Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00101
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 29. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, MLaw Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war seit dem 2. Mai 2017 bei der Z.___, A.___, als Call Center Agent angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 4. Juni 2017 zersprang ihm beim Abwasch zuhause ein Glas, wodurch er sich in der rechten Hand eine Sehne durchtrennte und in die Fingerkapseln schnitt. Dieses Ereignis liess er mittels Schadenmeldung vom 29. Juni 2017 der Helsana melden (Urk. 9/K1). Aufgrund der Schnittverletzung des rechten Zeige- und Mittelfingers (Dig. II und III) mit 50%iger Durchtrennung der Strecksehne an Dig. II, erfolgte am Unfalltag eine Wundversorgung mit Strecksehnennaht durch die Ärzte der Notfallpraxis des B.___ mit Ruhigstellung in der Alu-Schiene. Es folgten Ergotherapien (Urk. 9/M1-3). Aufgrund anhaltender Schmerzen im rechten Zeigefinger wie auch in der ulnaren Seite des rechten Handgelenkes erfolgte am 11. August 2017 eine Exzision eines schmerzhaften Narbenknötchens sowie am 17. August 2017 ein MRT und eine Arthrographie (Urk. 9/M4-7). Nach weiterer Beschwerdezunahme erfolgte am 15. Dezember 2017 eine Arthroskopie des Handgelenks (Urk. 9/M8-9). Es folgten weitere Ergotherapien und schliesslich der Abschluss der Behandlung am 4. April 2018 bei weitgehender Beschwerdefreiheit (Urk. 9/M10-12).
Am 7. Juni 2019 meldete der Versicherte, inzwischen bei der C.___ angestellt, der Helsana einen Rückfall zum Unfall vom 4. Juni 2017 (Urk. 9/K9). Nach Eingang eines am 9. Juni 2019 ausgefüllten Rückfallfragebogens (Urk. 9/K13) verneinte die Helsana mit Verfügung vom 25. Juni 2019 mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. Juni 2017 und den als Rückfall gemeldeten Handbeschwerden eine Leistungspflicht (Urk. 9/K14). Hiegegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2019 Einsprache (Urk. 9/K17), welche von der Helsana mit Einspracheentscheid vom 27. März 2020 abgewiesen wurde (Urk. 9/K26 = Urk. 2).
2. Der Versicherte liess am 8. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2020 (Urk. 2) erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und es sei die Helsana zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus Unfall zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis).
1.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2020 (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Juni 2019 und 13. Januar 2020 (Urk. 9/M19 und M26) der Kausalzusammenhang für die ab 2019 geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 4. Juni 2017 nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sei (S. 6 f. Ziff. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, gemäss Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom 30. April 2020 sei die Operation vom 15. Mai 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise aufgrund des Unfalls vom 4. Juni 2017 indiziert gewesen. Leistungen seien bereits bei teilweise überwiegend wahrscheinlicher Kausalität vollumfänglich vom Unfallversicherer zu erbringen (Urk. 1 S. 3).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Beurteilung fest. Die Beurteilung von Dr. E.___ gehe nicht auf den Vorzustand ein, weshalb sie ungenügend begründet und nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 4. Juni 2017 gemeldeten Handbeschwerden eine Leistungspflicht trifft.
3.
3.1 Am 4. Juni 2017 zersprang dem Beschwerdeführer zuhause beim Abwasch ein Glas, wodurch er sich eine Schnittverletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger mit Teildurchtrennung der Strecksehne des Zeigefingers zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 29. Juni 2017, Urk. 9/K1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im B.___ (Urk. 9/M1-2).
Am 4. Juni 2017 (Urk. 9/M1-2) berichteten die Ärzte des B.___ über eine Wundversorgung mit Strecksehnennaht auf dem Notfall und nannten dabei als Diagnosen eine Schnittverletzung Dig. II und III mit 50%iger Durchtrennung der Strecksehne an Dig. II. Unter dem Titel Anamnese führten sie unter anderem aus, dass der rechte Zeigefinger schon einmal mit künstlichem Sehnenersatz dorsal operiert worden sei. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer COPD II, einer Insomnie und an einer Spondyloarthritis. Weiter sei die Sensibilität im rechten Zeigefinger vorbekannt dorsal reduziert über der mittleren und distalen Phalanx gewesen. Bildgebend hätten sich keine ossäre Beteiligung und kein Fremdkörper nachweisen lassen (S. 1). Der Beschwerdeführer habe eine Ruhigstellung in der 4-Fingerschiene abgelehnt, da er am nächsten Tag an einem Konzert habe Bass spielen wollen. Daher sei die Ruhigstellung in der Alu-Schiene erfolgt. Der Beschwerdeführer werde zur Ergotherapie aufgeboten (S. 2).
3.2 Am 11. Juli 2017 berichteten die Ärzte des B.___ von einer Verlaufskontrolle (Urk. 9/M3). Der Beschwerdeführer gebe noch eine deutliche Druckempfindlichkeit im Bereich der Narbe über dem PIP-Gelenk des rechten Zeigefingers an. Er berichte, dass er bereits vor dem aktuellen Unfallereignis den Finger aufgrund einer früheren Verletzung nicht habe vollständig strecken können. Er berichte weiterhin über eine deutliche Druckempfindlichkeit im Narbenbereich am Zeigefinger. Proximal der Narbe habe sich ein etwa linsengrosses Knötchen im Hautniveau, welches äusserst druckschmerzhaft palpabel sei, finden lassen. Es werde die weitere Fortführung der ergotherapeutischen Behandlung empfohlen, um die Funktion insbesondere des rechten Zeigefingers zu verbessern. Der Faustschluss der rechten Hand sollte problemlos möglich sein, inwieweit das bestehende Streckdefizit gebessert werden könne, bleibe abzuwarten. Eine gewisse Minderung der Streckfunktion sei nach vorliegendem älterem Trauma wahrscheinlich (S. 1).
3.3 Die Ärzte des B.___ berichteten am 11. August 2017 (Urk. 9/M4-5) über eine weitere handchirurgische Sprechstunde und nannten neu als Diagnose einen Verdacht auf Ruptur des ulnokarpalen Komplexes (TFCC) des rechten Handgelenks. In der Anamnese führten sie ergänzend aus, dass es für den Beschwerdeführer aus beruflichen und privaten Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei, die empfohlenen Zeiten der Ruhigstellung für den Finger einzuhalten. Leider sei es im Verlauf der Behandlung noch zu einem weiteren Sturzereignis mit Beeinträchtigung insbesondere des Zeigefingers der rechten Hand gekommen. Zentral über dem PIP des Zeigefingers finde sich ein derbes druckschmerzhaftes, etwa erbsengrosses Knötchen, welches erhebliche Beschwerden auslöse. Es bestehe ein Streckdefizit im Mittelgelenk des Zeigefingers von etwa 20 Grad, passiv sei das Gelenk bis 0 Grad streckbar. Es finde sich weiter ein ausgeprägter Druckschmerz über dem ulno-carpalen Gelenkspalt und beim Provokationstest in Pronation und Supination sei eine mässiggradige Instabilität des Ellenkopfes im DRU-Gelenk tastbar gewesen (S. 1). Vorgesehen sei die Exzision des schmerzhaften Narbenknötchens dorsal über dem PIP-Gelenk des rechten Zeigefingers. Aufgrund der bestehenden Beschwerden in der ulnaren Seite des rechten Handgelenks sei zudem die Durchführung eines MRT bei klinischem Verdacht auf eine Ruptur des TFCC-Komplexes zu empfehlen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht an ein früheres Unfallereignis erinnern, jedoch sei eine Instabilität insbesondere im Seitenvergleich nicht zu übersehen (S. 2).
Am 14. August 2017 berichteten die Ärzte des B.___ über die vollständige Exzision des Fadengranuloms (Urk. 9/M6).
3.4 Aufgrund der seit zwei Jahren zunehmenden Schmerzen der ulnaren Seite des rechten Handgelenks führten die Ärzte des B.___ wie vorgesehen am 17. August 2017 eine MR-Arthrografie des rechten Handgelenks durch (Urk. 9/M7). Eine Verletzung des TFCC habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe eine Läsion intrinsischer Ligamente im dorsalen Karpaltunnel sowie bei der Verbindung des Os scaphoideum zum trapezoideum und capitatum. Ossäre Läsionen, nennenswerte Knorpelläsionen oder sonstige Oberflächenunregelmässigkeiten hätten keine bestanden (S. 1).
3.5 Die Ärzte des B.___ berichteten am 30. August 2017 über unveränderte Befunde und nannten als Diagnose eine schmerzhafte Instabilität des distalen Radioulnargelenks (DRU-Gelenk, Urk. 9/M8). Der Beschwerdeführer berichte über eine Zunahme der Schmerzbeschwerden im Bereich des rechten Handgelenks. Er habe zunehmend Schwierigkeiten, die rechte Hand/das rechte Handgelenk mit Kraft bei mechanischen Belastungen einzusetzen, was zunehmend störend sei. Die Beschwerden im Bereich des rechten Zeigefingers hätten sich nach Exzision des kleinen Fadengranuloms vollständig und nachhaltig gebessert. Das bestehende Streckdefizit im Bereich des Zeigefingermittelgelenkes sei für den Beschwerdeführer im Tagesgebrauch wenig störend.
Aufgrund der nachhaltigen und zunehmenden Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks sei eine Arthroskopie des Handgelenks zur Darlegung der bestehenden Läsionen zu planen. Es sei durchaus möglich, dass die beschriebenen Veränderungen auf die bekannte chronische Arthritis zurückzuführen seien, klinisch imponiere jedoch deutlich die Instabilität des DRU-Gelenkes. Eine weitere Verifizierung der Schmerzursachen sei sicherlich durch die Arthroskopie möglich. Eine Infiltrationsbehandlung komme für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, er berichte über weitgehend ausgebliebene Therapieerfolge nach bisherigen Infiltrationsbehandlungen (S. 1).
3.6 Am 18. Dezember 2017 berichteten die Ärzte des B.___ über die erfolgte Arthroskopie des rechten Handgelenks mit partieller Synovialektomie und nannten als Diagnose eine ausgeprägte Synovialitis des rechten Handgelenks bei rheumatoider Arthritis (Urk. 9/M9).
3.7 In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 1. März 2018 führten die Ärzte des B.___ aus (Urk. 9/M11), nach zwischenzeitlicher Besserung berichte der Beschwerdeführer über eine erneute Schmerzproblematik insbesondere im rechten Handgelenk. Sowohl Drehbewegungen wie auch die forcierte Ulnadeviation würden als schmerzhaft beschrieben. Weiterhin berichte der Beschwerdeführer über die Wiederaufnahme seiner Aufgabe als Bassist in seiner Band mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt acht Stunden wöchentlich. Dazu führten die Ärzte aus, am ehesten habe die zeitlich umfangreiche Wiederaufnahme der musikalischen Tätigkeiten zu einer erneuten Intensivierung der Schmerzproblematik geführt. Es sei eher ein langsamer Belastungsaufbau mit Hilfe der Ergotherapie zu empfehlen (S. 1).
3.8 Im Sprechstundenbericht vom 4. April 2018 berichtete der Beschwerdeführer schliesslich über weiter nachlassende Schmerzbeschwerden. Seine Tätigkeit am Arbeitsplatz könne er ohne grosse Einschränkungen ausführen und sein Gitarren/Bassspiel könne er für einen Zeitraum von etwa 90 Minuten ohne grössere Beschwerden ausführen. Bei nunmehr bestehender weitgehender Beschwerdefreiheit sei die Behandlung abzuschliessen (Urk. 9/M12).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/K9) finden sich in den Akten die folgenden Berichte:
4.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, G.___, Zentrum für Handchirurgie, nannte im Sprechstundenbericht vom 2. April 2019 (Urk. 9/M13) folgende Diagnosen:
- sekundäre Ruptur Extensoren-Apparat Höhe PIP Gelenk Dig. II rechts bei
- Status nach dorsaler Schnittverletzungen Höhe PIP Gelenk am 16. April 2017 (richtig: 4. Juni 2017) mit
- Wundversorgung B.___ und nachfolgender Wundrevision
- Status nach ausgedehnter Synovialektomie PIP II Gelenk 2012
- periphere HLA B27 negative Spondylarthritis, ED 2012, mit
- rezidivierenden Arthritiden
- chronischen Synovialitiden der Fingergelenke
- Status nach Salazopyrin, Simponi, Humira, Cosentyx und Metoject 20mg, aktuell unter Stelara alle drei Monate
- A2 Ringband Insuffizienz Dig. II rechts
- vermutlich chronisch im Rahmen der Spondylarthritis
- schwerer, progredienter Knick/Senkfuss links mit Tibialis posterior Insuffizienz und sekundärer Arthrose OSG und USG
- mehrjährige Einlagenversorgung
- zunehmende Tendinopathie und Reizzustand der Tibialis posterior-Sehne
- erfolgreiche Operation Januar 2017
- Vitamin-D-Mangel unter Substitution
Der Beschwerdeführer sei durch das aktive Extensionsdefizit des Zeigefingers weiterhin nachhaltig gestört und wünsche deshalb eine operative Versorgung (S. 1). Schmerzen im Zeigefinger gebe er weiterhin nicht an, auch im Bereich der übrigen Fingergelenke klinisch derzeit keine vermehrte Aktivität der Spondylarthritis (S. 2 oben). In der Sonografie der rechten Hand stellte Dr. F.___ beugeseitig in sämtlichen Gelenken des Zeigefingers eine Synovialitis mit Aussackung des palmaren Rezessus fest (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer leide unter dem fehlenden Streckdefizit des dominanten Zeigefingers. Es sei davon auszugehen, dass es im Rahmen des Traumas zu einer zusätzlichen Schwächung der bereits entzündlich geschwächten Sehne gekommen sei und sich somit derzeit die Insuffizienz herausgebildet habe. Angesichts der Hypermobilität, der entzündlichen Grunderkrankung und auch der A2-Ringbandproblematik sollten ausser der Strecksehnenrekonstruktion keine weiteren Massnahmen durchgeführt werden, um die an sich noch weitgehend kompensierte Situation nicht zu destabilisieren (S. 2 unten).
4.3 Am 15. Mai 2019 berichtete Dr. F.___ über die am 14. Mai 2019 erfolgte Rekonstruktion des Zentralzügels am rechten Zeigefinger in Zone 3 mit transossärer Refixation und Raffnaht am radialen Seitenzügel Höhe PIP-Gelenk (Urk. 9/M14). Aufgrund eines hohen Schmerzniveaus und eingeschränkter Belastbarkeit erfolgte am 17. Mai 2019 eine weitere Konsultation bei Dr. F.___ (Bericht gleichen Datums, Urk. 9/M15), wobei eine Umstellung auf eine höhere Schmerzmedikation erfolgt sei. Im Bericht vom 22. Mai 2019 führte Dr. F.___ aus, dass sich die Situation mit der jetzt angepassten Schmerzmedikation und zusätzlicher Tramaleinnahme deutlich verbessert habe (Urk. 9/M16) und am 28. Mai 2019 erwähnte Dr. F.___ eine erfreuliche Entwicklung und ein deutlich nachgelassenes Schmerzniveau (Urk. 9/M17).
Am 12. Juni 2019 berichtete Dr. F.___ über eine weiterhin erfreuliche Entwicklung. Schmerzmittel würden keine mehr benötigt. Es bestehe bereits jetzt eine sehr erfreuliche Situation. Es gelte weiter, an der Narbenlösung und dem Abschwellen zu arbeiten. Die bisher gesetzten Bewegungslimiten sollten beibehalten werden, um die Sehnennaht/-Reinsertion nicht zu gefährden. Mit einer Schiene (Metacarpale-Brace mit isolierter Lagerung des Zeigefingers) scheine dem Beschwerdeführer eine Teil-Arbeitsfähigkeit möglich, so dass ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt worden sei (Urk. 9/M18).
4.4 Dr. D.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2019 (Urk. 9/M19) aus, die Diagnose eines Status nach Rekonstruktion des Zentralzügels Dig. II rechts in Zone 3 mit transossärer Refixation und Raffnaht am PIP Gelenk vom 14. Mai 2019 stehe nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juni 2017. Die Operation wäre auch ohne das Unfallereignis vom 4. Juni 2017 zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden. Bezüglich der unfallkausalen Diagnose einer Schnittverletzung Dig. II und III und 50%iger Strecksehnenruptur Dig. II rechts sei Ende 2017 der medizinische Endzustand erreicht gewesen.
4.5 Dr. F.___ führte im Bericht vom 8. Juli 2019 (Urk. 9/M20) aus, dem Beschwerdeführer gehe es soweit gut, die Gelenkschmerzen hätten sich wieder etwas beruhigt. Bei der Arbeit könne die Hand unter Schienenschutz gut eingesetzt werden, sodass das Arbeitstempo nur minim verlangsamt sei (S. 1). Es bestehe ein regelrechter Verlauf. Ab jetzt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Auslassung von manuellen Tätigkeiten, welche die rechte Hand belasten würden. Bezüglich der Ablehnung der Zuständigkeit seitens der Beschwerdegegnerin sehe er klar den Zusammenhang mit der Verletzung des Streckapparates vom 16. April 2017 (richtig 4. Juni 2017) als gegeben (S. 2).
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 26. Juli 2019 führte Dr. F.___ aus (Urk. 9/M21), dass es dem Beschwerdeführer gut gehe, keine Schmerzen mehr bestünden und dieser mit dem bis jetzt erreichten Resultat sehr zufrieden sei (S. 1). Die Schienen könnten jetzt sukzessive weggelassen werden und parallel zu den bisherigen Übungen auch ein Kraftausbau für die Flexion erfolgen (S. 2).
4.6 Am 6. September 2019 erwähnte Dr. F.___ (Urk. 9/M22) ein bezüglich der gesamten Fingerfunktion erfreuliches Resultat, insbesondere auch bezüglich Beweglichkeit und Extendierbarkeit im PIP-Gelenk. Leider habe sich im DIP-Gelenk jetzt eine Insuffizienz der Strecksehne herausgebildet. Ob diese mit einer unbekannten Traumatisierung oder letztlich mit einer Insuffizienz des Sehnengewebes zusammenhänge, bleibe spekulativ. Mit konservativen Massnahmen könne eine deutliche Verbesserung erreicht werden (S. 2).
4.7 Am 30. September 2019 berichtete Dr. F.___ über eine Vergrösserung des Streckdefizits im PIP Gelenk und der Vorstellung zu einer sonografischen Verlaufskontrolle (Urk. 9/M23). Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Rahmen eines Umzuges seine Hand vermehrt eingesetzt zu haben. Eine Traumatisierung werde jedoch verneint. Offenbar habe der Beschwerdeführer die verordnete Schiene auch immer wieder abgelegt (S. 1). Schmerzen gebe der Beschwerdeführer keine an, auch die Funktion sei für ihn weiterhin sehr zufriedenstellend. Klinisch bestehe ein Extensionslag im PIP-Gelenk von 20°. Die Befürchtung, dass es im Rahmen des Umzuges zu einer Ruptur im Bereich der reinserierten Sehne gekommen sei, habe sich nicht bestätigt. Nach wie vor bestehe sehr elastisches Sehnenmaterial, was jedoch vor allem der Konstitution des Beschwerdeführers geschuldet sei. Bezüglich des PIP-Gelenkes bestehe kein Bedarf zur Änderung des Regimes oder zum erneuten Anlegen einer Schiene (S. 2).
4.8 Dr. F.___ führte im Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Urk. 9/M24) aus, dass seiner Beurteilung nach ein direkter und ursächlicher Zusammenhang der beim Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 durchgeführten Operation und der vorausgegangenen Strecksehnenverletzung vom 16. April 2017 (richtig: 4. Juni 2017) bestehe.
4.9 Am 25. November 2019 berichtete Dr. F.___ schliesslich über die abschliessende Verlaufskontrolle und führte aus (Urk. 9/M25), dem Beschwerdeführer gehe es gut. Für das PIP-Gelenk finde seit vier Wochen keine Therapie und auch keine Schienenbehandlung mehr statt. Dennoch sei es nicht zu einer Verschlechterung der Fingerfunktion gekommen. Für das DIP-Gelenk werde weiterhin eine Stack-Schiene für das Endglied eingesetzt. Schmerzen würden weiterhin nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei mit der vorhandenen Fingerfunktion absolut zufrieden. Der vorliegende Extensions-Lag von 20 Grad müsse wohl leider akzeptiert werden. Nochmalige operative Massnahmen sehe er nicht als zielführend an. Durch den Einsatz der Stack-Schiene habe sich das Lag im DIP-Gelenk nochmals verringern lassen. Grundsätzlich sei angesichts der konstitutionsbedingten Weichteilsituation auch hier dauerhaft mit einem gewissen Verlust zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei jedoch sehr zufrieden und wünsche den Behandlungsabschluss (S. 2).
4.10 Dr. D.___ führte in der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (Urk. 9/M26) aus, bei der Behandlung im Juni 2017 im B.___ sei eine Wundversorgung mit Strecksehnennaht wegen Schnittverletzung und 50%iger Durchtrennung der Strecksehne am Dig. II erfolgt. Im weiteren Verlauf sei die Behandlung am 4. April 2018 wegen Beschwerdefreiheit abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe das Gitarren-/Bassspiel wieder für die Dauer von jeweils 90 Minuten ohne grössere Beschwerden aufnehmen können. Am 14. Mai 2019 sei in der G.___ eine Rekonstruktion des Zentralzügels Dig. II rechts in Zone 3 mit transossärer Refixation und Raffnaht des radialen Seitenzügels Höhe PIP-Gelenk erfolgt. Bereits im Jahr 2012 sei eine ausgedehnte Synovialektomie am PIP II Gelenk durchgeführt worden. Die Operation vom 14. Mai 2019 sei alleine aufgrund der Grunderkrankung der rheumatoiden Arthritis erforderlich gewesen.
4.11 Dr. E.___ hielt in seiner Beurteilung vom 30. April 2020 zum kausalen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. Juni 2017 und der persistierenden Handproblematik (Urk. 3/5) fest, im Bericht der MRT und der Arthrografie des rechten Handgelenks vom 17. August 2017 habe sich eine Läsion intrinsischer Ligamente im Karpaltunnel sowie der Verbindung des Os scaphoideum und dem Os capitatum gezeigt. Dabei handle es sich nicht um Folgen der Schnittverletzung am rechten Zeigefinger. Dasselbe gelte für die am 15. Dezember 2017 durchgeführte Arthroskopie des rechten Handgelenks mit partieller Synovektomie bei ausgeprägter Synovialitis bei rheumatoider Arthritis und schmerzhafter Instabilität des DRU-Gelenkes des rechten Handgelenks. Auch die im Bericht vom 3. April 2018 beschriebene Zunahme der Beschwerden im rechten Handgelenk und die Schwierigkeiten bei mechanischer Belastung seien nicht als Folge der Schnittverletzung am rechten Zeigefinger anzusehen. Es habe jedoch ein wenig störendes Streckdefizit am PIP-Gelenk des Zeigefingers persistiert. Die am 15. Mai 2019 durchgeführte Korrektur einer zunehmend störenden Bewegungseinschränkung mit aktivem Extensionslag im PIP-Gelenk, also an der Stelle der früheren Schnittverletzung, habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, zumindest partiell, der Behandlung der Unfallfolge gedient. Somit sei der Eingriff mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Ereignisses vom 4. Juni 2017 indiziert gewesen (S. 8).
4.12 Dr. D.___ führte in der Stellungnahme vom 16. Juli 2020 (Urk. 9/M27) aus, die Argumentation von Dr. E.___ sei in Bezug auf die Kausalität versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar und sie sei auch nicht vollständig. Dr. E.___ gehe mit keinem Wort auf den Vorzustand einer ausgedehnten Synovialektomie im PIP-Gelenk Dig. II im Jahr 2012 wegen chronischer Synovialitis bei rheumatoider Arthritis ein. Er habe sich auch nicht mit dem postoperativen Verlauf nach Wundversorgung, Strecksehnennaht und Exzision eines Fadengranuloms auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei nach diesen operativen Revisionen beschwerdefrei gewesen. Die G.___ sei im Bericht vom 2. April 2019 davon ausgegangen, dass es im Rahmen des Traumas zu einer zusätzlichen Schwächung der entzündlich geschwächten Sehne gekommen sei und sich daraus die Insuffizienz entwickelt habe. Es habe aber bereits vor dem Ereignis vom 4. Juni 2017 eine Bewegungseinschränkung des PIP-Gelenks Dig. II rechts bestanden, wie den Berichten des B.___ zu entnehmen sei (S. 1). Dr. E.___ habe sich nicht ansatzweise mit dem Vorzustand von 2012, der Grunderkrankung einer rheumatoiden Arthritis und dem postoperativen Verlauf auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der rheumatoiden Arthritis, deren entzündliche Veränderungen auch die Streck- und Beugesehnen der Fingergelenke strukturell schädige. Aufgrund konkurrierender Erkrankungen (Vorzustand Dig. II, Grunderkrankung einer rheumatoiden Arthritis mit chronischer Synovialitis und Ereignis vom 4. Juni 2017) könne die sekundäre Ruptur des Streckapparates auf Höhe des PIP-Gelenkes und die nachfolgende operative Revision vom 14. Mai 2019 nur möglicherweise auf das Ereignis vom 4. Juni 2017 zurückgeführt werden (S. 2).
5.
5.1 Anlässlich des Unfalls vom 4. Juni 2017 erlitt der Beschwerdeführer eine Schnittverletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger mit Teildurchtrennung der Strecksehne des Zeigefingers, welche gleichentags mit einer Strecksehnennaht versorgt wurde; es folgten Ergotherapien (vorstehend E. 3.1). Aufgrund einer deutlichen Druckempfindlichkeit im Bereich der Narbe über dem PIP-Gelenk des Zeigefingers wurde das Narbenknötchen am 11. August 2017 operativ entfernt. Dies führte noch im gleichen Monat zu einer vollständigen und nachhaltigen Besserung der Beschwerden im Zeigefinger (vorstehend E. 3.2-3, E. 3.5).
In der gleichen Zeit wurde der Beschwerdeführer im B.___ auch wegen zunehmenden Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks behandelt. Zur Verifizierung der Schmerzursache wurden eine MR-Arthrografie sowie eine Arthroskopie des rechten Handgelenks durchgeführt, welche eine ausgeprägte Synovialitis des rechten Handgelenks bei rheumatoider Arthritis ergaben (vorstehend E. 3.3-3.7). Aufgrund nachlassender Schmerzbeschwerden und Arbeitstätigkeit ohne grosse Einschränkungen und Beschwerden wurde die Behandlung im April 2018 schliesslich abgeschlossen (vorstehend E. 3.8). Hinsichtlich der Beschwerden im rechten Handgelenk ist davon auszugehen, dass diese nicht Folge der Schnittverletzung am rechten Zeigefinger sind, was Dr. E.___ in seiner Beurteilung nachvollziehbar darlegte (vgl. vorstehend E. 4.11).
5.2 Da sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde etwas Gegenteiliges ergibt, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens im April 2018 wieder voll zu arbeiten begann und die Arztbehandlungen abgeschlossen waren. Hinsichtlich der unfallbedingten Beschwerden am rechten Zeigefinger könnte gestützt auf die Akten allenfalls sogar ein früherer Behandlungsabschluss angenommen werden. So wurde bereits im Bericht der Ärzte des B.___ vom 30. August 2017 von einer vollständigen und nachhaltigen Besserung der Beschwerden im rechten Zeigefinger berichtet und das bestehende Streckdefizit des Zeigefingermittelgelenkes - welches bereits vor dem Unfall bestand (vgl. vorstehend E. 3.12) - störte den Beschwerdeführer im Tagesgebrauch nur wenig (vorstehend E. 3.5). Weitere Behandlungen/Konsultationen in Bezug auf den rechten Zeigefinger finden sich in den Akten keine. Dass die in Bezug auf die Beschwerden im rechten Handgelenk durchgeführte Ergotherapie, welche sich explizit auf die Diagnose einer ausgeprägten Synovialitis des rechten Handgelenks und die durchgeführte Arthroskopie bezog (vgl. Urk. 9/M10), auch im Zusammenhang mit dem rechten Zeigefinger erfolgte, ergibt sich nicht. So lässt sich auch dem Bericht des B.___ vom 18. Dezember 2017 entnehmen, dass die Mobilisierung mit Hilfe der Ergotherapie im Zusammenhang mit der durchgeführten Arthroskopie am rechten Handgelenk durchgeführt wurde (vgl. Urk. 9/M9).
Angesichts der spätestens im April 2018 abgeschlossenen Behandlung, der uneingeschränkten Arbeitstätigkeit sowie der problemlos möglichen musikalischen Tätigkeit in diesem Zeitpunkt kann ein Abschluss des Grundfalls auch ohne förmliche Mitteilung angenommen werden (vgl. vorstehend E. 1.3), zumal sich der Beschwerdeführer respektive dessen Arbeitgeberin erst im Juni 2019 (vgl. Urk. 9/K7 und K9) betreffend einen Rückfall wieder bei der Beschwerdegegnerin meldete. Die erneut geltend gemachten Beschwerden können folglich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen diesen und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein Kausalzusammenhang besteht, was vom Leistungsansprecher nachzuweisen ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.3 Im April 2019 wünschte der Beschwerdeführer aufgrund des ihn störenden Streckdefizits eine operative Versorgung durch Dr. F.___. Schmerzen im Zeigefinger gab der Beschwerdeführer keine an und es bestand auch im Bereich der übrigen Fingergelenke klinisch keine vermehrte Aktivität der Spondylarthritis. In der Sonografie der rechten Hand wurde in sämtlichen Gelenken des Zeigefingers eine Synovialitis festgestellt. Zur Verbesserung der Situation erfolgte am 15. Mai 2019 eine Rekonstruktion des Zentralzügels am rechten Zeigefinger in Zone 3 mit transossärer Refixation und Raffnaht am radialen Seitenzügel Höhe PIP-Gelenk mit nachfolgenden Ergotherapien. Das erhöhte Schmerzniveau nach der Operation liess nach der Umstellung der Schmerzmedikation rasch nach und es wurde über eine erfreuliche Entwicklung mit Teilarbeitsfähigkeit ab Juni und - unter Auslassung von manuellen Tätigkeiten – von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2019 berichtet (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5). Am 30. September 2019 berichtete Dr. F.___ dann von einer Vergrösserung des Streckdefizits im PIP-Gelenk des rechten Zeigefingers. Bei weiterhin zufriedenstellender Funktion und Schmerzlosigkeit bestand kein Bedarf nach einer Änderung der Behandlung und diese wurde schliesslich am 25. November 2019 abgeschlossen (vorstehend E. 4.7, E. 4.9).
Dr. F.___ ging davon aus, dass es im Rahmen des Traumas zu einer zusätzlichen Schwächung der entzündlich geschwächten Sehne gekommen sei und sich eine Insuffizienz herausgebildet habe (vorstehend E. 4.2). Weiter bejahte er einen Zusammenhang mit der Verletzung des Streckapparates vom 16. April 2017 (richtig: 4. Juni 2017, vorstehend E. 4.5) und einen direkten und ursächlichen Zusammenhang der beim Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 durchgeführten Operation und der vorausgegangenen Strecksehnenverletzung vom 16. April 2017 (richtig: 4. Juni 2017, vorstehend E. 4.8).
5.4 Zur Beurteilung der Rückfallskausalität stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Einschätzung durch den beratenden Dr. D.___ ab, welcher gestützt auf die vorhandenen Unterlagen zum Schluss kam, dass die Operation vom 14. Mai 2019 nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 2017 steht und auch ohne das Unfallereignis aufgrund der rheumatoiden Arthritis notwendig geworden wäre. Dabei verwies er auf den Vorzustand einer ausgedehnten Synovialektomie am PIP-Gelenk Dig. II im Jahr 2012 wegen chronischer Synovialitis bei rheumatoider Arthritis, den postoperativen Verlauf nach Wundversorgung, Strecksehnennaht und Exzision eines Fadengranuloms sowie eine bereits vor dem Ereignis vom 4. Juni 2017 bestandene Bewegungseinschränkung des PIP-Gelenks Dig. II rechts (vorstehend E. 4.4, E. 4.10, E. 4.12).
Angesichts der in medizinischer Hinsicht weitgehend übereinstimmenden Aktenlage und fachärztlichen Beurteilungen erscheint die Einschätzung durch den beratenden Arzt Dr. D.___ als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Demgegenüber vermag die gegenteilige und weitgehend unbegründete Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) nicht zu überzeugen. Dass Dr. F.___ ohne weitere Ausführungen von einem direkten und ursächlichen Zusammenhang der am 14. Mai 2019 durchgeführten Operation und der vorausgegangenen Sehnenverletzung vom 16. April 2017 (richtig: 4. Juni 2017, vorstehend E. 4.8) ausging, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts der von Dr. F.___ diagnostizierten Spondylarthritis und der von ihm in sämtlichen Gelenken des rechten Zeigefingers festgestellten Synovialitis ist es nicht plausibel, dass das Streckdefizit trotz der selbst von ihm erwähnten entzündlich geschwächten Sehnen, einzig auf das Trauma und der hieraus entstandenen zusätzlichen Schwächung zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 4.2). Mangels Kenntnis hat Dr. F.___ wohl nicht berücksichtigt, dass der Zeigefinger bereits vor dem Ereignis vom 4. Juni 2017 mit künstlichem Sehnenersatz dorsal operiert wurde und aufgrund einer früheren Verletzung nicht vollständig gestreckt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Ferner fanden auch vor dem Ereignis vom 4. Juni 2017 bereits Infiltrationsbehandlungen statt, welche keinen anhaltenden Therapieerfolg mit sich brachten, wobei unklar ist, ob diese beim Hand- oder den Fingergelenken durchgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5). Entsprechend wurde der Vorzustand und der Einfluss der rheumatoiden Grunderkrankung des Beschwerdeführers in der Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch Dr. F.___ zu wenig berücksichtigt. Insbesondere das bereits vor dem Ereignis vom 4. Juni 2017 bestehende Streckdefizit deutet darauf hin, dass die Grunderkrankung zusammen mit einer früheren Verletzung bereits zu einer strukturellen Schädigung der Sehnen der Fingergelenke geführt hatte. Die Folgen der Schnittverletzung heilten ohne zusätzliche Funktionseinschränkungen ab und die Beschwerden im Bereich des rechten Zeigefingers besserten sich nach der Schnittverletzung vollständig und nachhaltig (vgl. vorstehend E. 3.5). Etwas Anderes ergibt sich aus den Akten nicht. Was letztlich zu der von Dr. F.___ festgestellten sekundären Ruptur des Streckapparates auf Höhe des PIP-Gelenkes führte, bleibt angesichts der konkurrierenden Erkrankungen (Vorzustand, Grunderkrankung rheumatoide Arthritis mit chronischer Synovialitis und Schnittverletzung vom 4. Juni 2017) unklar. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer nach der Schnittverletzung vom 4. Juni 2017 eine Ruhigstellung in einer 4-Fingerschiene ablehnte, weil er am nächsten Tag an einem Konzert Bass spielen wollte (vgl. vorstehend E. 3.1). Weiter geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer aus beruflichen und privaten Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei, die empfohlenen Zeiten der Ruhigstellung für den Finger einzuhalten (vgl. vorstehend E. 3.3). Die umfangreiche Wiederaufnahme der musikalischen Tätigkeiten intensivierte schliesslich sogar die Schmerzproblematik im Handgelenk (vgl. vorstehend E. 3.7). Auch im Zusammenhang mit der erneuten Vergrösserung des Streckdefizits im PIP-Gelenk des rechten Zeigefingers geht aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. September 2019 hervor, dass der Beschwerdeführer die Schiene offenbar auch immer wieder abgelegt und seine Hand im Rahmen eines Umzuges vermehrt eingesetzt habe. Eine Ruptur im Bereich der reinserierten Sehne konnte aber nicht festgestellt werden und das sehr elastische Sehnensignal wurde vor allem der Konstitution des Beschwerdeführers zugeschrieben (vgl. vorstehend E. 4.7). Das nach normalem Handgebrauch auch nach der Operation vom 14. Mai 2019 wieder aufgetretene Streckdefizit deutet daraufhin, dass dieses nur möglicherweise mit der Schnittverletzung vom 4. Juni 2017 im Zusammenhang steht. Die ohne Kenntnis und Berücksichtigung des Vorzustands ergangene Beurteilung durch Dr. F.___ erweist sich nach dem Gesagten nicht als plausibel. Die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. D.___ hingegen vermag, wie dargelegt, zu überzeugen.
5.5 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 8. Mai 2020 (vorstehend E. 4.11) beruft (Urk. 1 S. 3), so leidet auch diese Beurteilung an Mängeln. Auch Dr. E.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung nicht, dass bereits vor dem Ereignis vom 4. Juni 2017 aufgrund einer früheren Verletzung ein Streckdefizit bestand. Neben diesem Vorzustand liess er in seiner Beurteilung schliesslich auch den Einfluss der rheumatoiden Grunderkrankung und die Möglichkeit von aufgrund der entzündlichen Veränderungen strukturell geschädigten Sehnen ausser Acht und hielt ohne weitere Begründung fest, dass die Korrektur der zunehmend störenden Bewegungseinschränkung an der gleichen Stelle wie die frühere Schnittverletzung erfolgte und überwiegend wahrscheinlich zumindest partiell der Behandlung einer Unfallfolge diente (vgl. vorstehend E. 4.11). Angesichts des Vorzustandes und der rheumatoiden Grunderkrankung vermag auch seine Beurteilung einen Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Aufgrund seiner Darlegungen erscheint ein Zusammenhang lediglich als möglich.
5.6 Zusammenfassend legt die nachvollziehbare und begründete Einschätzung des beratenden Arztes Dr. D.___ nahe, dass das als Rückfall geklagte Streckdefizit des rechten Zeigefingers nicht auf das Unfallereignis vom 4. Juni 2017 zurückzuführen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager