Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00111
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 8. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Z.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen ausrutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach. Die Vaudoise erbrachte bis 13. April 2011 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Damit war der Versicherte nicht einverstanden. Im nachfolgenden Rechtsstreit erkannte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich letztlich mit rechtskräftigem Urteil UV.2014.00269 vom 19. August 2016, dass der Versicherte bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe (Urk. 8/199).
1.2 In der Folge zahlte die Vaudoise dem Versicherten am 23. Mai 2017 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 Taggelder im Betrag von Fr. 49'700.70 aus. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 forderte sie diese Taggeldleistungen wieder zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten im besagten Zeitraum bereits Taggelder in derselben Höhe aus deren Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bei der Vaudoise ausgerichtet worden seien. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 Einsprache, welche er mit Eingabe vom 9. März 2018 ergänzend begründen liess. Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 hiess die Vaudoise die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass ihr der Versicherte die für den Zeitraum vom 15. November 2011 bis 25. Februar 2013 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 48'260.10 zurückzuerstatten habe. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2018.00096 vom 25. Februar 2019 ab (Urk. 8/295). Gegen dieses Urteil erhob der Versicherte am 3. April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 ab (Urk. 8/297).
1.3 Daraufhin setzte die Vaudoise dem Versicherten eine Frist bis Ende Juli 2019, um ihr den Betrag von Fr. 48'260.10 zu überweisen (Urk. 8/298). Am 13. August 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 8/303). Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 lehnte die Vaudoise das Erlassgesuch ab (Urk. 8/315). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung am 19. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/318) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 8. April 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. April 2020 sei sein Erlassgesuch zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-319), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG).
1.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2 c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2013 E. 2).
2.
2.1 Nach Lage der Akten wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin und erkundigte sich bei dieser unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2014.00269 vom 19. August 2016 (Urk. 8/199), warum er bezüglich der ihm mit diesem Urteil zugesprochenen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie Integritätsentschädigung von der Beschwerdegegnerin noch keine Zahlung erhalten habe. Betreffend Taggelder fragte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am selben Tag - ebenfalls per E-Mail - auf welches Konto die Auszahlung erfolgen solle. Dazu teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Taggelder bis zum 30. Oktober 2011 seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt worden seien. Sie ersuchte den Beschwerdeführer zudem darum, ihr mitzuteilen, wann der Arbeitsvertrag mit seiner früheren Arbeitgeberin aufgelöst worden sei (Urk. 8/227). In seinem nächsten E-Mail, welches ebenfalls noch am 16. Mai 2017 versandt wurde, teilte der Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin seine Kontoangaben mit. Dazu führte er aus, dass sein Arbeitsvertrag per Ende September 2013 aufgelöst worden sei. Daraufhin bestätigte die Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 um 10.16 Uhr das die Integritätsentschädigung auf das angegebene Konto überwiesen worden sei. Bezüglich der Taggelder für die Zeitperiode vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 fragte sie beim Beschwerdeführer nach, ob die Taggelder «wie üblich» auf das Konto seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausbezahlt werden sollen. Um 10.24 Uhr schrieb sie dem Beschwerdeführer erneut. Sie bestätigte dem Beschwerdeführer, dass die Taggelder «gemäss Telefonat» auf sein Konto überwiesen worden seien. Um 10.46 Uhr schrieb der Beschwerdeführer, dass die Taggelder auf das gleiche Konto (wie die Integritätsentschädigung) ausbezahlt werden sollen und führte noch einmal seine Kontoangaben auf (Urk. 8/229). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich noch eine Bestätigung der Taggeldleistungen per Post (Urk. 8/230).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, wie es (bezüglich der Taggelder) weitergehe. Er habe sich darauf verlassen, dass diese die Akten kenne, den Sachverhalt richtig abkläre und ihn korrekt informiere. Er sei gutgläubig gewesen. Er habe nicht mehr tun können, als sich beim zuständigen Versicherer nach den ihm zustehenden Leistungen zu erkundigen, die ihm durch das Sozialversicherungsgericht zugesprochen worden seien (Urk. 1 S. 5 f.). Da die Beschwerdegegnerin über umfangreiche Akten, Informationen aus dem Krankentaggeldfall sowie Fachwissen eines obligatorischen Unfallversicherers verfüge, habe er sich auf die Antwort der Beschwerdegegnerin verlassen dürfen (Urk. 1 S. 1-2). Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin von ihm verschiedene Informationen verlangt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin alles abkläre, bevor sie fast Fr. 50'000.-- ausbezahle, schliesslich treffe die Beschwerdegegnerin eine Beratungspflicht. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei er in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen (Urk. 1 S. 6).
2.3 Es ist zwar nicht aktenkundig, was der Beschwerdeführer und die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2017 miteinander besprochen haben. Aus der unmittelbar davor geführten E-Mail-Korrespondenz ist aber ersichtlich, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin die Taggelder eigentlich «wie üblich» an seine Arbeitgeberin auszahlen wollte (Urk. 8/229). Beim nachfolgenden Telefongespräch hat sie sich dann aber vom Beschwerdeführer davon überzeugen lassen, dass die Taggelder auf sein Konto auszubezahlen seien. Die Sachbearbeiterin muss sich vorhalten lassen, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers ungeprüft übernommen hat, obwohl sie Zweifel an der Rechtmässigkeit der direkten Auszahlung an Beschwerdeführer hatte. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sie ihrer Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) nicht nachgekommen sein soll. Zudem ist hier nicht ihr Verhalten, sondern dasjenige des Beschwerdeführers zu beurteilen. Diesbezüglich besteht aufgrund der wiedergegebenen E-Mail-Korrespondenz kein Zweifel daran, dass er die Auszahlung der Taggelder auf sein Konto wollte und dies auch bewusst so veranlasste. Insbesondere hatte er offensichtlich kein Interesse daran, dass die Taggelder für die Zeitperiode vom 1. November 2011 bis 25. Februar 2013 «wie üblich» an seine ehemalige Arbeitgeberin ausbezahlt werden. Sodann hätte er noch wissen müssen, dass er im fraglichen Zeitraum von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bereits Taggelder erhalten hat. Bei den vom Beschwerdeführer im Verfahren Nr. UV.2018.00096 eingereichten Unterlagen finden sich Auszüge aus seinem Lohnkonto sowie unter anderem der an den Beschwerdeführer adressierte Lohnausweis 2013, die dies belegen (Urk. 10/294). Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass er im besagten Zeitraum erhebliche Taggeldzahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hat. Mit diesem Wissen konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er für denselben Zeitraum noch einmal Anspruch auf Taggelder hat. Auch einem juristischen Laien sollte klar sein, dass Taggelder nicht doppelt ausbezahlt werden, beziehungsweise dass Taggeldzahlungen durch Sozialversicherungen nicht zu einer massiven finanziellen Besserstellung führen können.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit zumindest grobfahrlässig, wenn nicht gar arglistig. Deshalb ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) nicht erfüllt.
2.4 Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ gegeben sein. Die Voraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend zu verneinen, weshalb es sich erübrigt, die Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher