Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00127
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 6. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1979 geborene X.___ ist seit dem 1. Dezember 2012 bei der Y.___ SA angestellt und dadurch bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: GENERALI) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 24. Juni 2019 und Fragebogen vom 3. Juli 2019 rutschte ihm am 13. Juni 2019 während dem Einrichten der Produktionsmaschine eine Materialrolle (etwa 35 kg) aus den Händen. Beim reflexartigen Versuch diese aufzufangen, verletzte er sich die linke Schulter (Urk. 7/8, 7/17). Die Erstbehandlung fand am 17. Juni 2019 in der Praxis Z.___ statt (Urk. 7/28). Die weitere Behandlung am Kantonsspital A.___ führte eine traumatische SLAP-I-Läsion, eine Pulley-Läsion und eine Tendinitis der langen Bizepssehne mit minimer Subluxation der langen Bizepssehne Schulter links (dominant) zu Tage (Urk. 7/37, 7/38). Am 16. September 2019 erfolgte eine operative Versorgung der Verletzungen (Urk. 7/72). Die GENERALI erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte sie diese rückwirkend per 13. September 2019 ein und forderte die zu viel erbrachten Taggelder für den Zeitraum vom 13. November (recte wohl: September) bis 30. November 2019 direkt bei der Kollektiv Krankenversicherung (Allianz) zurück (Urk. 7/113). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2020 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/130). Auf diese trat die GENERALI mit Entscheid vom 20. April 2020 unter Abweisung des Fristerstreckungsgesuches vom 5. März 2020 (Urk. 7/139) nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die GENERALI zu verpflichten, auf die Einsprache vom 31. Januar 2020 einzutreten und hierüber einen materiellen Entscheid zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 schloss die GENERALI auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Da die gesetzliche Einsprachefrist gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann, ist eine nachträgliche ergänzende Begründung der Einsprache – ausser im Rahmen einer angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV – nicht möglich.
1.2 Nach Massgabe von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG für den erstinstanzlichen Beschwerdeprozess hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 134 V 162 E. 4.1). Rechtskundigkeit für sich allein genommen lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu (BGE 134 V 162 E. 4.2). Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, liegt in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2)
2.
2.1 Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt (Urk. 7/113). Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 wies sich MLaw B.___, Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, mittels Vollmacht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus und reichte eine vorsorgliche Einsprache ein. Sie begründete, dass die vorsorgliche Einsprache zwecks Fristwahrung erfolge. Für die allfällige Begründung sei sie auf weitere medizinische Berichte angewiesen, welche bis dato nicht vorliegen würden. Sie beantragte daher, die Frist für die Begründung der Einsprache angemessen zu erstrecken (Urk. 7/130). Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf die vorsorgliche Einsprache des Beschwerdeführers und hielt fest, dass die Einsprache weder eine Begründung noch ein Rechtsbegehren enthalte und den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genüge. Zur Behebung des Mangels werde im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Frist von 30 Tagen angesetzt, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 5. März 2020 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an der vorsorglichen Einsprache fest und ersuchte um eine Erstreckung der Frist für die allfällige Begründung der Einsprache, da die erforderlichen medizinischen Berichte (immer) noch nicht vorliegen würden (Urk. 7/139). Mit E-mail vom 11. März 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Frist zur Verbesserung der Einsprache keiner Erstreckung zugänglich sei (Urk. 7/145). Gleichentags sandte die Rechtsvertreterin sowohl per E-mail als auch per Einschreiben eine Ergänzung der Einsprache (Urk. 7/147, 7/148).
2.2 Die Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/113) konnte dem Beschwerdeführer frühestens am 18. Dezember 2019 zugestellt werden. Die am 31. Januar 2020 erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 7/130) erfolgte damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) innert der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Schreiben vom 4. Februar 2020, womit gestützt auf die vorsorgliche Einsprache eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (Urk. 7/132), ging unbestrittenermassen am 5. Februar 2020 beim Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin ein (Urk. 7/145). Damit endete der Fristenlauf am 6. März 2020. Demnach erfolgte das am 5. März 2020 eingereichte Gesuch um Fristerstreckung (Urk. 7/139) vor Ablauf der 30-tägigen Nachfrist, die Einspracheergänzung vom 11. März 2020 (Urk. 7/148) hingegen nach Ablauf der 30-tägigen Nachfrist und damit verspätet. Es gilt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das am 5. März 2020 gestellte Gesuch (Urk. 7/139) eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Einsprache hätte gewähren müssen.
2.3
2.3.1 Im Einspracheverfahren war der Beschwerdeführer durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG vertreten, wobei das Mandat (Vollmacht vom 16. Dezember 2019, Urk. 7/130) von einer Rechtsanwältin betreut wurde, welche als rechtskundig zu gelten hat.
2.3.2 In der vorsorglich erhobenen Einsprache vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/130) wurde die Einstellung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ohne jede Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/113) beanstandet. Es wurde lediglich die Weiterausrichtung der Leistungen über den 13. September 2019 hinaus beantragt. Damit war die Einsprache offensichtlich nicht begründet, kann in der blossen Anfechtung doch keine Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) erblickt werden.
2.3.3 Die Akten wurden dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 12. Dezember 2019 (Urk. 7/110) zugestellt, womit die Rechtsvertreterin mit ihrer Mandatierung am 16. Dezember 2019 (Unterzeichnung Vollmacht, Urk. 7/130) über entsprechende Aktenkenntnis verfügte. Damit verblieben ihr bis zum Ablauf der Einsprachefrist unter Einschluss der Gerichtsferien etwa eineinhalb Monate, um die massgebenden Unterlagen zu sichten, die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung zu prüfen und eine begründete Einsprache einzureichen. Diese gesetzliche Frist wurde ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2020 (Urk. 7/132) durch Ansetzung einer verhältnismässig langen Nachfrist um 30 Tage verlängert. Gründe, welche einem fristgerechten Handeln innert dieser schliesslich zweieinhalb Monate dauernden Frist entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt das Warten auf weitere medizinische Berichte keinen genügenden Grund für eine Nachfristansetzung beziehungsweise Fristerstreckung dar, wäre es der rechtskundigen Vertreterin vor deren Eintreffen doch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumindest eine summarische Einsprachebegründung gestützt auf die bereits vorliegenden Akten abzugeben. Sie reichte denn auch am 11. März 2020, wenige Stunden nach Ablehnung ihres Fristerstreckungsgesuches, eine den Anforderungen genügende Einspracheschrift ein (Urk. 7/148), obwohl die einverlangten Arztberichte nach wie vor nicht vorlagen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit ihrem Vorgehen eine unzulässige Verlängerung der Einsprachefrist bezweckte. Dass sich die Rechtsvertreterin bewusst war, dass ihre Eingabe vom 31. Januar 2020 unvollständig, mithin vollkommen unbegründet, war, ergibt sich bereits aus der Formulierung «für die allfällige Begründung der Einsprache» (Urk. 7/130, 7/139). Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb bereits die Einräumung einer Nachfrist gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht angebracht gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2013 vom 16. September 2013 E. 3.2). Jedenfalls aber ist eine Erstreckung dieser Nachfrist bei unverändert gänzlichem Fehlen von zureichenden Gründen (vgl. Art. 40 Abs. 3 ATSG) ausgeschlossen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Erstreckung der Nachfrist zu Recht verweigert (Urk. 7/145, 2).
2.4 Fehlt es nach dem Ausgeführten der Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/130) an einer Begründung und erfolgte seine Eingabe vom 11. März 2020 (Urk. 7/148) nach Ablauf der Rechtsmittel- beziehungsweise der Nachfrist, so ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 20. April 2020 auf die Einsprache nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling