Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00090


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 27. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war seit dem 1. August 2015 bei der Y.___ als Bodenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1, 8/146/3 f.). Am 13. April 2017 schlug er seinen linken Fuss stark an einem Trottoir an (Urk. 8/1), worauf im Rahmen einer Konsultation vom 17. April 2017 im Spital Z.___ eine Vorfusskontusion mit Verdacht auf ein tiefes Hämatom diagnostiziert wurde (Urk. 8/3). Die Suva erteilte Kostengutsprache für die notwendige Spitalbehandlung (Urk. 8/4).

    Nachdem radiologische Untersuchungen vom 10. Januar 2018 insbesondere Ermüdungsfrakturen der Basis der Os metatarsale 3 und 4 links gezeigt hatten (Urk. 8/7), wurde der Suva am 25. Januar 2018 ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/6). Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf Heilbehandlung und Taggelder (vgl. Urk. 8/32, 8/39 und 8/54/2). Darüber hinaus holte sie unter anderem die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 8/59, 8/61) sowie mehrere kreisärztliche Stellungnahmen ein (Urk. 8/48, 8/72, 8/89 und 8/134). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 wurde die Suva von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, darüber orientiert, dass beim Versicherten und dessen Arbeitgeber der Verdacht auf Schwarzarbeit bestehe (Urk. 8/136). In diesem Zusammenhang nahm die Suva sodann weitere Abklärungen vor (Urk. 8/137 ff., 8/145, 8/152 f., 8/155, 8/158, 8/161 und 8/167 f.). Ferner holte sie weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/150 f., 8/163, 8/170, 8/172 und 8/176). Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 orientierte sie den Versicherten über die sofortige Sistierung der Taggeldleistungen und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Urk. 8/177). Auf dessen Ersuchen (Urk. 8/191) erliess die Suva am 1. April 2020 eine entsprechende Verfügung, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 8/192 = Urk. 2). Die dagegen vom Versicherten am 7. April 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/193 = Urk. 1) übermittelte die Suva mit Schreiben vom 28. April 2020 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/199 = Urk. 4). Zudem trat sie auf diese Einsprache mit Entscheid vom 20. Mai 2020 nicht ein (Urk. 8/219). Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 29. April 2020 vom Versicherten Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 131'293.80 mit der Begründung zurückgefordert, dass diese unrechtmässig bezogen worden seien (Urk. 8/200). Dagegen hatte der Krankenversicherer des Versicherten am 8. Mai 2020 Einsprache erhoben (Urk. 8/213).


2.    In der von der Suva als Beschwerde qualifizierten und an das Sozialversicherungsgericht übermittelten Einsprache vom 7. April 2020 beantragte X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2020 sei aufzuheben. Die Taggelder seien weiterhin auszurichten, eventualiter bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. September 2020 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 11). Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).

1.2    Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b) oder die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c). Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden (Art. 11 Abs. 2 ATSV).

1.3    Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, d.h. solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407, 124 V 82 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 407, 123 V 39 E. 3, 117 V 185 E. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts U 115/06 vom 24. Juli 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass sie derzeit prüfe, ob sie dem Beschwerdeführer zu Recht Leistungen ausrichte. Sollte dem nicht so sein, bestünde für sie die Gefahr der Uneinbringlichkeit der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Dieses Verlustrisiko sei rechtsprechungsgemäss höher zu gewichten als eine vorübergehende finanzielle Notlage der versicherten Person. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) würden daher sämtliche Taggeldleistungen weiterhin sistiert. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 7. April 2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die verfügte sofortige Einstellung der Taggeldleistungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstosse gegen Art. 54 ATSG. Die Taggelder zumindest die vor dem 1. April 2020 fälligen Betreffnisse seien folglich weiterhin auszurichten. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG seien zudem gutgläubig empfangene Leistungen nicht zurückzuerstatten, wenn eine grosse Härte vorliege. Auch eine allfällige vorsorgliche Verrechnung wäre daher unzulässig (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 den Standpunkt, dass die provisorische Einstellung der Taggeldleistungen per 27. Februar 2020 rechtens sei. Bei der vorsorglichen Einstellung der Taggelder im laufenden Schadenfall handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche gemäss herrschender Lehre auch im Verwaltungsverfahren angeordnet werden könne. Deren Anordnung setze voraus, dass ein wichtiger oder besonderer Grund vorliege, ein überwiegendes Interesse der Verwaltung bestehe und dass die Massnahme verhältnismässig sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Februar 2020 mitgeteilt worden, es bestehe der dringende Verdacht, dass ihm aufgrund falscher Angaben zu Unrecht Taggeldleistungen erbracht worden seien, weshalb auch eine Rückforderung geprüft und am 29. April 2020 schliesslich im Betrag von Fr. 131'293.80 verfügt worden sei. Es bestehe somit im Zeitpunkt der Anordnung der vorsorglichen Massnahme in Form der vorübergehenden Einstellung der Taggeldleistungen ein erhebliches Risiko der Uneinbringlichkeit der zu Unrecht ausgerichteten Taggelder. Dieses sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis in aller Regel höher zu gewichten als die finanziellen Interessen der versicherten Person. Die vorübergehende Einstellung der Taggelder ab Kenntnis der die Rückforderung begründenden Umstände bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung erweise sich zudem als verhältnismässig. Die Anordnung der vorsorglichen Massnahme am 27. Februar 2020 sei folglich nicht zu beanstanden, woran auch nichts zu ändern vermöge, dass diese dem Beschwerdeführer zunächst formlos mitgeteilt worden und schliesslich auf dessen Ersuchen hin verfügt worden sei (Urk. 7 S. 3).


3.    Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die angefochtene Verfügung nicht vollstreckbar sei, und beantragt die sofortige Weiterausrichtung der Taggeldleistungen auch nach dem 27. Februar 2020 (Urk. 1). Sinngemäss ersucht er somit darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, welche die Beschwerdegegnerin verfügungsweise entzogen hatte (Urk. 2). Es stellt sich in diesem Kontext jedoch die Frage, ob die verfügte Einstellung der Taggeldleistungen der aufschiebenden Wirkung überhaupt zugänglich ist, was davon abhängt, ob der Verfügung positiver oder negativer Charakter zukommt (vgl. vorstehende E. 1.3).

    In einem Grundsatzentscheid vom 29. November 2006 hat das Bundesgericht den Taggeldern der Unfallversicherung den Dauerleistungscharakter abgesprochen und sie als vorübergehende Leistung eingestuft (BGE 133 V 57), was im Zusammenhang mit dem einstweiligen Rechtsschutz für die negative Natur der Taggeldeinstellung spricht (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage 2009, N 24 zu § 17). Es bestehen somit gute Gründe, die Taggeldeinstellung als nur vorsorglichen Massnahmen offenstehender Entscheid aufzufassen. Zu diesem Schluss gelangte denn auch die Beschwerdegegnerin implizit in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 (Urk. 7 S. 3). Ergänzend bleibt allerdings anzumerken, dass das Bundesgericht mit Blick darauf, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung und für die Anordnung einer entsprechenden positiven vorsorglichen Massnahmen die gleichen Grundsätze massgebend sind (BGE 117 V 185 E. 2b; Kobel, a.a.O., N 31 zu § 17), auch schon entschieden hat, dass die sofortige Einstellung beziehungsweise Reduktion von Taggeldleistungen der Unfallversicherung im Rechtsmittelverfahren sowohl unter dem Titel der aufschiebenden Wirkung als auch unter demjenigen der vorsorglichen Massnahmen zu schützen sei, ohne einer der beiden Betrachtungsweisen den Vorzug zu geben (Urteile des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.2 und U 75/04 vom 16. April 2004 E. 2).


4.

4.1    Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie auch bei der Beurteilung, ob dem Rechtsmittel gegen einen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise zu entziehen ist, hat die darüber zu befindende Behörde nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit des Entscheids sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei sie im Allgemeinen ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen wird, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können rechtsprechungsgemäss auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (BGE 124 V 82 E. 6a, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen).

    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Taggeldleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während des von der Einstellung der Taggeldzahlungen erfassten Zeitraumes (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).

4.2

4.2.1    Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3) eine Abschätzung der Erfolgschancen im Hauptprozess betreffend Weiterausrichtung respektive Rückforderung von Taggeldleistungen vorzunehmen.

4.2.2    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) beinhaltet keine eigentliche Begründung für die anhaltende Sistierung der Taggelder. Diese ergibt sich jedoch aus dem diesem Entscheid vorangegangenen Schreiben vom 27. Februar 2020. Darin verwies die Beschwerdegegnerin auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz nach dem Unfallereignis geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit während verschiedener Zeiträume einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne jedoch entsprechend Meldung zu erstatten (Urk. 8/177). Hierfür sind den Akten in der Tat gewichtige Indizien zu entnehmen. So ergaben die nach Eingang der Verdachtsmeldung auf Schwarzarbeit (Urk. 8/136) getätigten Abklärungen, dass der Beschwerdeführer ab November 2018 nicht nur an einzelnen Tagen für die Y.___ tätig war. Bei anderen Arbeitgebern ging er in den Jahren 2017 bis 2019 zudem im Security-Bereich Erwerbstätigkeiten nach, wobei er regelmässig rund 50 Stunden pro Monat und an einzelnen Tagen über sieben Stunden im Einsatz war (vgl. Urk. 8/146, 8/155/1, 8/158, 8/161, 8/166 sowie die zusammenfassende Übersicht in Urk. 8/167 f.). Vor diesem Hintergrund hegte die Beschwerdegegnerin zu Recht den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig Taggeldleistungen bezogen haben könnte. Nur schon in Anbetracht dieser Gegebenheiten kann nicht mit der praxisgemäss geforderten grossen Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschwerdeführer im Hauptprozess eindeutig obsiegen würde. Dies muss im Übrigen umso mehr unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Februar 2020 gelten, welcher rückblickend zur Auffassung gelangte, dass durch die mit dem Unfallereignis vom 13. April 2017 zusammenhängenden Prellungs- und Stauchungsfolgen maximal für sechs Wochen eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bodenleger bestanden habe und der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe (Urk. 8/172/14 f.). Daran vermag entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 20. April 2020, Urk. 8/197/2) auch nichts zu ändern, dass Dr. A.___ selbst keine klinische Untersuchung vornahm. Rechtsprechungsgemäss können auch versicherungsinterne Aktenbeurteilungen eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.1).

4.2.3    Zu prüfen bleibt, ob sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte sofortige Sistierung der Taggeldleistungen auch als verhältnismässig erweist. In Nachachtung der zitierten Rechtsprechung (vorstehende E. 4.2.1) ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen niedriger zu gewichten als das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung einer allfälligen uneinbringlichen Rückforderung, zumal angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vom April 2020 weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Leistungen von der Arbeitslosenkasse ausgerichtet erhält (vgl. Urk. 8/197/3), die erhebliche Gefahr eines Rückforderungsausfalls besteht. Im Weiteren ist kein milderes Mittel ersichtlich, welches den Eintritt dieses nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu verhindern vermöchte. Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin per 27. Februar 2020 verfügte Sistierung der Taggeldleistungen daher auch mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.


5.    Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf seine finanziellen Verhältnisse und damit einhergehend auf die Frage des Vorliegens einer grossen Härte Bezug nimmt (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/197/3), betrifft dies eine Voraussetzung des allfälligen Erlasses der am 29. April 2020 von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung (Urk. 8/200; vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls von ihm thematisierten Frage, ob er die Taggeldleistungen gutgläubig bezogen hat. Im vorliegenden Verfahren sind diese beiden Gesichtspunkte nicht von Relevanz, da einzig zu klären war, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Taggeldleistungen bis auf Weiteres zu sistieren. Die Erlassfrage wird überdies erst zu prüfen sein, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1. April 2020 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch