Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00125
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 24. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Rechtsanwältin Tanja Hill
Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war seit April 1983 bei der Y.___ AG als Vorarbeiter angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/1). Gemäss Unfallmeldung vom 11. März 2019 rutschte der Versicherte am 7. März 2019 auf nassem Geröllbeton aus und verdrehte sich dabei das rechte Bein (Urk. 10/1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am Unfalltag im Institut für Notfallmedizin des Universitätsspitals Z.___, wo eine Kniedistorsion mit Verdacht auf eine Innenbandläsion rechts diagnostiziert wurde (Urk. 10/5). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/3, Urk. 10/29). Am 13. März 2019 wurde in der Radiologie A.___ ein MRI des rechten Knies erstellt (Urk. 10/41). Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 10/8/2-3, Urk. 10/15, Urk. 10/34, Urk. 10/36, Urk. 10/41-42) und die Akten Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 23. Juli 2019 [Urk. 10/43]), verneinte sie mit Schreiben vom 26. Juli 2019 eine über den 10. August 2019 hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 10/46). Am 9. August 2019 wurden in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthroskopie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60/2-3). Die Suva legte die Akten daraufhin erneut Dr. B.___ vor (Stellungnahme vom 12. August 2019 [Urk. 10/55]), schloss den Fall mit Verfügung vom 14. August 2019 per 10. August 2019 ab und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 10/57). Dagegen erhob der Versicherte am 16. September 2019 Einsprache (Urk. 10/81) und begründete diese mit Eingabe vom 20. November 2019 (Urk. 10/92). Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2020 wies die Suva die Einsprache ab und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 6 = Urk. 10/103).
2. Am 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch über den 10. August 2019 hinaus zu erbringen. Eventuell seien ergänzende Abklärungen insbesondere zur Frage der Kausalität vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie die Einräumung eines Replikrechts (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete – unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 17. April 2020 – auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-108]). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde diese Eingabe dem Beschwerdeführer zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 23. Juli und vom 12. August 2019 hätten bildgebend keine Läsionen im Sinne struktureller Veränderungen festgestellt werden können, welche nicht bereits zuvor bestanden hätten. Die betreffenden Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Es entspreche dem schicksalsmässigen Verlauf vorbestehender Veränderungen, dass diese in vielen Fällen während längerer Zeit stumm blieben, um dann bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch und schmerzhaft zu werden. Daraus ergebe sich kein fortgesetzter Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung. Es sei somit davon auszugehen, dass 4-6 Wochen nach dem Unfall vom 7. März 2019 spätestens aber im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen am 10. August 2019 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei, respektive keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten, so dass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (Urk. 6 S. 4 ff.).
2.2 Dahingegen vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. So sei dieser bei der Beurteilung des Status quo sine von einer falschen unfallkausalen Diagnose ausgegangen, zumal der Beschwerdeführer nicht eine Prellung des Knies, sondern eine Distorsion des Kniegelenks erlitten habe. Vor dem Unfallereignis vom 7. März 2019 sei er gänzlich beschwerdefrei gewesen und durch das Unfallereignis sei es zu sofortigen starken Schmerzen gekommen, welche eine notfallärztliche Konsultation notwendig gemacht hätten. Die Beschwerden hätten seither persistiert und letztendlich auch zur operativen Behandlung des Knies am 9. August 2019 geführt. Der Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise des Erreichens des Status quo sine sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht worden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien kausal zum Unfallereignis vom 7. März 2019 und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entsprechend auch über den Einstellungszeitpunkt hinaus gegeben (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ vom 7. März 2019 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/5/1):
- Kniedistorsion mit Verdacht auf Innenbandläsion rechts vom 7. März 2019
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Dyslipidämie
Den angefertigten Röntgenbildern sei kein Anhalt für frische traumatische Läsionen der abgebildeten ossären Strukturen, keine Luxation und kein grösserer Gelenkserguss zu entnehmen (vgl. auch Urk. 10/15). Klinisch hätten sich eine leichte Schwellung und eine ubiquitäre Druckdolenz mit Punctum maximum über dem medialen Seitenband sowie eine Schmerzexazerbation bei Valgusstress gezeigt. Konventionell-radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können, so dass von einer Kniedistorsion mit möglicher Innenbandläsion ausgegangen werde. Entsprechend seien eine Ruhigstellung mittels Knieklettschiene sowie eine Stockentlastung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 10/5).
3.2 Am 13. März 2019 wurde in der A.___ ein MRI des rechten Knies erstellt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, schloss auf eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus. Zudem hielt er eine Zerrung der Kapsel sowie diskret vom medialen Kollateralband in Höhe vom medialen Femurkondylus fest und verwies auf eine diskrete Chondropathie retropatellar. Ferner bestehe eine intraossäre Ganglionzyste am anterioren medialen Tibiaplateau. Der Aussenmeniskus, die Bänder und der übrige Knorpel seien intakt. Es bestehe eine diskrete ödematöse Reizung/Quetschung des subkutanen Fettgewebes anteromedial (Urk. 10/41).
3.3 PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Arzt der Kniechirurgie in der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 28. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 10/8/2):
- Symptomatische komplexe Läsion des medialen Meniskushinterhornes rechts
- Status nach Kniegelenksdistorsion vom 7. März 2019
- Diabetes mellitus Typ 2
- Adipositas permagna
Beim Beschwerdeführer habe sich eine symptomatische mediale Meniskusläsion rechts gezeigt, ohne Kniegelenksblockade und ohne eingeschlagene Flap-Komponente. Es werde vorerst eine konservative Therapie vorgeschlagen, mit einer therapeutischen Knie-Gelenksinfiltration und physiotherapeutischer Behandlung. In drei Monaten finde eine erneute Kontrolle statt (Urk. 10/8/2-3).
3.4 In seinem Bericht vom 16. Juni 2019 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, es bestehe eine komplizierte Läsion vom Pars intermedia und Hinterhorn des Innenmeniskus rechts mit Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralbandes. Trotz durchgeführter Physiotherapie beschreibe der Beschwerdeführer immer noch einen massiven Schmerzpunkt im Bereich des Ursprungs des inneren Seitenbandes. In der orthopädischen Untersuchung seien die Meniskustests negativ ausgefallen und es habe ein Streckdefizit von 5° bestanden. Aufgrund des Übergewichtes und des Typ 2-Diabetes mellitus müsse von einer verzögerten Heilung ausgegangen werden. Es werde weiterhin eine konservative Therapie mit zweimal wöchentlicher ambulanter Physiotherapie empfohlen (Urk. 10/36).
3.5 In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juli 2019 führte PD Dr. E.___ aus, durch die konservativen Therapiemassnahmen habe sich keine Beschwerdeverbesserung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, von den Infiltrationen lediglich für drei Tage profitiert zu haben. Eine Analgesie mit Dafalgan und Novalgin reiche nicht aus. Seither würden die Schmerzen wie vor der Infiltration bestehen. Es sei die arthroskopische Teilmeniskektomie besprochen worden, wobei explizit erwähnt worden sei, dass gewisse Restbeschwerden bei degenerierter Knorpelqualität und Übergewicht bestehen bleiben würden. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst (Urk. 10/42).
3.6 Am 9. August 2019 wurden in der Universitätsklinik C.___ eine Kniearthroskopie rechts, eine mediale Teilmeniskektomie Hinterhorn und Pars intermedia sowie eine Resektion Plica mediopatellaris durchgeführt (Urk. 10/60). Im gleichentags erstatteten Austrittsbericht hielt PD Dr. E.___ einen problemlosen peri- und postoperativen Verlauf fest. Es hätten postoperativ keine sensiblen oder motorischen Defizite bestanden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen und schmerzarm nach Hause entlassen worden (Urk. 10/59/2-3).
3.7 In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 12. August 2019 führte Dr. B.___ aus, bildgebend seien zeitnah, 6 Tage nach dem Ereignis, lediglich die Progression der vorbestehenden Defektarthropathie, der Läsion des Innenmeniskushinterhorns und der Pars intermedia an typischer Stelle für ein degeneratives Verschleissleiden, dargestellt worden. Die Zerrung der Kapsel sowie des medialen Kollateralbandes habe sich bildgleich zu der Bildgebung vom 2. Mai 2014, welche nach dem Ereignis vom 17. April 2014, anlässlich dessen der Beschwerdeführer beim Joggen ausgerutscht sei und sich das rechte Bein verdreht habe, angefertigt worden sei, gezeigt. Der Unfall vom 7. März 2019 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Insbesondere sei der Schaden, welcher operiert werden sollte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Dieser Schaden sei bereits 2014 dargestellt und als vorbestehend beurteilt worden. Unfallfolgen würden im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach 4-6 Wochen keine Rolle mehr spielen. Beim Ereignis habe es sich um eine Prellung beziehungsweise Zerrung gehandelt und der Status quo sine nach Prellung/Zerrung sei nach 4-6 Wochen erreicht (Urk. 10/55).
4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2014 ein Unfallereignis mit Beteiligung des rechten Knies erlitten hatte (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 6 S. 2, Urk. 10/43/2, Urk. 10/55/3). Vorliegend ist unbestrittenermassen kein Rückfall gegeben (Urk. 1 S. 3 Rn 9, Urk. 1 S. 4 Rn 13; Urk. 6 S. 3 Rn 3; vgl. auch Urk. 10/43-44). Dementsprechend und unter Berücksichtigung, dass es der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2019 vom 23. März 2020 E. 2.2), erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang.
4.2 Strittig und zu prüfen ist die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. März 2019 und der nach dem 10. August 2019 bestehenden Beschwerdesymptomatik, respektive die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass spätestens ab dem 10. August 2019 keine auf den Unfall vom 7. März 2019 zurückzuführende Beeinträchtigungen mehr bestanden haben. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2020 auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 12. August 2019 (vgl. Urk. 6 S. 4-5). Der betreffende Bericht wurde von einem Facharzt erstattet. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt (Urk. 10/55/1-3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung (Urk. 10/55/3-4). Aus der Beurteilung von Dr. B.___ ergibt sich, dass mittels zeitnah zum Un-fallereignis erstellter Bildgebung lediglich vorbestehende Verschleissleiden und keine durch den Unfall verursachten strukturellen Läsionen dargestellt wurden (Urk. 10/55/3-4, vgl. auch Urk. 10/43). Diese Einschätzung stützt sich auf die von Dr. D.___ am 13. März 2019 erhobenen fachradiologischen Befunde (E. 3.2), welche auch die nachbehandelnden Ärzte nicht in Frage stellten (E. 3.3-3.4). Die Beurteilung von Dr. B.___ steht damit in Einklang, dass die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin des Z.___ aufgrund der sogleich nach dem Unfallereignis vom 7. März 2019 erstellten Röntgenbilder das Vorliegen von Anhaltspunkten für frische traumatische Läsionen der abgebildeten ossären Strukturen, eine Luxation sowie einen grösseren Gelenkserguss verneinten (E. 3.1). Dem Schluss von Dr. B.___ auf eine vorwiegend degenerative Verursachung der strukturellen Schädigungen am rechten Kniegelenk und damit auf einen Vorzustand steht keine abweichende medizinische Beurteilung entgegen. Vorbestehende degenera-tive Veränderungen des Knies werden sodann auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (Urk. 1 S. 5 Rn 22). Auch der behandelnde Arzt, PD Dr. E.___, machte für die Beschwerdesymptomatik erhebliche degenerative Veränderungen aus, als er den Beschwerdeführer im Hinblick auf den operativen Eingriff vom 9. August 2019 dahingehend informierte, dass bei degenerierter Knorpelqualität und Übergewicht gewisse postoperative Restbeschwerden bestehen bleiben würden (E. 3.5). Die bereits vor diesem Hintergrund überzeugende Einschätzung von Dr. B.___, wonach das Unfallereignis vom 7. März 2019 lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt habe, welche nach 4-6 Wochen wieder abgeklungen sei (E. 3.7), erweist sich auch deswegen als schlüssig, weil Dr. F.___ die verzögerte Heilungsdauer nicht mit Unfallfolgen, sondern mit dem Übergewicht und dem Diabetes mellitus begründete (E. 3.4).
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Es ist daher gestützt auf die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 12. August 2019 erstellt, dass die unfallbedingten Verletzungen spätestens nach sechs Wochen abgeheilt waren. Danach sind die geklagten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen (vgl. E. 1.3.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie sogleich zu zeigen sein wird – nichts daran zu ändern.
4.3
4.3.1 Schilderte der Beschwerdeführer gegenüber den erstbehandelnden Ärzten als Ereignishergang noch ein Ausrutschen mit Sturz auf das rechte Knie (Urk. 10/5), geht aus der Unfallmeldung vom 11. März 2019 ein Ausrutschen mit Verdrehen des rechten Knies hervor (Urk. 10/1). Beim Fehlen von Anhaltspunkten für eine traumatische Verursachung der strukturellen Schäden (vgl. E. 4.2) konnte der genaue Unfallmechanismus indes offenbleiben. Mit seiner Beurteilung, wonach es sich bei dem Unfallereignis um eine Prellung beziehungsweise eine Zerrung gehandelt habe, der Status quo sine aber sowohl bei einer Prellung als auch bei einer Zerrung nach 4-6 Wochen erreicht sei (E. 3.7), trug Dr. B.___ denn auch beiden potentiellen Unfallmechanismen Rechnung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Dr. B.___ bei der Beurteilung des Status quo sine fälschlicherweise von einer Prellung anstatt einer Kniedistorsion ausgegangen sei (E. 2.2), läuft damit ins Leere.
4.3.2 Nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Erwägung 3.2 des Urteils des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2008 (Urk. 1 S. 5 f. Rn 21-22 und Rn 24). Der dem betreffenden Entscheid zugrundeliegende Rechtsstreit entzündete sich an der Tatsache, dass der Unfallversicherer die Einstellung seiner Leistungen auf einen Zeitpunkt wenige Tage vor dem operativen Eingriff terminiert hatte, wohingegen die Leistungen vorliegend direkt nach dem operativen Eingriff vom 9. August 2019 eingestellt wurden (vgl. davor Sachverhalt E. 1). Bereits aus diesem Grund sind die bundesgerichtlichen Abhandlungen zur Frage der Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzustandes für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wenn im zitierten Entscheid darüber hinaus ausgeführt wird, dass die Grundlage für eine weitere, auf der Wechselwirkung zwischen Vorzustand und Unfallfolgen beruhende «prolongierte Schmerzsymptomatik» nach der operativen Sanierung des Kniegelenks wohl fehlen würde (E. 3.2 des zitierten Urteils), steht dies dem Standpunkt des Beschwerdeführers hinsichtlich einer postoperativen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren sodann ohnehin entgegen.
4.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine vor dem Unfallereignis bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2), handelt es sich um eine beweisrechtlich unzulässige Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.4 Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. B.___ nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen – insbesondere auch zur Frage der Kausalität (Urk. 1 S. 2) – zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).
4.5 Da die über den 10. August 2019 hinaus geklagten Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen sind, entfällt die Prüfung einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2).
5. Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler