Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00121
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 26. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer
Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war seit dem 17. Juni 2013 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 1. November 2015 rutschte er im Treppenhaus aus und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 5. November 2015, Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ am 2. November 2015. Die Ärzte diagnostizierten eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links, legten einen Acrylastverband an und verordneten Stockentlastung und Thromboseprophylaxe (Urk. 8/21). Im Verlauf zeigte sich eine traumatische Peronealsehnenluxation mit unklarem synovialem Tumor, differentialdiagnostisch eine Synovialitis links mit Rückfussdistorsion vom 2. November 2015, welche am 8. Februar 2016 operativ versorgt wurde (Austrittsbericht Spital Z.___ vom 12. Februar 2016, Urk. 8/25). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 22. April 2016 stellte die Suva ihre Leistungen per 8. Februar 2016 ein mit der Begründung, dass sich der Status quo sine spätestens 2 Wochen nach dem Unfall eingestellt habe (Urk. 8/36). Nachdem der Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/48), tätigte die Suva weitere Abklärungen (vgl. hierzu Mail vom 28. November 2016, Urk. 8/72) und zog mit Schreiben vom 19. April 2017 die Verfügung vom 22. April 2016 zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/102). Die Suva tätigte daraufhin weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen.
Mit Unfallmeldung vom 31. Juli 2019 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 11. Juli 2019 beim Joggen gestolpert sei und sich den Zahn dabei gestossen habe, so dass dieser abgebrochen sei (Urk. 8/323/18).
Mit Verfügung vom 30. September 2019 führte die Suva aus, aufgrund des neuen gemeldeten Ereignisses vom 11. Juli 2019 sei davon auszugehen, dass spätestens ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen gewesen sei, weshalb sich das Auszahlen von Taggeldern über den 11. Juli 2019 hinaus als falsch herausgestellt habe und diese in Höhe von Fr. 6'669.-- demnach zurückzuerstatten seien (Urk. 8/317). Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2019 Einsprache (Urk. 8/320).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 kam die Suva auf ihre Verfügung vom 30. September 2019 zurück und konstatierte, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes am linken Fuss mehr zu erwarten und dem Versicherten aufgrund des körperlich eingeschränkten Belastungsprofils die angestammte Arbeit nicht mehr zumutbar sei, es ihm aber möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein gleich hohes Einkommen zu erzielen. Entsprechend liege keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor. Die psychogenen Störungen seien nicht adäquat kausal zu den obgenannten Ereignissen, so dass die Suva dafür nicht einzustehen habe. Eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität liege nicht vor, womit die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht gegeben seien (Urk. 8/327). Der Versicherte erhob hiergegen am 5. November 2019 Einsprache (Urk. 8/331, ergänzende Einsprachebegründung vom 5. November 2019, Urk. 8/332).
Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020 betreffend die Verfügungen vom 30. September und 11. Oktober 2019 wies die Suva die Einsprachen ab (Urk. 2).
1.2 Am 18. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57 des Verfahrens IV.2020.00601). Die IV-Stelle gewährte in der Folge Arbeitsvermittlung durch Beratungsbuffet (Mitteilung vom 8. Mai 2018, Urk. 8/226; vgl. Zielvereinbarung vom 29. Mai 2018, Urk. 8/235) sowie ein Arbeitstraining in der A.___ AG, welches vom 5. November 2018 bis zum 4. Mai 2019 dauern sollte, mit der Absicht einer Pensumssteigerung von 50 auf 100 % (Mitteilung vom 8. November 2018, Urk. 8/248; vgl. auch Mail vom 30. Oktober 2018, Urk. 8/246). Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Februar 2019 wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Mitteilung vom 26. März 2019, Urk. 8/278). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.___ vom 15. Januar 2020 ein (Urk. 8/206 des Verfahrens IV.2020.00601; vgl. Urk. 8/301) und verneinte mit Verfügung vom 13. August 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 im Verfahren IV.2020.00601). Der Versicherte erhob hiergegen Beschwerde am hiesigen Gericht, welche mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde. Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2020 erhob der Versicherte am 19. Mai 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von MLaw C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-350 und Urk. 9/1-21). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos war (Urk. 10). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erneut Stellung (Urk. 12 mit Beilagen, Urk. 13/1-5), worüber die Suva am 29. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Mit Schreiben vom 2. November 2020 wurde dem Gericht zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer neu von Rechtsanwalt Fabian Meyer, Schlieren, vertreten werde (Urk. 15 und Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Suva hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), aufgrund der medizinischen Aktenlage sei erstellt, dass der medizinische Endzustand spätestens Anfang Juli 2019 erreicht gewesen sei. Aufgrund des zweiten Unfalles vom 11. Juli 2019 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, zu joggen. Entsprechend lägen neue Tatsachen vor, welche einen Revisionsgrund darstellten. Zudem müsse der erst später erfolgte Fallabschluss auch als klar unzutreffend bezeichnet werden, so dass eine Wiedererwägung ebenfalls zulässig wäre. Die über den 10. Juli 2019 hinaus erbrachten Taggelder seien entsprechend zu Recht zurückgefordert worden.
Aus medizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als nicht mehr vollumfänglich zumutbar erachtet worden, allerdings seien gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, wobei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung präferiert werden sollte. Stelle man das Valideneinkommen als Betriebsmitarbeiter dem gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gegenüber, resultiere keine Erwerbseinbusse. Entsprechend werde eine Invalidenrente zu Recht verneint.
Eine Integritätsentschädigung sei gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen ebenfalls nicht geschuldet, da die Voraussetzungen dafür weder funktionell noch bildgebend vorlägen.
1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 12), dass die Schadensmeldung vom 28. August 2019 und der erste Arztbericht betreffend den zweiten Unfall von der Ehefrau bzw. Dr. med. dent. D.___ ausgefüllt worden seien. Dementsprechend hätten die beiden zu Protokoll gegeben, dass sie fälschlicherweise «Joggen» statt «Laufen» geschrieben hätten. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht gejoggt, sondern sei lediglich so schnell, wie es ihm unter den gegebenen Umständen möglich gewesen sei, gegangen. Da die Kreisärzte ihre Beurteilungen unter Annahme des Joggens abgegeben hätten, seien diese nicht beweiskräftig. Vielmehr müsse auf den Bericht des Rehazentrums E.___ vom 24. Juni 2019 abgestützt werden, woraus hervorgehe, dass die Gewichts- und Standbelastungen im Arbeitsalltag sowie die Gehfähigkeit in ergonomischen Ausmass deutlich eingeschränkt sei. Sie empfählen dabei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit halbtags, wobei eine wechselbelastende Tätigkeit präferiert werden sollte. Danach könne eine graduelle Steigerung bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit erfolgen.
Gestützt auf die Arztberichte der behandelnden Ärzte sei erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einem Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) 1 im linken Fuss leide.
Bei der Integritätsentschädigung werde auf zu alte bildgebende Abklärungen abgestützt, so dass diese nicht beurteilt werden könne.
1.3 Die Suva führte in der Beschwerdeantwort aus, dass «Joggen» eine weltweit bekannte Bezeichnung sei und keiner besonderen Sprachkenntnisse bedürfe. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, dass sowohl seine Ehefrau als auch Dr. D.___, welcher arabisch und deutsch spreche, den Beschwerdeführer missverstanden hätten. Des Weiteren seien die ärztlichen Einschätzungen auch bezüglich der Integritätsentschädigungen nachvollziehbar und schlüssig und es könne darauf abgestellt werden (Urk. 7).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.5 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140, 9C_896/2011 E. 4.2; 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2015 bezüglich der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers vom 2. November bis zum 8. Dezember 2015 eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links. Sie legten einen Acrylastverband an und verordneten Stockentlastung und Thromboseprophylaxe (Urk. 8/21).
3.2 Da die Schmerzen persistierten, wurden weitere Abklärungen getätigt (vgl. Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie vom 15. Januar 2016, Urk. 8/13). In der Folge bestätigte sich eine traumatische Peronealsehnenluxation mit unklarem synovialem Tumor, differentialdiagnostisch eine Synovialitis links mit Rückfussdistorsion vom 2. November 2015, welche am 8. Februar 2016 operativ versorgt wurde (Austrittsbericht Spital Z.___ vom 12. Februar 2016, Urk. 8/25).
3.3 Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, konstatierte am 16. März 2016, dass der MRI-Befund eindeutig gegen eine traumatische Verursachung der Peronaeussehnenluxation spreche. Der Status quo ante sei 2 Wochen nach dem Ereignis erreicht gewesen (Urk. 8/29).
3.4 Dr. F.___ widersprach dieser Beurteilung mit Schreiben vom 5. April 2016 und führte aus, dass die Peronaealsehnenluxation aufgrund der klinisch eindeutigen Luxation und fehlenden Beschwerden im Vorfeld sowie fehlender Schwellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei (Urk. 8/34).
3.5 Prof. G.___ hielt mit Beurteilung vom 14. April 2016 an seiner Stellungnahme fest, da das Unfallereignis keine strukturelle traumatische Läsion zur Folge gehabt habe und darüber hinaus aufgrund der Verdachtsdiagnose eines Riesenzelltumors mit Histologiegewinnung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von unfallbedingten Beschwerden auszugehen sei (Urk. 8/35).
3.6 Im Bericht vom 22. April 2016 berichtete Dr. F.___ über eine Schmerzexazerbation, welche unklar sei. Im MRI zeigten sich erfreulicherweise eine orthograde Lage der Sehnen und korrekte Verhältnisse, womit lediglich eine Erklärung durch einen rupturierten Narbenstrang gegeben sei. Allerdings laufe der Beschwerdeführer mittlerweile wieder ohne Stöcke. Ein morphologisches Korrelat gebe es nicht. Der Verdacht eines Sudeck liege nach wie vor nahe (Urk. 8/39).
Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Bericht vom 12. Mai 2016 ebenfalls die Verdachtsdiagnose auf CRPS Stadium 1 und konstatierten, dass kein morphologisches Korrelat sichtbar sei. Sie empfählen, die Therapie durch einen Rheumatologen optimieren zu lassen (Urk. 8/47).
3.7 Die Ärzte der Klinik H.___ überwiesen den Beschwerdeführer infolge des persistierenden CRPS Stadium 1 ins Schmerzambulatorium des Universitätsspitals I.___ (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2016, Urk. 8/67), wo eine perineurale Infiltration sowie weitere diagnostische Abklärungen erfolgten (Bericht vom 15. Februar 2017, Urk. 8/84).
3.8 Am 13. April 2017 nahm Kreisarzt PD Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Stellung. Er konstatierte, dass in Würdigung der vorliegenden ärztlichen Dokumente ein Überwiegen der Wahrscheinlichkeit für oder gegen das Ereignis vom 1. November 2015 als kausal für die Luxation der Peronealsehnen nicht zu bestimmen sei.
Da allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante Gewalteinwirkung als ursächlich vorauszusehen sei und diese vom Beschwerdeführer als schmerzhaft erlebt worden sei, könne die vorbestehende Beschwerdefreiheit als entscheidende Information verstanden werden. Ob dies, einem post hoc, ergo propter hoc folgend, für die Zusprache von Leistungen ausreiche, sei der Einschätzung der Administration zu überlassen.
Sollte von einer vorbestehenden Instabilität der Peronealsehnen ausgegangen werden, so wären die nach dem Ereignis beklagten Beschwerden als Folge einer vorübergehenden Verschlimmerung zu werten. Ein Status quo sine wäre unter diesen Voraussetzungen mit Behandlungsabschluss Spital Z.___ zum 8. Dezember 2015 überwiegend wahrscheinlich erreicht gewesen (Urk. 8/85).
3.9 In der Folge wurden diverse Schmerzinterventionen und Untersuchungen zu weiteren Diagnosezwecken sowie Physiotherapie durchgeführt (vgl. Urk. 8/101; Urk. 8/139-140; Urk. 8/142). Im Abschlussbericht vom 21. Juli 2017 der Schmerzbehandlung am I.___ wurde vermerkt, dass trotz medikamentöser und interventioneller Behandlung keine wesentlichen Verbesserungen erreicht worden seien. Der Beschwerdeführer äussere weiterhin Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes (OSG) wie auch mittlerweile im Unterschenkelbereich. Im aktuellen klinischen Status könnten abgesehen von einer diskreten Schwellung im Bereich des lateralen OSG keine eindeutig pathologischen Befunde erhoben werden. Im Schmerzgebiet gebe er eine Hyp- und Dysästhesie sowie Brushalgesie an. Bezüglich der Immobilität sei eine Muskelatrophie angedeutet. Es liege aus ihrer Sicht aktuell kein CRPS gemäss Budapester Kriterien vor. Auf seinen Wunsch werde die Medikation nicht erhöht, sondern Erhöhung der Eigenaktivität empfohlen. Die Behandlung werde abgeschlossen (Urk. 8/150).
3.10 Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge bei der Klinik K.___ in Behandlung (Urk. 8/154). Es wurden verschiedene Interventionen durchgeführt, unter anderem eine ultraschall-gesteuerte therapeutische Infiltration des N. peroneus distal der Bifurkation am Oberschenkel und (pro medico) gepulste Radiofrequenz (Urk. 8/163), sowie ein Mapping der Ischiadicuswurzeln L5 und S1 sowie ein schmerzpsychologisches Assessment (Urk. 8/205).
3.11
3.11.1 Vom 20. März bis zum 18. April 2018 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik L.___. In ihrem Austrittsbericht vom 20. April 2018 hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 8/222):
- Unfall vom 1. November 2015: Treppensturz
- Distorsionstrauma OSG mit Peronealsehnenluxation links
- Konservative Behandlung im Gips für 5 Wochen
- 8. Februar 2016: Peronealsehnentenosynovektomie links, Histologiegewinnung Retinaculumrepair und Fixation mit 4 Ankern sowie Vertiefung der Peronealsehnenrinne in der posterioren Fibula
- Verdacht auf CRPS im Verlauf. 15. Februar 2017 diagnostischer peripherer Nervenblock des N. peroneus links oberhalb des Fibulaköpfchens
- 16. Mai 2017, Elektrodiagnostische Untersuchung: «Unter Zusammenschau der klinischen Befunde, der normalen neurographischen Befunde, ohne Hinweis für eine Kompressionsneuropathie oder axonale Schädigung des N. peroneus superfidalis, N. peroneus profundus und auch nicht des N. plantaris medialis und lateralis links, finden sich auch neurosonographisch keine Hinweise für eine primäre Nervenläsion als Ursache der linksseitigen ruhe- und belastungsabhängigen neuropathischen Schmerzen. Diese werden im Rahmen des bereits diagnostizierten CRPS gesehen, eine entsprechende Behandlung wird empfohlen. Topische Behandlung empfohlen, Verordnung für DMSO-Salbe abgegeben. Von einem nervenchirurgischen Eingriff, insbesondere auch am normal ableitbaren N. peroneus superficialis wird keine Verbesserung der Symptome erwartet»
- 25. August 2017 Ultraschall-gesteuerte therapeutische Infiltration des N. peroneus distal der Bifurkation am Oberschenkel und gepulste Radiofrequenz. NRS vor Intervention links 3 - 4 in Ruhe, links 4 - 5 unter Belastung. NRS nach Intervention links 1 - 2 in Ruhe, links 2 - 3 unter Belastung
- 10. November 2017 MRI Knie links: unauffällige Darstellung des N. peroneus im Bereich von circa 25 cm kranial des Kniegelenkspaltes bis etwa 15 cm distal. Kein Nachweis eines Schwannoms, keine sonstige neurale Pathologie. Sofern der Befund bei der distal im Bereich des Unterschenkels aufgefallen wäre, wäre ggf. einer ergänzenden Beurteilung der distalen Region zu erwägen. Unauffällige Darstellung des Kniegelenks
- 4. April 2018 MRI OSG links nativ: MR Voruntersuchungen zum Vergleich vorliegend, zuletzt vom 19. Juli 2016: Zu dieser unverändert Status nach Retinaculumrepair und Fixation mittels 4 Anker der Peronealsehnen links. Keine Hinweise auf Diskontinuitäten oder Tendopathien der Peronealsehnen, keine relevanten degenerativen Veränderungen im oberen oder unteren Sprunggelenk. Kein Bonebruise, kein Gelenkserguss.
- Ereignis/Unfall vom 22.07.2017: Plötzliche Schmerzen im rechten Knie bei Turbulenzen während Flug
- 21. Februar 2018 MRI Knie rechts: Leichte Insertionstendinopathie der Quadrizepssehne am Patellaoberpol. Knorpel-Fissur retropatellär medial bis an die subchondrale Lamelle ohne angrenzendes Knochenmarksödem. Keine Femoropatellararthrose. Kleiner Kniegelenkserguss.
- Psychiatrische Diagnosen (März 2018) Psychosomatisches Konsilium, Rehaklinik L.___
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.0/1)
- Schädlicher Gebrauch von Opiaten, iatrogen induziert (ICD-10 F11.1)
- Anankastische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)
Als Probleme beim Austritt hielten die Ärzte (1) ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich des linken Sprunggelenkes, (2) intermittierend auftretende belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk sowie rechtem Fuss und (3) eine erhebliche Symptomausweitung fest.
Der 37-jährige Beschwerdeführer habe bei einem Treppensturz zu Hause am 1. November 2015 eine traumatische Luxation der Peronealsehnen erlitten und klage seither über bewegungsbedingte und im Stehen auftretende Schmerzen im linken Fuss. Zudem klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im rechten Kniegelenk nach ruckartigen Bewegungen bei Turbulenzen während eines Fluges im Juli 2017. Hinzu kämen seit ca. 5 Monaten bestehende erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen, eine leichte bis mittelschwere deprimierte Verstimmung mit Freudlosigkeit, erhöhter Gereiztheit und reduziertem Selbstwertgefühl angesichts seiner Arbeitslosigkeit und Gewichtszunahme. Die aktuelle depressive Symptomatik sei vor ca. 6 Monaten aufgrund von psychosozialen Mehrfachbelastungen (Verlust von nahen Verwandten und eines Freundes, sowie partnerschaftliche Probleme) bei bestehenden chronischen Schmerzen mit protrahiertem Verlauf exazerbiert. Darüber hinaus hätten finanzielle Engpässe aufgrund von Komplikationen mit der Suva bezüglich der Spesendeckung von Medikamenten und Fahrkosten zu ärztlichen Terminen bestanden, welche in der Zwischenzeit mehrheitlich hätten geregelt werden können. Hinweise für eine depressive Erkrankung vor seinem Unfall vom 2015 seien nicht aufgetreten. Diagnostisch sei die aktuelle psychische Symptomatik einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen. In den Gesprächen wirke der Beschwerdeführer zu Beginn ein wenig verschlossen, im Verlauf jedoch zunehmend offen und zeige sich motiviert und kooperativ. Er äussere wiederholt den Wunsch, wieder Teilzeit in einer angepassten Tätigkeit arbeiten gehen zu wollen. Der Schwerpunkt der psychotherapeutischen Behandlung habe in der Förderung aktiver Copingstrategien im Umgang mit dem Schmerz, einer Aktivierung, sowie in der Vermittlung von schlafhygienischen Massnahmen und eines adäquateren Umgangs mit Sorgen, welche seine Einschlafbeschwerden aufrechterhalten, gelegen. Er ver-zichte auf eine medikamentöse Stütze zum Schlaf, da er möglichst wenige Medikamente einnehmen möchte. Auf der Persönlichkeitsebene wirke er sehr pflichtbewusst und leistungsorientiert mit einer Neigung zum Perfektionismus, erhöhtem Kontrollbedürfnis und hohen eigenen und äusseren Erwartungen, was im Spektrum von anankastischen Persönlichkeitszügen eingeordnet werden könne. Aufgrund von vielen ambulanten Behandlungsmassnahmen mit diversen, teils sich widersprechenden ärztlichen Meinungen und Empfehlungen zu Schonverhalten sei es zu einem Auslieferungserleben gekommen, welches die Schmerzwahrnehmung vor dem Hintergrund eines erhöhten Kontrollbedürfnisses verstärke und aufrechterhalte. Durch hohe externe Erwartungen gegenüber Ärzten und Therapeuten, die auf seine Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen seien, begebe er sich unbewusst in ein permanentes Frustrationserleben und eine Opferrolle, welches seine depressive Symptomatik und seine Schmerzen ebenfalls aufrechterhalte. Nebst seinem Schonverhalten sowie persönlichkeits- und psychischen Faktoren trage die über 2 Jahre bestehende regelmässige Einnahme von Targin und Lyrica über neurobiologische Sensitivierungsprozesse zu einem erhöhten Schmerzerleben bei, sodass empfohlen werde, Targin und Lyrica bei fehlendem medizinischem Befund längerfristig vollständig abzusetzen.
Aus somatischer Sicht stünden anhaltende Schmerzen im Bereich des linken OSG im Vordergrund; aufgrund der zeitlichen Komponente und dem Fehlen einer eindeutigen strukturellen Ursache müsse man von einem chronifizierten Schmerzsyndrom sprechen. Im Verlauf sei der Verdacht auf ein CRPS geäussert worden und der Beschwerdeführer sei auch entsprechend behandelt worden ohne dass das Schmerzsyndrom eindeutig habe gebessert werden können. Bei Austritt aus der Rehaklinik L.___ seien die Budapester Kriterien für das Vorliegen eines CRPS eindeutig nicht erfüllt. Sie sähen aufgrund des klinischen Befundes, der die Diagnosekriterien für das Vorliegen eines CRPS nicht erfülle und der Beobachtungen während der vierwöchigen Rehabilitation keine Indikation für einen Neurostimulator. Klar dagegen spreche die auf der Verhaltensebene beobachtete erhebliche Symptomausweitung und das postulierte chronifizierte Schmerzgeschehen. Unter diesen Voraussetzungen versprächen sie sich keine Besserung und rieten von einem solchen Eingriff aus medizinisch-rehabilitativer Sicht eindeutig ab.
Der Beschwerdeführer habe während des stationären Aufenthalts mässig akzentuierte Schmerzen bekundet. Im Rahmen der Diskussion, welche therapeutischen Optionen inklusive Erhöhung/Verringerung der Medikation angeboten werden könnten, hätten sie ihm die Entstehung eines chronischen Schmerzes und die potentiell verringerte Wirksamkeit von Schmerzmedikamenten, speziell Opioiden erklärt. Er habe sich für ein Ausschleichen des Targin entschieden und so hätten sie während 4 Wochen die Dosis von 30mg pro Tag auf 10mg, verteilt auf zwei Einzeldosen à 5mg reduzieren können. Ziel sei es, Targin schrittweise ganz abzusetzen. In einem nächsten Schritt würden sie das Medikament Pregabalin ausschleichen. Es gebe gute und nachvollziehbare Gründe für die angestrebte Reduktion, ob dies mittelfristig so umgesetzt werden könne, bleibe abzuwarten. Zumindest kurzfristig habe er die Einnahme von NSAR erhöht, mittel- und langfristig sei das sicher keine gute Alternative. Gesamthaft handle es sich um einen sehr protrahierten Verlauf von zweieinhalb Jahren nach einer OSG-Distorsion mit multiplen ärztlichen Konsultationen verschiedener Fachdisziplinen und Behandlungsversuchen ohne dass eine signifikante Besserung des beklagten Schmerzgeschehens eingetreten wäre. Ihres Erachtens seien die Voraussetzungen für einen Fallabschluss gegeben; es handle sich um einen Endzustand und von weiteren medizinischen Massnahmen dürfe man sich keine Besserung mehr versprechen.
Das Ausmass der Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen. Der Beschwerdeführer mache beim Austrittsgespräch unmissverständlich klar, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Er sehe sich nicht in der Lage, eine Tätigkeit im Rahmen des formulierten Zumutbarkeitsprofils aufzunehmen. Man habe den Eindruck gewonnen, dass er sich mit seiner beruflichen Zukunft noch nicht auseinandergesetzt habe und die Verantwortung den Institutionen überlasse. Unabhängig vom Unfall mit OSG Distorsion von 2015 berichte er über einen Unfall vom 22. Juli 2017 als plötzliche Schmerzen im rechten Knie bei Turbulenzen während eines Fluges aufgetreten seien. Diese Angaben zum Unfall wichen von denen anlässlich einer Konsultation vom 2. November 2017 bei Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, in der Klinik H.___ ab, wo er einen Sturz auf das Knie berichtet habe. Diese diskrepanten Angaben sollten geklärt werden. Das MRI Knie rechts vom 21.02.2018 MR zeige eine leichte Insertionstendinopathie der Quadrizepssehne am Patellaoberpol und eine Knorpel-Fissur retropatellär medial bis an die subchondrale Lamelle ohne angrenzendes Knochenmarksödem, keine Femoropatellararthrose und einen kleinen Kniegelenkserguss. Ob diese diagnostizierte Knorpelfissur traumatischer Genese sei, könne nicht beantwortet werden, Knorpelfissuren könnten auch degenerativ entstehen. Die beklagten Knieschmerzen seien mit diesem MRI Befund ihres Erachtens in dem Ausmaß nicht erklärbar.
3.11.2 Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Generell würden tagesstrukturierende Massnahmen sich sicherlich günstig auf das Krankheitsbild auswirken. Sie empfählen eine schrittweise Wiedereingliederung, zum Beispiel beginnend mit einer Arbeitsdauer von 60 % bis zu 100 % innerhalb von 2 Monaten unter psychiatrischer ambulanter Mitbetreuung, anschliessend eine psychiatrische Reevaluation.
Die unfallkausale Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Elektromechaniker sei ganztags gegeben. (Aktuell) seien leichte bis mittelschwere Arbeiten, aktuell wechselbelastend zumutbar.
Diese Beurteilung sei nicht als abschliessend anzusehen, sie gingen unter Berücksichtigung der objektivierbaren Unfallfolgen davon aus, dass mindestens die Kategorie mittelschwer ohne die Einschränkung wechselbelastend erreicht werden könne. Obige Zumutbarkeit gelte, sofern bei der Kontrolluntersuchung bezüglich Knie nach Austritt keine neuen, richtungsweisenden Befunde erhoben würden.
3.12 Die Ärzte der Klinik H.___, Orthopädie untere Extremitäten, hielten in ihrem Bericht vom 30. Mai 2018 fest, dass der Beschwerdeführer weiter über rechtsseitige Kniegelenksschmerzen klage. Die eigentliche Schmerzsymptomatik lokalisiere sich auf den linken Fuss. Eine Entlastung dessen könne jedoch bei rechtsseitigen Knieschmerzen nur insuffizient durchgeführt werden. Wie auch MR-tomographisch sichtbar, führten sie die bestehende Knorpelfissur auf das direkte Anpralltrauma vom 27. Juni 2017 zurück (Urk. 8/227).
3.13 Im Bericht vom 14. Juni 2018 führten die Ärzte der Fusschirurgie der Klinik H.___ aus, dass das lange bestehende CRPS aktuell nicht mehr vorhanden sei. Aufgrund dessen könnten nun drei relativ lokalisierte Schmerzpunkte gefunden werden. Zum einen distale Fibula mit Verdacht auf Periostitis, zum anderen im Bereich des Sinus tarsi mit Verdacht auf Sinus tarsi-Syndrom und als Hauptpunkt im Bereich des Operationsgebietes, hier mit fraglich störendem Osteosynthesematerial. Die Peronealsehne erscheine nach wie vor intakt. Es seien rein diagnostisch verschiedene Infiltrationen durchgeführt worden mit Lokal-Anästhetika. In drei Monaten würden die Infiltrationen mit Kortison wiederholt werden (Urk. 8/229). Die in der Folge am 20. September 2018 durchgeführte Infiltration (Urk. 8/242) habe dem Beschwerdeführer nur für kurze Zeit, ein bis zwei Wochen, eine Schmerzlinderung gebracht. Aktuell arbeite er zu 50 %. Die Schmerzen seien im Moment relativ stark. Am 15. November 2019 erfolgte eine zweite Infiltration (Urk. 8/252), welche allerdings keine Besserung der Schmerzen erzielte (Bericht vom 20. Dezember 2018, Urk. 8/253). Die Ärzte gingen dabei von einer Schmerzexacerbation evtl. durch Überlastung nach Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit mit Tragen von Arbeitsschuhen aus.
3.14 Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 31. Januar 2019 aus, dass eigentlich unverändert über die Jahre die teilweise sehr ausgeprägten Schmerzen im Bereich des linken Fusses bestünden. In der letzten Zeit hätten die Schmerzen subjektiv zugenommen, möglicherweise auch im Zusammenhang mit dem Absetzen des Targin und dem Beginn einer Arbeit im Pensum von 50 %. Die Infiltrationen durch die Fusschirurgie hätten keinen positiven Effekt gehabt. Rückblickend seien bereits mehrfach intensive Abklärungen aber auch Therapieversuche gemacht worden, eine Besserung hätte nie erzeugt werden können. Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich aktuell keine neuen therapeutischen Aspekte (Urk. 8/257). Auf Rückfrage der Suva präzisierte Dr. M.___ mit Mail vom 20. Februar 2019, dass ein CRPS I in partieller Remission vorliege. Das heisse, es bestünden weiterhin starke Schmerzen, das Vollbild eines CRPS liege aber nicht mehr vor (Urk. 8/263).
3.15 Kreisärztin med. pract. N.___, Fachärztin für Anästhesiologie, konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2019, dass aus medizinischer Sicht von einem Endzustand auszugehen sei und sie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfehle. Nach aktueller Datenlage lägen darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung weder funktionell noch bildgebend vor (Urk. 8/259).
3.16
3.16.1 Am 27./28. Mai 2019 fand in der Rehaklinik E.___ eine EFL statt (Urk. 8/294). Im Bericht vom 24. Juni 2019 wurde festgehalten, dass infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
Die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei aus unfallkausaler Sicht (mindestens) halbtags gegeben, da eine sitzende bzw. wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichtigung der Leistungstests mindestens möglich sein sollte.
Da gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine solche Tätigkeit aufgrund der Arbeitsorganisation nicht möglich sei, könne keine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit im Unternehmen angestrebt werden. Andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Hantieren von Lasten selten bis max. 15 kg) seien (mindestens) halbtags zumutbar. Medizinisch-theoretisch sollte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit möglich sein, wobei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung präferiert werden sollte.
Es werde empfohlen, wenn möglich mit 50-60% Arbeitspensum einzusteigen mit anschliessender gradueller Steigerung bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit.
3.16.2 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte O.___, EFL-Therapeut, im Mail vom 7. August 2019 ergänzend aus, dass eine ganztägige Arbeitsfähigkeit im beschriebenen Belastbarkeitsniveau aus medizinisch-theoretischer Sicht nach gradueller Steigerung ausgehend von einem 50%-Pensum möglich sein sollte. Die Länge des zeitlichen Steigerungsintervalls richte sich nach der somatischen Beurteilung, welche jedoch durch die funktionelle Beurteilung nicht habe aufgeklärt werden können (Urk. 8/306).
3.17 Am 27. August 2019 nahm die Kreisärztin med. pract. N.___ erneut Stellung. Sie hielt fest, dass an der Zumutbarkeitsbeurteilung der EFL weiterhin festgehalten werden könne. Insofern sei eine ganztätige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht zukünftig zumutbar. Wie in der EFL festgehalten, sei jedoch ein Einstieg mit einer zeitlichen Einschränkung indiziert und ein Einstieg in eine angepasste Tätigkeit mit 50-60 % empfohlen. Der Beschwerdeführer sei arbeitslos, deswegen könne der Einstieg und die graduelle Steigerung nicht praktisch erfolgen und müsse theoretisch beurteilt werden. Prinzipiell sei zu erwarten, dass in einer angepassten Tätigkeit eine graduelle Steigerung des Pensums um 20 % alle vier Wochen erfolgen könnte, sodass die volle Arbeitsfähigkeit anfangs Oktober 2019 erreicht werde (Urk. 8/310).
3.18 Am 26. September 2019 beantworteten die Kreisärzte Dr. med. P.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie med. pract. N.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie führten aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ca. 2.5 Wochen nach der EFL beim Joggen gestürzt sei, von einer körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, welche keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr begründe. Wenn das Joggen möglich sei, sei auch mindestens eine mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar (Urk. 8/316).
3.19 Dr. P.___ und med. pract. N.___ ergänzten am 5. Dezember 2019 (Urk. 8/334) auf Rückfrage, dass aufgrund des Unfalles vom 11. Juli 2019, bei welchem der Beschwerdeführer beim Joggen gestürzt sei, festgehalten werden müsse, dass schon im Juli 2019 die körperliche Leistungsfähigkeit nicht mehr wesentlich eingeschränkt gewesen sei. Rückblickend müsse festgehalten werden, dass schon 2018 von den Ärzten der Rehaklinik L.___ während der stationären Rehabilitation eine erhebliche Symptomausweitung dokumentiert worden sei, welche auch während der EFL beobachtet worden sei. Unter vorliegenden Umständen sei davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand spätestens Anfang Juli 2019 erreicht worden sei.
In Bezug auf eine allfällige Integritätsentschädigung notierten sie, dass schon im Bericht der Klinik H.___ vom 15. November 2018 eine gute Beweglichkeit der Rückfussgelenke dokumentiert worden sei. Ausserdem sei eine erhebliche Symptomausweitung sowohl während der stationären Rehabilitation in L.___ als auch während der EFL beobachtet worden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liesse sich mit den wenig relevanten, objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Des Weiteren spreche der Fakt, dass der Beschwerdeführer beim Joggen am 11. Juli 2019 einen anderen Schadenfall erlitten habe, für eine relativ gute körperliche Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend liege im aktuellen Schadenfall keine integritätspflichtige Funktionsstörung vor, sodass die Tabelle 2 UVG, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, nicht angewendet werden könne. Die vorliegenden radiologischen Befunde wiesen noch keine relevanten degenerativen Veränderungen auf, sodass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei Arthrosen, Tabelle 5 UVG, ebenfalls nicht erfüllt seien. Es müsse festgehalten werden, dass die vorliegenden radiologischen Befunde mehr als ein Jahr alt seien, aufgrund der Verletzung erscheine die Entwicklung einer mindestens mittelmässigen Arthrose in diesem Zeitraum unwahrscheinlich. Daher werde auf eine Wiederholung einer radiologischen Kontrolle verzichtet.
Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien insofern weder funktionell noch bildgebend erfüllt. Bei einer deutlichen Verschlechterung, welche zum Beispiel weitere Interventionen wie eine Arthrodese erfordern würden, sollten die Voraussetzungen erneut geprüft werden.
4. Vorab zu prüfen ist, ob der Fallabschluss auf Anfang Juli 2019 rechtens ist (vgl. E.2.3).
Die Ärzte der Klinik H.___, Orthopädie untere Extremitäten, hielten in ihrem Bericht vom 30. Mai 2018 fest, dass der Beschwerdeführer weiter über rechtsseitige Kniegelenksschmerzen klage. Die eigentliche Schmerzsymptomatik lokalisiere sich auf den linken Fuss (E. 3.13). In den Berichten der Klinik H.___ von Juni bis Dezember 2018 führten die Ärzte der Fusschirurgie aus, dass das lange bestehende CRPS aktuell nicht mehr vorhanden sei. Alle durchgeführten Behandlungen hätten keine anhaltende Besserung der Schmerzen erzielen können. Die Beweglichkeit der Rückfussgelenke sei gut ohne Schmerzangabe (E. 3.13, Urk. 8/252). Auch Dr. M.___ konstatierte in seinem Bericht vom 31. Januar 2019, dass unverändert über die Jahre die teilweise sehr ausgeprägten Schmerzen im Bereich des linken Fusses bestünden. In der letzten Zeit hätten die Schmerzen subjektiv zugenommen. Eine Besserung habe über die Jahre nicht erzeugt werden können (E. 3.14).
Entsprechend ging med. pract. N.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2019 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes aus (E. 3.15).
Unter Würdigung dieser Berichte der behandelnden Ärzte ist davon auszugehen, dass spätestens per Ende Juni 2019 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
Die durch die Invalidenversicherung gewährte Arbeitsvermittlung plus wurde mit Verfügung vom 26. März 2019 abgebrochen, womit die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung per Ende Juni 2019 ebenfalls abgeschlossen waren.
Damit ist der Fallabschluss auf Anfang Juli 2019 nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerdegegnerin forderte die über den 10. Juli 2019 hinaus erbrachten Taggelder zurück mit der Begründung, dass aufgrund der Unfallmeldung vom 31. Juli 2019, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 beim Joggen gestürzt sei, neue erhebliche Tatsachen entdeckt worden seien, welche einen Revisionsgrund darstellten (Urk. 2).
5.1 In der Unfallmeldung vom 31. Juli 2019 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 beim Joggen gestolpert sei und sich dabei einen Zahn ausgeschlagen habe (Urk. 9/1). Dr. med. dent. D.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Juli 2019 fest, dass der Beschwerdeführer beim Joggen gestolpert sei und sich dabei den Zahn ausgeschlagen/abgebrochen habe und diagnostizierte eine Kantenfraktur (Urk. 9/10/16).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten fehlerhafterweise von «Joggen» anstatt Laufen bzw. Gehen ausgegangen wurde.
Dr. D.___ führte zwar im Schreiben vom 6. November 2019 aus, dass es sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt habe, da der Beschwerdeführer gesagt habe «ich war laufe gsi und bi gstolperet», womit nicht Joggen, sondern Gehen gemeint gewesen sei. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass Dr. D.___ gemäss seinen Angaben auf der Homepage Deutsch, Arabisch und Englisch spricht (Urk. 3/5), womit ein solches sprachliches Missverständnis unwahrscheinlich scheint.
Gemäss Schreiben vom 15. Mai 2020 wurde die Unfallmeldung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgefüllt (Urk. 3/4). Allerdings bestätigt die Ehefrau nur, dass sie diese im Namen des Beschwerdeführers ausgefüllt habe - dass diese inhaltlich falsch oder unkorrekt sei, geht daraus nicht hervor. Des Weiteren ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sie eigenhändig unterzeichnete, weshalb davon auszugehen ist, dass er vom Inhalt Kenntnis hatte und damit einverstanden war.
5.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Joggen und nicht nur Spazieren war.
5.4 Zusammenfassend wurden der Beschwerdegegnerin mit Unfallmeldung vom 31. Juli 2019 neue erhebliche Tatsachen bekannt, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, womit ein Revisionsgrund erstellt ist. Die Rückforderung mit Verfügung vom 30. September 2019 erfolgte innerhalb der 90-tägigen Frist. Entsprechend sind die formellen Voraussetzungen für die Rückforderung der nach dem 10. Juli 2019 bezahlten Taggelder erfüllt. In materieller Hinsicht wird auf die nachfolgenden Erwägungen erwiesen, weshalb sich die Rückforderung als rechtens erweist.
6. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme von Dr. P.___ und med. pract. N.___ vom 5. Dezember 2019 (E. 3.19), worin diese festhielten, dass ab Juli 2019 von einer nicht mehr wesentlich eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, zu joggen.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass gestützt auf die EFL von einer weiterdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und Dr. P.___ und med. pract. N.___ fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass er gejoggt sei, so dass nicht auf ihre Stellungnahme abgestellt werden könne (Urk. 1).
6.1.2 Wie bereits gezeigt (E. 5) ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 Joggen war.
Darüber hinaus wurde in der EFL von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, ab sofort steigerbar auf 100 % ausgegangen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden sei (E. 3.16), womit kein Widerspruch zur Einschätzung von Dr. P.___ und med. pract. N.___ besteht.
6.1.3 Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinen Berichten vom 19. Mai 2020 und 12. Juni 2020 fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht gejoggt sei und die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Seines Erachtens sei eine sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit des Lagewechsels/Wechsel der Belastung, mit Möglichkeit von Pausen und ohne Heben von Gewichten über 15 kg angepasst. Eine solche wäre in einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 13/1-2). Eine Begründung der abweichenden Einschätzung seinerseits oder neue objektive Befunde, welche Dr. P.___ und med. pract. N.___ entgangen wären, fehlen in diesen Berichten. Damit vermögen sie keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken.
Auch aus den Berichten der Ärzte der Fusschirurgie und Rheumatologie der Klinik H.___ vom 16. und 18. Juni 2020 gehen keine Erkenntnisse hervor, welche den Kreisärzten nicht bereits bekannt gewesen sind. Die behandelnden Ärzte attestieren lediglich aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - eine funktionelle Einschränkung oder erhebliche neue Befunde liegen nicht vor. Darüber hinaus ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
6.1.4 Zusammenfassend ist die Stellungnahme von Dr. P.___ und med. pract. N.___ vom 5. Dezember 2019 schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen keine. Darüber hinaus kamen auch die Gutachter des B.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/206 im Verfahren IV.2020.00601).
6.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
6.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des Einkommensvergleichs per 2019 im Einspracheentscheid gestützt auf die Angaben der Y.___ AG (Urk. 8/307 und Urk. 8/311) ein Valideneinkommen von Fr. 62’400.--. Das Invalideneinkommen setzte sie ausgehend von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2016 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitsstunden sowie der Nomainallohnentwicklung fest. Im Einspracheentscheid wurde - entgegen der vorhergegangenen Verfügung - ein Leidensabzug von 5 % als nicht gerechtfertigt erachtet. Das so ermittelte Invalideneinkommen 2019 bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 67'743.--. Es resultierte entsprechend keine Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 8 f.).
Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch aus dem Einkommensvergleich der Invalidenversicherung, welcher per 2016 durchgeführt wurde, kein Invaliditätsgrad resultiert (Verfahren IV.2020.00601, Urteil heutigen Datums).
7. Strittig ist des Weiteren der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
7.1 Die Beschwerdegegnerin konstatierte, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. P.___ und med. pract. N.___ vom 5. Dezember 2019 keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass das Heranziehen von radiologischen Befunden, welche mehr als ein Jahr alt seien, die Beurteilung eines Integritätsschadens nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zulasse (Urk. 1).
7.2
7.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
7.2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
7.2.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
7.3
7.3.1 Dr. P.___ und med. pract. N.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 aus, dass schon im Bericht der Klinik H.___ vom 15. November 2018 eine gute Beweglichkeit der Rückfussgelenke dokumentiert worden sei. Ausserdem sei eine erhebliche Symptomausweitung sowohl während der stationären Rehabilitation in L.___ als auch während der EFL beobachtet worden und der Beschwerdeführer sei im Juli 2019 beim Joggen gestürzt, womit keine integritätspflichtige Funktionsstörung vorliege, sodass die Tabelle 2 UVG, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, nicht angewendet werden könne (E. 3.19).
Wie bereits gezeigt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich Joggen war, so dass die schlüssigen Ausführungen von Dr. P.___ und med. pract. N.___ - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht auf falschen Annahmen beruhten. Damit liegt überwiegend wahrscheinlich keine integritätsentschädigungspflichtige Funktionsstörung vor.
7.3.2 Dr. P.___ und med. pract. N.___ führten darüber hinaus aus, dass die vorliegenden radiologischen Befunde noch keine relevanten degenerativen Veränderungen aufwiesen, sodass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei Arthrosen, Tabelle 5 UVG, ebenfalls nicht erfüllt seien. Es müsse festgehalten werden, dass die vorliegenden radiologischen Befunde mehr als ein Jahr alt seien, aufgrund der Verletzung erscheine die Entwicklung einer mindestens mittelmässigen Arthrose in diesem Zeitraum unwahrscheinlich. Daher werde auf eine Wiederholung einer radiologischen Kontrolle verzichtet (E. 3.19).
Die Verneinung eines Anspruches auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die älteren bildgebenden Abklärungen ist nicht zu beanstanden, da die Kreisärzte darlegten, dass eine Entwicklung einer zumindest mässigen Arthrose, welche notwendig wäre um eine Integritätsentschädigung zu erhalten, nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Entgegen den Ausführungen ist damit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge getan.
Hinzu kommt, dass auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte keinerlei Hinweise hervorgehen, dass eine mittlerweile mindestens mässige Arthrose vorliegen würde (vgl. Urk. 3/9 sowie Urk. 13/1-4).
Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach zu Recht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
8. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fabian Meyer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova