Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00117


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 7. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, war seit März 1984 bei der Y.___ AG als Automechaniker und Geschäftsführer tätig und bei der Suva versichert, als er am 1. Februar 1996 einen Auffahrunfall erlitt, in dessen Folge eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/3). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 2003 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. April 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 8/272).

    Im Juni 1997 meldete sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete dem Versicherten ab 1. Februar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 20November 1998, Urk. 8/73) und ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente aus (Verfügung vom 5. Dezember 2001, Urk. 8/211).

1.2    Nachdem im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens eine Observation durchgeführt und die IV-Akten der Suva zugesandt worden waren, sistierte letztere ihre Leistungen per sofort mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (Urk. 8/324). Die dagegen vom Versicherten beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/328) wurde mit Urteil vom 22. Juni 2010 abgewiesen (Prozess UV.2010.00044; Urk. 8/334).

    Mit Verfügung vom 9. September 2011 hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente rückwirkend in unterschiedlichem Ausmass und ab 7. April 2001 vollständig auf (Urk. 8/352) und forderte mit Verfügung vom 16. November 2011 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 596'283.-- zurück (Urk. 8/358). Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014 teilweise gutgeheissen und in Abänderung der Verfügung vom 9. September 2011 die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juni 2011 eingestellt sowie in Abänderung der Verfügung vom 16. November 2011 der Rückerstattungsanspruch der IV-Stelle auf Fr. 524'713.-- festgesetzt (Prozess IV.2011.01119 und damit vereinigt IV.2012.00003; Urk. 8/408). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Januar 2015 ab (8C_626/2014; Urk. 8/407).

    Zwischenzeitlich hob die Suva die an den Versicherten ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Juli 2011 rückwirkend ab 1. August 2006 auf und forderte von ihm Rentenleistungen im Umfang von Fr. 108'702.30 zurück (Urk. 8/348). Daran hielt sie - nachdem das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie strafrechtlicher Fragen sistiert gewesen war (vgl. Urk. 8/350, Urk. 8/354, Urk. 8/401, Urk. 8/411, Urk. 8/414) - mit Einspracheentscheid vom 19. März 2020 fest (Urk. 8/422 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm über den 6. Januar 2010 hinaus weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei festzustellen, dass kein Rückkommenstitel und damit weder ein Rückforderungsanspruch der Suva noch eine Rückzahlungspflicht seinerseits bestehe. Subeventuell sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt sei. Sodann beantragte der Versicherte, es sei festzustellen, dass eine allfällige Rückforderung der Suva durch Anrechnung der erhaltenen Regresszahlung aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 1996 getilgt sei. Durch Aufhebung der gesetzlichen Dauerleistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz und Wegfall der Legalzession nach Art. 72 Abs. 1 ATSG sei die Suva ungerechtfertigt bereichert und sei deshalb zusätzlich verpflichtet, ihm den Regresserlös auszubezahlen (Urk. 1 S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung - welches der Beschwerdeführer unter anderem mit Eingabe vom 3. September 2020 begründet hatte (vgl. Urk. 11) - abgewiesen (Urk. 12). Auf die dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 15) wurde mit Urteil vom 12. Januar 2021 nicht eingetreten (Urk. 16). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Durchführung einer Instruktionsverhandlung anstelle einer öffentlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 1 S. 3 Antrag 6 sowie Urk. 11 S. 2 Ziff. 4) einverstanden erklärt hatte (Telefonnotiz vom 23. Februar 2021, Urk. 22), wurde am 21. April 2021 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, wobei die Parteien an den gestellten Anträgen festhielten (Protokoll S. 4).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

1.2    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014 im Prozess IV.2011.01119) enthaltene Feststellung, dass von Anfang an beziehungsweise nach dem 1. Juni 2001 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe, gelte auch ohne Weiteres im unfallversicherungsrechtlichen Bereich. Ebenso könne auch hier von einer Rentenzusprechung aufgrund einer offensichtlich unvollständigen Aktenlage ausgegangen werden, da sich weder in der Rentenverfügung vom 25. April 2003 noch in der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen vom 24. April 2003 ein Einkommensvergleich oder Überlegungen zur ausserordentlichen Bemessungsmethode fänden. Die Eingeständnisse des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 würden auch bezüglich des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruches erhebliche neue Tatsachen darstellen, da sie doch in auffallender Weise der Angabe einer Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 2000 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bericht vom 24. November 2000) sowie den Beschwerdeschilderungen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2002 (Bericht vom 23. Dezember 2002) widersprächen. Daher sei die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. April 2003 mittels prozessualer Revision beziehungsweise Wiedererwägung aufzuheben und ein Rentenanspruch von Anfang an zu verneinen. Die Aufhebung des Rentenanspruches per 1. August 2006 lasse sich unter diesen Umständen nicht beanstanden (S. 6 f. Ziff. 2.1.2 ff.).

    Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 108'702.30 sei weder verwirkt (S. 8 ff. Ziff. 4.2.1) noch verjährt (S. 10 Ziff. 4.2.2).

    Ein Verrechnungsrecht werde nur dem Versicherer, nicht jedoch einer versicherten Person eingeräumt (S. 10 f. Ziff.  5 f.).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 7).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2003 sei weder durch ein Vergehen noch ein Verbrechen beeinflusst, noch seien erhebliche Tatsachen oder entscheidende Fakten aufgetaucht, die eine Änderung der vorherigen Einschätzung hätten bewirken können. Auch sei der ursprüngliche Entscheid nicht zweifellos unrichtig. Da er sich auch keiner Meldepflichtverletzung schuldig gemacht habe, sei der weitere Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente bei unveränderter unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung zu bejahen. Somit entfalle auch ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin (S. 8 Ziff. 3).

    Die Beschwerdegegnerin habe von seiner Anwesenheit in der Firma gewusst. Im Gegensatz zur IV-Stelle habe sie sich auch nicht mit einem Prozentvergleich begnügt. Sie habe beim Fallabschluss Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse sowie der Jahresabschlüsse der Y.___ GmbH gehabt. Seine Aussagen gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2000, er sei zurzeit noch nicht arbeitsfähig, seien im Zeitpunkt der gewährten Versicherungsleistungen nach Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erfolgt, als er noch in ärztlicher Behandlung gestanden sei mit attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 16 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG, und der Fallabschluss sei noch nicht geprüft worden. Sodann halte das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2014 klar fest, dass sein IV-Revisionsgesuch vom 18. Juni 2001 mit der dort bewusst unrichtigen Angabe, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und es bestehe seit Mai 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Erhöhung der IV-Rente bewirkt habe. Dieses Revisionsgesuch stelle eine Anzeigepflichtverletzung dar. Hingegen bilde weder das Observationsmaterial als solches noch das A.___ Gutachtenstelle-Gutachten eine ausreichende Grundlage für eine prozessuale Revision (S. 8 f. Ziff. 4).

    Sofern dennoch ein Rückkommenstitel zu bejahen sei, so sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der ausgewiesenen und anerkannten Unfallfolgen als Garagist mindestens eine 10%ige Einschränkung aufweise, was einen Rentenanspruch nach UVG auch über den 1. August 2006 hinaus begründe - allenfalls nach ergänzenden Abklärungen (S. 9 Ziff. 5).

    Mit Kenntnis der IV-Akten bis 13. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin bereits Abklärungen vorgenommen, nämlich die Aktenbeurteilung durch ihren Kreisarzt vom 16. Februar 2010. Der Beginn der Verwirkungsfrist sei demnach auf dieses Datum (16. Februar 2010), spätestens auf den 30. April 2010 (Beschwerdeantwort im Verfahren UV.2010.00044) festzusetzen. Die Verfügung vom 28. Juli 2011 sei zu spät erfolgt, weshalb ein Rückforderungsanspruch auch aus diesem Grunde zu verneinen sei (S. 9 f. Ziff. 6).

    Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, durch die Einstellung der Versicherungsleistungen falle auch die Legalzession weg und die von der Beschwerdegegnerin zurückbehaltene Regresszahlung sei ihm zurückzuerstatten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei daher auch die Verrechnung zuzulassen, sofern ein Rückforderungsanspruch gegen ihn durch das Gericht überhaupt bejaht werde (S. 10 Ziff. 7).

    Weiter gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2011 fälschlicherweise von einem ungedeckten Schaden in der Höhe von Fr. 108'702.30 aus. Sie verkenne dabei, dass durch die Entgegennahme und Zurückbehaltung des Regressbetrages in der vollen Höhe von Fr. 2'272'905.05 auf jeden Fall die geltend gemachte Schuld getilgt sei. Durch Anrechnung der Regresszahlung liege kein ungedeckter Schaden vor und es bestehe somit kein Rückforderungsanspruch gegen ihn (S. 11 Ziff. 9).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin die Rente ab 1. August 2006 demzufolge zu Recht aufhob. Falls dies zu bejahen ist, bleibt sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Rückforderungsanspruch im Umfang von Fr. 108'702.30 hat.


3.

3.1

3.1.1    Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2014 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entschieden, dass seit 1. Juni 2001 kein Rentenanspruch mehr bestanden habe (Urk. 8/408 S. 21 Erwägung 5.4 und S. 27 f. Erwägung 7.3 sowie Erwägung 8.1). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt und festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer offensichtlich durch eine entsprechende Umstellung im Betrieb gelungen, seine Restarbeitsfähigkeit optimal zu verwerten, sodass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. Februar 1997 noch ab der auf den 1. Juni 2001 zugesprochenen ganzen Invalidenrente ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Rentenanspruch vorgelegen habe (Urk. 8/407 S. 8 Mitte).

    Im Bereich der Invaliden- und der Unfallversicherung besteht zwar keine Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung, jedoch ist von der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) auszugehen.

    Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. April 2003 Informationen zum erwerblichen Bereich vorgelegen haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere die Lohnerklärungen der Jahre 1997-2001 (Urk. 8/106,  8/156 und 8/258), die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 1995 bis 2001 (Urk. 8/143-147, 8/182, 8/232), die Lohnausweise der Jahre 1997 bis 2001 des Beschwerdeführers und seines Geschäftspartners (Urk. 8/229+230), eine Auflistung der Bruttolöhne von 1995 bis 2002 (Urk. 8/263) sowie Angaben vom 20. September 2001 zur Lohnentwicklung (vgl. Urk. 8/193) vor. Dies beschlägt allesamt zahlenmässige Angaben vor Zusprache der Erwerbsunfähigkeitsrente.

3.1.2    Der Beschwerdeführer gab im protokollierten Gespräch mit der Beschwerdegegnerin am 31. August 2001 an, er sei im Erwerbsleben nicht aktiv. Die ganze Belastung des Geschäfts laste auf den Schultern des Geschäftsmitinhabers Herrn B.___. Er, der Beschwerdeführer, gehe zwar täglich ins Geschäft, wobei er die Post öffne und sortiere, ein bis zwei Telefongespräche führe, auf Fragen von Herrn B.___ seine Meinung bekannt gebe und zeitweilig auch mit Vertretern spreche oder sonst etwas schwatze. Bei diesen «Tätigkeiten» könne nicht von einer Leistung gesprochen werden (vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Protokollexemplar, Urk. 8/187).

    In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2002 gab der Beschwerdeführer an, er bringe seine Kinder zur Schule und hole in seiner Firma die Post, welche seine Frau verarbeite. Manchmal spreche er mit einigen Kunden. Lange Gespräche seien für ihn eine Tortur. Sitzen sei nur einige Minuten möglich, danach habe er bereits Probleme (Urk. 8/253 S. 2 oben). Am 12. März 2003 erfolgte eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, dessen damaligem Rechtsvertreter und der Beschwerdegegnerin bezüglich Fallabschluss per 31. März 2003 und Grundlagen der Integritätsentschädigung sowie der Rentenberechnung. Darin wurde festgehalten, dass keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht (Urk. 8/265; vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2003, Urk. 8/266, in welchem er sich mit dem in Aussicht gestellten Entscheid abgesehen von Punkten im Zusammenhang mit der Überentschädigung und dem versicherten Verdienst einverstanden erklärt hat). Der Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 14. Januar respektive 15. April 2003 kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin von aktuell keiner beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausging (Urk. 8/268 S. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8).

    Gestützt auf diese Angaben führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin sich folglich entgegen der IV-Stelle im IV-Verfahren nicht mit einem Prozentvergleich begnügte und ihr die Lohnangaben des Beschwerdeführers vorlagen. Auch kann dem Beschwerdeführer soweit zugestimmt werden, dass die Beschwerdegegnerin von der «Anwesenheit» des Beschwerdeführers in seiner Garage wusste. Die Angaben seinerseits zu dieser «Anwesenheit» beschränkten sich jedoch auf das oben Ausgeführte. Die Beschwerdegegnerin ging - wie dargelegt und in den Entscheidgrundlagen ausgewiesen - davon aus, dass der Beschwerdeführer weder arbeitsfähig noch arbeitstätig war. Dementsprechend erfolgten auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erst viel später, nämlich aufgrund der Erkenntnisse der Observation sowie der Eingeständnisse des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 gegenüber der IV-Stelle, weitere Abklärungen, nämlich eine medizinische Begutachtung, welche notwendig wurde zur Überprüfung des Rentenanspruches. Im Rahmen dieser weiteren Abklärungen ergaben sich erhebliche neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit im eigenen Betrieb), welche der Beschwerdegegnerin eine prozessuale Revision ermöglichten.

3.2

3.2.1    Es stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der prozessualen Revision.

    Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat die erforderlichen medizinischen Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4).

3.2.2    Vorliegend hat das Bundesgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgehalten, dass die 90-tägige Frist erst nach Eingang des A.___ Gutachtenstelle-Gutachtens vom 12. Mai 2011, allenfalls nach medizinischer Überprüfung des RAD - respektive vorliegend durch den Kreisarzt - zu laufen begann (vgl. Urteil 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.1, Urk. 8/407 S. 4). Für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren kann diesbezüglich nichts anderes gelten. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2011 die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente per 1. August 2006 aufhob und die zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 108'702.30 zurückforderte, handelte sie jedenfalls innerhalb der 90-tägigen Frist.

3.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe jedenfalls eine Einschränkung von 10 %, weshalb basierend darauf auch über den 1. August 2006 ein Rentenanspruch ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.2). Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies weder zu belegen vermag, noch aufgrund der getätigten Abklärungen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in seiner eigenen Garage auszugehen ist. Die A.___ Gutachtenstelle-Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als selbständiger Automechaniker und Geschäftsführer einer Garage zu 100 % arbeitsfähig, was spätestens seit der Observation im April 2009 gelte (Urk. 9 S. 52 Ziff. 7.4 f.). Zudem wurde sowohl vom hiesigen Gericht (Urk. 8/408 S. 27 Erwägung 7.3) wie auch vom Bundesgericht (Urk. 8/407 S. 7 f. Erwägung 4.3) festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in seiner Y.___ AG weder ein Umsatzrückgang noch ein finanzieller Mehraufwand entstanden sei, da der Beschwerdeführer weiterhin als Geschäftsführer tätig sein konnte. Der geltend gemachte Gesundheitsschaden hat sich jedenfalls nicht erwerblich ausgewirkt.

3.4    Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin folglich den Rentenanspruch zu Recht per 1. August 2006 aufgehoben hat.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 108'702.30 zurückzuerstatten hat. Die Höhe der ausbezahlten Leistungen ist nicht bestritten, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

4.2    Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).

    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 14 ff. zu Art. 25).

4.3    Vorliegend ergibt sich die Unrechtmässigkeit aus der (prozessualen) Revision der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Juli 2011. Die Beschwerdegegnerin wurde am 5. November 2009 von der IV-Stelle informiert, dass letztere aufgrund der Observationsergebnisse und der danach erfolgten Befragung des Beschwerdeführers, während welcher er sich geständig gezeigt habe, von einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen ausgehe (Telefonnotiz vom 5. November 2009, Urk. 8/319). In diesem Zeitpunkt kann jedoch noch von keiner Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruches (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 56 zu Art. 25) ausgegangen werden. Denn bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2010 wurde festgehalten, es seien - nachdem die Rentenleistungen durch die Beschwerdegegnerin einstweilen sistiert worden waren - weitere Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht nötig für die Beurteilung des Rentenanspruches (Prozess UV.2010.00044 Erwägung 4; Urk. 8/334 S. 7 f.). Da das A.___ Gutachtenstelle-Gutachten am 9. Mai 2011 erstattet wurde, welches für die Beurteilung des Rentenanspruches notwendig war, ist mit Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2011 die einjährige relative Frist jedenfalls gewahrt. Gleiches gilt für die fünfjährige absolute Frist, zumal der Rückforderungsanspruch die Leistungen ab 1. August 2006 betrifft.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Verrechnung zuzulassen im Hinblick auf die Regresszahlungen, welche die Beschwerdegegnerin erhalten hat, und es sei aufgrund des Regressbetrages von Fr. 2'272'905.05 gar kein ungedeckter Schaden vorliegend bei der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits setzt der Rückforderungsanspruch keinen ungedeckten Schaden voraus. Andererseits betreffen die Regresszahlungen das Rechtsverhältnis zwischen dem Unfallversicherer und dem Haftpflichtversicherer. Die versicherte Person kann daraus keine Ansprüche geltend machen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere zielen.

    Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 9): Die Beschwerdegegnerin nahm dazu im Einspracheentscheid Stellung (Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 5 f.).

4.5    Nach dem Gesagten erging die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2011 rechtzeitig.


5.    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2020 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Karolin Wolfensberger unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 4 (Instruktionsverhandlung)

- Suva unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 4 (Instruktionsverhandlung)

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti