Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00115
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 4. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war seit dem 1. Februar 2013 als selbständiger Bauarbeiter tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 13. November 2013 bei der Arbeit von einer Leiter zu Boden fiel (vgl. Urk. 9/1) und sich dabei an der linken Schulter verletzte.
Die Suva anerkannte das Ereignis vom 13. November 2013 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Rente und auf Integritätsentschädigung (Urk. 9/149). Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Suva am 19. Dezember 2016 ab (Urk. 9/172).
1.2 Am 13. Juli 2016 stürzte der Versicherte während privaten Umzugsarbeiten von der Treppe (Urk. 10/1) und beklagte in der Folge Schmerzen in der linken Schulter und anderweitige Beschwerden (Urk. 10/19+23 ff.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 6. März 2018 (Urk. 9/219) verneinte die Suva mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Urk. 9/259 = Urk. 10/86) einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu. Die vom Versicherten am 15. Oktober 2018 erhobene (Urk. 9/265) und am 16. November 2018 begründete (Urk. 9/272) Einsprache wies die Suva am 18. März 2020 ab (Urk. 9/282 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm für die erlittenen Unfallfolgen mindestens eine Rente von 10 % zu gewähren, eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erwerblichen Abklärungen neu entscheide (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 (Urk. 8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2020 (Urk. 12) wurden dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) androhungsgemäss (vgl. Urk. 5) abgewiesen, nachdem er die verlangten Dokumente auch innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 11) nicht eingereicht hatte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. November 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Dabei kommt keiner Methode ein genereller Vorrang zu (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten.
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis dieser Eckdaten eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln.
Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen (BGE 139 V 592 E. 7.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer dessen angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter angesichts der Unfallrestfolgen im Bereich der linken Schulter nicht mehr möglich sei. Der Kreisarzt sei in seinem Untersuchungsbericht vom 6. März 2018 zum Schluss gelangt, dass eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten, bei denen Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität aufträten und ohne abrupte Zug- oder Stossbewegungen zumutbar sei. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei eine Arbeitstätigkeit von 100 % möglich. Auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung könne abgestellt werden, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (E. 2).
Das Invalideneinkommen sei vorliegend mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden. Die dabei ausgewählten Arbeitsplatzbeispiele seien vollumfänglich zumutbar. Dies gelte entgegen dem Beschwerdeführer auch für die DAP-Nummer 3512: So sei vorgeneigtes Sitzen beim vorliegenden Schulterschaden medizinisch vollumfänglich zumutbar, während vorgeneigtes Stehen bei diesem Stellenbeispiel gar nicht verlangt werde. Im Weiteren dürfe davon ausgegangen werden, dass «leichte PC-Arbeit zum Eingeben von Daten» bei dieser Hilfstätigkeit mit Ausbildungsanforderung Grundschule ohne Weiteres zumutbar sei. Schliesslich fände sich auch kein Hinweis, dass bei dieser Tätigkeit im Rahmen der Einarbeitungsphase von 6 Monaten nicht der angegebene Verdienst (Minimum und Maximum identisch) ausgerichtet werde. Zudem sei eine Berentung auf eine lange Frist respektive langzeitige Betrachtung der Verdienstverhältnisse ausgelegt, so dass ein anfänglich tieferes Einkommen nicht von Belang wäre. Aufgrund der vorliegenden DAP ergebe sich somit durchschnittlich ein erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 67'388.-- (E. 3a).
Das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers als Inhaber seiner Einzelfirma Y.___ betrage gestützt auf dessen eigenen Angaben durchschnittlich Fr. 3'500.-- pro Monat respektive Fr. 42'000.-- im Jahr. Somit schöpfe er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Zudem sei am 30. August 2018 ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Es könne also auch nicht von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden, welche kumulativ vorausgesetzt würden, damit auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden könne (E. 3b). Somit ergebe sich bei einem Invalideneinkommen 2018 von Fr. 67'388.-- und einem Valideneinkommen 2018 von Fr. 70'974.-- eine nicht rentenbegründende Erwerbseinbusse von 5.06 % (E. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), nachdem die Beschwerdegegnerin im rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 einen Invaliditätsgrad von 7 % errechnet habe und im angefochtenen Entscheid von einer Verschlechterung mit stark eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil ausgehe, müsse auch der Invaliditätsgrad höher ausfallen. Dies sei in der Eingabe vom 14. August 2018 ausdrücklich vorgetragen worden, die Beschwerdegegnerin berücksichtige dies aber in keiner Art und Weise und äussere sich nicht einmal dazu, woraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiere. Es könne nicht mit rechten Dingen zu und hergehen, weshalb auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Streitsache zu umfassenden Abklärungen gestellt werde (S. 2 f. Ziff. 3).
Das unmittelbare Abstellen auf die DAP-Tabellen sei vorliegend nicht korrekt, weil er arbeitstätig sei und sich als Selbständigerwerbender bestmöglich integriert habe. Wenn die Beschwerdegegnerin tatsächlich glaube, dass er mehr machen könne, müsse sie ihm dabei behilflich sein (S. 3 Ziff. 4). Indem sie davon ausgehe, dass eine gewisse Zeit – mindestens 6 Monate – benötigt werde, um sich einer neuen Tätigkeit voll anzupassen, müsse mindestens eine vorübergehende Rente gewährt werden (S. 3 Ziff. 5).
Wegen der schwerwiegenden Betroffenheit der linken Schulter sei er bei Weitem nicht mehr in der Lage, das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen zu verdienen, weshalb ihm ein leidensbedingter Abzug hätte gewährt werden müssen (S. 4 Ziff. 1).
Die ihm entgegengehaltenen DAP’s seien tatsächlich nicht uneingeschränkt zumutbar, weil ihm als ehemaligem Bauarbeiter einerseits die elementaren Computerkenntnisse fehlten und ihm andererseits vorgeneigtes Sitzen nicht zumutbar sei, dies erst recht nicht uneingeschränkt und ohne jegliche Pausen (S. 4 Ziff. 2).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestehe keine Bindung an die frühere Berechnung des Invaliditätsgrades, die vorliegend zu keiner Invalidenrente geführt habe. Dies würde auch dann gelten, wenn früher eine Rente zugesprochen worden wäre und ein Revisionsgrund vorliege. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehe. Eine Verschlechterung der Unfallfolgen führe daher nicht automatisch zu einem höheren Invaliditätsgrad (Ziff. 4.1). Ein leidensbedingter Abzug sei bei Verwendung von DAP gemäss konstanter Rechtsprechung nicht sachgerecht (Ziff. 4.3).
2.4 Mit der Beschwerdeantwort ging die Beschwerdegegnerin somit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und einer weiteren Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils gegenüber dem rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 auch der Invaliditätsgrad höher ausfallen müsse (vorstehend E. 2.2), ein, nachdem sie dies im angefochtenen Einspracheentscheid noch unterlassen hatte. Dabei handelte es sich höchstens um eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie wurde vorliegend dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht als Beschwerdeinstanz, welche sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist daher abzusehen.
2.5 Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Gemäss Schadenmeldung vom 25. November 2013 (Urk. 9/1) stürzte der Beschwerdeführer am 13. November 2013 während Bauarbeiten von einer Leiter aus einer Höhe von über 2 Metern auf den Boden und erlitt dabei eine Prellung des Rückens links.
3.2 Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, führte am 11. Dezember 2013 (Urk. 9/7) aus, der Patient sei am 13. November 2013 beim Sturz von einer Leiter auf den Hinterkopf und die linke Schulter gefallen (Ziff. 2) und habe sich an diesen Stellen je eine Kontusion zugezogen (Ziff. 5).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Nuklearmedizin und für Radiologie, hielt im Bericht zur Arthro-Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter vom 6. Januar 2014 (Urk. 9/25) fest, es liege ein Zustand nach anteriorer Luxation mit einer Hill Sachs’schen Mulde und Einriss im inferioren Labrum im Sinne einer kartilaginären Bankart-Läsion vor.
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht zur Operation vom 8. April 2014 (Urk. 9/36 = Urk. 9/47/3) als Diagnose eine schmerzhafte chronische Subluxation der linken Schulter bei Status nach Schulterluxation und ausgedehnter Limbusläsion. Der Eingriff habe eine arthroskopische Limbusrefixation links umfasst.
3.5 Die Ärzte der Abteilung Radiologie der Universitätsklinik C.___ führten im Bericht zum Arthro-MRI der linken Schulter vom 26. Februar 2015 (Urk. 9/103) aus, es lägen persistierende Schmerzen in der linken Schulter vor, dies bei Status nach Labrumrefixation mit zwei Knochenankern ventral/superior im Glenoid. Angrenzend an den Eintritt des kaudalen Ankers in den Knochen liege eine kleine Knorpelirregularität am Glenoid vor, zudem zeigten sich postoperative Veränderungen am ventralen Abschnitt des Labrums sowie eine leichte Bizepstendinopathie.
3.6 Die Ärzte der Rehaklinik D.___ erstatteten am 16. Juni 2015 ihren Austrittsbericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12. Mai bis am 16. Juni 2015 (Urk. 9/132). Als Probleme bei Austritt nannten sie persistierende Schmerzen in der linken Schulter und im linken Oberarm sowie eine leichte Bewegungseinschränkung der linken gegenüber der rechten Schulter. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die berufliche Tätigkeit als Schaler sei nicht zumutbar, da die Anforderungen dieser sehr schweren, schulterbelastenden Tätigkeit zu hoch seien. Zumutbar sei ganztags eine mittelschwere andere Arbeit. Das gelegentliche Hantieren von Gewichten bis 35 kg sei in der Horizontalen möglich. Einschränkungen in der linken Schulter ergäben sich dahingehend, dass die Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf, ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten (Sicherheitsaspekt) und ohne Vibrationsbelastung und Schläge auskommen müsse (S. 2).
3.7 Gemäss Schadenmeldung vom 25. Juli 2016 (Urk. 10/1) stürzte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 während privaten Umzugsarbeiten von der Treppe und zog sich dabei eine Prellung an der linken Schulter zu.
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 7. September 2016 aus, der Patient leide nicht mehr an unfallbedingten Beschwerden. Arbeitsunfähig sei er nun wegen einer Lumbago (Urk. 10/23).
3.9 Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ (vorstehend E. 3.5) führten im Bericht zum Arthro-MRI der linken Schulter vom 4. November 2016 (Urk. 10/48 = Urk. 10/70) aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. Februar 2015 (vorstehend E. 3.5) habe sich neu eine feine gelenkseitige Rissbildung der Supraspinatussehne im Sinne einer minimen Partialruptur gezeigt. Ansonsten liege eine intakte Rotatorenmanschette vor. Im Übrigen gebe es einen bekannten Status nach anteriorer Labrumrefixation mit postoperativ narbigen Veränderungen. Es liege eine Signalalteration des anteroinferioren Labrums vor, Differentialdiagnose (DD) postoperativ, DD erneute Rissbildung möglich. Schliesslich gebe es fokale Knorpeldefekte am Glenoid anteroinferior und zentral.
3.10 Dr. med. B.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 20. Januar 2017 (Urk. 10/63) aus, die Situation habe sich seit der letzten Konsultation noch etwas verschlechtert, eventuell auch durch den Sturz im Juli 2016 (Supraspinatussehne). Punkto Arbeit werde immer noch die Möglichkeit von leichteren Arbeiten ohne Belastung gesehen.
3.11 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Beurteilung vom 28. März 2017 (Urk. 10/68) aus, die als neu beschriebene feine Läsion in der Sehne des Musculus supraspinatus habe – soweit bei damals schlechterer Bildqualität beurteilbar – bereits 2015 vorgelegen (S. 2). Nach erneuter Vorlage präzisierte er (Urk. 9/183 = Urk. 10/69), der Befund sei so diskret und der klinische Alltag so stressig, dass derart kleine Läsionen bei der Erstbeurteilung durchaus übersehen werden könnten. Die Partialruptur der Supraspinatussehne sei sicher nicht auf das Ereignis vom 13. Juli 2016 zurückzuführen. Bezüglich dieses könne der Status quo sine spätestens am 4. November 2016 als erreicht betrachtet werden.
3.12 Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ (vorstehend E. 3.5) führten im Bericht zum MRI der linken Schulter vom 29. September 2017 (Urk. 9/201) aus, es lägen eine stationäre Tendinopathie sowie eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine zunehmende Tendinopathie der Scapularissehne, eine Vernarbung des anteroinferioren Labrums bei Status nach Refixation und angrenzend ein anteroinferiorer glenoider Knorpeldefekt vor.
Im Bericht zur gleichentags stattgehabten Sprechstunde (Urk. 9/198) wurde festgehalten, es imponierten klinisch Restschmerzen, welche ein Mischbild aus Kapsulitis und subacromialem Impingement darstellten. MR-tomographisch zeige sich eine regelrecht inserierende Rotatorenmanschette mit nur leichter Tendinopathie und subacromialer Bursitis sowie Zeichen der Kapsulitis. Im Vordergrund stünden eine Restkapsulitis sowie eine Insuffizienz beziehungsweise ein Rehabilitationsdefizit am ehesten periskapulär. Empfohlen werde eine intensive Rehabilitation insbesondere der periskapulären Muskulatur (S. 2).
3.13 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) trug gemäss entsprechendem Auszug (Urk. 9/211 S. 2) am 26. Januar 2018 in der Krankengeschichte ein, dass der Patient subjektiv das Gefühl habe, die Situation langsam in den Griff zu bekommen. Er wolle eine eigene Firma eröffnen und denke, dass er in diesem Rahmen voll arbeiten könne.
3.14 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, untersuchte den Beschwerdeführer am 6. März 2018. Im entsprechenden Bericht (Urk. 9/219) führte er aus, subjektiv persistierten Schmerzen vor allem bei Wetteränderung mit Zunahme bei Belastung und verminderter Kraft links. Objektiv fände sich eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks mit leichter muskulärer Hypotrophie der gelenknahen Muskulatur. Die frühere körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau sei aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich. Möglich sei eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten, bei denen Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität aufträten und ohne abrupte Zug- oder Stossbewegungen. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen sei eine Arbeitstätigkeit von 100 % möglich. Die durch den Unfall vom 13. November 2013 erlittene Schädigung sei dauerhaft und erheblich und bedinge eine Integritätsentschädigung (S. 6).
Am 31. August 2018 (Urk. 9/256) ergänzte Dr. G.___, der Unfall vom 13. Juli 2016 habe keine Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil. Dieses sei gegenüber der Beurteilung vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.6) herabgesetzt worden, da die Knorpelveränderungen im Bereich des Glenoids zugenommen hätten, somit degenerative Veränderungen vorlägen, bei deren Genese eine überwiegend wahrscheinliche unfallbedingte Teilkausalität bestehe (S. 5).
4.
4.1 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils durch den Kreisarzt Dr. G.___ vom 6. März beziehungsweise 31. August 2018 (vorstehend E. 3.14) erscheint als schlüssig, ist nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Das von ihm formulierte Belastungsprofil ist deutlich eingeschränkter als dasjenige, welches die Ärzte der Rehaklinik D.___ noch im Juni 2015 erarbeitet hatten. Es trägt somit der unterdessen eingetretenen Zustandsverschlechterung der linken Schulter infolge zugenommener Knorpelveränderungen im Bereich des Glenoids ersichtlich Rechnung. Gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung liegen keine Indizien vor, womit sie beweiskräftig ist (vgl. vorstehend E. 1.6). Gegenteiliges wird denn auch von keiner Partei vorgebracht (vorstehend E. 2.1-2), weshalb auf das von Dr. G.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann.
Demnach besteht in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten, bei denen Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität auftreten und ohne abrupte Zug- oder Stossbewegungen besteht demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Umstritten sind die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen, welche einer genaueren Prüfung zu unterziehen sind.
Dabei ist unwahrscheinlich, dass die im Eventualbegehren beantragte (vgl. E. 2.2) Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten umfassenden Abklärung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnte. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.2 Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der Invaliditätsgrad automatisch höher ausfallen müsse, wenn das Zumutbarkeitsprofil seit dem letzten Rentenentscheid weitere Einschränkungen widerfahren habe (vorstehend E. 2.2), findet weder in der Gesetzgebung noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Im Gegenteil besteht bei Vorliegen eines Revisionsgrundes weder bei ursprünglich zugesprochener Rente noch bei ursprünglich abgelehntem Rentenanspruch eine Bindung an diese frühere Beurteilung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1; BGE 117 V 198 E. 3.b). Somit ist nachstehend eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs anhand eines Einkommensvergleichs durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.2-4).
4.3 Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 13. November 2013 war der Beschwerdeführer als selbständiger Bauarbeiter tätig. In der Unfallmeldung vom 25. November 2013 (Urk. 9/1) deklarierte er einen Jahreslohn von Fr. 75'000.-- (Ziff. 12). Allerdings fehlt ein Beleg für diese Zahl und sie stimmt weder mit dem in der Steuererklärung angegebenen Nettolohn 2013 von Fr. 29'593.-- (Urk. 9/142/18) noch mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) überein, der für die Beitragsmonate Februar bis Dezember 2013 ein Einkommen von Fr. 92'100.-- aufführt (Urk. 9/225). Fraglich erscheint insbesondere auch der Eintrag im individuellen Konto für das Beitragsjahr 2014, der für die Monate Januar bis Mai ein Einkommen von Fr. 106'000.-- als Selbständigerwerbender ausweist, obschon der Beschwerdeführer vom 13. November 2013 bis zum 17. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. etwa Urk. 9/56). Ein Blick auf die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen der unmittelbar vorangehenden Jahre zeigt zudem, dass das Gesamteinkommen 2008 noch Fr. 29'382.--, in den Jahren 2009 bis 2012 jedoch nie mehr als Fr. 8'400.-- betrug. Das Einkommen des Beschwerdeführers war somit vor dem Unfallereignis vom November 2013 grösseren Schwankungen unterworfen, die zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit nur von kurzer Dauer (Februar –Mitte November 2013) und zudem das dort erzielte Einkommen nicht zuverlässig eruierbar. Somit scheitert eine Anknüpfung am zuletzt erzielten Verdienst und es ist das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen (vorstehend E. 1.3).
Die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/258 S. 2 = Urk. 10/85 S. 2) ging dabei vom im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe erzielten Einkommen aus, welches pro Monat Fr. 5‘507.--, mithin Fr. 66‘084.-- im Jahr betrug (Fr. 5‘507.-- x 12). Diese Berechnungsgrundlage ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt sich der Betrag von rund Fr. 68‘893.-- (Fr. 66‘084.-- : 40.0 x 41.7), welcher unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2'220 Punkten im Jahr 2014 auf 2'260 Punkte im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2018, T 39) auf rund Fr. 70’134.-- (Fr. 68’893.-- : 2'220 x 2'260) ansteigt.
Unklar bleibt, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung gleich sieben Nominallohnerhöhungen berücksichtigte. Das von ihr errechnete Valideneinkommen von Fr. 70'794.50 ist daher im Ergebnis nicht genügend exakt. Dem Einkommensvergleich ist nach dem Gesagten ein Valideneinkommen von Fr. 70'134.-- zugrunde zu legen.
4.4 Was die Berechnung des Invalideneinkommens anbelangt, kritisiert der Beschwerdeführer das Abstellen auf die DAP-Löhne und stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich als Selbständigerwerbender bestmöglich integriert (vorstehend E. 2.2).
Gemäss Handelsregisterauszug betreibt der Beschwerdeführer die Einzelfirma Y.___, über welche am 16. Mai 2018 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 30. August 2018 mangels Aktiven eingestellt wurde. Somit fehlt es für das Abstellen auf die konkreten Verhältnisse bereits an der Voraussetzung der besonders stabilen Arbeitsverhältnisse. Doch auch die zweite Voraussetzung, welche kumulativ zu erfüllen wäre (vgl. vorstehend E. 1.4), liegt nicht vor: Nach eigenen, am 4. Oktober 2018 getätigten Angaben (Urk. 3/4 Ziff. 11) erzielt der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'500.-- pro Monat und somit mit der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 42'000.--, womit er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit mit Blick auf den in zumutbarer Weise erzielbaren Verdienst (vgl. sogleich E. 4.5) nicht voll ausschöpft.
4.5 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin somit die DAP-Zahlen zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen. Korrekterweise hat sie fünf Arbeitsplätze ausgewählt, konkret handelt es sich dabei um einen Arbeitsplatz als Reiniger, zwei als Produktionsmitarbeiter, einen als Prüfer und einen als Qualitätsprüfer (Urk. 9/257 S. 1 = Urk. 10/84 S. 1).
Der Beschwerdeführer bestreitet die uneingeschränkte Zumutbarkeit dieser Arbeitsplätze. Sein Vorbringen, es sei ihm vorgeneigtes Sitzen nicht zumutbar, findet allerdings im erstellten Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 4.1) keine Stütze. Insoweit er seine fehlenden Computerkenntnisse ins Feld führt, nimmt er wohl Bezug auf den Arbeitsplatz als Qualitätsprüfer bei der H.___ AG (Urk. 9/257 S. 23-26), wo leichte PC-Arbeit zum Eingeben der Daten mit zu den auszuführenden Tätigkeiten gehört (S. 26). Das Fehlen von Computerkenntnissen sei zunächst in Frage gestellt, nachdem der Beschwerdeführer immerhin Inhaber einer eigenen kleinen Unternehmung ist. Leichte PC-Arbeit sollte indes selbst ohne Vorkenntnisse problemlos möglich sein, lautet doch die Ausbildungsanforderung bei diesem Arbeitsplatz «Grundschule» und ist auch eine Einarbeitung von 6 Monaten vorgesehen, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung selbst bei Fehlen von Vorkenntnissen ausreichen sollte, um danach leichte PC-Arbeit ausführen zu können.
Die weiteren vier gewählten Arbeitsplätze entsprechen unbestrittener Weise ebenfalls vollumfänglich dem Fähigkeits- und Belastungsprofil des Beschwerdeführers. Angegeben wurde von der Beschwerdegegnerin auch die Gesamtzahl der weiteren in Frage kommenden Arbeitsplätze – nämlich 147 – sowie die entsprechenden Löhne im Einzelnen, deren Höchst- und Tiefstlöhne und Durchschnitt (vgl. Urk. 9/257 S. 1-6). Damit hat sie die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen an eine auf die DAP-Zahlen gestützte Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. vorstehend E. 1.4) erfüllt. Das Invalideneinkommen entspricht somit mit der Beschwerdegegnerin dem Durchschnittseinkommen der fünf ausgewählten Arbeitsplätze von Fr. 67'388.--.
4.6 Entgegen dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.2) ist mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da mit den DAP-Arbeitsplätzen bereits konkrete zumutbare Verweisungstätigkeiten ermittelt wurden und der Beschwerdeführer medizinisch begründete zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen weder geltend macht noch solche ersichtlich sind. Schliesslich entbehrt auch seine Forderung nach einer befristeten Rente aufgrund einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit jeder Grundlage, nachdem eine Einarbeitungszeit lediglich beim Arbeitsplatz als Qualitätsprüfer vorgesehen ist (Urk. 9/257 S. 26 unten) und selbst hier bei identischem Minimal- und Maximallohn (vgl. S. 25 oben) keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich diese negativ auf den Lohn auswirken würde.
4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'134.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘388.-- (vgl. vorstehend E. 4.5) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 2‘746.-- beziehungsweise ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 4 %.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller