichen Unfall 2001 des Beschwerdeführers (Fall auf den Rücken) sich auf die aktuelle Schmerzproblematik auswirke. Bei der EFL-Testung habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einschränkung leistungsbereit gezeigt und gut mitgemacht. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil berücksichtige die objektiven Befunde an der rechten Schulter und formuliere entsprechende Einschränkungen. Es werde von einem medizinischen Endzustand ausgegangen, der sich durch weitere medizinische Massnahmen nicht mehr verbessern lasse. So wie sich der Beschwerdeführer präsentiert habe, bestehe eine Skepsis, ob er sich im Rahmen der formulierten Zumutbarkeit ganztags arbeitsfähig sehe. Sollte dies bedauerlicherweise nicht der Fall sein, wäre eine weitere Frustration durch eine Institution die Folge. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner/Chefmonteur sei ihm nicht mehr zumutbar. Möglich sei eine ganztags leichte bis mittelschwere Arbeit. Dabei könne er insbesondere keine Tätigkeiten über Kopfhöhe mit wiederholter Arbeit über Schulterhöhe und mit Schlägen sowie Vibrationen ausüben. Mit der rechten Hand sei das Tragen bis 7.5 kg selten möglich (Urk. 8/349 S. 2-4).
3.21 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. Juli 2019 fügte med. pract. G.___ ihrer Beurteilung vom 14. Februar 2019 (E. 3.15) hinzu, dass bei vorliegender frozen shoulder im Verlauf ein breites Spektrum von konservativen Massnahmen angewendet worden sei. Es zeige sich trotz der Fortführung der konservativen Therapie keine greifbare Besserungstendenz. Bei chronischen Schulterschmerzen sei eine Schmerztherapie im Schmerzambulatorium E.___ eingeleitet worden, welche ebenfalls keine Besserung habe erzielen können, sodass das Schmerzambulatorium von einer mechanischen strukturellen Ursache ausgehe. Bei anamnestischen Angaben eines erneuten Sturzes im Januar 2019 sei eine erneute Abklärung im C.___ veranlasst worden, welche zu keinen neuen Erkenntnissen geführt habe. Die behandelnden Orthopäden der Klinik C.___ hätten erneut die Fortführung der bisherigen konservativen Massnahmen empfohlen. Das beurteilende Team der Rehaklinik F.___, welches die EFL durchgeführt habe, sei von einem medizinischen Endzustand ausgegangen, der sich durch weitere medizinische Massnahmen nicht mehr verbessern lasse. Nach aktueller Datenlage und zahlreichen erfolglosen Therapien sei aktuell von einem Endzustand auszugehen. Eine wesentliche Besserung, welche die aktuelle Zumutbarkeit verändern würde, sei nicht mehr zu erwarten. Die Beurteilung des Integritätsschadens erfolge separat neben dem EFL-Profil der Rehaklinik F.___. Aufgrund der aktuell vorliegenden deutlichen Einschränkungen seien folgende Leistungen nach dem Fallabschluss zu empfehlen: bis 3 Arztkontrollen jährlich, bis 4 Serien Physiotherapie jährlich, bis 3 Serien Wassertherapie jährlich, Schmerzmittel aufgrund Schmerzen der rechten Schulter (Urk. 8/352).
In der Begründung zur Beurteilung des Integritätsschadens hielt med. pract. G.___ fest, bei der EFL in der Rehaklinik F.___ am 6. und 7. Juni 2019 sei folgender klinischer Befund dokumentiert worden: «Aktive Schulterflexion rechts 100°, links 160°, Schulterabduktion rechts 90°, links 160°, Schulteraussenrotation rechts 30°, links 80°, Schulterinnenrotation rechts Sacrum, links Th8». Die konservativen Massnahmen seien aktuell ausgeschöpft, eine wesentliche Besserung der aktuellen Funktionseinschränkung sei nicht mehr zu erwarten. Der Integritätsschaden werde auf 15 % geschätzt. Massgebend für die Einschätzung der Integritätsentschädigung im konkreten Fall sei die Tabelle 1 UVG, hierin werde für eine Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontale die Integritätsentschädigung mit 15 % und für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10 % eingeschätzt. Im konkreten Fall liege eine Flexion von 100° und Abduktion von 90° vor, sodass die Schulterbeweglichkeit funktionell nicht wesentlich über die Horizontale hinausgehe, insofern erscheine die Integritätsentschädigung von 15 % als angemessen (Urk. 8/353).
4.
4.1 Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. Juli 2019 (E. 3.21) mit Schreiben vom 29. Juli 2019 (Urk. 8/356) die Heilungskosten, bis auf die genannte Leistungszusicherung, per 1. September und die Taggeldleistungen per 1. November 2019 einstellte und die Rentenprüfung einleitete, wurde nicht moniert und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden.
4.2 Sodann ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Schreiner/Chefmonteur keine Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig ist. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. G.___ vom 14. Februar (E. 3.19) und vom 25. Juli 2019 (E. 3.21) sowie die im Juni 2019 durchgeführte EFL (E. 3.20).
4.3 Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte med. pract. G.___ sämtliche medizinische Vorakten sowie die geklagten Beschwerden und setzte sich ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Damit vermag die kreisärztliche Beurteilung die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihr voller Beweiswert zu.
4.4 Bezüglich des beschwerdeweise vorgebrachten Arguments, dass bereits im Bericht vom 12. März 2019 des C.___ ein Verdacht auf ein CRPS an der Schulter bzw. am Arm rechts gestellt worden sei, weshalb die Beschwerdegegnerin somit eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG hätte durchführen müssen um abzuklären, ob hier in der Tat ein CRPS vorliege (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.5), gilt es darauf hinzuweisen, dass der Verdacht auf ein CRPS lediglich in den Berichten des C.___ erwähnt wurde (Urk. 8/267 und Urk. 8/327), jedoch in sämtlichen übrigen Arztberichten der Verdacht nicht hatte bestätigt werden können. Hinzu kommt, dass die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom 14. Februar 2019 einlässlich begründete, weshalb sie unter Berücksichtigung der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2019 das Vorliegen eines CRPS nicht bescheinigen konnte (Urk. 8/315/S. 4-5). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konkludent. Sodann werden sie bestätigt durch, die später erfolgten EFL-Untersuchungen vom 6. und 7. Juni 2019 an der Rehaklinik F.___, wo die Diagnose eines CRPS der rechten Schulter ebenfalls nicht erhoben werden konnte (E. 3.20). Dass sich der Beschwerdeführer durch ein weiteres Unfallereignis am 31. Januar 2019 den rechten Daumen bzw. die rechte Hand verletzte, ist vorliegend ohne Belang, da es sich dabei um einen Bagatellunfall handelte. Unmittelbar nach dem Unfallereignis suchte der Beschwerdeführer keinen Arzt auf. Erst in der am 8. März 2019 aufgrund des erneuten Unfalls veranlassten Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin im C.___ gab er Schmerzen an, jedoch nur im Ansatzbereich des M. deltoideus (Urk. 8/327 S. 1). Am 22. März 2019 begab er sich dann wegen Beschwerden an der rechten Hand noch zu seinem Hausarzt in Behandlung. Dieser hielt im Verlaufsbericht vom 31. März 2019 jedoch fest, dass das rechte Handgelenk inspektorisch unauffällig sei (Urk. 9/6). Am 29. April 2019 stellte sich der Beschwerdeführer aufgrund progredienter Armschmerzen rechts ohne erneut erlittenes Trauma abermals beim Hausarzt vor. Dieser fand den Arm jedoch inspektorisch und palpatorisch unauffällig vor. Er vermutete eine vegetative Störung, da die Diagnose eines CRPS nie gestellt worden sei. Er empfahl die Armtrageschlinge stundenweise wegzulassen und ordnete keine weiteren Massnahmen an (Urk. 9/7). Nach dieser ärztlichen Konsultation waren keine weiteren mehr notwendig, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerden des Unfallereignisses vom 31. Januar 2019 folgenlos abgeheilt waren, zumal weder in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Februar 2019 noch in der am C.___ veranlassten Untersuchung am 8. März 2019 neue gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 31. Januar 2019 erhoben werden konnten (E. 3.18) und der Beschwerdeführer auch in den nachfolgenden Untersuchungen an der Rehaklinik F.___ keine Beschwerden am rechten Arm bzw. am rechten Daumen mehr erwähnte (Urk. 8/349/2). An dieser Stelle ist bezüglich des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c und Art. 43 ATSG), wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, darauf hinzuweisen, dass dieser eben nicht uneingeschränkt gilt; sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Unfallversicherer muss nicht den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen stimmt der Einwand, dass die psychische Komponente des vorliegenden Falles nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, ebenso wenig. So kann bei banalen Unfällen, wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a), was vorliegend der Fall ist, insbesondere da sich vorliegend in den Akten keine psychiatrischen Diagnosen finden.
4.5 Im Weiteren ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik F.___ anhand der Vorakten nachvollziehbar und das nach eingehender klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und den durchgeführten EFL-Tests erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die unfallkausalen bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen Rücksicht. Demnach konnte sich die Kreisärztin G.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht ohne weiteres dieser Beurteilung anschliessen (Urk. 8/352 S. 2). Die Einschätzung stimmt insbesondere auch mit dem am 31. Oktober 2017 angegebenen Belastungsprofil von Dr. D.___ überein, wonach dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt wieder ganztags leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in/über Brusthöhe zumutbar waren, wobei Gewichte ausschliesslich körpernah und bis Leistenhöhe gehoben und getragen werden sollten (E. 3.12). Die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Alltagsaktivitäten (vgl. Urk. 8/349 S. 7) umso begründeter. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, er könne eine leidensangepasste Tätigkeit nicht ganztags ausüben, da er massiv eingeschränkt sei, indem er beim Gehen an einer Schmerzzunahme leide (Urk. 1 S. 8), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In der EFL wurde die eingeschränkte Gehfähigkeit explizit berücksichtigt, indem dem Beschwerdeführer in der Schätzung der Belastbarkeit das Gehen während der Arbeit nur manchmal zugemutet wurde (Urk. 8/349/S. 5). Ferner handelt es sich bei der Schmerzzunahme beim Gehen um eine subjektive Schmerzangabe des Beschwerdeführers, welche in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht ausreichend ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Soweit der Beschwerdeführer dem EFL-Bericht vom 16. Juli 2019 die Beweistauglichkeit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit absprechen will, da er das erneute Unfallereignis gemäss Diagnoseliste nicht berücksichtige, ist darauf hinzuweisen, dass die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend ist, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend ist demnach die Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter. Da die EFL-Untersuchungen rund vier Monate nach dem Unfallereignis im Juni 2019 stattfanden, würden sie ohnehin allfällig verbliebene Einschränkungen vom Unfall am 31. Januar 2019 mitberücksichtigen.
4.6 Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an den Beurteilungen der Kreisärztin. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2019 (Zeitpunkt Rentenprüfung) in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig ist.
5. Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Das von der Suva ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76'050.-- wird nicht bestritten und aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 5’850.--zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielen könnte (Urk. 8/310), besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016; die Ausgabe 2018 wurde erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides, am 21. April 2020, publiziert), wobei sie aufgrund der besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers - er verfügt gemäss EFL-Bericht vom 16. Juli 2017 über eine abgeschlossene Berufslehre von mindestens drei Jahren, über eine höhere Berufsausbildung als Bau- und Möbeltischler, Wand-Deckenmontage und als dipl. Kaufmann (Urk. 8/349 S. 6) - auf das Kompetenzniveau 2 für praktische Tätigkeiten abstellte und daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2019 von Fr. 71'624.90 ermittelte. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren hiervon abzuweichen. Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne gemäss der LSE heranzuziehen. Sodann ist der Beschwerdeführer aufgrund der im EFL-Bericht aufgeführten beruflichen Qualifikationen, welche unbestritten blieben, in das Kompetenzniveau 2 einzustufen (Urk. 8/376 S. 6, Urk. 2 S. 12 und Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8). Diese Annahme wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kritisiert, als er sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung grundsätzlich nicht mehr in der Lage sieht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 Ziff. 2.8). Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in beruflichlicher Hinsicht begründen.
5.4 Ferner gewährte die Suva dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 %, da er gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil immerhin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne und dadurch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten vorhanden seien (Urk. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 12). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solche Aspekte oder Merkmale zu erkennen, daher ist der leidensbedingte Abzug von 5 % zu belassen. Demnach ist das von der Suva berechnete Invalideneinkommen von rund Fr. 68’044.—nicht zu beanstanden.
5.5 Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 76’050.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 68’044.-- gegenübergestellt, ist nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 11 % korrekt.
6. Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Festsetzung des Integritätsschadens.
6.1 Med. pract. G.___ beurteilte den Integritätsschaden am 22 Juli 2019 gestützt auf die Aktenlage und mithin auf die zuletzt erfolgte Erhebung bei den EFL-Untersuchungen am 6. und 7. Juni 2019 in der Rehaklinik F.___ und übernahm folgende klinische Befunde (Urk. 8/353): «Aktive Schulterflexion rechts 100°, links 160°, Schulterabduktion rechts 90°, links 160°, Schulteraussenrotation rechts 30°, links 80°, Schulterinnenrotation rechts Sacrum, links Th8». Massgebend im konkreten Fall sei die Tabelle 1 UVG, hierin werde für eine Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontale die Integritätsentschädigung mit 15 % und für eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über Horizontale mit 10 % eingeschätzt. Im konkreten Fall liege eine Flexion von 100° und eine Abduktion von 90° vor, sodass die Schulterbeweglichkeit funktionell nicht wesentlich über die Horizontale hinausgehe, insofern erscheine die Integritätsentschädigung von 15 % angemessen (E. 3.21).
6.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Kreisärztin habe ihren Entscheid betreffend Integritätsentschädigung lediglich nach einer Durchsicht des EFL-Berichtes verfasst, was nicht gehe, da die Integritätsentschädigung abstrakt und egalitär zu bemessen sei und daher gerade eine persönliche Untersuchung unabdingbar sei, ist darauf zu verweisen, dass die Kreisärztin den Integritätsschaden zeitnah zu den EFL-Untersuchungen am 6. und 7. Juni 2019 in der Rehaklinik F.___ beurteilte (E. 3.21). Ferner zeigten sich in diesen klinischen Befunden auch keine grosse Abweichung zu den von ihr erhobenen Befunden vom 13. Februar 2019, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die rechte Schulter nicht nochmals erneut untersuchte, sondern die im Bericht vom 16. Juli 2019 dokumentierten Befunde übernahm. Darüber hinaus finden sich bei den Akten keine Arztberichte, welche an ihrer schlüssigen Einschätzung des Integritätsschadens Zweifel aufkommen lassen.
6.3 Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon auszugehen, dass hinsichtlich der als unfallkausal anzuerkennenden Schädigungen des rechten Schultergelenks ein Integritätsschaden von insgesamt 15 % ausgewiesen ist.
7. Nach diesen Erwägungen sind hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 8. Februar 2016 weder eine höhere Invalidenrente noch eine höhere Integritätsentschädigung geschuldet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz