Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00094


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Branchen Versicherung Genossenschaft

Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Gilles Benedick

Benedick Studio

Via Ariosto 6, Postfach 5251, 6901 Lugano




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, war als Geschäftsführer bei der Y.____ in Z.___ angestellt und über diese bei der Branchen Versicherung Genossenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. März 2015 (richtig: 2016) verletzte er sich bei einem Sturz beim Skifahren (Urk. 8/K1 Ziff. 1-6 und 9). Die Branchen Versicherung Genossenschaft erbrachte für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Leistungen.

    Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (Urk. 8/K12) stellte die Branchen Versicherung Genossenschaft die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2017 ein. Der Versicherte erhob dagegen am 1. Februar 2019 (Urk. 8/K15) Einsprache. Die Branchen Versicherung Genossenschaft holte am 9. März 2020 (Urk. 8/M26) ein Aktengutachten ein. Mit Entscheid vom 1. April 2020 (Urk. 8/K35 = Urk. 2) wies sie die Einsprache ab.


2.    Der Versicherte erhob am 5. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1 unten).

    Die Branchen Versicherung Genossenschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass es durch den Unfall zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen sei. Der Status quo sine sei Ende Dezember 2017 erreicht worden (Urk. S. 3 oben). Gemäss PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne von einem regulären Heilverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, in der Lendenwirbelsäule und im Sakrum ausgegangen werden (S. 3 Mitte). Nach dem Aktengutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Neurochirurgie, vom 9. März 2020 sei der grosszügig bemessene Endzustand Ende 2017 erreicht worden. Der Unfall sei demzufolge als nicht mehr kausal für die momentanen Beschwerden zu erachten (S. 3 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. A.___ habe sich bereits zur Frage der Kausalität geäussert. Die Besprechung der Beschwerdegegnerin mit PD Dr. B.___ sei daher nicht angezeigt und erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

    Er habe in seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 zum Aktengutachten von Dr. C.___ ausführlich begründet, dass das Gutachten als unzulässige second opinion anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid jedoch nicht mit seiner Kritik auseinandergesetzt und diese auch nicht bestritten (S. 3 Ziff. 4). Sie habe auch nicht erwähnt, ob und inwiefern das Gutachten von Dr. A.___ unklar gewesen sei und ob überhaupt ein Erklärungs- und Erläuterungsbedarf bestanden habe. Zudem wäre in diesem Fall Dr. A.___ die Ansprechperson gewesen. Auf die Stellungnahme von PD Dr. B.___ und auf das Gutachten von Dr. C.___ dürfe daher nicht abgestellt werden (S. 3 Ziff. 5). Dr. C.___ habe sodann seine Ausführungen gewürdigt, was nicht die Aufgabe eines medizinischen Gutachters sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheentscheid auch damit nicht auseinandergesetzt (S. 3 Ziff. 6).

2.3    Über den Vorwurf der mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheides ist vorab zu entscheiden.

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

    Der Beschwerdeführer erhob in der Stellungnahme vom 23. März 2020 (Urk. 8/K34) Einwendungen gegen das Aktengutachten von Dr. C.___. Auch wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. April 2020 nicht im Detail auf die zuvor geäusserte Kritik des Beschwerdeführers eingegangen ist, lässt sich dem Entscheid entnehmen, auf welche medizinischen Berichte die Beschwerdegegnerin abstellen wollte und aufgrund welcher Erwägungen sie einen weiteren Leistungsanspruch verneinte. Eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheides war dem Beschwerdeführer damit möglich. Die Beschwerdegegnerin setzte sich zudem in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 (Urk. 7) eingehend mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.

2.4    Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende Dezember 2017 eingestellt hat.


3.

3.1    Gemäss einer am 22. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Unfallmeldung stürzte der Beschwerdeführer am 1. März 2015 (richtig: 2016) beim Skifahren schwer, wobei er sich Verletzungen an den Beinen und der Schulter zuzog (Urk. 8/K1 Ziff. 2 4-6 und 9).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 13. April 2016 (Urk. 8/M3) aus, beim Patienten seien Anfang März infolge eines Sturzes beim Skifahren ausgeprägte Schmerzen tieflumbal und im Bereich der Adduktoren rechts aufgetreten. Nach einer vorübergehenden Besserung hätten die Schmerzen erneut exazerbiert. Ein MRI habe eine frischere nicht dislozierte Sakrumfraktur ergeben (S. 1 unten).

3.3    Die Ärzte des E.___ stellten im Austrittsbericht vom 21. April 2016 (Urk. 8/M4) nach der Hospitalisation vom 13. bis 26. April 2016 folgende Diagnosen (S. 1):

- Beckenringfraktur Typ B

- obere und untere Schambeinastfraktur, rechts

- obere Schambeinastfraktur bis ins Acetabulum reichend, links

- H-förmig Sakruminsuffizienzfraktur

- Fraktur Processus transversus Lendenwirbelkörper (LWK) 5

- Diabetes mellitus Typ 2

3.4    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt, E.___, führte im Bericht vom 24. November 2016 (Urk. 8/M7 = Urk. 8/M8) aus, der Patient habe deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens bei einem Status nach Beckenringverletzung am 1. März 2016 und konservativer Behandlung mit verzögerter Knochenheilung und zunehmender Reduktion der Schmerzmittel. Erschwerend habe im Verlauf eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode bestanden (Ziff. 1).

    Prof. F.___ nannte als endgültige Diagnosen (Ziff. 2):

Schmerzsituation bei Status nach Beckenringfraktur Typ B am 1. März 2016

- leichte degenerative Spinalkanalstenose rechtsbetonte diskoligamentäre Einengung des Processus L5 mit leichter Wurzelkompression

- essentieller Tremor

    Die im Verlauf aufgetretene leichte depressive Episode habe bezüglich der Schmerzsituation am Becken keinen Einfluss gehabt. Es habe sich eine verzögerte Knochenheilung ergeben. Seines Erachtens hätten keine unfallfremden Faktoren die Heilung verzögert (Ziff. 3). Der Patient arbeite aktuell zweimal zwei Stunden in der Metzgerei, die der Sohn führe (Ziff. 4). Bei einer Beckenringfraktur müsse mindestens mit einer Heilungsdauer von einem Jahr gerechnet werden. Der Abschluss der Behandlung werde frühestens im Frühling/Sommer 2017 erfolgen (Ziff. 5).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, E.___, führte im Bericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 8/M9) aus, dem Patienten gehe es zehn Monate nach der Verletzung von Seiten der Beckenverletzung deutlich besser. Diesbezüglich bestünden kaum noch Beschwerden. Er sei im Alltag wieder gut mobil und auch belastbar. Die Behandlung sei abzuschliessen.

3.6    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 26. März 2017 (Urk. 8/M10) zum Heilungsverlauf aus, in den letzten Monaten sei es zu einer langsamen Besserung der Beschwerden gekommen. Der Patient sei seit dem 15. November 2016 mit einem Pensum von 50 % wieder teilweise arbeitsfähig, dies in einem Bereich, der mit einer leichten körperlichen Belastung einhergehe. Nach einer Tätigkeit von zirka zwei Stunden bestünden nach wie vor Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel und im Bereich des kleinen Beckens sowie Ermüdungserscheinungen. Er müsse sich daher auf eine Tätigkeit von 4 bis 4½ Stunden pro Tag beschränken. Dabei bestehe nach wie vor ein relevanter Analgetikabedarf (Ziff. 1). Ein Einfluss von unfallfremden Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen bestehe nicht (Ziff. 3).

    Vom Unfallereignis bis zum 14. November 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 15. November 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Das Heben und Tragen von schweren Lasten und längeres Arbeiten im Stehen in gebeugter Haltung seien nach wie vor zu vermeiden (Ziff. 4). Die Behandlung dauere an (Ziff. 5).

3.7    

3.7.1    Dr. A.___ (vorstehend E. 2.1) erstattete am 26. April 2017 (Urk. 8/M12) gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 (S. 2 oben) ein medizinisches Gutachten. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mehrmals täglich ein Kribbeln beziehungsweise ein «Einschlafen» im Bereich des rechten Fusses verspüre. Weiter verspüre er Rückenschmerzen lumbal beziehungsweise lumbo-thorakal. Die Schmerzen würden vorwiegend rechtsseitig auftreten (S. 5 Ziff. 2.1). Bei einer CT-Untersuchung nach dem Unfall seien eine Beckenringfraktur sowie eine Prozessus transversi-Fraktur festgestellt worden (S. 5 Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer arbeite zwei bis drei Stunden pro Tag in einer Metzgerei (S. 6 Ziff. 2.7.2). Als objektive Befunde seien eine Muskelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lumbal sowie eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden (S. 8 Ziff. 3.2 Mitte).

3.7.2    Es sei zur verspäteten Diagnostik einer Beckenringfraktur mit Sakrum H-Fraktur und einer Prozessus transversus-Fraktur LWK 4/5 gekommen. Die Diagnose sei einen Monat nach dem Unfallereignis bei zunehmender Gehunfähigkeit und Schmerzexazerbation gestellt worden. Unter konservativer Therapie mit Physio- und einer Schmerztherapie sei nach zirka neun Monaten eine deutliche Besserung erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich wieder für zwei Stunden in seinem ehemaligen Betrieb arbeiten können. Als Restzustand bestünden ein intermittierend auftretendes Kribbeln im rechten Unterschenkel und im Fussbereich sowie gelegentliche Dolenzen im Rückenbereich lumbal (S. 8 Ziff. 4 unten).

    Ob die intermittierend auftretenden Missempfindungen direkt auf das Unfallereignis zurückzuführen seien oder ob sie aufgrund einer Diskushernie erfolgten, sei mit den jetzt vorhandenen Unterlagen schwer zu differenzieren. Es werde eine neue radiologische Abklärung (MRI lumbal) empfohlen, um ein eventuelles Fortschreiten der Wurzelkompression bei L5 rechts ausschliessen zu können. Auf eine Wurzelkompressions-Komponente deute auch die vorhandene Muskelatrophie in der rechten unteren Extremität hin. Bezüglich der Beckenfraktur scheine die ossäre Konsolidation abgeschlossen zu sein, da keine Kompressionsschmerzen mehr vorhanden seien. Für die Arbeitsfähigkeit sei eine intermittierende Entlastung der rechten unter Extremität anzustreben, um die Missempfindungen allenfalls reduzieren zu können (S. 8 f. Ziff. 4).

    Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Status nach einer Beckenringfraktur mit einer Fraktur des Sakrums h-förmig des oberen Schambeinastes links sowie des oberen und unteren Schambeinastes rechts, eine Fraktur des Prozessus transversus LWK 4/5 und eine Dysästhesie im Versorgungsgebiet der Nervenwurzel LWS 5 rechts sowie nach den Akten einen Diabetes mellitus Typ II (S. 9 Ziff. 4). Für die bisherige Tätigkeit als Metzger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (S. 9 Ziff. 5 a). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 10 Ziff. 5 b). Hinsichtlich der Frakturen sei der Endzustand erreicht. Im Zusammenhang mit den neurologischen Komponenten bestehe ein Restdefizit, das weiter abgeklärt werden sollte. Weiter sei eine Neubeurteilung der Fraktur des Acetabulums links notwendig (S. 10 Ziff. 6).

3.8    Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, I.___, berichtete am 24. November 2017 (Urk. 8/M21) über eine Untersuchung (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom gleichen Tag. Er gab an, es sei eine Diskopathie der unteren LWS festgestellt worden. Bei L4/5 rechts bestehe eine paramediane und foraminale Diskushernie. Weiter bestünden eine Facettengelenksarthrose sowie enge anatomische Verhältnisse der Recessus laterale L5 rechts mit möglicher Beeinträchtigung dieser Nervenwurzel.

3.9    Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2018 am Rücken operiert (vgl. den Austrittsbericht der Ärzte des I.___ vom 2. Februar 2018, Urk. 8/M22).

    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 10. April 2018 (Urk. 8/M16) als Diagnose einen Status nach Dekompression bei L4/5 rechts vom 25. Januar 2018 bei L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts. Dr. J.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm von Seiten der Ischialgie deutlich besser gehe. Er habe jetzt hauptsächlich Rückenschmerzen im Sinne von Anlaufbeschwerden. Er leide noch unter Restbeschwerden, insbesondere beim Stehen oder bei Positionswechseln. Vom 25. Januar bis 13. März 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 14. März bis 22. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.

    Im Bericht vom 27. Juli 2018 (Urk. 8/M18) über eine Verlaufskontrolle führte Dr. J.___ aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Beinschmerzen rechts deutlich gebessert hätten. Die Gehstrecke sei nicht mehr eingeschränkt. Jedoch habe er frühmorgens viel öfters krampfartige Beschwerden im rechten Bein als tagsüber. Gelegentlich würden beim Stehen auch Rückenschmerzen auftreten. Die Wirbelsäule sei in der Inklination und Reklination schmerzfrei beweglich mit einem Finger-Bodenabstand von 10 cm.

    Nach dem operativen Eingriff bestehe insgesamt ein günstiger Verlauf.

3.10    

3.10.1    Dr. A.___ erstattete am 29. Oktober 2018 (Urk. 8/M19) gestützt auf die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 19. April und 25. Oktober 2018 (S. 1 Mitte) ein weiteres Gutachten. Er führte aus, bei längerem Gehen und Sitzen bestünden nach wie vor tieflumbale Rückenschmerzen. Zusätzlich verspüre der Beschwerdeführer gelegentlich im Bereich der rechten lateralen unteren Extremität gewisse Sensibilitätsstörungen beziehungsweise Missempfindungen. Die Schmerzen seien seit der Operation im Januar 2018 etwas besser geworden. Zusätzlich bestünden auffallende Müdigkeitsattacken. Er könne nur stundenweise arbeiten und müsse sich zwischendurch immer wieder erholen. Längeres Stehen und auch längeres Sitzen bereiteten ihm immer noch deutliche Beschwerden (S. 5 Ziff. 2.1).

    Das Taubheitsgefühl im Bereich der rechten unteren Extremität lateralseits sei seit der Operation immer noch etwas vorhanden. Regelmässig erfolge eine physiotherapeutische Behandlung, die jeweils vorübergehend eine Besserung bringe (S. 6 Ziff. 2.3.2).

3.10.2    Nach der Hospitalisation im E.___ im April 2016 sei bis zum 30. Mai 2016 die Weiterbehandlung in einer Rehaklinik erfolgt. Die Mobilisation sei anschliessend mittels Physiotherapie deutlich verbessert worden, so dass die Behandlung im E.___ am 19. Januar 2017 abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten tieflumbale Rückenbeschwerden und eine Dysästhesie im Bericht des Dermatoms 5 rechts lateral persistiert, was eine volle Arbeitsfähigkeit verhindert habe. Der Beschwerdeführer habe zu 50 % im angestammten Betrieb gearbeitet. Im November 2017 seien eine Diskopathie L4/5 sowie eine L5-Radikulopathie rechts mit einer rezessalen Stenose L4/5 festgestellt worden. Im Januar 2018 seien eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts und eine Neurolyse der Wurzel L5 rechts durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe subjektiv eine gewisse Besserung aufgrund des operativen Eingriffes angegeben (S. 8 Ziff. 4 unten).

    In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie aufgrund der statischen Dysbalance durch eine Beckenringfraktur mit einer H-förmigen Sakrumfraktur sei eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten. Eine dem Alter angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % sei ebenfalls kaum mehr möglich. Es verbleibe ein Restzustand, der sich mit belastungsabhängigen Schmerzen nach ein bis zwei Stunden Hilfsarbeit äussere. Es sei kaum zu erwarten, dass mit weiteren invasiven medizinischen Massnahmen eine wesentliche Besserung erreicht werden könne. Es gelte den Ist-Zustand mit regelmässigen Physiotherapien mit einem maximal wöchentlichen Abstand zu erhalten (S. 8 f. Ziff. 4). Durch das Unfallgeschehen sei es zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen. Es handle sich um eine bilaterale rechtsbetonte Spondylarthrose L4/5, eine Hypertrophie der Ligamenta Flava, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts sowie eine Einengung des rechten Neuroforamens und eine deutliche rechtsbetonte Spondylarthrose LWK 5/SWK1. Dadurch erkläre sich auch eine deutliche vorübergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4).

    Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Status nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus transversus LWK 5, einen Diabetes mellitus und einen Status nach L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (S. 9 f. Ziff. 5.4).

3.10.3    Die vorhandenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen im Sinne einer Aktivierung von degenerativen Veränderungen (S. 10 Ziff. 5.1). Als unfallfremde Ursachen lägen deutliche degenerative Veränderungen vor im Bereich der LWS sowie im lumbosakralen Übergangsbereich rechtsbetont. Der Status quo sine dürfte Ende Dezember 2017 erreicht worden sein (S. 10 Ziff. 5.2.1 und 5.2.2). Der Endzustand sei erreicht. Weitere invasive medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich und führten nicht zu einer Verbesserung (S. 11 Ziff. 6). In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, der bereits vorhandenen degenerativen Veränderung und deren Aktivierung durch das Unfallgeschehen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 %. In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 7).

3.11    Es liegt eine Aktennotiz einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2019 (Urk. 8/M25) über eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch PD Dr. B.___ vom 15. April 2019 vor. Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2018 wurde ausgeführt, unfallbedingt bestünden tieflumbale Rückenschmerzen mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Sturz habe die degenerativen Veränderungen der LWS richtunggebend aktiviert. Der Status quo sine sei per Ende 2017 erreicht worden.

    PD Dr. B.___ habe zur Kausalität der Beschwerden an der LWS angegeben, in den vorliegenden Berichten und der Bildgebung seien keine Hinweise zu finden für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorzustände in der unteren LWS und im lumbo-sakralen Übergang. Die Beckenfraktur sei zeitgerecht stabil verheilt und begründe keine chronischen Schmerzen der LWS. Dies gelte auch für die initiale Querfortsatzfraktur auf Höhe L4/5 (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe infolge des Sturzes beim Skifahren zusätzlich eine Sakrum-Insuffizienzfraktur erlitten. Da die Sakrumfraktur links in der unfallnahen Bildgebung ausgeprägter erscheine als rechts, korreliere diese Unfallfolge schlecht mit der Radikulopathie L5 rechts, die im Laufe des Jahres 2017 in den Vordergrund getreten sei und die im Januar 2018 eine chirurgische Intervention erfordert habe. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht dürfe somit von einem regulären Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Status quo sine spätestens per Ende 2016 erreicht worden. Alle darüberhinausgehenden tieflumbalen, die Mobilität limitierenden Beschwerden erklärten sich überwiegend wahrscheinlich durch die Vorzustände einer Spinalkanalstenose L4/5 sowie einer fortgeschrittenen Spondylose L5/S1 und dem ohnehin eingetretenen Verlauf (S. 2 oben).

    Es sei klar, dass im Rahmen einer Aktenbesprechung keine Auseinandersetzung mit allen Argumenten aus zwei vorangegangenen Gutachten erfolgen könne (S. 2 unten).

3.12

3.12.1    Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. C.___ ein Aktengutachten ein, das am 9. März 2020 (Urk. 8/M26) ohne Unterschrift und am 23. Juni 2020 (Urk. 8/2) unterschrieben erstattet wurde. Der Beschwerdeführer nahm am 23. März 2020 (Urk. 8/K34) dazu Stellung.

    Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Unfall habe sich am 1. März 2016 ereignet. Der Patient habe sich lumbale Schmerzen rechts zugezogen, welche initial als Prellungsschmerzen eingestuft worden seien. In der Nacht darauf sei es zur Exazerbation gekommen mit einer Gehunfähigkeit. Anschliessend sei eine Beckenringfraktur festgestellt worden mit einer Sacrumfraktur und einer Schambeinastfraktur beidseits, einer haarförmigen, nicht dislozierten Sacrum-Insuffizienzfraktur sowie einer Querfortsatzfraktur LWK 4/5. In einem MRI seien vorbestehend degenerative Veränderungen der LWS festgestellt worden mit einer Spinalkanalstenose LWK 4/5, einer fortgeschrittenen Spondylose LWK 5/S1 und einer Rezessusstenose L5 rechts. Zunehmende Schmerzen bis zur Gehunfähigkeit hätten im April 2016 zu einer Hospitalisation während 14 Tagen geführt. Es habe sich um eine konservative Behandlung gehandelt. Eine Operation sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei anschliessend bis zum 30. Mai 2016 in einer Rehaklinik weiterbehandelt worden. Nach Abschluss der Behandlung im E.___ am 19. Januar 2017 hätten tieflumbale Rückenschmerzen persistiert sowie eine Dysästhesie im Bereich des Dermatoms L5 rechts lateral (S. 1 Ziff. 1 unten).

    Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe am 13. April 2016 eine Steh- und Gehunfähigkeit bestanden mit Schmerzen dorsal, am Trochanter major rechts. Weiter hätten Schmerzen lumbosakral bestanden und eine Muskelzerrung der Adduktoren rechts. Im November 2016 habe der Patient deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens angegeben und die Schmerzmittel reduzieren können. Erschwerend sei in dieser Zeit eine mässiggradige depressive Episode aufgetreten. Im Januar 2017 sei er praktisch ohne Beschwerden und im Alltag wieder gut mobil und belastbar gewesen. In einem Bericht vom 26. März 2017 seien Schmerzen lumbal beschrieben worden, die nach einer Tätigkeit von zwei Stunden auftreten würden. Diese strahlten in beide Oberschenkel und in den Bereich des kleinen Beckens aus. Zudem bestünden Ermüdungserscheinungen. Um den 26. April 2017 sei es zu einem Einschlafen im Bereich des rechten Fusses gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer zunehmenden Müdigkeit gegen Abend interpretiert. Weiter habe er Rückenschmerzen lumbal, lumbo-thorakal verspürt, die vorwiegend rechtsseitig und auch nachts aufgetreten seien (S. 2 Ziff. 2 oben). Insgesamt bestünden gemäss den Angaben des Patienten lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel und ins kleine Becken sowie Ermüdungserscheinungen mit einem Einschlafgefühl im Bereich des rechten Fusses (S. 2 Ziff. 2 unten).

    Im Gutachten von Dr. A.___ vom 26. April 2017 seien zusammenfassend eine Muskelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lumbal und eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden. Die Kraft sei symmetrisch voll erhalten (S. 3 unten).

3.12.2    Dr. C.___ nannte als Diagnosen (S. 4 Ziff. 4):

- Status nach Skiunfall am 1. März 2016

- obere und untere Schambeinfraktur rechts

- obere Schambeinfraktur mit Acetabulum-Beteiligung links

- Beckenringfraktur Typ B

- nicht dislozierte, haarförmige Sacrumfraktur

- Processus transversus-Fraktur LWK 5

- chronisches subacromiales Impingement beider Schultern, links mehr als rechts, bei Tendinopathie Supraspinatussehne und Bursitis acromialis und degenerativer Bizepsveränderung

- chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom

- Gonarthrose beidseits

- chronische Niereninsuffizienz Stadium II

- Migräne

- arterielle Hypertonie

- vorbestehend im MRI: degenerative Veränderungen der LWS mit Rezessusstenose L5 rechts, keine Nervenwurzelkompression

3.12.3    Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der heute bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sei eher unwahrscheinlich. Die noch vorhandene Beeinträchtigung sei nicht auf den Unfall als alleinige oder als Teilursache im Sinne einer Conditio sine qua non zurückzuführen. Der gesundheitlichen Störung lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Ursachen zugrunde (S. 5 Ziff. 5.1 und 5.2). Als unfallfremde Faktoren seien eine geringe ventrale Spondylose LWK 4/5 zu erwähnen und eine ausgeprägte hypertrophe bilaterale rechtsbetonte Spondylarthrose mit Zeichen einer geringen Aktivierung rechts bei einem minimalen fokalen Knochenmarksödem. Weiter bestünden eine Hypertrophie der Ligamenta flava LWK 4/5, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose LWK 4/5 und zusätzlich eine epidurale Lipomatose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts und eine leichte Einengung des rechten Neuroforamens, jedoch keine Nervenwurzelkompression (siehe MRI vom 1. April 2016, S. 5 Ziff. 5.2.1). Ab einem bestimmten Zeitpunkt lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch unfallfremde Ursachen (Status quo sine) vor (S. 5 Ziff. 5.3).

    Der Beschwerdeführer habe sich die Frakturen am 1. März 2016 zugezogen. Grosszügig bemessen sei der Endzustand bezogen auf die Beckenringfraktur Typ B mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts und oberer Schambeinastfraktur mit Acetabulum-Beteiligung links Ende 2017 erreicht worden, dies aufgrund der protrahierten Heilung bei einem erschwerten Verlauf und aufgrund der ossär stabilen, durchgebauten Verhältnisse (S. 5 Ziff. 6). Die erwähnten Frakturen seien abgeheilt, konsolidiert, nicht disloziert und stabil (S. 5 Ziff. 6 a).

    Wesentlich für die weitere Beurteilung sei auch die Tatsache, dass in den vorhandenen Akten keine Rede von radikulären neurologischen positiven Provokationstests sei. Die Reflexe und die Motorik seien stets seitengleich beschrieben worden. Die angegebene Sensibilitätsstörung werde in den Akten widersprüchlich aufgeführt. Der Patient selber habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer Müdigkeit gegen Abend angegeben. Er habe aber nicht präzisiert, in welchem Dermatom im Bein oder im Fuss das Einschlafgefühl aufgetreten sei (S. 6 Ziff. 5 b). Bezüglich der Operationsindikation bestehe ein grosses Fragezeichen. Radiomorphologisch habe keine Kompression der Nervenwurzel vorgelegen (S. 6 Ziff. 7 oben).

    Dr. A.___ sei zum Schluss gekommen, dass sich durch das Unfallgeschehen eine Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes (Spondylarthrose LWK 4/5, Einengung der Nervenwurzel L5) ergeben habe. Dies treffe seines Erachtens nicht zu. Die Untersuchungen vom 1. April 2016 und vom 24. November 2017 hätten gezeigt, dass es nicht zur Progredienz der degenerativen Veränderungen gekommen sei. Von einer Aktivierung durch das Unfallgeschehen könne daher keine Rede sein. Der Status quo sine, der Ende Dezember 2017 erreicht worden sei, müsse sich auf die beschriebenen und erlittenen Sacrum- und Beckenfrakturen beziehen. Die Rezessusstenose L5 rechts bei fehlender Nervenwurzelkompression stelle eine andere Problematik dar. Diese habe mit dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts zu tun. Möglicherweise wäre sie früher oder später ohnehin zur Manifestation gelangt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei eine Aktivierung von degenerativen Veränderungen gar nicht nachgewiesen worden. Es liege in der Natur von degenerativen Veränderungen der LWS, dass sich eine radiomorphologische Veränderung früher oder später klinisch manifestieren könne (S. 6 Ziff. 7 unten). Enge anatomische Verhältnisse beispielsweise im Rezessus lateralis L5 rechts müssten nicht zu einer klinisch manifesten L5-Pathologie führen (S. 7 oben).

    Der Beschwerdeführer beziehe sich in einer Eingabe auf eine Aussage von Dr. A.___, wonach eine Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei. Er beziehe sich dabei auf eine irrtümliche Beurteilung des Gutachters. Die haarförmige, nicht dislozierte Sacrum-Insuffizienzfraktur sei vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert. Von einer von Dr. A.___ erwähnten statischen Dysbalance sei radiomorphologisch und auch aufgrund fehlender klinisch-neurologischer Untersuchungsbefunde nicht auszugehen (S. 7 unten). Die Frakturen stellten daher keine Teilursache des späteren Beschwerdebildes dar. Eine statische Dysbalance werde widerlegt, da keine Muskelverkürzungen oder Muskelabschwächungen zwischen Agonist und Antagonist beschrieben worden seien. Zudem sei keine Minderung der Kraft angegeben worden. Demnach dürfe von einer beidseitigen Kraftentwicklung ausgegangen werden (S. 8 oben).

    Er sei mit der Aussage von Dr. A.___ nicht einverstanden, wonach eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei. Es sei klar zu unterscheiden, zwischen den erlittenen Beckenfrakturen durch das Trauma und den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS (S. 9 unten).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer stürzte am 1. März 2016 beim Skifahren. Die Ärzte des E.___ nannten rund einen Monat nach dem Unfall als Diagnosen eine Beckenringfraktur Typ B bei einer oberen und unteren Schambeinastfraktur rechts, einer oberen Schambeinastfraktur bis ins Acetabulum reichend links und einer H-förmigen Sakruminsuffizienzfraktur sowie eine Fraktur des Prozessus transversus LWK 5 und einen Diabetes mellitus Typs 2 (E. 3.3 hiervor). Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert (Dekompression bei L4/5 rechts, E. 3.9).

    Dr. A.___ nannte im Gutachten vom 29. Oktober 2018 als Diagnosen einen Status nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus transversus LWK 5, einen Diabetes mellitus und einen Status nach L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (E 3.10.2). Er kam zur Einschätzung, dass es durch den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aktivierung von degenerativen Veränderungen der LWS gekommen sei. Ausserdem stellte er fest, dass der Status quo sine Ende Dezember 2017 erreicht worden sei (vorstehend E. 3.10.3). Abweichend zur Einschätzung durch Dr. A.___ hielten PD Dr. B.___ und Dr. C.___ fest, dass in den Akten keine Hinweise zu finden seien für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorzustände an der LWS. Eine Aktivierung der degenerativen Veränderungen der LWS schlossen sie daher aus. Wie Dr. A.___ kamen sie ebenfalls zur Einschätzung, dass der Status quo sine per Ende Dezember 2017 erreicht worden sei und die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 1. März 2016 zurückzuführen seien (E. 3.11 und 3.12.3).

4.2    PD Dr. B.___ und Dr. C.___ setzten sich mit den massgeblichen Vorakten auseinander und legten anhand der medizinischen Akten dar, dass nicht von einer Aktivierung der degenerativen Vorzustände der LWS durch den Unfall ausgegangen werden könne. So wiesen PD Dr. B.___ und Dr. C.___ darauf hin, dass von einem regulären Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden könne und die haarförmige, nicht dislozierte Sakrum-Insuffizienzfraktur vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert sei (E. 3.11 und E. 3.12.3 hiervor). Dr. C.___ betonte sodann, dass die durch den Unfall erlittenen Beckenfrakturen und die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS zu unterscheiden seien (E. 3.12.3).

    Nachdem Dr. A.___ im Gutachten vom 29. Oktober 2018 sowohl eine Aktivierung der Vorzustände der LWS als auch das Erreichen des Status quo sine per Ende 2017 vor der Operation im Januar 2018 angegeben hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin PD Dr. B.___ um eine Stellungnahme ersuchte, um offene Fragen zur Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zu beantworten. Der medizinischen Einschätzung und den Schlussfolgerungen von PD Dr. B.___ und der C.___ ist daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers Beweiswert beizumessen (vgl. E. 1.6). Da das Aktengutachten von Dr. C.___ der Klärung offener Fragen diente, ist darin auch keine unzulässige second opinion zu sehen. Anzufügen ist, dass die zweiseitige Beurteilung durch PD Dr. B.___ ohnehin nur als Ergänzung zu den Gutachten von Dr. A.___ zu bewerten ist.

4.3    Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ist in Ergänzung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2018 nicht davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 1. März 2016 zur Aktivierung der festgestellten degenerativen Vorzustände an der LWS gekommen ist. Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der status quo sine spätestens per Ende Dezember 2017 erreicht worden ist, was sich mit der Einschätzung durch Dr. A.___ deckt. Die im Januar 2018 erfolgte Operation und die zu diesem Zeitpunkt und danach geklagten Beschwerden sind daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1. März 2016 zurückzuführen.

4.4    Zusammenfassend ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per Ende Dezember 2017 abgeschlossen und sie einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Gilles Benedick

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger