Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00112


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 19. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger

Hefti Wenger Rechtsanwälte

Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, war ab 1. Februar 2016 als Pflegefachfrau bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 28. Februar 2019 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei an Knien und Thorax verletzte (Urk. 9/A1).

    Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt (vgl. Urk. 10/M2). Am 27. März 2019, 5. Mai 2019 und 13. Mai 2019 wurde die Versicherte an der Klinik B.___ radiologisch untersucht (Urk. 10/M4-M7). Oberarzt mbA Dr. med. C.___ von der Klinik B.___ untersuchte die Versicherte am 13. Mai 2019 (Urk. 10/M8). Er operierte die Versicherte am 20. Juni 2019 (Urk. 10/M9: «Verlängerungs-Spondylodese L2-S2-Ala-Ileum [Expedium], TLIF L5/S1 von rechts [MectaLIF 9mm], Dekompressionlaminotomie L2/3 midline, posterolaterale und interfacettäre Fusion L2/3 und L5/S1»). In der Folge fanden weitere radiologische Untersuchungen statt (Urk. 10/M10-M11). Am 24. Juni 2019 konnte die Versicherte, die seit dem 19. Juni 2019 in der Klinik B.___ hospitalisiert war, entlassen werden (Urk. 10/M12). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der AXA, reichte am 23. August 2019 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 10/M16). Dr. med. E.___, Facharzt für Ophthalmologie, untersuchte die Versicherte am 13. September 2019 (Urk. 10/M18).

1.2    Mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) stellte die AXA die Versicherungsleistungen per 30. September 2019 ein. Zudem verneinte sie ihre Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit. Auch betreffend Schulterbeschwerden rechts bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

    Gegen diese Verfügung erhob die CSS Versicherung, die Krankenkasse der Versicherten, mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 9/A40) Einsprache. Die Versicherte teilte der AXA am 24. Oktober 2019 telefonisch mit, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (Urk. 9/A42). Mit Entscheid vom 17. April 2020 (Urk. 2 = Urk. 9/A52) wies die AXA die Einsprache der CSS Versicherung ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (Urk. 2) liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 17.04.2020 aufzuheben.

2.    Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen (Unfallanalyse, medizinisches Gutachten etc.) durchführe und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2019 und die Verneinung ihrer Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit sowie die Verweigerung von Versicherungsleistungen infolge der Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. D.___. Danach seien keine strukturellen Unfallfolgen (mehr) vorhanden. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen werden. Nach etwa drei Monaten sei diese aber abgeklungen. Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheitsfolge; die Verlängerungsspondylodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen. Bezüglich Halswirbelsäule habe Dr. D.___ ausgeführt, es würden sich erhebliche degenerative Veränderungen von C3-C6, die unfallkausal nicht erklärt werden könnten, zeigen. Auch hier sei lediglich von einer höchstens vorübergehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, die jedoch erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen abklinge. Die Schulterbeschwerden rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (Urk. 8). Sie ergänzte, dass die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei nämlich unbestritten, dass der Unfall vom 15. März 2019 zu keinen strukturellen Läsionen geführt habe, die eine richtunggebende Verschlimmerung beziehungsweise eine Teilkausalität (bezogen auf die Operation) begründen könnten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Beurteilung von Dr. D.___ als reiner Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung kein Beweiswert zukomme, sei nicht stichhaltig. Es liege ein lückenloser Befund vor; es sei nur noch um die Frage der Unfallkausalität gegangen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien bei verschiedenen Arztkonsultationen klinisch und bildgebend abgeklärt und lückenlos dokumentiert worden. Sie seien im Übrigen als solche unbestritten. Die Beurteilung von Dr. D.___ sei schlüssig. Zudem zeige auch das von der involvierten Haftpflichtversicherung eingeholte wirbelsäulenchirurgische Gutachten vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20), dass der Status quo sine bereits relativ schnell wieder erreicht worden sei. Die Operation habe allein der Sanierung des Vorzustandes gedient.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin keine gefestigten Angaben zur Unfallschwere fänden. Es seien weder eine technische Unfallanalyse beziehungsweise eine biomechanische Beurteilung erstellt worden, welche detailliert Auskunft zu den auf den Körper beziehungsweise die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte Aufschluss gebe, noch fänden sich irgendwelche Angaben zu den entstandenen Sachschäden an den beteiligten Unfallfahrzeugen. Wie aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich hervorgehe, habe es sich beim Unfall vom 15. März 2019 nicht um eine banale Kollision, sondern um eine massive, seitlich-frontale Kollision im Ausserorts-Bereich gehandelt. Der beratende Arzt habe diese Unfallschwere bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Das müsse nachgeholt werden. Abgesehen davon, dass Dr. D.___ eine reine Aktenbeurteilung gemacht habe, sei auch seine fachmedizinische Qualifikation für Wirbelsäulenverletzungen fraglich. Dr. C.___ sei demgegenüber ein ausgewiesener Spezialist der Wirbelsäulenchirurgie. Dieser sei in seinem Bericht vom 25. März 2020 zum Schluss gekommen, dass der erlittene Unfall die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule deutlich verstärkt und somit möglicherweise den Zeitpunkt für die Verlängerungsspondylodese verfrüht habe. Für die Beschwerdeführerin sei nicht einsehbar, weshalb sie bereits am 20. Juni 2019, mithin knapp zweieinhalb Jahre nach der letzten Rückenoperation, ohne den vorliegenden Unfall die besagte Verlängerungsspondylodese hätte über sich ergehen lassen müssen. Zwischen der ersten und der zweiten Rücken-Operation seien schliesslich über neun Jahre vergangen (12/2007, 01/2017). Zwar sei auch Dr. C.___ der Ansicht gewesen, dass die Operation früher oder später notwendig geworden wäre; er wies aber auch darauf hin, dass er nicht schlüssig beurteilen könne, wie lange die Beschwerdeführerin ohne den Autounfall keine Operation gebraucht hätte.

    In der Replik vom 7. Dezember 2020 (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten. Gemäss der Beurteilung des behandelnden Operateurs, Dr. C.___, habe der vorliegende Verkehrsunfall klar zu einer Exazerbation der Schmerzen, mithin zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt. Die Indikation zur Operation sei von Dr. C.___ bereits am 13. Mai 2019, das heisse nicht einmal zwei Monate nach dem Unfall, und damit klar vor Erreichen des Status quo sine vel ante gestellt worden. Am Rückweisungsantrag zwecks Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen werde festgehalten. Daran vermöge auch das neu ins Recht gelegte Aktengutachten der involvierten Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Urk. 10/M20) nichts zu ändern. Das Aktengutachten sei ohne Wissen und ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden. Die beteiligten Ärzte hätten offensichtlich auch keine Kenntnis vom Unfallablauf beziehungsweise der Unfallschwere gehabt, seien sie doch von einem einfachen Auffahrunfall und nicht einer massiven seitlich-frontalen Kollision ausgegangen. Im Übrigen stehe dieses Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. D.___. Letzterer gehe ja von einer vorübergehenden Schädigung von drei bis sechs Monaten aus. Demgegenüber würden die Gutachter der Haftpflichtversicherung ohne nachvollziehbare Begründung das Erreichen des Status quo sine per 8. April 2019 postulieren.

2.3

2.3.1    Strittig und zu prüfen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt hat, weil zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht. Zum anderen ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der Kosten der Operation vom 20. Juni 2019 und der damit verbundenen Konsultationen, Therapien und Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich der Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint hat, weil zwischen ihnen und dem Unfallereignis vom 15. März 2019 (von Anfang an) kein Kausalzusammenhang bestanden hat.

2.3.2    Vorweg ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde einzutreten ist, obwohl die Beschwerdeführerin seinerzeit keine formgültige Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 9/A37) erhoben hat, weil Einsprachen der Schriftform bedürfen oder bei mündlicher Vorsprache zu protokollieren und von der Einsprecherin zu unterzeichnen sind (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Allerdings kann praxisgemäss (BGE 127 V 107) auch eine versicherte Person, die sich nicht durchgehend am vorangegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt hat, den Einspracheentscheid selbstständig mittels kantonaler Beschwerde anfechten.


3.

3.1    Dr. med. F.___ von der Klinik B.___ berichtete am 27. März 2019 anlässlich seiner radiologischen Untersuchungen (MRI LWS und LWS ap/seitlich) von - verglichen mit der Voruntersuchung vom 15. September 2017 - weiterhin stationären epifusionellen Degenerationen L2/3 mit leichtgradiger osteodiscoligamentär bedingter Spinalkanalstenose sowie von Degenerationen L5/S1 mit stationärer recessaler Einengung beidseits und neuroforaminalen Stenosen beidseits (Urk. 10/M6).

3.2    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2019 (Urk. 10/M1) aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin leider schon Zeichen einer Anschlusssegmentdegeneration auf Höhe L2/3 sowie eine Facettengelenksdegeneration L5/S1 beidseits und eine Foramenstenose L5/S1 rechts zeigten. Man werde wegen der durch einen Autounfall vom 15. März 2019 exazerbierten Schmerzen und neu aufgetretenen Schmerzen nuchal eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule sowie ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule in Auftrag geben.

3.3    Oberärztin PD Dr. med. G.___ von der Klinik B.___ untersuchte am 13. Mai 2019 die Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin computertomographisch und gab folgende Beurteilung ab (Urk. 10/M4): «Progrediente epifusionelle Degeneration L2/3 und auch L1/2 (rechts paramedian verkalkte Diskusprotrusion). Saum erhöhter Transparenz um die Pedikelschrauben L3 partiell beidseits, als mögliches Zeichen einer beginnenden Lockerung. Unilaterale dorsale Durchbauung L3/4 bei ansonsten regelrechter Durchbauung dorsal L4/5 bds. und interkorporell L3-5.»

    Gleichentags führte PD Dr. G.___ auch noch eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule durch. Es kam zu folgender Beurteilung (Urk. 10/M5): «Segment-Degenerationen C4-6 mit hochgradigen foraminalen Stenosen C4/5 beidseits sowie mässiggradiger foraminaler Stenose C5/6 links.»

3.4    Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 10/M8) dahingehend, dass man sich aufgrund der persistierenden Schmerzen und des hohen Leidensdruckes für eine Operation entschieden habe mit Verlängerung nach kranial und kaudal und entsprechender Dekompression auf diesen Höhen. Bezüglich der Schulterschmerzen rechts sowie der Nuchalgie werde zunächst mit einer chiropraktischen Behandlung begonnen.

3.5    Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2019 (Urk. 10/M16) aus, dass sich keine strukturellen Unfallfolgen zeigten. Einzig im Computertomogramm der Lendenwirbelsäule vom 13. Mai 2019 sei ein Saum um die Pedikelschrauben erwähnt worden, welcher zwar als mögliches Lockerungszeichen gedeutet werden könnte, in den folgenden konventionellen Röntgen-Untersuchungen jedoch nicht mehr nachweisbar gewesen sei (auch nicht andeutungsweise), sodass von einer spontanen Abheilung gesprochen werden könne, falls der Saum überhaupt relevant gewesen sei. Die Befunde und die Bilder der MRI-Untersuchungen prätraumatisch und posttraumatisch zeigten keine Änderung; strukturell sei es durch den Unfall nicht zu bleibenden Läsionen gekommen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlechterung gesprochen werden, welche (durch eine reversible Schwellung bedingt) wenige Wochen anhalte. Im vorliegenden Fall nach Spondylodese könne er eine vorübergehende Schädigung akzeptieren; nach etwa drei Monaten sei diese abgeklungen. Es sei Ermessenssache, ob man diese Frist auf sechs Monate verlängern wolle - länger jedenfalls nicht. Für die subjektive Befürchtung, durch den Unfall könnte ein Wirbel verschoben worden sein, finde sich überhaupt kein objektivierbares Korrelat. Die Operation vom 20. Juni 2019 sei eine Krankheitsfolge; die Verlängerungsspondylodese sei unabhängig vom Unfall vom 15. März 2019 indiziert gewesen.

    Bezüglich der Halswirbelsäule zeigten sich erhebliche degenerative Veränderungen von C3-C6, die unfallkausal nicht erklärbar seien. Es könne nicht dem Unfall zugeschrieben werden, dass drei benachbarte Segmente verändert und deren Bandscheiben dehydriert seien, ohne dass in den Weichteilen traumatische Schädigungen sichtbar wären. Auch hier sei lediglich von einer höchstens vorübergehenden Verschlechterung zu sprechen. Diese könne erklärt werden durch eine unfallkausale Schwellung, welche jedoch wieder abklinge. Aus seiner klinischen Erfahrung sei eine solche über wenige Wochen zu sehen bis maximal sechs Monate. Es sei eine Ermessenssache.

    Die Schulterschmerzen rechts seien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen, seien doch die Sicherheitsgurte über der linken Schulter gelegen. Wenn man die Schulterschmerzen rechts als Folge von Nackenschmerzen deute, wären die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hinzuzuziehen, die den Befund zwanglos erklären könnten.

3.6    Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. September 2019 (Urk. 10/M18), dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Augenbeschwerden (tränende und verklebte Augen morgens sowie Juckreiz) keine Traumafolgen seien.

3.7    Dr. C.___ und Assistenzarzt med. pract. H.___ von der Klinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 25. März 2020 (Urk. 3/8) aus, dass sich das Schmerzbild im Rahmen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach mehreren Operationen in diesem Bereich zeige. Der Auffahrunfall vom 15. März 2019 habe die Schmerzen deutlich verstärkt und somit möglicherweise den Zeitpunkt für die Verlängerungsspondylodese verfrüht. Da die Verlängerungsspondylodese aufgrund der Anschlusssegmentdegeneration habe vorgenommen werden müssen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur der Zeitpunkt des operativen Eingriffs durch den Unfall verändert worden sei, sei davon auszugehen, dass die aktuelle Schmerzsituation nur zu einem gewissen Anteil durch den Verkehrsunfall mitbegünstigt worden sei. Die ursächlichen degenerativen Veränderungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vorhanden gewesen, seien aber durch den Autounfall aktiviert worden. Die Am 20. Juni 2019 durchgeführte Operation wäre auch ohne den Auffahrunfall notwendig geworden - möglicherweise aber zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Frage könne aber nicht abschliessend beantwortet werden. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ hielten die beiden Ärzte dafür, dass sie aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Sie hätten dazu keine Anmerkungen oder Korrekturen.

3.8    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, speziell Wirbelsäulenchirurgie, hielten in ihrer für die involvierte Haftpflichtversicherung erstellten Aktenbeurteilung vom 30. April 2020 (Urk. 10/M20) fest, dass hinsichtlich der Lendenwirbelsäule durch den Unfall vom 15. März 2019 eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht worden sei. Der Status quo sine sei per 8. April 2019 erreicht worden. An diesem Tag habe der Hausarzt eine merkliche Verbesserung nach Infiltrationsbehandlung notiert. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vorbestehend an einer schweren, progredienten chronischen degenerativen LWS-Erkrankung gelitten habe, welche bereits 2007 und 2017 zu relevanten LWS-Eingriffen geführt habe. Beim offenkundig provisorischen Abschluss der Behandlungen vor dem Unfall per 30. April 2018 sei es bereits klar gewesen, dass es zu weiteren Behandlungen kommen werde. Klar sei auch gewesen, dass in diesem Fall nach Anschlusssegmentdegenerationen gesucht und allenfalls eine erweiterte Fusionsoperation, in diesem Fall die dritte Operation der Lendenwirbelsäule, erwogen werden müsste. Die Operation vom 20. Juni 2019 stelle somit zweifelsohne eine Behandlung des schweren, sich bekanntlich seit Oktober/November 2006 selbstständig entwickelnden krankhaften Vorzustandes dar. Es bestehe deswegen kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. März 2019 und der Operation vom 20. Juni 2019 (S. 25).

    Hinsichtlich der Schulterschmerzen rechts, die erstmals am 13. Mai 2019 dokumentiert worden seien, sei festzustellen, dass auch für diese keinerlei kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis bestehe. Es sei korrekt, dass eine allfällige Gurtverletzung an der linken Schulter aufgetreten sein müsste. Dies sei aber nicht der Fall. Zudem sei der zeitliche Abstand der Erwähnung dieser Beschwerden zum Unfall aussergewöhnlich gross. Die Knieanprallverletzungen beidseits seien offensichtlich spätestens nach acht Wochen, also per 13. Mai 2019, abgeheilt gewesen, denn sie hätten in den weiteren Berichten keine Erwähnung mehr gefunden. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei der Status quo sine bei offensichtlicher degenerativer Wirbelsäulenerkrankung, welche in der MRI-Untersuchung habe gesichert werden können, per 13. Mai 2019 erreicht worden. Es sei zu betonen, dass verschiedene LWS-MRI-Untersuchungen und die HWS-MRI-Untersuchung vom 13. Mai 2019 keinerlei strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule beziehungsweise ihrer Begleitstrukturen als Folge des Unfalls vom 15. März 2019 gezeigt hätten (S. 25).

    Der Status quo sine hinsichtlich der Lendenwirbelsäule sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 8. Mai 2019 erreicht worden. Danach seien ausschliesslich die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule oberhalb und unterhalb der bereits bestehenden Fusion für das Beschwerdebild verantwortlich. Die Terminierung hinsichtlich der Halswirbelsäule sei per 13. Mai 2019 erreicht worden, am gleichen Tag wie die Abheilung der Knieanprallverletzungsfolgen. Danach sei ausschliesslich die degenerative HWS-Erkrankung für das zervikale Beschwerdebild verantwortlich (S. 26).

    Dr. I.___ und Dr. J.___ äusserten sich in Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ dahingehend, dass sie mit dessen Einschätzung, wonach die Dauer der vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes bis zu sechs Monate betragen könne, nicht einverstanden seien. Im vorliegenden Fall sei diese Dauer - wie ausgeführt - erheblich kürzer; Dr. D.___ habe die klinischen Fakten zu wenig berücksichtigt und stattdessen auf Erfahrungswissen abgestellt. Das sei vorliegend nicht richtig (S. 26 f.).

3.9    Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 14. Mai 2020 (Urk. 2/9) erneut, dass er die Einschätzung von Dr. D.___, wonach die Operation früher oder später notwendig geworden wäre, als nachvollziehbar und schlüssig erachte. Es sei durch den Autounfall zu einer Exazerbation der Schmerzen gekommen. Allenfalls sei dadurch die Operation früher notwendig geworden.


4.

4.1    Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 5, 6.1 und 6.2 sowie die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 29. Oktober 2002, U 176/01 vom 23. April 2002, U 486/00 vom 26. Februar 2002 und U 459/00 vom 18. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin).

Im Übrigen darf aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012 vom 20. August 2012).

4.2

4.2.1    Ob im vorliegenden Kontext, in dem nicht die Unfallbedingtheit von Diskushernien zu beurteilen ist, die entsprechenden, oben wiedergegebenen Präjudizien zur Anwendung kommen, kann vorliegend ausdrücklich offenbleiben, weil die medizinische Aktenlage - soweit für die streitentscheidenden Fragen relevant - klar, eindeutig und schlüssig ist. Mit anderen Worten sind die medizinischen Experten und Expertinnen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität im Wesentlichen zu übereinstimmenden Beurteilungen gekommen. Die zwischen ihnen aufgetretenen (geringfügigen) Differenzen betreffen - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - Aspekte, die im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend sind.

4.2.2    Aufgrund der oben zitierten medizinischen Akten (vgl. E. 3.1-3.9) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule vorliegen. Das ist unter den Parteien zu Recht unstrittig. Daran besteht kein Zweifel. Ausser Frage steht überdies, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Lenden- und Halswirbelsäule (im Wesentlichen) bereits vor dem Unfall vom 15. März 2019 vorhanden waren; sie sind degenerativer Natur.

    Das geht insbesondere aus den Berichten von Dr. D.___ (E. 3.5) sowie von Dr. I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8), aber auch aus den Arztberichten des behandelnden Arztes Dr. C.___ (E. 3.7 und 3.9) hervor. Das Unfallereignis vom 15. März 2019 führte mithin nach Einschätzung sämtlicher Ärzte, die sich dazu äusserten, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbestehenden degenerativen Gesundheitsbeeinträchtigung an der Lenden- und Halswirbelsäule. Auch die darüber hinaus erlittenen Verletzungen an den Knien heilten offenbar binnen weniger Wochen ab (vgl. E. 3.9).

4.2.3    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Umstand, dass Dr. D.___ einerseits und die Dres. I.___ und J.___ betreffend Erreichen des Status quo sine in zeitlicher Hinsicht unterschiedlicher Auffassung waren beziehungsweise unterschiedliche Einschätzungen vornahmen, im vorliegenden Kontext als nicht relevant. Während die Dres. I.___ und J.___ vom Erreichen des Status quo sine am 8. beziehungsweise 13. Mai 2019 ausgingen (E. 3.8), war Dr. D.___ der Ansicht, dass das erst nach drei bis sechs Monaten der Fall war.

    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die für die Beschwerdeführerin günstigere Einschätzung von Dr. D.___ abstellte und die Versicherungsleistungen grundsätzlich erst per Ende September 2019 terminierte, wirkt sich zum Vorteil für die Beschwerdeführerin aus.

4.2.4    Was die Operation vom 20. Juni 2019 betrifft, steht nach Lage der Akten fest, dass dieser Eingriff nicht kausal mit dem Unfallereignis vom 15. März 2019 im Zusammenhang steht. Die Operation hätte früher oder später ohnehin durchgeführt werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, dass die Operation aufgrund des erlittenen Unfalls früher habe stattfinden müssen, findet das in den medizinischen Akten keine hinreichende Grundlage. Aus medizinischer Sicht ist diese Hypothese lediglich möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.3    Angesichts der klaren Aktenlage sind weitere Beweismassnahmen nicht notwendig. Insbesondere ist auch die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens zur Beantwortung der vorliegend streitentscheidenden Kausalitätsfrage nicht erforderlich, zumal ein solches gegebenenfalls bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen wäre, währenddem die natürliche Kausalität in erster Linie aufgrund medizinischer Fakten und ärztlicher Einschätzung zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende September 2019 eingestellt sowie ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Operation vom 20. Juni 2019 sowie die Schulterbeschwerden rechts ebenso zu Recht verneint hat, weil zwischen den nach dem 30. September 2019 noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. März 2019 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand beziehungsweise die Operation sowie die Beschwerden an der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge des Unfalls vom 15. März 2019 waren. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Wenger

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker