Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00110
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 5. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schifflände 22, 8001 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, ist seit dem 1. September 2007 in einem 50%-Pensum als Museums-Leiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. April 2019 verfing sich die Versicherte in der Dunkelheit mit den Füssen im Netz eines Viehhütezauns, stürzte und schlug auf dem Boden auf (Schadenmeldung UVG vom 30. April 2019, Urk. 7/1). Am 26. April 2019 begab sie sich in Behandlung bei Dr. med. dent. Z.___, welche im Bericht vom 13. Mai 2019 mehrere Kontusionen und Kronenfrakturen feststellte (Urk. 8/1). Am 7. Juni 2019 wurde die Versicherte aufgrund eines thorakalen Druckgefühls mit der Ambulanz ins Spital A.___ überführt (Urk. 8/2-3). Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, von der Klinik C.___ diagnostizierte im UVG Zwischenbericht vom 12. Juni 2019 (1) Zerrungen in beiden Schultergelenken, (2) eine Schürfung am Knie und (3) einen Zahnschaden (Urk. 8/4). Die Helsana erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Am 24. Juli 2019 führte der Schadeninspektor der Helsana ein Gespräch mit der Versicherten (Urk. 7/9). Am 30. Oktober 2019 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Helsana, eine Beurteilung vor (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 1. November 2019 hielt die Helsana fest, dass die Versicherte ab dem 8. Juni 2019 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen habe. Die noch laufende Zahnbehandlung für den Zahn 16 werde gemäss Kostengutsprache vom 12. August 2019 übernommen. Ab dem 1. November 2019 habe die Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr (Urk. 7/19). Dagegen erhoben die Versicherte am 22. November 2019 und die Y.___ am 9. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/22 und Urk. 7/28), welche die Helsana mit Entscheid vom 4. März 2020 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Mai 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
Anträge:
1. Der Einsprache-Entscheid der Helsana vom 4. März 2020 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, Taggelder, Heilungskosten, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu erbringen.
Eventualiter sei vorliegend ein Gerichtsgutachten zu erstellen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Verfahrensanträge:
2. Es seien im vorliegenden Verfahren sämtliche Akten betreffend die früheren Unfälle der Jahre 2011, 2012, 2014 und 2017 bei der AXA Winterthur, der CSS und der Helsana zu beschaffen.
3. Es sei dem unterzeichnenden Anwalt – unter gleichzeitiger Zustellung der amtlichen Akten – eine Nachfrist zur weiteren Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Helsana.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 hielt das Gericht fest, dass die Beschwerde den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) genüge. Daher bestehe kein Anlass, eine Nachfrist im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist zur Replik an (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren Anträgen in der Beschwerde vollumfänglich festhalte (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass nach der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. D.___ zwischen dem Unfallereignis vom 25. April 2019 und den diversen geltend gemachten Beschwerden kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden sei der Status quo am 30. Oktober 2019 erreicht gewesen (Urk. 2 S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. D.___, der von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich abhängig sei, nicht nachvollziehbar sei. Dass Dr. D.___ nicht abgeklärt habe, ob es sich bei den geklagten Beschwerden um Rückfälle oder Spätfolgen früher erlittener Unfälle handle, stelle eine krasse Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei aufgrund ungenügender Unterlagen erfolgt. Schliesslich fehle auch eine hinreichende Auseinandersetzung von Dr. D.___ mit den Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Dr. B.___ erklärte im UVG Zwischenbericht vom 12. Juni 2019, dass die Beschwerdeführerin anhaltende Beschwerden in beiden Schultergelenken habe. Gegenwärtig erfolge eine physikalische Therapie. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 % (Urk. 8/4).
3.2 Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten im Notfallaustrittsbericht ambulant vom 12. Juni 2019 ein thorakales Druckgefühl, am ehesten funktionell; Differentialdiagnose: muskuloskelettal (Troponin negativ, EKG unauffällig). Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 18.45 Uhr ein Druckgefühl thorakal verspüre. Sie habe schon seit längerem ein Schwächegefühl. Am 25. April 2019 sei sie in E.___ gestürzt. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin Schulterschmerzen entwickelt und sei am 1. Juni 2019 beim Arzt gewesen. Gestern habe mit dem Vorstand der Y.___ ein Gespräch stattgefunden, anlässlich dessen viel Druck ausgeübt worden sei. Im Weiteren habe eine Kollegin berichtet, einen Herzinfarkt erlitten zu haben. Es sei ihr heute einfach alles zu viel gewesen. Die Ärzte des A.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin nach mehrstündiger unauffälliger Überwachung auf der Notfallstation in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können (Urk. 8/3).
3.3 Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, Chefarzt der Klinik G.___, gab im an Dr. B.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 10. Juli 2019 an, dass er sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin am ehesten im Rahmen eines Tietze-Syndroms erklären könne. Entsprechend sei eine symptomatische Therapie zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit von 80 % sei in einem vernünftigen Bereich (Urk. 8/5).
3.4 Im Rahmen des Gesprächs mit dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Jahr 2011 nach einem Treppensturz beide Schultern geschädigt gewesen seien. Ein zweites Unfallereignis habe sich ein paar Wochen später ereignet, als ein Teppich unter ihr weggerutscht und sie nach vorne gefallen sei. Es seien ein beidseitiger Limbus-Abriss und Refixationen diagnostiziert worden. Die Schultern seien im März bzw. Mai 2011 operiert worden. Ca. sechs bis acht Wochen lang sei sie zu 100 % und danach noch teilweise arbeitsunfähig gewesen. Eine dritte Operation sei im November 2011 erfolgt. Damals sei die AXA Versicherungen AG Unfallversicherer gewesen. Die Verletzungen seien vor dem aktuellen Unfallereignis ausgeheilt gewesen. Derzeit habe sie Verspannungen im Oberkörper, das heisse im Brustbereich, in beiden Schultern, im Nackenbereich und bis in beide Hände. Auch im Rückenbereich habe sie Schmerzen und sei verspannt bis in die Lendenwirbel und über das Gesäss. Beim Gehen melde sich das linke Bein wieder (kein Dauerzustand, Urk. 7/11).
3.5 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. September 2019 muskuläre Verspannungen linkes Schultergelenk bei Zerrung des SC-Gelenkes. Der Verlauf sei langwierig mit nur leichter Besserung aufgrund der physikalischen Therapie. Vom 8. bis zum 12. Juni 2019 habe eine 100%ige und vom 13. Juni bis zum 1. September 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 2. September 2019 bestehe bis auf Weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2019 (Urk. 8/8).
4.2 Dr. D.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 25. April 2019 muskuläre Verspannungen am linken Schultergelenk bei einer Zerrung des SC-Gelenkes sowie eine Zahnverletzung diagnostiziert worden seien. Beim differentialdiagnostisch festgestellten Tietze-Syndrom handle es sich um eine krankheitsbedingte Problematik. Die multiplen nicht näher spezifizierbaren Beschwerden gemäss Bericht des Schadeninspektors seien unfallfremd. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien lediglich möglicherweise auf das Unfallereignis vom 25. April 2019 zurückzuführen. Die Schultergelenke seien beidseits operiert worden. Dies sei ein relevanter Vorzustand. Durch das Unfallereignis vom 25. April 2019 sei keine richtunggebende Veränderung eingetreten. Der Status quo ante sei spätestens zum jetzigen Zeitpunkt erreicht. Die ab dem 8. Juni 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und nicht unfallbedingt begründet (Urk. 8/8).
4.3 Diese Beurteilung von Dr. D.___ ist einleuchtend und plausibel. Nach der zahnärztlichen Behandlung bei Dr. Z.___ vom 26. April 2019 (Urk. 8/1) begab sich die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten erst am 1. Juni 2019, das heisst mehr als fünf Wochen nach dem Unfallereignis vom 25. April 2019, in Behandlung bei Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/3). Zwischenzeitlich arbeitete sie im bisherigen 50%-Pensum. Eine Arbeitsunfähigkeit verneinte Dr. B.___ im Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 8/4, vgl. E. 3.1) und attestierte eine solche erst im Bericht vom 17. September 2019 rückwirkend ab dem 8. Juni 2019 (Urk. 8/7). Vor dem Hintergrund, dass Dr. B.___ im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. April 2019 bezüglich der Schultern und des SC-Gelenkes einzig Zerrungen und muskuläre Verspannungen feststellte, ist diese (nachträgliche) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass es beim Unfallereignis vom 25. April 2019 zu einer richtunggebenden Verschlechterung der vorbestehenden Schulterbeschwerden gekommen sein könnte, sind nicht gegeben. Rückfälle oder Spätfolgen der früheren Unfälle mit Schulterverletzungen, für welche im Übrigen der damalige Unfallversicherer leistungspflichtig wäre, sind nicht ausgewiesen.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich abhängig sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte, die zweifellos von ihrem Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig sind, Beweiswert zukommt, sofern sie den Anforderungen entsprechen und – wie vorliegend – keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. 1.5). Überdies führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei unabhängigen Sachverständigen im Sinne von Art. 44 ATSG die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; vgl. zur Anwendung im Bereich der Unfallversicherung Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3).
4.4 Auf die Beurteilung von Dr. D.___ kann demnach abgestellt werden. Vom Beizug der Akten früherer Unfälle und von einem allfälligen Gerichtsgutachten sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist zu verneinen.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl