Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00102
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 28. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ war als Informatik-Supporter bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 11. Februar 2009 beim Fussballspielen am vorderen Kreuzband und Meniskus rechts verletzte. Am 11. Mai 2009 wurde eine Arthroskopie durchgeführt und im Sommer 2009 wurde die Behandlung bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen. Die Suva anerkannte dafür ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 7/1-12).
Am 22. Januar 2013 meldete der inzwischen arbeitslose Versicherte wegen Arthrose im rechten Knie einen Rückfall an (Urk. 7/13, 7/18), für welchen die Suva wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen übernahm (Urk. 7/20). Vom 8. April bis 24. August 2013 arbeitete der Versicherte als Call Center Agent bei der Z.___ AG (Urk. 7/33, 7/55, 7/60) und ab 11. August 2014 als Customer Consultant CIC T&T bei der A.___ AG (später B.___ AG, Urk. 7/91), bis er am 28. Oktober 2017 das Rentenalter erreichte. Gestützt auf die Einschätzungen der Kreisärzte (Urk. 7/84, 7/90, 7/117, 7/121, 7/126) sowie das Privatgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Juli 2015 (Urk. 7/91) verneinte die Suva mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 einen Anspruch auf Taggeld- und Rentenleistungen und sprach dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung von 10 % (Fr. 12'600.--) zu (Urk. 7/127). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/131, 7/136), woraufhin die Verfügung am 8. August 2018 zurückgezogen wurde (Urk. 7/140) und weitere Abklärungen getätigt wurden. Mit Verfügung vom 26. April 2019 verneinte die Suva abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente, während der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % bestätigt wurde (Urk. 7/181). Dagegen erhob der Versicherte unter Einreichung eines Privatgutachtens von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. September 2019 (Urk. 7/188) erneut Einsprache (Urk. 7/183, 7/189), welche mit Einspracheentscheid vom 11. März 2020 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Rückfall hat sich im Januar 2013, der ihm zugrunde liegende versicherte Unfall im Februar 2009, ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mögli-cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.5 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.6 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass für das Validen- und Invalideneinkommen auf denselben Tabellenwert abzustellen sei und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % kein anspruchsrelevanter IV-Grad resultiere. Aufgrund des Vorzustandes sowie der lediglich mässigen Femorotibialarthrose, welche praktisch nur den medialen Abschnitt des Tibiaplateaus mässig betreffe, erscheine sodann eine Integritätsentschädigung von 10 % als grosszügig.
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf die tatsächlich erzielten Einkommen und nicht auf Tabellenwerte abzustellen sei. Zudem sei die mässige Pangonarthrose stark ausgeprägt, weshalb eine Integritätsentschädigung von 30 % gerechtfertigt sei.
3.
3.1 Kreisarzt med. pract. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. April 2017 (Urk. 7/117) folgende Diagnosen auf:
- Fortgeschrittene, medial betonte Gonarthrose rechts bei
- Status nach medialer Teilmeniskektomie 2009 in F.___ bei
- medialer und lateraler Meniskusläsion rechts und VKB-Läsion rechts
Er führte aus, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Unfall im Jahr 2009 im Verlaufe zur Entwicklung einer Arthrose im rechten Kniegelenk gekommen sei. Die Kausalität zwischen der Arthroseentwicklung und der Knieverletzung sei überwiegend wahrscheinlich gegeben. Aktuell stehe keine Prothesenimplantation oder Injektionsbehandlung im Raum. Falls sich der Beschwerdeführer aber zu einer Operation am Knie entschliessen würde, so wäre eine Prothesenimplantation als unfallkausal zu übernehmen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren mit Ausnahme einer Kontrolle bei der Hausärztin nicht mehr aus unfallkausalen Gründen bei einem Arzt gewesen. Weitere Therapien seien in dieser Zeitspanne auch nicht aktenkundig belegt. Eine Physiotherapie werde nicht durchgeführt, Schmerzmittel würden zwar eingenommen, jedoch nicht mehr regelmässig. Der Beschwerdeführer gebe an, dass es in den letzten drei Jahren immer in etwa gleich geblieben sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei daher von einem Endzustand auszugehen. Zum Zumutbarkeitsprofil berichtete med. pract. E.___, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit in der IT- beziehungsweise Kommunikationsbranche wechselbelastend sitzend, ohne körperliche Belastungen oder Kniebelastungen, zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine zeitliche Einschränkung bestehe dabei nicht. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der unfallkausalen Arthrose Schmerzen. Diese rechtfertigten die Gabe eines Schmerzmittels. Eine Physiotherapie werde nicht mehr durchgeführt und sei auch nicht geschuldet.
Am 12. September 2017 präzisierte der Kreisarzt, dass keine stehenden, sondern lediglich sitzende Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 7/126).
3.2 Am 18. März 2019 nahm med. pract. E.___ folgende Ergänzungen vor (Urk. 7/176):
In Bezug auf allfällige Einschränkungen durch die eingenommene Medikation äusserte er, dass die Medikamente Irfen Retard und Olfen Schmerzmittel seien, wobei ersteres oral eingenommen und letzteres extern appliziert werde. Es handle sich bei diesen Medikamenten nicht um Opiate, welche primär und definierend Einfluss auf die Konzentrationsfähigkeit und Vigilanz haben könnten. Vielmehr seien diese Medikamente sogenannte nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR), welche keine primären Einflüsse auf das zentrale Nervensystem zeigten. Die häufigsten Nebenwirkungen dieser NSAR beträfen den Verdauungstrakt. Das dritte Medikament, Pantoprazol, sei ein Medikament, welches zur Bekämpfung von möglichen Nebenwirkungen (beispielsweise Magenentzündungen) durch Irfen eingesetzt werde. Auch dieses Medikament ermögliche eine normale Arbeitsweise, denn ein relevanter Einfluss auf das zentrale Nervensystem sei nicht nachweisbar. Grundsätzlich könne jedes Schmerzmittel Auswirkungen auf den Allgemeinzustand des Konsumenten haben. Deshalb gelte, dass Schmerzmittel bei Problemen durch andere ersetzt werden könnten.
Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils präzisierte med. pract. E.___, dass körperliche Belastungen und Kniebelastungen, wie Schläge und/oder Vibrationen, nicht erfolgen dürften. Das Treppensteigen könne manchmal durchgeführt werden, das Leiterbesteigen dürfe nicht durchgeführt werden. Die Belastungen bezüglich oberer Extremitäten, wie das Hantieren mit Werkzeugen, sei dabei nicht eingeschränkt. Das Heben und Tragen von Lasten sollte nur sehr leicht sein. Die längerdauernde Haltung sollte nur sitzend sein. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht oder ein Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen sei die Tätigkeit zu 100 % durchführbar, ohne zeitliche Einschränkungen.
4.
4.1 Die Stellungnahmen des Kreisarztes med. pract. E.___ (vgl. E. 3) wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet, sind für die streitigen Belange umfassend, setzen sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann (E. 1.7).
4.2 Med. pract. E.___ berücksichtigte die Einschränkungen für das rechte Knie und legte schlüssig dar, dass grundsätzlich nur noch sitzende Tätigkeit zumutbar sind, wobei insbesondere körperliche Belastungen und Kniebelastungen, wie Schläge und/oder Vibrationen, nicht erfolgen dürfen (vgl. E. 3.2). Eine derart angepasste Tätigkeit ist trotz der Kniebeschwerden nach wie vor vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung bezüglich Zumutbarkeitsprofil und Arbeitsfähigkeit erweist sich aufgrund der vorhandenen Befunde und Diagnosen als nachvollziehbar und wird im Übrigen sowohl von Dr. C.___ in seinem zu Händen des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 1. Juli 2015 (Urk. 7/91) als auch in jenem von Dr. D.___ vom 4. September 2019 (Urk. 7/188) bestätigt und vom Beschwerdeführer demnach auch nicht bestritten (Urk. 1 S. 9 f.; vgl. so auch schon Urk. 7/91 S. 2).
4.3 Des Weiteren legte der Kreisarzt zutreffend dar, dass auch die verwendeten Schmerzmittel keine primären Einflüsse auf das zentrale Nervensystem und damit auch nicht auf die Konzentrationsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit zeitigen (vgl. E. 3.2). Daran vermag die Stellungnahme von Dr. D.___ keine Zweifel zu erwecken, zumal dieser lediglich ganz allgemein auf seine sowie die Erfahrungen vieler Patienten verweist (Urk. 7/188). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Patienteninformation bei Ibuprofen (Urk. 1 S. 10) vermag daran selbstredend nichts zu ändern. Wie med. pract. E.___ zu Recht ausführte, kann grundsätzlich jedes Schmerzmittel Auswirkungen auf den Allgemeinzustand des Konsumenten haben, weshalb bei Problemen ein Ersatz durch ein anderes Medikament zu erwägen ist (E. 3.2).
5.
5.1 Nachdem folglich erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung des erstellten Belastungsprofils vollschichtig arbeitsfähig ist, stellt sich die Frage, ob die angestammte Tätigkeit diesem Zumutbarkeitsprofil entspricht.
5.2 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge Informatik-Ingenieur: Er studierte zwei Jahre Mathematik und zwei Jahre Informatik in Paris und verfügt über einen Universitätsabschluss. Im Jahre 2001 kam er in die Schweiz und war für verschiedene Arbeitgeber tätig, zwischen den einzelnen Anstellungen aber auch immer wieder arbeitslos (Urk. 7/91 S. 3 f., 7/117 S. 5). Im Zeitpunkt des Unfalles vom 11. Februar 2009 arbeitete er für die Y.___ als Applikationssupporter. Diese Anstellung hatte er bis Januar 2010 inne. Anschliessend war er von August 2010 bis März 2011 bei der G.___ SA und von November 2011 bis Mai 2012 bei der H.___ GmbH tätig. Im Zeitpunkt des Rückfalles (Januar 2013) war er arbeitslos (vgl. IK-Auszug [Urk. 7/170]).
5.3 Wie aus den von der Beschwerdegegnerin bei verschiedenen Arbeitgebern eingeholten Arbeitsplatzbeschreibungen (Urk. 7/149 ff.) erhellt, können die Tätigkeiten eines Applikationssupporters sehr unterschiedlich ausfallen. So ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.___ – wie von ihm ausgeführt (Urk. 1 S. 11, 7/189 S. 8), aufgrund der Stellenbeschreibung aber nicht ausgewiesen (Urk. 7/104) – viel laufen, schwere Geräte tragen und unter anderem am Boden kniend Geräte und Kabel installieren musste. Allerdings gibt es offensichtlich auch viele Tätigkeiten, welche nicht mit körperlichen Anstrengungen verbunden sind und überwiegend sitzend oder mit frei wählbarer Stellung und nie oder selten gehend ausgeführt werden (Urk. 7/149, 7/150, 7/164, 7/165, 7/166, 7/167). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Applikationssupporter nach wie vor vollschichtig zumutbar ist, womit ein Rentenanspruch zum Vornherein zu verneinen wäre. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Stellenanforderungen aber sicherlich einige Tätigkeiten in seinem angestammten Bereich – infolge zu grosser körperlicher Anstrengungen – nicht mehr möglich sind, ist dennoch ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426).
Nachdem der Beschwerdeführer sogar schon im Zeitpunkt des Rückfalles über 60 Jahre alt war, sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV die Erwerbsmöglichkeiten einer Person im mittleren Alter massgebend.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Die im Zeitpunkt des Unfalles bekleidete Anstellung bei Y.___ endete im Januar 2010, wobei keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Beendigung der Anstellung auf Unfallfolgen zurückzuführen gewesen wäre. Nach dem Ausscheiden aus der Y.___ und vor dem Rückfall im Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer zwei weitere, unterjährige Anstellungen – unterbrochen durch mehrmonatige Arbeitslosigkeit – inne und bezog ab Juni 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung. Ein Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in der Schweiz zeigt zudem, dass auch in der Zeitspanne vor dem Unfall viele Stellenwechsel und eine längere Zeit von Arbeitslosigkeit erfolgten und das Einkommen deshalb von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich ausfiel (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/170). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei die LSE 2016, Tabelle TA l, Ziffer 62–63 «Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen» anwendbar ist. Da es dem Beschwerdeführer in der Schweiz trotz französischem Universitätsabschluss offenbar nicht gelang, eine hochqualifizierte und hochbezahlte Anstellung zu besetzen, ist auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019, J 62-63) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (T1.1.15, Männer, J 58-63, Veränderung gegenüber Vorjahr von 0.9 %) ein Einkommen von Fr. 92'748.70 (Fr. 7'419.-- : 40 x 41.3 x 12 x 1.009). Dieser Wert bewegt sich auch in der Grössenordnung des Einkommens von Fr. 94'590.60 (Fr. 39.51 x 42.5 x 52 x 1.0833), welches der Beschwerdeführer bei der Firma Y.___ in den Jahren 2009 bis 2017 hätte erzielen können (Urk. 7/102, 7/178).
6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer war nach dem Rückfall im Januar 2013 vom 8. April bis 24. August 2013 bei der Z.___ AG (Urk. 7/33, 7/55, 7/60) und vom 11. August 2014 bis zu seiner Pensionierung am 28. Oktober 2017 bei der A.___ AG beziehungsweise B.___ AG (Urk. 7/91) tätig. Diese Tätigkeiten mögen dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zwar angepasst gewesen sein; allerdings schöpfte der Beschwerdeführer damit seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, entsprachen diese Tätigkeiten doch weder seinen intellektuellen Fähigkeiten noch den aufgrund der langjährigen Erfahrung in der IT-Branche bestehenden Möglichkeiten. Wie bereits erwähnt gibt es in der Tätigkeit als Applikationssupporter zahlreiche Arbeitsgelegenheiten, welche nicht mit körperlichen Anstrengungen verbunden sind und überwiegend sitzend oder mit frei wählbarer Stellung und nie oder selten gehend ausgeführt werden (vgl. E. 5.3). Dies gilt insbesondere angesichts der grossen Vielfalt an Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie und –dienstleistungen (vgl. auch https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/j). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Folglich ist beim Invalideneinkommen – wie bereits beim Valideneinkommen – auf die LSE-Tabelle TA 1, Ziffern 62–63 «Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen», Anforderungsniveau 3, abzustellen (vgl. E. 6.2).
Nachdem sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenwert zu ermitteln sind, erübrigt sich eine entsprechende Anpassung an die Tabellenlöhne der Altersgruppe 30 bis 49 Jahre (vgl. E. 6.1).
6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk. 2 S. 12). Dies erscheint gerechtfertigt. Zwar ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit grundsätzlich nach wie vor möglich, doch ist er bei der Auswahl einer Anstellung durch die Unfallfolgen allenfalls etwas eingeschränkt. Weitere Faktoren, welche einen Abzug rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere vermag auch das fortgeschrittene Alter keinen zusätzlichen Abzug zu begründen, sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV doch die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (vgl. E. 6.1).
6.6 Bei Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens aufgrund desselben Tabellenwertes und Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %.
Der Vollständigkeit halber ist fest zu halten, dass der Beschwerdeführer dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 77'520.-- zugrunde legt (Urk. 1 S. 11), womit ein Rentenanspruch ohnehin entfällt, schöpfte er doch - wie dargelegt (E. 6.3) - seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus.
7.
7.1 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebenfalls auf die Stellungnahmen des Kreisarztes med. pract. E.___ abzustellen. Dieser schätzte den Integritätsschaden in seinem Bericht vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/121) auf 10 % und führte hierzu aus, dass es beim Beschwerdeführer postoperativ zur Ausbildung einer mässigen, überwiegend medial betonten Femorotibialarthrose gekommen sei. Eine mediale und laterale Femorotibialarthrose würde gemäss Suva-Tabelle 5 eine Entschädigung zwischen 5 und 15 % begründen. Da aber praktisch nur der mediale Abschnitt des Tibiaplateaus mässig betroffen sei, sei eine 10%ige Integritätsentschädigung als grosszügig zu werten, aber auch geschuldet. Dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen, wie im Nachfolgenden zu zeigen ist:
7.2 In der Tabelle 5 der Suva – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Integritätsschaden bei einer mässigen Femorotibialarthrose auf 5 bis 15 % und bei einer schweren auf 15 bis 30 % festgesetzt. Aufgrund der Tatsache, dass nur der mediale Abschnitt des Tibiaplateaus mässig betroffen ist, erweist sich eine Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen und entspricht auch dem von Dr. C.___ eingebrachten Vorschlag einer Entschädigung von 5 bis 10 % (Urk. 7/91). Insofern der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. D.___ eine Integritätsentschädigung von 30 % als gerechtfertigt erachtet (Urk. 1 S. 15, Urk. 7/188), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss dem MRI des Röntgeninstituts Oerlikon vom 15. Januar 2013 eine fortgeschrittene Arthrose diagnostiziert worden war (Urk. 7/17). Doch ist es – wie med. pract. E.___ plausibel darlegte (Urk. 7/176) – wissenschaftlich nicht zulässig, eine fortgeschrittene Arthrose mit einer schweren Arthrose gleichzusetzen. Eine fortgeschrittene Arthrose deutet lediglich darauf hin, dass die Arthrose im Verlauf bis zur erneuten Bildgebung fortgeschritten ist. Über die Ausprägung, das heisst den Schweregrad einer Arthrose, sagt der Begriff hingegen nichts aus. Und auch wenn im MRI der Universitätsklinik I.___ vom 9. August 2019 von einer zum 15. Januar 2013 progredienten Pangonarthrose ausgegangen wird (Urk. 7/188 S. 8 f.), imponiert die Arthrose doch nach wie vor als mässig. Vor dem Hintergrund, dass der Integritätsschaden gemäss Suva-Tabelle 5 bei einer mässigen Pangonarthrose auf 10 bis 30 % festgesetzt wird und der Beschwerdeführer offensichtlich an einem unfallfremden Vorzustand am Knie litt (chondropathie fémoro-patellaire, fémoro-tibiale interne et externe de grade II [Urk. 7/7], chondropathie stade IV au niveau de la trochlée genou droit [Urk. 7/12]), erscheint eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % nach wie vor als gerechtfertigt.
8. Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Roger Bollag
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling