Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00113


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 6. April 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher und Notar Dr. Andreas Edelmann

Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war seit September 1993 bei der Y.___ als Maschinenmechaniker angestellt. Am 22. Juni 1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Motorrad auf einen Personenwagen auffuhr, welcher bereits zuvor mit einem anderen Fahrzeug kollidiert war (Urk. 13/1/97). Dabei zog sich der Versicherte unter anderem eine intraartikuläre Femurtrümmerfraktur rechts zu, welche am 5. Juli 1995 mit einer Platten- und Zugschrauben-Osteosynthese operativ versorgt wurde (Urk. 13/1/83-84, Urk. 13/1/94). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. April 1997 berufliche Massnahmen vom 10. Februar 1997 bis am 24. Januar 1998 in Form einer Umschulung im Hinblick auf eine Bürotätigkeit zu (Urk. 13/1/28). Der Versicherte schloss die Umschulung erfolgreich ab und erwarb dabei das Handelsdiplom (Urk. 13/1/4). Mit Verfügung vom 15. Juli 1998 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente von 20 % sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 13/3/88-93).

1.2    Am 2. Mai 2000 trat der Versicherte eine Anstellung als CNC-Mechaniker bei der Z.___ an (Urk. 13/3/63, vgl. Urk. 13/3/60-61). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 reduzierte die Suva die Invalidenrente infolge der tatsächlichen Erwerbseinbusse auf 15 % (Urk. 13/3/57-58). Im Rahmen der in den Jahren 2005, 2009, 2012 und 2015 durchgeführten Revisionsverfahren ergaben sich keine rentenrelevanten Änderungen, weshalb dem Versicherten nach wie vor eine Invalidenrente von 15 % ausgerichtet wurde (Urk. 13/10, Urk. 13/18, Urk. 13/23, Urk. 13/43).

1.3    Nachdem der Versicherte die Suva bereits am 5. Januar 2018 sowie am 17. August 2018 mittels Schadenmeldung über eine Beschwerdezunahme im rechten Knie informiert hatte (Urk. 13/56, Urk. 13/63), meldete er am 13. September 2018 – unter Hinweis auf eine seit dem 5. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit – einen Rückfall (Urk. 13/64). Die Ärzte der A.___ diagnostizierten eine posttraumatische Gonarthrose rechts und führten am 25. September 2018 ein MRI am rechten Knie sowie eine Kniegelenksinfiltration durch (Urk. 13/70-71). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 13/79). Am 29. Januar 2019 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 13/98). Nachdem Dr. B.___ am 19. Februar 2019 zu Fragen der Suva-Administration Stellung genommen (Urk. 13/106) und eine medizinische Beurteilung des Integritätsschadens erstattet hatte (Urk. 13/105), teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Februar 2019 mit, dass sie die Heilkostenleistungen per sofort und die Taggeldleistungen per 30. April 2019 einstelle (Urk. 13/107). Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 erhöhte die Suva die Invalidenrente per 1. Mai 2019 auf 22 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 13/135). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juni 2019 (Urk. 13/140) wurde von der Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2020 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 13/165).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 18. März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm entsprechend seinem IV-Grad ab Mai 2019 eine Unfallversicherungsrente im vollen Umfang zuzusprechen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit dem Auftrag der Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens zur Frage des Grades seiner Erwerbsunfähigkeit samt Neuberechnung der ihm zustehenden Rentenleistung unter Anwendung des massgeblichen Kompetenzniveaus 1 (Urk. 1 S. 10). Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Mai 2020 zu den Akten (Urk. 7-8), welcher der Suva mit Verfügung vom 1. Juli 2020 zur Vernehmlassung innert der zur Erstattung der Beschwerdeantwort laufenden Frist (vgl. Urk. 5) zugestellt wurde (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 schloss die Suva – unter Beilage einer kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. August 2020 (Urk. 14/1) – auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 3. September 2020 (Urk. 15) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, woraufhin die Parteien jeweils an ihren bisherigen Anträgen festhielten (Replik vom 11. November 2020 [Urk. 18]; Duplik vom 4. Januar 2021 [Urk. 21], dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. Januar 2021 [Urk. 22]).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der Rentenanspruch und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurden für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 22. Juni 1995 zugesprochen, weshalb die am 14. Mai 2019 verfügte (Urk. 13/135) und mit Einspracheentscheid vom 18. März 2020 (Urk. 2) bestätigte revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nach den bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zu beurteilen ist.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, vorliegend sei in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten, da der Beschwerdeführer zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. In medizinischer Hinsicht bestehe eine Befundverschlechterung hinsichtlich des Integritätsschadens. Eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 29. Januar 2019 und dem darin formulierten Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Das Invalideneinkommen sei anhand der Werte der Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln, wobei der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Kenntnisse und Erfahrungen auch in anderen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 2 zu verwerten. Der auf dem Invalideneinkommen vorgenommene leidensbedingte Abzug in der Höhe von 5 % erweise sich als angemessen beziehungsweise als grosszügig. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2 S. 6-8).

2.2    Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 29. Januar 2019 nicht als beweiskräftig. Der betreffenden Beurteilung fehle jegliche Begründung. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund von welchen medizinischen Feststellungen die Kreisärztin eine angepasste berufliche Tätigkeit als vollschichtig möglich erachte. Die Rentenbemessung der Suva beruhe bereits aus diesen Gründen auf einer unzureichenden Beurteilung der medizinischen Situation. Darüber hinaus habe sich die Suva in ihrem Einspracheentscheid nicht mit dem Bericht der A.___ vom 26. November 2019 befasst, worin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden sei. Auch bei der materiellen Betrachtung werde eine deutliche Diskrepanz zwischen dem von der A.___ erhobenen medizinischen Befund und der vorgängigen Beurteilung der Kreisärztin sichtbar. Dementsprechend dränge sich im vorliegenden Fall eine externe medizinische Begutachtung zwingend auf. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei vorliegend auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, zumal keine qualifizierenden Merkmale in Bezug auf die berufliche Tätigkeit vorliegen würden und dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den angestammten Beruf nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 3 ff.). In seiner Eingabe vom 16. Juni 2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, auch Dr. C.___ habe sich in seinem Bericht vom 28. Mai 2020 der Beurteilung der Ärzte der A.___ vom 26. November 2019 angeschlossen (Urk. 7, vgl. Urk. 8).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss der bei Dr. B.___ zusätzlich eingeholten kreisärztlichen Stellungnahme vom 11. August 2020 ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten keine Änderung an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung. Daran sei umso mehr festzuhalten, als sich gemäss dem Bericht der A.___ vom 26. November 2019 im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom Januar 2019 klinisch sogar eine Verbesserung der Beweglichkeit im rechten Kniegelenk gezeigt habe. Schliesslich sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die auf die Angaben der Suva gestützte Invaliditätsbemessung erhoben habe (Urk. 12).

2.4    Replicando hielt der Beschwerdeführer fest, die Kreisärztin nehme in ihrer Beurteilung vom 11. August 2020 zur massgeblichen Frage der Erwerbsfähigkeit trotz körperlicher Beeinträchtigung nicht abschliessend Stellung. Ferner gehe sie zu Unrecht davon aus, dass Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit als gegeben erachte. Vor diesem Hintergrund vermöge die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 11. August 2020 die ärztlichen Berichte der A.___ und des D.___ in keiner Weise zu entkräften. Der Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren vor der IV-Stelle habe vorliegend keine Relevanz, zumal sich die gesetzlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Invalidenrente nach UVG und jener nach IVG unterscheiden würden. Im IV-Verfahren sei der Beschwerdeführer auch nicht anwaltlich vertreten gewesen (Urk. 18).

2.5    Zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und bejahendenfalls, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. Die zugesprochene Integritätsentschädigung von gesamthaft 20 % ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2, Urk. 12 S. 2 Ziff. II.2) und bildet dementsprechend nicht Teil des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstandes.


3.    Unbestritten (E. 2.1) und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Juli 1998 (Urk. 13/3/88-93) bis zur Anmeldung des vorliegend zu beurteilenden Rückfalls im September 2018 verschlechtert hat. So hat sich am rechten Knie eine retropatellär betonte Gonarthrose entwickelt (Urk. 13/70, Urk. 13/71/3-4, Urk. 13/81/2-3, Urk. 13/98/4-5), aufgrund welcher im September 2018 eine Kniegelenksinfiltration vorgenommen wurde und die Ärzte die Implantation einer Knietotalendoprothese mittel- respektive längerfristig als indiziert erachteten (Urk. 13/70, Urk. 13/81/3). Der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. Februar 2019 lässt sich eine mässig bis schwere Femoropatellararthrose und zudem eine beginnende bis mässige laterale femorotibiale Arthrose entnehmen (Urk. 13/105). Im Vergleich dazu lag im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich eine beginnende beziehungsweise mässige Femoropatellararthrose vor (Urk. 13/4/21, Urk. 13/4/25). Gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 22. April 1998 bestand eine mässige Belastungsintoleranz des rechten Knies. Körperlich leichte Arbeiten, vorläufig gehend/stehend waren dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Wegen der eher ungünstigen Prognose zeigte sich aber eine leichte, wechselbelastende Arbeit ganztags als ideal (Urk. 13/4/24). Dahingegen präsentiert sich das von Kreisärztin Dr. B.___ am 29. Januar 2019 umschriebene Belastungsprofil als einschränkender, zumal sie nur wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter bis mittel-schwerer Gewichtsbelastung als zumutbar erachtete, ohne Tätigkeiten in kniender, hockender Position und Gehen auf unebenem Gelände. Zudem sollte Treppensteigen ohne Gewichtsbelastung maximal selten erforderlich sein und sollten Gewichte über 5 kg nicht repetitiv gehoben oder getragen werden (Urk. 13/98/5).

    Damit bejahte die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.3).


4.    

4.1    Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 25. September 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/70/1):

- Retropatellär betonte posttraumatische Gonarthrose rechts mit/bei

- Status nach komplexer distaler intraartikulärer Oberschenkelfraktur nach Motorradunfall 1995

- Status nach sensorischer Radikulopathie L4 rechts bei

- keiner Kompression im MRI LWS vom 13. Oktober 2017 sichtbar

- Differentialdiagnose Meralgia paraesthetica rechts

- Status nach mikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie und Rezessotomie beidseitig L4/5 und L5/S1 vom 4. Mai 2017 mit/bei

-Claudicatio spinalis mit/bei

-Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1

- Epilepsie

- medikamentös gut eingestellt

Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, berichteten, der Beschwerdeführer habe über eine seit der letzten Verlaufskontrolle vom 21. August 2018 unveränderte Beschwerdesymptomatik mit belastungsabhängigen Schmerzen retropatellär geklagt. Das MRI des rechten Knies habe eine retropatellär und lateral betonte Gonarthrose gezeigt. Es werde eine Kniegelenksinfiltration durchgeführt. Zusätzlich werde zur Kräftigung und zur intensiven Dehnung der Quadrizepsmuskulatur Physiotherapie betrieben. Der Meniskusriss sei klinisch asymptomatisch. Mittelfristig sei eine Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf vermutlich nicht mehr zu 100 % gegeben. Längerfristig sei gegebenenfalls eine Implantation einer Knietotalendoprothese notwendig (Urk. 13/70, vgl. Urk. 13/71/3-4).

4.2    In seinem Sprechstundenbericht vom 20. Dezember 2018 bestätigte Dr. E.___ seine im Bericht vom 25. September 2018 gestellten Diagnosen (vgl. E. 4.1). Sodann führte er aus, der Beschwerdeführer habe nach durchgeführter diagnostisch-therapeutischer Infiltration über eine maximal 50%ige Besserung der Schmerzsymptomatik für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen berichtet. Aufgrund der starken Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks sei die Arbeit als Maschinenmechaniker aktuell nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer derzeit arbeitsunfähig geschrieben sei. Es bestehe eine symptomatische retropatellär betonte posttraumatische Gonarthrose, welche auf die diagnostische Infiltration gut angesprochen habe, dies allerdings nur für einen kurzen Zeitraum. Eine Wiederholung der Infiltration wünsche der Beschwerdeführer aktuell nicht, was sehr gut nachvollzogen werden könne. Seiner Arbeit als Maschinenmechaniker könne er aufgrund der ausgeprägten Arthrose im Verlauf vermutlich nur noch teilweise beziehungsweise überhaupt nicht mehr nachgehen. Mittelfristig werde eine Knietotalprothesenimplantation notwendig werden. Auch nach einer Knietotalprothesenimplantation sei die Arbeit als Maschinenmechaniker nicht mehr möglich. Es werde darum gebeten, eine Umschulung zu reevaluieren (Urk. 13/81/2-3).

4.3    Dr. B.___ führte in ihrem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. Januar 2019 aus, der Beschwerdeführer habe infolge eines Motorradunfalls 1995 eine retropatellär betonte posttraumatische Gonarthrose rechts entwickelt, die ihm seit dem vergangenen Jahr zunehmend Beschwerden bereite. Die angestammte Tätigkeit als Dreher sei, gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers während der aktuellen kreisärztlichen Untersuchung, eine vorwiegend stehend/gehende Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis maximal 25-30 kg. Diese Tätigkeit könne er infolge des Unfalls 1995 nicht mehr ganztags ausüben. Aktuell bewältige er die angestammte Tätigkeit in einem zeitlich reduzierten Pensum von 50 %, welches nicht mehr weiter steigerbar sei. Ganztags wären dem Beschwerdeführer weiterhin wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Gewichtsbelastung (bis 15 kg) zumutbar. Tätigkeiten in kniender, hockender Position und Gehen auf unebenem Gelände seien nicht mehr zumutbar. Treppensteigen sollte ohne Gewichtsbelastung und maximal selten erforderlich sein. Gewichte über 5 kg sollten nicht repetitiv gehoben oder getragen werden müssen (Urk. 13/98).

4.4    Nachdem am 2. September 2019 am rechten Kniegelenk erneut eine Infiltration durchgeführt worden war, hielten die Ärzte der A.___, Dr. E.___ und Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, in ihrem Sprechstundenbericht vom 26. November 2019 fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich über ein gutes Ansprechen berichtet habe. Es sei zu einer Besserung um circa 50 % von vor der Spritze VAS 8/10 auf nun 4-5/10 gekommen. Analgetika seien nicht notwendig. Es bestünden Belastungs- und Ruheschmerzen, vor allem nachts. Mittlerweile bestehe eine gut erträgliche Situation, da der Beschwerdeführer nicht mehr als Industriemechaniker arbeite. Bei posttraumatisch bedingter Gonarthrose am rechten Knie werde nach wie vor eine Knietotalendoprothese empfohlen. Der Beschwerdeführer bevorzuge indes eine weitere konservative Behandlung. Betreffend Lohnersatzzahlung positioniere man sich eindeutig zur Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose ohne Möglichkeit, wieder ins normale Erwerbsleben zurückzukehren. Es erfolge daher eine erneute Krankschreibung und eine Bitte an die Kollegen der SUVA um erneute Prüfung der Berentung. Der Beschwerdeführer werde sich bei Beschwerden zur Infiltration oder allenfalls Prothesenimplantation melden (Urk. 3/4).

4.5    Dr. C.___ führte in seinem Bericht für die Orthopädische Klinik des D.___ vom 28. Mai 2020 aus, die Beschwerden hätten seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2019 anamnestisch deutlich zugenommen. Die Tätigkeit als Dreher im Zwei-Mann-Betrieb habe der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr ausführen können. Die geschilderten Beschwerden seien mit der bestehenden Hauptdiagnose gut zu vereinbaren. Eine Zunahme entspreche dem erwarteten klinischen Verlauf. Die Rückkehr in einen körperlichen Beruf mit zusätzlicher Gewichtsbelastung sei unter diesen Umständen nicht mehr zu erwarten. Insofern schliesse man sich hier den Kollegen der A.___ an, die dies bereits im November 2019 attestiert hätten. Inwieweit leichtere Tätigkeiten theoretisch möglich wären, könne bei Bedarf arbeitsmedizinisch abgeklärt werden. Unabhängig davon werde eine Neubeurteilung durch die kreisärztliche Stelle der SUVA zur Re-Evaluation der Berentung empfohlen. Aus orthopädischer Perspektive bestehe jederzeit die Möglichkeit einer Wiederholung der Infiltration oder im weiteren Verlauf die Implantation einer Knietotalprothese rechts (Urk. 8).


5.    

5.1    Was den Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenprüfung anbelangt, ist ein Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und revisionsweiser Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 140 V 65).

    Nachdem die Kniegelenksinfiltration vom 25. September 2018 nur zu einer vorübergehenden Verbesserung geführt hatte und die behandelnden Ärzte auch im Zusammenhang mit der mittelfristig als indiziert erachteten Knietotalprothesenimplantation keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit prognostizierten (E. 4.2), hielt Dr. B.___ am 19. Februar 2019 fest, dass durch weitere Behandlungen keine versicherungsmedizinisch relevanten Verbesserungen des Gesundheitszustandes erreicht werden könnten (Urk. 13/106). Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin per 21. Februar 2019 vorgenommene Einstellung der Heilkostenleistungen (Urk. 13/107) wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet (vgl. Urk. 13/112/1, Urk. 13/140) und bestätigt sich auch mit Blick auf die hernach erstatteten medizinischen Berichte, welchen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine mittels ärztlicher Behandlung erreichbare namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes entnehmen lassen (vgl. E. 4.4-4.6), als rechtens.

    Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Erreichen des medizinischen Endzustandes per 21. Februar 2019 aus, weshalb eine revisionsweise Anpassung der bisherigen Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist.

5.2    Was den unfallbedingten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Leistungsfähigkeit ab Februar 2019 anbelangt, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt und zu Recht unbestritten, dass er unter belastungsverstärkten Ruheschmerzen am rechten Knie leidet, weswegen ihm die bisherige Tätigkeit als Maschinenmechaniker bzw. Dreher nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 4).

    Angepasste Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer dagegen gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ vom 29. Januar 2019 (E. 4.3) ganztags zumutbar. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 stellte Dr. B.___ mit einer Flexion respektive Extension von 110-5-0° eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenks fest. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer eine kniende Position mit dem rechten Knie nicht möglich sei, er in hockender Position eine Kniebeugung bis knapp 90° erreichen könne und der Einbeinstand rechts lediglich kurzzeitig möglich sei (Urk. 13/98/4). Diese Einschränkungen berücksichtigte Dr. B.___ im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung, indem sie lediglich vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Gewichtsbelastung ohne Tätigkeiten in kniender, hockender Position und ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie mit nur seltenem Treppensteigen als möglich erachtete (E. 4.3). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (E. 2.2) lassen sich den im Nachgang zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 erstatteten Berichten (E. 4.4-4.5) keine darüberhinausgehenden funktionellen Einschränkungen entnehmen. Soweit im Bericht der A.___ vom 26. November 2019 ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr ins normale Erwerbsleben nicht mehr möglich (E. 4.4), kann damit offenkundig nur die bisherige, körperlich beanspruchende Tätigkeit gemeint sein. So wurde die «mittlerweile gut erträgliche Situation» darauf zurückgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Industriemechaniker gearbeitet habe (Urk. 3/4 S. 1). Folglich liessen sich die Ärzte der A.___ bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung wie bereits in ihren Vorberichten (E. 4.1-4.2) – massgeblich von den mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen körperlichen Belastungen leiten. In diesem Sinne ist auch ihr Vermerk «Beruf: 100 % i.v. aufgrund Knie» (Urk. 3/4 S. 1) zu verstehen. Dieser Auffassung schloss sich – neben Dr. B.___ (Urk. 14/1) – denn auch Dr. C.___ an, wenn er ausführte, dass er die Einschätzung der Kollegen der A.___ teile, wonach eine Rückkehr in einen körperlichen Beruf mit zusätzlicher Gewichtsbelastung unter diesen Umständen nicht mehr zu erwarten, die Möglichkeit leichterer Tätigkeit aber gesondert zu beurteilen sei (vgl. E. 4.5). Angesichts dessen, dass Dr. E.___ mit Bericht vom 20. Dezember 2018 dafürgehalten hatte, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Maschinenmechaniker aufgrund der ausgeprägten Arthrose im Verlauf vermutlich nur noch teilweise beziehungsweise überhaupt nicht mehr zumutbar, weshalb eine Umschulung zu reevaluieren sei (E. 4.2), gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 26. November 2019 zwischenzeitlich nun mehr aber gar eine gut erträgliche Situation bestand (E. 4.4), verbietet sich der – einzig vom Beschwerdeführer gezogene – Schluss, in angepasster Tätigkeit bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr. Schliesslich erging die betreffende Beurteilung des Dr. E.___ vom 26. November 2019 – über das Vorgenannte hinaus – unter dem Hinweis auf die Frage nach der Lohnersatzzahlung (Urk. 3/4 S. 2), was sich ebenfalls unverkennbar einzig auf die bisherige Tätigkeit beziehen kann. Zusammenfassend waren diesbezüglich von weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 14/1 S. 3) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und wird die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. B.___ dadurch nicht in Frage gestellt.

    Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. C.___ wurde am 28. Mai 2020 und damit nach Erlass des in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2) Entscheids (Urk. 2) erstattet, womit sich die Frage stellt, ob dieser überhaupt noch zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie es sich damit letztlich verhält, kann dahingestellt bleiben, zumal sich dem betreffenden Bericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt wäre. Alleine mit einer im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 2019 (F/E 110-5-0° [Urk. 13/98/4]) geringgradigen Abnahme der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks (F/E 100-5-0° [Urk. 8]) ist solches mit Blick auf das von Dr. B.___ umschriebene Belastungsprofil (E. 4.3) nicht rechtsgenüglich dargetan. Dies hat umso mehr zu gelten, als Schwankungen in diesem Umfang bereits vor der kreisärztlichen Untersuchung aufgetreten sind (vgl. Sprechstundenbericht vom 20. Dezember 2018: F/E 100-0-0° [Urk. 13/81/2]) und dem fraglichen Bericht die schon aktenkundige Bildgebung von August beziehungsweise September 2018 (Urk. 13/71 S. 3), welche im Rahmen der kreisärztlichen Beurteilung Berücksichtigung fand (Urk. 13/98 S. 2), zugrunde lag.

5.3    Wie vorstehend aufgezeigt (E. 5.2), erweist sich die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 29. Januar 2019 angesichts der medizinischen Aktenlage als schlüssig. Diese erging gestützt auf eine umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 13/98/4), berücksichtigte auch die geklagten Beschwerden (Urk. 13/98/2-3) und trug diesen im Rahmen des definierten Belastungsprofils hinreichend Rechnung (Urk. 13/98/5, vgl. auch davor E. 5.2). Inwiefern die Beurteilung von Dr. B.___ – wie der Beschwerdeführer vorträgt (Urk. 1 S. 4-5) – auf einer unzureichenden Beurteilung der medizinischen Situation beruhen und gänzlich unbegründet sein soll, erhellt sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei höchst formelhaft abgefasst und nehme keinen Bezug auf den konkret untersuchten Fall (Urk. 1 S. 5), hat er es unterlassen darzulegen, welche Faktoren dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ konkret entgegenstehen und zu einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit führen könnten. Entsprechend vermögen auch die – insoweit unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung auszulösen (vgl. E. 1.4).

5.4    Nach dem Dargelegten rechtfertigen sich aufgrund der übrigen medizinischen Akten und aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 29. Januar 2019, weshalb darauf abzustellen ist und sich weitere Abklärungen insgesamt erübrigen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Fallabschluss per Februar 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 4.3).


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erwerblich auswirkt (E. 1.2).

6.2    Gestützt auf die Angaben der Y.___, wo der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Juni 1995 angestellt war, ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des per 2019 vorzunehmenden Einkommensvergleichs ein Valideneinkommen von Fr. 86'840.-- (Fr. 80'600.-- [Grundlohn] + Fr. 6'240.-- [Schichtzulage]; vgl. Urk. 13/113-116). Dieses blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 8-9, Urk. 18 S. 3), womit es mangels Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c) – dabei sein Bewenden hat.

6.3    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE (E. 2.1). In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die bis ins Jahr 2019 ausgeübte Tätigkeit als Maschinenmechaniker infolge seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar ist und er seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. Urk. 13/124, wonach die bisherige Arbeitsstelle per 30. April 2019 gekündigt wurde), steht dieses Vorgehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als aktuellste, im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides veröffentliche Tabelle (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) ist vorliegend die LSE 2016 anwendbar. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität – wie hier – nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin erachtete dies vorliegend als gegeben und verwies in diesem Zusammenhang auf die Ausbildung und die mehrjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Dreher sowie auf die vom 10. Februar 1997 bis am 24. Januar 1998 absolvierte und mit Diplom abgeschlossene Handelsschule. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vom 9. November 1998 bis am 5. Mai 1999 einen Informatikkurs besucht (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer hält dem zu Recht entgegen, dass die absolvierte Handelsschule und der Informatikkurs nach über 20 Jahren keine vorliegend zu berücksichtigenden qualifizierenden Merkmale in Bezug auf die berufliche Tätigkeit darstellten (Urk. 1 S. 8 f.). Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2000 bis ins Jahr 2019 als CNC-Mechaniker angestellt war und damit keine Berufserfahrung im Zusammenhang mit den im Rahmen der Handelsschule respektive des Informatikkurses erworbenen Kenntnisse sammeln konnte (vgl. Urk. 13/87). Da dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Dreher aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr offensteht und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er die dabei erworbenen praktischen Fähigkeiten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten kann, rechtfertigen auch die in diesem Bereich abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 3/6) und die mehrjährige Arbeitserfahrung keine Anwendung von Kompetenzniveau 2. Unter diesen Umständen liegen keine Gründe vor, welche es nahelegten, den Beschwerdeführer höher als in Kompetenzniveau 1 einzustufen. Da ihm zwar schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, darüber hinaus jedoch keine enge Grenze hinsichtlich der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auszumachen ist, ist auf den Totalwert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Anwendbar ist damit LSE 2016, TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, TOTAL. Bei einem zumutbaren 100 %-Pensum ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 64‘080.-- (Fr. 5‘340.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2019) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01, TOTAL) resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 67‘997.-- (Fr. 64‘080.-- : 2‘239 x 2‘279 : 40 x 41.7), welches der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der frühestmöglichen Rentenanpassung (E. 5.1) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können.

6.4    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte auf dem Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 5 %, ohne diesen entgegen der rechtsprechungsgemässen Vorgaben (BGE 126 V 75 E. 5b/dd) – (kurz) zu begründen (Urk. 2 S. 7, vgl. auch Urk. 13/135/2-3). Der Beschwerdeführer nannte ebenfalls keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 1, Urk. 18). Die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen anerkannten Abzugsgrund. Auch das Vorliegen von weiteren einschränkenden Faktoren wie überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen führt dabei nicht zu einem lohnrelevanten Nachteil (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Da auch daneben keine Umstände vorliegen, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5), rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Da vorliegend die Rechtsfrage zu klären war, ob überhaupt ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist und nicht, ob die Suva einen grundsätzlich angezeigten Abzug vom Tabellenlohn unter Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens in dessen Höhe korrekt bestimmt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen), wird dadurch der Ermessensspielraum der Suva auch nicht in unzulässiger Weise beschnitten.

6.5    Aus einer Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 86'840.--) und Invalideneinkommen (Fr. 67‘997.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘843.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 22 % entspricht (100 : Fr. 86‘840.-- x Fr. 18‘843.--).


7.    Der Einspracheentscheid vom 18. März 2020 (Urk. 2) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher und Notar Dr. Andreas Edelmann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler