Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00100
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit dem 16. Juli 2019 bei der Y.___ in Z.___ als Metallbauer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 4. November 2019 wiederholt von Gestellen sprang und hernach Schmerzen im Rücken hatte (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/7-8).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 (Urk. 7/27; bereits einmal versandt am 27. Januar 2020 [Urk. 7/22]) verneinte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfallereignisses oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die vom Versicherten am 10. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/28) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020 (Urk. 7/33 = Urk. 2; bereits einmal versandt am 31. März 2020 [Urk. 7/31]) ab.
2. Der Versicherte erhob am 5. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2020 (Urk. 2), wobei die Beschwerdeschrift weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthielt (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 5) wurde der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Urk. 7) zeigte Rechtsanwalt Dominik Sennhauser an, vom Beschwerdeführer mit der Wahrung von dessen rechtlichen Interessen betraut worden zu sein (vgl. Urk. 8).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Am 17. August 2020 reichte er eine begründete Beschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 14. April 2020 (Urk. 2) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. November 2019 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere habe sie die Heilkosten zu übernehmen und Taggeldleistungen auszurichten, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 11 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 (Urk. 16) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 11 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 08.2018Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer-
den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä-digungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelen-ken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen sel-
ber. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Übli-chen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
08.2018Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2).
1.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), es sei in der Schadenmeldung festgehalten worden, der Versicherte sei vom Gestell gesprungen. Im unterschriftlich bestätigten Fragebogen habe der Versicherte sodann festgehalten, beim mehrmaligen Runterspringen von Gestellen (zirka 70 cm) habe sich eine Schraube im Rücken und Oberschenkel von einem früheren Unfall gelöst. Diese Darlegungen zeigten, dass sich beim Geschehen vom 4. November 2019 nichts Aussergewöhnliches wie ein Schlag, Sturz et cetera ereignet habe. Auch sei keine Programmwidrigkeit ersichtlich. Der Versicherte habe selber auf dem Fragebogen ausgeführt, dass sich nichts Besonderes ereignet habe. Massgebend seien nicht die Folgen eines Geschehens (Lösen einer Schraube), sondern das Ereignis als solches, welches einen ungewöhnlichen äusseren Faktor enthalten müsse. Dies sei hier klar nicht der Fall, womit kein Unfallereignis im Rechtsinne vorliege (S. 3 Ziff. 1.2). Auch eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei nicht ausgewiesen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt für die Rückenbeschwerden keine Leistungspflicht gegeben sei (S. 3 f. Ziff. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 11), in den Vorakten sei kein Arztbericht enthalten. Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, bei den behandelnden Ärzten einen Bericht einzuholen, obwohl diese der Beschwerdegegnerin aufgrund der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bekannt gewesen seien (S. 5 Ziff. 15). Bekannt sei, dass er seit dem wiederholten Herunterspringen von einem Gestell an Rücken- und Oberschenkelbeschwerden leide und dass sich gemäss Mitteilung der Hausärztin das Osteosynthesematerial gelockert habe. Nicht bekannt sei, welche Diagnosen aufgrund des Ereignisses vom 4. November 2019 gestellt worden seien (S. 5 Ziff. 16).
Zwar habe er bei der Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, «Nein» angekreuzt. Dieses Kreuz genüge jedoch nicht, um der Untersuchungspflicht in genügendem Masse nachzukommen, dies insbesondere auch deshalb, weil das Formular aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht von ihm selbst, sondern von seinem Arbeitgeber ausgefüllt worden sei. Dies ergebe sich ohne Weiteres durch einen Vergleich der Handschrift mit der Unterschrift (S. 5 Ziff. 17).
Die Ungewöhnlichkeit könne sich auch aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass wie zum Beispiel einer besonders starken Einwirkung ergeben. Aufgrund des Umstands, dass er wiederholt von einem Gestell gesprungen sei, könne ohne Weiteres von einer Programmwidrigkeit ausgegangen werden (S. 5 f. Ziff. 18). Andernfalls müsse die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Untersuchungshandlungen nachholen (S. 6 Ziff. 19). Dies auch deshalb, weil nicht nachvollzogen werden könne, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass keine Listendiagnose vorliege, obwohl die Diagnose ja nicht abgeklärt worden und mithin nicht bekannt sei (S. 6 Ziff. 20).
Ausdrücklich vorbehalten werde das Nachreichen der Antwort des behandelnden Arztes, welchem diverse Fragen unterbreitet und von welchem medizinische Unterlagen einverlangt worden seien (S. 6 Ziff. 21).
Am 3. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei bislang keine Antwort des behandelnden Arztes eingegangen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aber ohnehin von der Beschwerdegegnerin abzuklären (Urk. 22).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und dabei insbesondere die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 4. November 2019 um einen Unfall im Rechtsinne handelte.
3.
3.1 In der Schadenmeldung vom 25. November 2019 (Urk. 7/1) wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei am 4. November 2019 zu einer nicht näher bekannten Zeit in der Werkstatt in Z.___ vom Gestell gesprungen (Ziff. 4-6). Dabei habe er sich eine Stauchung der Wirbelsäule und eine Prellung des Hüftgelenks zugezogen (Ziff. 9). Die Arbeit habe er ab dem Ereignisdatum ausgesetzt (Ziff. 10).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arztzeugnis UVG vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/7) als Diagnose eine Lockerung des Osteosynthesematerials bei Status nach Verschraubung im November 2017 (Ziff. 5). Der Patient habe zum Unfallhergang beziehungsweise zu den Beschwerden eine Beckenringfraktur und Femurfraktur rechts am 10. November 2017 angegeben (Ziff. 2). Die Erstbehandlung habe am 6. November 2019 stattgefunden (Ziff. 1). Es existierten Schmerzen im rechten Beckenkamm mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Ziff. 4). Vorgesehen sei die weitere Therapie mit Osteosynthesematerialentfernung durch den Orthopäden (Ziff. 7). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab dem 25. November 2019 (Ziff. 8).
3.3 Am 6. Dezember 2019 füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen der Be-schwerdegegnerin aus (Urk. 7/8). Dabei führte er zur Schilderung des Vorfalles aus, es habe sich beim mehrmaligen Herunterspringen von Gestellen aus zirka
70 cm Höhe eine Schraube im Rücken und Oberschenkel von einem früheren Unfall gelöst (Ziff. 1). Etwas Besonderes wie zum Beispiel ein Ausgleiten, Sturz oder Anschlagen habe sich nicht ereignet (Ziff. 3). Die Beschwerden hätten sich anfangs November 2019 erstmals bemerkbar gemacht (Ziff. 4). Im zur Diskussion stehenden Körperteil hätten schon früher Beschwerden bestanden. Er sei deswegen vor zwei Jahren am B.___ in Behandlung und arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 7).
3.4 Der Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeber führten in den Briefen an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2019 (Urk. 7/11/2 = Urk. 7/21/2) und vom 21. Januar 2020 (Urk. 7/17/2) aus, es sei für sie und die Krankenkasse selbstverständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten sowie den Arbeitsausfall eines ehemaligen Unfalls übernehmen müsse.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer sprang am 4. November 2019 bei der Arbeit gemäss eigenen Angaben mehrmals von Gestellen aus zirka 70 Zentimetern Höhe (vorstehend E. 3.3). Dafür, dass die Sprünge als solche aufgrund unvorhergesehener, aussergewöhnlicher Umstände hätten ausgeführt werden müssen, gibt es keinerlei Hinweise. Mit der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) ereigneten sich ersichtlicher Weise weder ein Schlag noch ein Sturz. Die Sprünge von den Gestellen waren als solche geplant. Um ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG bejahen zu können, müsste bei beziehungsweise zu diesen geplanten Sprüngen aber ein ungewöhnlicher äusserer Faktor hinzugekommen sein, welcher den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritt.
Vorliegend sind Körperbewegungen zu beurteilen. Gefordert wäre hier eine unkoordinierte Bewegung, welche durch eine programmwidrige Beeinflussung des Ablaufs der Körperbewegung ausgelöst wurde (vorstehend E. 1.2). Eine reichhaltige Rechtsprechung existiert betreffend Sportverletzungen. Ein vergleichender Blick auf diese rechtfertigt sich vorliegend, nachdem der Beschwerdeführer am 4. November 2019 mehrere geplante Sprünge von Gestellen ausführte.
4.2 Bejaht wurde vom Bundesgericht das Vorliegen eines Unfalls bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte. Durch diesen Angriff - einen in der Aussenwelt begründeten Umstand - sei der Bewegungsablauf des Verletzten programmwidrig gestört worden. Es sei von einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung auszugehen und insofern das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen (RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58).
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde ferner im Sinne eines Grenzfalls bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Als Programmwidrigkeit wurden in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.).
Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, verneinten alle Instanzen das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne (Urteil vom 28. Juni 2002, U 98/01; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004, E. 3.2).
4.3 Der Beschwerdeführer gab im Formular vom 6. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.3) an, es habe sich am 4. November 2019 nichts Besonderes ereignet. Es mag sein, dass er dieses Formular zusammen mit dem Arbeitgeber ausgefüllt hat, wie er nun geltend macht (vorstehend E. 2.2). Wieso die genannte Angabe deshalb nicht korrekt sein sollte, erhellt indes nicht. Dies umso weniger, als sich der Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren sehr zugunsten Versicherungsleistungen für den Beschwerdeführer eingesetzt hat (vgl. zum Beispiel E. 3.4).
Die erforderliche Programmwidrigkeit in Form eines besonderen Vorkommnisses ist im vorliegenden Fall somit nicht ersichtlich und die Analogie zu den Sportverletzungen beziehungsweise der Blick auf die entsprechende Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2 und E. 4.2) entkräftet das Argument des Beschwerdeführers, wonach das wiederholte Springen von einem Gestell als solches als Programmwidrigkeit gewertet werden könne (vorstehend E. 2.2). Dies kann schon allein deshalb nicht stimmen, weil bei fast allen Sportarten geplante Bewegungsmuster oder Sprünge wiederholt vorkommen und deshalb als solche schwerlich programmwidrig sein können. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeschrift denn auch nicht näher dar, inwiefern das übliche Ausmass durch das mehrmalige Springen überschritten worden sein sollte (vorstehend E. 2.2). Anhaltspunkte hierfür finden sich keine.
4.4 Bezeichnenderweise äusserte sich die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ mit keinem Wort zum Unfallhergang. In das im formularmässigen Arztbericht eigentlich hierfür vorgesehene Feld schrieb sie, der Patient habe eine Beckenringfraktur und Femurfraktur rechts am 10. November 2017 angegeben. Es habe sich nun das Osteosynthesematerial gelockert, die Therapie mit Osteosynthesematerialentfernung habe durch den Orthopäden zu erfolgen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.2) wurde von Dr. A.___ auch eine Diagnose gestellt, sie lautete «Lockerung des Osteosynthesematerials» (vorstehend E. 3.2). Auch der Beschwerdeführer gab an, es habe sich beim mehrmaligen Herunterspringen von Gestellen eine Schraube im Rücken und Oberschenkel von einem früheren Unfall gelöst, es hätten diesbezüglich schon früher Beschwerden bestanden und Behandlungen stattgefunden (vorstehend E. 3.3). Entsprechend verlangten der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber in den Briefen vom 15. Dezember 2019 und vom 21. Januar 2020, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten sowie den Arbeitsausfall des ehemaligen Unfalls übernehmen müsse (vorstehend E. 3.4).
Im Vordergrund der ärztlichen Berichterstattung und der Angaben des Beschwerdeführers stand somit klarerweise das Ereignis vom 10. November 2017 und dessen Folgen. Das Ereignis vom 4. November 2019 hingegen wird in den im Recht liegenden Dokumenten weder implizit noch explizit als aussergewöhnlich bezeichnet. Die Diagnose «Lockerung des Osteosynthesematerials» ist schlüssig und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragten weiteren Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).
Dies umso mehr, als vorliegend die fragliche Qualifikation des Ereignisses vom 4. November 2019 als Unfall im Zentrum steht und sich der Beschwerdeführer schriftlich bereits ausführlich zum Ereignishergang äussern konnte. Diesen «Aussagen der ersten Stunde» kommt beweismässig grösseres Gewicht zu als potentiell abweichenden späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
4.5 Nachdem die Voraussetzung der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper nicht erfüllt wurde, liegt beim Ereignis vom 4. November 2019 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor.
Ob allenfalls ein Rückfall zum Unfallereignis vom November 2017 vorliegt, kann in diesem Verfahren offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin auch in diesem Fall keine Leistungspflicht trifft.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich pauschal und ohne nähere Begründung eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG geltend macht (E. 2.2; vgl. vorstehend E. 1.1 sowie E. 1.3), kann ihm nicht gefolgt werden. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine der dort genannten Körperschädigungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen) vor, denen nachzugehen wäre.
4.7 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Mit Honorarnote vom 3. November 2020 (Urk. 23) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von total 7.7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 57.75 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) noch als angemessen, wobei der massgebende Stundenansatz (zuzüglich Mehrwertsteuer) richtigerweise bei
Fr. 220.-- und nicht wie vom Rechtsvertreter veranschlagt bei Fr. 250.-- liegt. Die Entschädigung ist entsprechend auf Fr. 1‘887.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Zürich, wird mit Fr. 1’887.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller