Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00116
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 9. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit 1. Juli 2016 als Küchenangestellte bei der Restaurant Y.___ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 8/1-2).
Die Versicherte liess die Zürich mit Schadenmeldung UVG vom 19. März 2017 (Urk. 8/1) wissen, dass sie am 7. März 2017 bei der Auslieferung einer Pizza verunfallt sei. Im Fragebogen «Unfallhergang» der Zürich vom 1. April 2017 (Urk. 8/7) gab sie an, bei der Pizzaauslieferung beim Rückwärtslaufen über das Trottoir gestolpert und gestürzt zu sein. Der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin FMH, welcher von der Versicherten am 17. März 2017 (vgl. Urk. 8/165 S. 9 oben ) aufgesucht worden war, diagnostizierte am 12. Juli 2017 eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatussehne) links (Urk. 8/19). Die Zürich tätigte in der Folge medizinische Abklärungen. Am 10. November 2017 wurde die Versicherte an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion von Supraspinatus- und Infraspinatussehne, Bursektonmie, Akromioplastik, links [Urk. 8/164/23]). Die Zürich holte bei Chefarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) sowie für Orthopädie und Traumatologie, und Oberarzt Dr. med. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Spital C.___ ein Gutachten ein, welches am 25. Januar 2019 (Urk. 8/165) erstattet wurde.
Die Zürich erbrachte bis am 28. Februar 2019 Taggeldleistungen, kam indes für Heilbehandlung, so auch die Schulteroperation, ab 10. November 2017 nicht auf (Urk. 8/173).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (Urk. 8/186) teilte die Zürich mit, ab dem 10. November 2017 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen. Die von der Versicherten am 4. Juli 2019 (Urk. 8/189) erhobene und am 30. August 2019 (Urk. 8/199) ergänzte Einsprache wies die Zürich mit Entscheid vom 3. April 2020 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2020 erhob die Versicherte am 18. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall-
versicherung (UVG) zu erbringen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes (insbesondere einer Begutachtung) zurückzuweisen (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ damit, dass die Schulterbeschwerden bereits wenige Wochen nach dem Ereignis nicht mehr unfallkausal gewesen seien, weshalb die Einstellung zu Recht erfolgt sei (S. 3-5 Ziff. 2; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 [Urk. 7]).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, das Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, vermöge – aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen und es könne nicht darauf abgestellt werden. Trotz Hinweis auf die Unzulänglichkeiten des Gutachtens habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint, ohne zuvor dem Untersuchungsgrundsatz gerecht zu werden und die Sache rechtsgenüglich abzuklären. Daher sei die vorliegende Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2-6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 7. März 2017 (Sturz bei der Pizzaauslieferung) für die Beschwerden an der linken Schulter auch weiterhin leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 erstmals behandelt hatte (vgl. Urk. 8/165 S. 9 oben), nannte in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 8/19) als Diagnose eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatussehne) links bei Verdacht auf eine partielle Ruptur der langen Bizepssehne, bei Status nach einem Sturzereignis am 7. März 2017 auf die linke Schulter und bei Status nach einem MRI der linken Schulter im Jahr 2013 (richtig: 2012 [vgl. Urk. 8/165 S. 13]) mit einer kleinen Rotatorenmanschettenruptur (S. 2).
3.2 Dr. med. D.___, leitender Arzt an der Orthopädischen Klinik, Spital E.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem 23. März 2017 (vgl. Urk. 8/20) in Behandlung befand, hielt am 21. Mai 2017 (Urk. 8/164/14) fest, es zeige sich eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Er habe die Therapieoptionen ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen. Vorbilder lägen zum Vergleich nicht vor. Somit lasse sich eine Veränderung in den letzten Jahren nicht dokumentieren. Er empfehle vorerst die Aufnahme einer Physiotherapie. Bei persistierenden Beschwerden empfehle er das operative Vorgehen.
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, vom Röntgeninstitut G.___ berichtete über eine MRI Arthrografie der linken Schulter vom 12. Mai 2017 gleichentags, bei Status nach Sturz am 9. März 2017 (richtig: 7. März 2017) und seit 2013 (richtig: 2012 [vgl. Urk. 8/165 S. 13]) bekannter Rotatorenmanschettenruptur zeige sich eine transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne über 30-50 % des Querschnitts. Es sei eine Tendinose und möglicherweise eine partielle Ruptur der langen Bizepssehne feststellbar. Ohne Vorbilder lasse sich allerdings nicht entscheiden, ob diese Folge der Verletzung oder vorbestehend seien (Urk. 8/164/10).
3.4 Die diplomierte Pflegefachfrau H.___ hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 8/164/20-21) fest, nach Durchsicht der vorhandenen Bildgebung und Kenntnisnahme des Verlaufs sei Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von der Klinik J.___ zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 7. März 2017 seien. Die vorliegende transmurale Ruptur der Supraspinatussehne lasse sich mit einem frischen traumatischen Befund vereinbaren und es zeigten sich keine Atrophien oder Verfettungen, welche auf einen relevanten Vorzustand hinweisen würden (S. 2).
3.5 Am 10. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Spital E.___ an der linken Schulter von Dr. D.___ operiert (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion von Supraspinatus- und Infraspinatussehne, Bursektomie, Akromioplastik, links, vgl. Operationsbericht vom 14. November 2017; Urk. 8/164/23).
3.6 Dr. A.___, und Dr. B.___ vom Spital C.___ stellten in ihrem von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 25. Januar 2019 (Urk. 8/165) gestützt auf eine Untersuchung vom 20. Dezember 2018 folgende Diagnose (S. 13):
- Periarthropathia humeroscapularis tendinopatica der Supraspinatussehne und Subscapularisehne links, Erstdiagnose 2017 mit/bei:
- MR-Tomographie 2012: Befundung durch Klinik für Radiologie Spital C.___, Dr. med. K.___, Leitender Arzt: Transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne auf ca. 2/3 der Breite.
- MR-Tomographie Mai 2017: Transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne (50 % des Querschnitts). Tendinose und möglicherweise partielle Ruptur der langen Bizepssehne.
- MR-Tomographie August 2018: Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion. Regelrechte Insertion der Supraspinatussehne. Diese ist tendinotisch verändert. Bursitis subacromiales. Zustand nach Bizepstenodese. Bizepssehne schmalkalibrig. Partialruptur der Subscapularissehne mit konsekutiver Atrophie von Anteilen des Musculus subscapularis. Anker im Humeruskopf in situ. Infraspinatussehne intakt.
- Operation 10. November 2017 Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion von Supraspinatus und Infraspinatussehne, Bursektomie, Acromioplastik links.
Die Gutachter erläuterten, der Unfall vom 7. März 2017 habe anamnestisch zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt. MR-Tomographisch sei zwei Monate danach im Mai 2017 eine transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne links gefunden worden. Retrospektiv habe sich zwischen 2012 und 2017 bildgebend keine signifikante Änderung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingten Rotatorenmanschettenläsion gefunden. Nach insuffizienten konservativen Therapieversuchen sei die Läsion im November 2017 operativ versorgt worden. Die Rehabilitation im Anschluss an die Operation habe sich prolongiert, sodass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach der Operation nach wie vor starke Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit links sowie starke Schmerzen beklage. Eine Verlaufs-MR-Tomographie vom August 2018 habe denn auch eine tendinotisch veränderte Supraspinatussehne, postoperativ aber in situ, sowie neu eine Partialruptur der Subscapularissehne gezeigt (S. 14).
Weiter hielten die Gutachter fest, der Unfall vom 7. März 2017 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Hauptursache der 2017 posttraumatisch gefundenen Supraspinatussehnenteilruptur, welche im Anschluss operiert worden sei. Eher unwahrscheinlich scheine eine unfallbedingte Verschlechterung des Vorzustandes zu sein, da die radiologischen Befundungen der Bilder unverändert das gleiche Ausmass der Supraspinatussehnenruptur von 50-66% im Vergleich der Bilder aus den Jahren 2012 und 2017 zeigten. Darum sei davon auszugehen, dass der Unfall 2017 zu einer vorübergehenden Aktivierung der bereits vorbestehenden degenerativen Veränderungen in der Schulter geführt habe. Entsprechend sei auch die operative Versorgung der Supraspinatussehnenruptur zu sehen, nämlich als Revision einer vorbestehenden degenerativen Sehnenteilruptur. Des Weiteren sprächen gegen eine alleinig unfallbedingte Ursache die bereits vor dem Unfall vorhandenen Schulterschmerzen (bei früherer intensiver Belastung durch den Profisport als Handballerin) sowie das Alter von über 50 Jahren der Beschwerdeführerin. Tendinopathien des Schultergelenkes (Sehnenschäden) kämen mit zunehmendem Alter gehäuft vor, insbesondere bei repetitiven Mikrotraumata wie sportlichen Aktivitäten (Tennis, Handball und ähnliches) oder auch repetitiven Überkopfarbeiten (S. 17).
Im Übrigen führten die Gutachter aus, im Verlauf der Zeit werde initial von einem sensomotorischen Normalbefund nun eine globale Hyposensibilität des gesamten linken Armes mit deutlichem Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln gefunden, welche gemäss der Aktenlage nicht vorbestehend sei. So habe Dr. D.___ einen sensomotorischen Normalbefund beschrieben. Dies deute darauf hin, dass die aktuell beklagten Beschwerden zumindest teilweise erst im Verlauf aufgetreten seien, am ehesten im Rahmen einer Schmerzausweitung. Des Weiteren werde in der erneuten MR-Tomographie eine vorher nicht beschriebene Subscapularissehnenteilruptur beschrieben, welche erst im Verlauf der aktuellen Behandlung aufgetreten sein müsse. Da anamnestisch kein erneutes Trauma zu eruieren sei, dürfte dies einer progredienten degenerativen Ursache entsprechen. Eine solche habe teilweise auch schon vor dem Unfall vorgelegen. Der Unfall 2017 habe wahrscheinlich zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Schulter geführt, wobei sich die initialen Beschwerden im Verlauf der Zeit (insbesondere postoperativ) deutlich verändert hätten. Radiologisch hätten posttraumatisch keine neuen Schulterbinnenläsionen vorgelegen im Vergleich zu den Vorbildern aus dem Jahr 2012, sodass angenommen werden könne, dass den posttraumatisch klinischen Symptomen kein Strukturschaden zugrunde liege. Der Status quo sine sollte wenige Wochen nach der Schulterkontusion erreicht worden sein (S. 18). Die Eingriffe in der Vergangenheit und die geplanten Eingriffe seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund unfallbedingter Strukturschäden notwendig (S. 19 Mitte).
3.7 In seinem auf Rückfrage der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 23. Juli 2019 (Urk. 8/196; vgl. auch seine Berichte vom 20. September 2018 [Urk. 8/164/8], vom 6. Dezember 2018 [Urk. 8/197] und vom 14. Februar 2019 [Urk. 8/171]) hielt Dr. D.___ fest, er stimme Dr. A.___ zu, dass der Unfall am 7. März 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Hauptursache sei, welche 2017 bei Supraspinatussehenteilruptur zum operativen Eingriff geführt habe. Er gehe jedoch davon aus, dass es zu einer unfallbedingten Verschlechterung des Vorzustandes gekommen sei. Fakt sei, dass bereits im Jahr 2012 eine traumatische Läsion der Supraspinatussehne vorgelegen habe. Inwieweit sich der MRT Befund von 2012 bis 2017 verändert habe, sei nicht eindeutig zu bewerten. Eine starke degenerative Veränderung sei jedoch von 2012 bis 2017 im vorliegenden MR-Befund nicht nachweisbar (keine Atrophie, keine Sehnentraktion). Anhand der Bildgebung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich im Befund von 2017 mit anschliessender operativer Versorgung um die gleiche Ruptur handle, welche bereits 2012 vorgelegen habe. Er gehe von einer unfallbedingten Verschlechterung der Situation bei erneutem Trauma 2017 aus, bei vorbestehender Rotatorenmanschettenruptur, traumatisch bedingt 2012.
4.
4.1 Die Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ (E. 3.6) - das im ordentlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte, externe Gutachten (vgl. Urk. 8/150) - ist für die streitigen Belange (Frage der Kausalität) umfassend und wurde in Kenntnis der entscheidenden Vorakten sowie den übrigen fachärztlichen Einschätzungen erstellt. Dr. A.___ und Dr. B.___ lagen zwar nicht gänzlich die vollständigen Unterlagen vor. Ihnen fehlten teilweise die Akten über den Vorfall im Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/165 S. 2-6), weshalb auf ihre Einschätzung einer degenerativen statt zumindest auch teilweise traumabedingten Vorschädigung nicht ohne weiteres abgestellt werden kann (vgl. E. 3.6-E. 3.7). Dabei liess die Beschwerdeführerin den entsprechenden Vorfall bei der mündlichen Anamneseerhebung unerwähnt (Urk. 7/165 S. 8 oben). Den Gutachtern war jedoch die für den Vergleich des Vorzustandes entscheidende MR-Tomographie des Spitals C.___ aus dem Jahr 2012 bekannt, welche eine vorbestehende Rotatorenmannschettenteilruptur erwähnte (vgl. Diagnosestellung E. 3.6 und Urk. 7/165 S. 13 f.). Diese diente ihnen als zuverlässige und entscheidende Grundlage für den Vergleich des Vorzustandes mit dem Zustand nach dem Unfall vom 7. März 2017 (E. 3.6). So konnten die Gutachter unter Beizug des leitenden Arztes der Radiologie des Spitals C.___ aufgrund der ihnen für die Beurteilung vorliegenden elektronischen Akten aus dem Jahr 2012 eine retrospektive Befundung vornehmen, wobei sich eine bereits im Jahr 2012 vorliegende transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne auf ca. 2/3 der Breite zeigte (Urk. 7/165 S. 14 oben).
Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge gestützt auf diese Erkenntnis einleuchtend dar und beurteilten die medizinische Situation überzeugend. So zeigten sie auf, dass der Unfall vom 7. März 2017 zwar zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt hatte, welche sich zwei Monate danach als transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne links darstellte, bildgebend zwischen 2012 und 2017 jedoch keine signifikante Änderung der Rotatorenmanschettenläsion vorlag. Sie kamen daher überzeugend zum Schluss, dass der Unfall vom 7. März 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Hauptursache der 2017 posttraumatisch gefundenen und im Anschluss operierten Supraspinatussehnenteilruptur und unwahrscheinlich ist, dass eine unfallbedingte Verschlechterung des Vorzustandes vorliegt, weil die radiologischen Befundungen der Bilder unverändert das gleiche Ausmass der Supraspinatussehnenruptur von 50-66 % im Vergleich der Bilder aus den Jahren 2012 und 2017 zeigten. Die Gutachter schlossen daher plausibel, dass der Unfall 2017 zu einer vorübergehenden Aktivierung der bereits vorbestehenden Veränderungen in der Schulter geführt hat, dementsprechend auch die operative Versorgung der Supraspinatussehnenruptur als Revision einer vorbestehenden Sehnenteilruptur zu sehen ist und dass der status quo sine wenige Wochen nach dem Unfall erreicht wurde, sodass die danach erfolgten Eingriffe, unter anderem die Operation am 10. November 2017 (vgl. E. 3.5) sowie die künftig geplanten Eingriffe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgrund des Unfalls vom 7. März 2017 notwendig wurden (E. 3.6).
4.2 Dies steht im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Dr. D.___. So stimmte dieser in seinem Schreiben vom 23. Juli 2019 (E. 3.7) Dr. A.___ zu, dass der Unfall am 7. März 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Hauptursache war, welche 2017 bei Supraspinatussehnenteilruptur zum operativen Eingriff geführt hat. Zwar hielt er die Frage, ob sich der MRT Befund von 2012 bis 2017 verändert hat, für nicht bewertbar, er war jedoch anhand der Bildgebung überzeugt, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Befund von 2017 um die gleiche Ruptur handelte, welche bereits im Jahr 2012 vorgelegen hatte.
4.3 Aus fachärztlicher Sicht sprach sich einzig Dr. I.___ dafür aus, dass die geltend gemachten Beschwerden kausal zum Unfallereignis vom 7. März 2017 gewesen seien (E. 3.4). Ihm war jedoch der Vorzustand der linken Schulter der Beschwerdeführerin unbekannt, begründete er doch seine These einzig damit, dass sich die Ruptur mit einem frischen traumatischen Befund vereinbaren lasse und sich keine Atrophien und Verfettungen zeigten, was nicht auf einen relevanten Vorzustand hinweise. Einen tatsächlichen Vergleich mit der vorbestehenden Bildgebung nahm er nicht vor. Bereits der langjährig behandelnde Dr. D.___ wie auch Radiologe Dr. F.___ hatten jedoch zuvor darauf hingewiesen, dass sich ohne Vorbilder nicht entscheiden lasse, ob überhaupt eine Veränderung vorliege beziehungsweise die Folge der Verletzung vorbestehend ist oder nicht (E. 3.2, E. 3.3). Dr. I.___ Einschätzung vermag die – mit dem behandelnden Dr. D.___ in Übereinstimmung stehende - gutachterliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
4.4 Auch die von der Beschwerdeführerin an der Expertise vorgebrachte Kritik (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3) vermag an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Kausalität durch die Gutachter nichts zu ändern. Die von ihr behauptete lediglich 5-minütige Begutachtung beziehungsweise persönliche Befragung scheint angesichts der eingehenden Befragungen im Zusammenhang mit der persönlichen Anamnese, der Systemanamnese, zum jetzigen Leiden und zu den aktuellen Beschwerden sowie der ausführlichen klinischen und neurologischen Untersuchung nicht glaubhaft (vgl. Urk. 8/165 S. 6-12). So hielten denn die Gutachter auch etwa fest, dass die ca. einstündige Befragung und die weitere einstündige Untersuchung ohne weiteres im Sitzen habe durchgeführt werden können (S. 10 Ziff. 3.1). Auch ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Bemerkungen der Gutachter, die Beschwerdeführerin habe angegeben, bereits seit Jahren im Bereich der linken Schulter an Schmerzen zu leiden, nicht tatsächlich von ihr so geäussert worden sein sollte (S. 13 unten; vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. iv unten). Dass die Gutachter die falschen Jahrgänge der Kinder der Beschwerdeführerin sowie die falsche Universität notiert haben, ist für die vorliegende Fragestellung irrelevant und vermag ihre überzeugende medizinische Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4) gehen sowohl Dr. D.___ als auch die Gutachter einhellig davon aus, dass es sich bei der im Zuge der Untersuchungen zum Unfall vom 7. März 2017 festgestellten Ruptur der Supraspinatussehne, um die Gleiche handelt, wie im Jahr 2012 (vgl. E. 4.2 vorstehend). Anderweitige fachärztliche Ansichten werden nicht vertreten.
4.5 Nach dem Gesagten kamen Dr. A.___ und Dr. B.___ aus den dargelegten Gründen zu Recht zum Schluss, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes zu werten sind und der Status quo sine nicht mehr als einige Wochen nach dem Sturz vom 7. März 2017 und damit sicherlich vor der Operation am 11. November 2017 erreicht worden war. Die gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ ist – auch wenn sie wohl irrtümlich von einem rein degenerativen statt zumindest teilweise traumatischen bedingten Vorzustand ausgingen (vgl. E. 3.6 und E. 4.1 vorstehend) - demnach schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und damit für die Frage über die Kausalität grundsätzlich beweiskräftig. Weder der behandelnde Facharzt Dr. D.___ noch die Gutachter sprachen denn bei den Folgen des Sturzes vom 7. März 2017 überhaupt von einer richtungsgebenden Verschlimmerung (E. 3.6-7).
Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Nachdem feststeht, dass der Status quo wenige Wochen nach dem Sturz am 7. März 2017 und damit lange vor der Operation vom 11. November 2017 erreicht gewesen war, erübrigen sich auch Weiterungen zu den nach der Operation allfällig entwickelten Folgeschäden respektive der prolongierten Rekonvaleszenz (vgl. E. 3.6).
Aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung Leistungen über den Zeitpunkt der Beendigung der Unfallkausalität – also über das Erreichen des Status quo sine hinaus – erbracht hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kann die Unfallversicherung ihre Leistungen ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel «ex nunc et pro futuro» mit der Begründung einstellen, dass bei richtiger Betrachtungsweise die Voraussetzungen (Kausalität) nicht mehr gegeben waren (BGE 130 V 380 E. 2.3.1).
Die Ablehnung des Erbringens von Versicherungsleistungen ab 10. November 2017 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen (vgl. nachstehend E. 5 für die Terminierung der Leistungen im Einspracheentscheid per 10. November 2017).
5. Die Zürich hat mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (Urk. 8/186) respektive Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Urk. 2) das Erbringen von Versicherungsleistungen ab dem 10. November 2017 abgelehnt. Das entspricht faktisch einer Einstellung der Leistungen per diesem Tag. Tatsächlich aber erbrachte sie Taggeldleistungen bis zum Ende des Folgemonats (Februar 2019) nach Eingang des Gutachtens am 31. Januar 2019 (Urk. 8/165 Kopfzeile), zuletzt mit Abrechnung vom 20. Februar 2019 (Urk. 8/169). Da die Beschwerdegegnerin keine Rückforderung der Taggeldleistungen thematisiert hat und die Voraussetzungen mangels Vorliegens eines entsprechenden Titels (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) ohnehin nicht gegeben sind, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller