Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00129


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 18. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1975, war seit Februar 2012 beim Malergeschäft Y.___ GmbH als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 2. August 2017 in einem Treppenhaus an einer schlecht beleuchteten Stelle auf einer Wasserlache ausrutschte und sich dabei am Knie verletzte (vgl. Urk. 9/1).

1.2    Die Suva anerkannte das Ereignis vom 2. August 2017 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 27. Mai 2019 teilte sie dem Versicherten mit, sie stelle die Heilkostenleistungen per 1. Juni 2019 und die Taggeldleistungen ab 1. September 2019 ein (Urk. 9/252). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 9/259). Die vom Versicherten am 3. Juli 2019 erhobene (Urk. 9/267) und am 6. Dezember 2019 begründete Einsprache (Urk. 9/298) wies die Suva am 20. April 2020 ab (Urk. 9/302 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 22. Mai 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern weiterhin zu erbringen, eventuell sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2020 (Urk. 14) erstattete der Beschwerdeführer die Replik und reichte mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 (Urk. 17) eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 18) nach. Am 26. Januar 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 21), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Unfall vom 2. August 2017 den mittleren Unfällen im unteren Bereich zuzuordnen sei. Damit sei die Adäquanz von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden zu verneinen, da von den einschlägigen Kriterien weder mehrere noch einzelne in auffallender Weise gegeben seien. Allfällige psychische Beschwerden seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 2. August 2017 zurückzuführen (S. 6 f. Ziff. 4.3).

    Gemäss der Beurteilung vom 29. April 2019 durch die Kreisärztin sei von weiteren Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustands zu erwarten und der Endzustand somit erreicht (S. 8 oben Ziff. 5.2). Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztbericht vom 21. November 2019 gehe nicht hervor, dass mit den dort empfohlenen Massnahmen eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Für die Bejahung eines medizinischen Endzustands werde keine vollständige Schmerzfreiheit vorausgesetzt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bislang konsequent geweigert habe, sich einer stationären Rehabilitationsbehandlung zu unterziehen (S. 10 Ziff. 5.3).

    Abzustellen sei auch auf das durch die Kreisärztin erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 12 f. Ziff. 7.1-2). Das Invalideneinkommen betrage unter Zugrundelegung von statistischen Werten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % Fr. 64'356.-- (S. 13 f. Ziff. 8.2). Der Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'941.-- ergebe keine unfallbedingte Erwerbseinbusse (S. 15 Ziff. 8.3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den übereinstimmenden Berichten der behandelnden Fachärzte liege kein Endzustand vor (S. 2 Ziff. II.3). So halte Dr. Z.___ eine Rehabilitation beispielsweise in der Rehaklinik A.___ für unerlässlich, um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erreichen; eine Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei erst nach den absolvierten Therapiemassnahmen möglich. Auch bei der durchgeführten Potenzialabklärung habe sich gezeigt, dass er trotz hoher Motivation selbst in angepasster Tätigkeit nicht reüssieren könne. Zwar schwinge auch eine psychische Problematik mit, doch führe insbesondere die somatische Schmerzproblematik dazu, dass keine Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (S. 5 Ziff. III.4). Zwar seien sich die Ärzte uneinig, ob nun ein operatives Vorgehen oder eine Rehabilitation indiziert sei, doch bestehe unbestrittenermassen eine relevante Verbesserungsmöglichkeit. Zwar sei es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Beschwerden nicht berücksichtige, doch habe sie die gesetzlichen Leistungen auch dann weiterhin zu erbringen, wenn die Beschwerden bloss teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 5 f. Ziff. III.5).

    Nachdem er mehrfach sorgfaltswidrig operiert worden sei, sei es nicht erstaunlich, dass er sich habe Zeit lassen müssen, um zu entscheiden, welche Massnahme er nun in Angriff nehme. Nun sei es für ihn aber erstellt, dass eine Rehabilitation durchgeführt werden müsse (S. 6 Ziff. III.6). Auch wenn die psychischen Begleiterscheinungen weggelassen würden, könne er aufgrund der massiven Beschwerden am Knie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, weshalb zumindest zurzeit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und folgerichtig von einem Invalideneinkommen von Fr. 0. -- auszugehen sei (S. 6 Ziff. III.7). Sollte diese als nicht genügend ausgewiesen angesehen werden, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein orthopädisches/chirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben und hernach neu zu entscheiden (S. 7 Ziff. 8). Diese Vorbringen wurden in der Replik im Wesentlichen wiederholt (Urk. 14).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, die behandelnden Ärzte gingen wie die Kreisärztin von einer Arbeitsfähigkeit in einem körperlich wenig belastenden sitzenden Beruf aus, indem sie eine Umschulung in eine derartige Tätigkeit befürworteten. Keiner der behandelnden Ärzte habe eine weitere medizinische Massnahme empfohlen, von der eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg intensiv Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) gemacht, wobei sich nur langsame Besserungen gezeigt hätten. Die Massnahmen hätten das chronische Beschwerdebild nicht wesentlich beeinflussen können, weshalb fraglich sei, ob weitere derartige Therapien im Rahmen einer stationären Rehabilitation zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands führen würden (S. 5 oben Ziff. 7.3).

    Bei der Frage nach dem Fallabschluss habe eine prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Juni 2019 Platz zu greifen. Damals hätten keine weiteren medizinischen Behandlungen im Raum gestanden, von denen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre. Es habe gestützt auf die objektiven Befunde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Daran ändere auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 21. November 2019 nichts, nachdem dieser eben erst nach Fallabschluss erstattet worden sei und ihm keine auf objektiven und organischen Unfallfolgen basierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen sei. Sie gehe zudem lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesserung aus. Ebenso unbehelflich sei der Hinweis auf die Potenzialabklärung, hätten doch an dieser keine medizinischen Fachpersonen mitgewirkt und sei die abgegebene Einschätzung nicht mit objektivierbaren Unfallfolgen begründet worden. Die psychischen Beschwerden seien im Übrigen unfallfremd (S. 5 f. Ziff. 7.3). Auf die kreisärztliche Beurteilung könne weiterhin abgestellt werden (S. 6 Ziff. 8).

    In der Duplik (Urk. 21) führte die Beschwerdegegnerin aus, der zwischenzeitlich eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 3. Dezember 2020 (Urk. 18) stehe eineinhalb Jahre nach dem Fallabschluss diesem aufgrund der prospektiven Betrachtungsweise nicht im Wege. Zudem führe Dr. B.___ lediglich aus, er hoffe, dass die vorgeschlagene Operation eine deutliche Besserung bringen könnte. Eine weit entfernte Möglichkeit begründe aber ohnehin keine namhafte Besserung. Zudem definiere Dr. B.___ die erhoffte mögliche Besserung auch nicht genauer (S. 1 unten). Schliesslich vermöge er die von ihm postulierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen zu begründen, sondern gebe selber an, dass diese auf subjektiven Schmerzangaben beruhe, die nicht objektiviert werden könnten (S. 2 oben).

2.4    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Fallabschluss zu Recht per 1. Juni 2020 erfolgte und ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3. 

3.1    Gemäss Unfallmeldung vom 18. August 2017 (Urk. 9/1) war der Beschwerdeführer am 2. August 2017 um 15 Uhr zu Fuss mit Material im Treppenhaus unterwegs, als er an einer schlecht beleuchteten Stelle auf einer Wasserlache ausrutschte (Ziff. 4; Ziff. 6). Dabei habe er sich am linken Knie eine Prellung zugezogen (Ziff. 9).

3.2    Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Spitals C.___ nannten im Bericht vom 25. September 2017 (Urk. 9/12) als Diagnose eine Bursitis präpatellaris links (S. 1 oben). Seit dem Sturz vom 2. August 2017 habe der Beschwerdeführer eine schmerzhafte Schwellung über der linken Kniescheibe (S. 1 Mitte). Es werde eine Bursektomie der Bursa präpatellaris des linken Kniegelenks empfohlen (S. 2).

    Der Austrittsbericht vom 27. September 2017 (Urk. 9/3) dokumentiert die Vornahme der erwähnten Operation am 26. September 2017.

3.3    Die Ärzte des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Spital C.___, führten im Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 9/59) zur Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies nativ aus, es existiere keine MR-Voruntersuchung zum Vergleich. Es zeigten sich ein laterales Kniegelenksganglion, ein kleiner femoropatellärer Knorpelschaden und postoperative Veränderungen prätibial, im Übrigen bestünden keine signifikanten Kniebinnenläsionen (S. 1 unten).

3.4    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, Universitätsklinik E.___, hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 22. Januar 2018 (Urk. 9/43) fest, es sei keine bone bruise im Bereich der Patella abgrenzbar. Es zeigten sich tiefe Knorpelschäden an der Trochlea femoris mit subchondraler Reaktion, eine Bursitis präpatellaris, ein Ödem über der Patella und der Patellarsehne sowie ein Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf.

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 9/44) aus, das MRI vom 8. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) habe bis auf das laterale Kniegelenksganglion keine Befunde gezeigt. Die Klinik sei aber eindeutig anders gewesen, weshalb Dr. F.___ das MRI habe wiederholen lassen. Nach seinem Dafürhalten seien die Schmerzen hauptsächlich in der Trochlea und am Ligamentum patellae-Ansatz zu orten. Der Verlauf sei etwas schleppend, sollte sich aber eigentlich als gut erweisen. Ob operative Massnahmen nötig seien, könne noch nicht beurteilt werden.

    Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018 (Urk. 9/60) führte Dr. F.___ aus, interessanterweise sei der MRI-Befund vom 22. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) konträr zum MRI-Befund des Spitals C.___ (vorstehend E. 3.3). Im Wesentlichen bestünden tiefe Knorpelschäden an der Trochlea femoris. Das Ganglionsystem am lateralen Gastrocnemiuskopf habe keine Bedeutung und auch keine Klinik. Da die Schmerzen hinter der Kniescheibe persistierten, sei nun ein Steadman in der Trochlea vorgesehen.

3.6    Die Ärzte der Abteilung Orthopädie des Spitals G.___ berichteten am 1. März 2018 (Urk. 9/69) über die gleichentags stattgehabte Operation. Diese habe eine arthroskopische Synovektomie, eine Resektion der Plica infra- und mediopatellaris sowie ein Knorpel-Débridement/Steadman-Prozedere in der Trochlea umfasst.

3.7    Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 8. Mai 2018 (Urk. 9/84), es bestehe trotz Analgetika, Physiotherapie et cetera eine ausgesprochene Schmerzhaftigkeit im ganzen Streckapparat sowie etwas medial am Kniegelenk. Die Entwöhnung von den Stöcken habe bis jetzt nicht geklappt, die Prognose sei reserviert zu stellen. Eventuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige.

3.8    Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3) hielt im Bericht zum MRI des linken Knies vom 16. Mai 2018 (Urk. 9/93) fest, es zeige sich eine Zunahme der Grösse des Defektes im Knorpel an der Trochlea femoris zentral. Es seien keine Regeneratknorpel abgrenzbar. Es bestehe eine Kniegelenkreizung mit Erguss.

3.9    Die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ nannten im Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 9/92) als – hier verkürzt wiedergegebene Diagnose (S. 1 Mitte) einen Knorpeldefekt Trochlea femoris Knie rechts (richtig: links). Die Konsultation sei zwecks Einholen einer Zweitmeinung erfolgt (S. 1 oben). Trotz der Steadman-Operation habe sich in den Verlaufs-MRI eine Zunahme des Trochleadefektes gezeigt. Seit dem Unfall im August 2017 sei der Patient als Maler zu 100% arbeitsunfähig. Er nehme mittlerweile hochdosiert Schmerzmedikamente ein und sei derzeit an zwei Gehstöcken mobil (S. 1 Mitte).

    Es zeige sich ein protrahierter Verlauf. Es sei bereits zweimalig eine Operation durchgeführt worden, darunter habe sich jedoch keine Besserung gezeigt. Aufgrund des ausgeprägten Leidensdrucks und der Schmerzen werde ein aktives operatives Vorgehen mit autologer matrixinduzierter Chondrogenese (AMIC) im Bereich der Trochlea femoris vorgeschlagen. Der Patient sei darüber aufgeklärt worden, dass der Ausgang fraglich sei (S. 2 unten).

    Der Operationsbericht vom 18. Juni 2018 (Urk. 9/109) dokumentiert den stattgehabten Eingriff in Form einer Kniearthroskopie links, eines Débridement des Knorpels retropatellär und einer offenen AMIC-Plastik trochleär (1.5 mal 1 cm) links (S. 1 Mitte).

3.10    Im Sprechstundenbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 9/121) hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) fest, es zeige sich sechs Wochen postoperativ ein Rehabilitationsdefizit mit nach wie vor starker Schmerzsymptomatik. Die Beugung von 90 Grad, welche präoperativ ebenfalls vorhanden gewesen sei, werde allerdings bereits wieder erreicht. Nun gelte es, die Physiotherapie weiterhin intensiv durchzuführen mit langsamem Belastungsaufbau nach Schmerzmassgabe (S. 2 Mitte). Mittelfristig sei eine Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit als Maler fraglich, so dass gegebenenfalls bereits zeitnah eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte (S. 2 unten).

    Im Sprechstundenbericht vom 13. September 2018 (Urk. 9/156) wurde festgehalten, es zeige sich bei bekanntem Rehabilitationsdefizit nun ein erfreulicher Verlauf mit schmerzarmer, vollständiger Kniegelenksbeweglichkeit. Nun gelte es bei ausgeprägtem muskulärem Defizit nach prolongierter eingeschränkter Belastung den Muskelaufbau voranzutreiben. Hierfür werde Physiotherapie sowie MTT verordnet. Zudem sei ab sofort eine Stockentwöhnung anzustreben (S. 2).

    Im Sprechstundenbericht vom 13. Dezember 2018 (Urk. 9/185) wurde ausgeführt, es gebe erfreulicherweise eine subjektive sowie objektivierbare, wenn auch langsame, Besserung. Es bestehe weiterhin ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit und der Patient sei nun fast eineinhalb Jahre nach dem Trauma immer noch deutlich eingeschränkt. Bei sehr motiviertem Patient werde die Hausärztin um Evaluation einer stationären Rehabilitation, zum Beispiel in A.___, gebeten. Eine mittelfristige Rückkehr in die Arbeit als Maler sei eher unwahrscheinlich (S. 2).

3.11    Die Ärzte der Abteilung Radiologie der Universitätsklinik E.___ führten im Bericht zum MRI des linken Knies vom 26. März 2019 (Urk. 9/214) aus, es zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei Status nach AMIC-Plastik der Trochlea femoris mit homogener Dicke des Regeneratknorpels ohne Nachweis erneuter Knorpeldefekte ebendort. Es bestünden deutlich progrediente tiefe patelläre Knorpeldefekte (S. 2).

    Im Bericht zur gleichentags stattgehabten Röntgenuntersuchung des linken Knies anteroposterior (ap) / seitlich Patella axial links (Urk. 9/215) wurde festgehalten, es bestehe eine normale Stellung im Kniegelenk. Es zeigten sich kleine osteophytäre Anbauten am medialen Gelenkspalt und retropatellar, eine etwas progrediente fleckig osteopene Knochenstruktur, kein Gelenkerguss und eine Fabella.

3.12    Im Sprechstundenbericht vom 26. März 2019 (Urk. 9/224) führten die Ärzte der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.9) aus, eine von der Beschwerdegegnerin angebotene und in der letzten Sprechstunde initiierte stationäre Rehabilitation habe der Patient abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (S. 1 Mitte). Es bestehe unverändert ein Rehabilitationsdefizit mit subjektiv und objektiv leichter, jedoch sehr langsamer Besserung. Der Patient sei sehr motiviert, in seinen Beruf als Maler zurückzukehren, und mache eine intensive ambulante Rehabilitation. Eine Rückkehr als Maler sei zum aktuellen Zeitpunkt allerdings eher unrealistisch. Vorerst würden keine weiteren Verlaufskontrollen vereinbart (S. 2 unten).

3.13    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 3. April 2019 (Urk. 9/225) aus, der Patient habe sich zur Zweitbeurteilung vorgestellt, da nach der letzten Sprechstunde in der Universitätsklinik E.___ noch viele Fragen offengeblieben seien. Auch Dr. H.___ sehe eine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Maler in der aktuellen Situation als sehr unrealistisch. Eine Umschulung sei sicherlich zu evaluieren. Allerdings werde weiterhin noch deutliches rehabilitatives Potenzial gesehen, so dass eine intensive orthopädische Rehabilitation zum Beispiel in der Rehabilitationsklinik in A.___ zu diskutieren sei (S. 2 Mitte). Der Patient sei bezüglich Selbstmobilisation, Aufbautraining und Belastungslimiten des linken Kniegelenks ausführlich beraten und instruiert worden (S. 2 unten).

3.14    Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwerdegegnerin, erstattete am 29. April 2019 ihre Beurteilung (Urk. 9/235). Dabei führte sie aus, es böten sich keine Massnahmen an, die eine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustands erwarten liessen. Daher sei der Endzustand erreicht (S. 4 Ad 1).

    Im angestammten Beruf als Maler habe der Patient häufig kauern, viele Arbeiten in der Hocke erledigen und auch auf Leitern steigen müssen. Dies werde kaum mehr möglich sein. Ein Zurückgehen in den angestammten Beruf sei unwahrscheinlich (S. 4 Mitte Ad 3).

    Zur Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. I.___ fest: Ein Arbeiten im Wechselrhythmus sei bei Problematik des linken Knies notwendig. Es sollten keine Zwangshaltungen über längere Zeit eingenommen werden, das heisse kein Hocken, Knien oder Kriechen. Auch sei das Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen nicht mehr möglich. Das Arbeiten im Bereich von Nässe oder Kälte sei jedoch weiterhin erlaubt. Im Rahmen dieser Einschränkung sei ein ganztägiger Einsatz möglich. Es werde eine Umschulung empfohlen (S. 4 unten Ad 3).


4. 

4.1    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 21. August 2019 (Urk. 3/3) aus, der Patient habe sich am 15. Juli 2019 selbst zur Zweitmeinung zugewiesen. Dieser leide an einer femoro-patellaren Arthrose bei Knorpelschäden in der Trochlea und retropatellär. Dr. J.___ denke, dass die erste Operation bei damals zirka 3 cm2 grossem Knorpelschaden nach Richtlinien der International Cartilage Regeneration & Joint Preservation Society (ICRS) sehr fraglich gewesen sei. Ebenso sei die zweite Operation mit AMIC an der Universitätsklinik E.___ sehr fraglich gewesen, da die Resultate nach vorheriger Mikrofrakturierung nicht gut seien. Die Beschwerden, die der Patient angebe, seien vollständig glaubhaft und nachvollziehbar. Dr. J.___ denke, dass dem Patienten mittels eines Patella-femoral-Ersatzes (PFJ) geholfen werde könne und damit auch eine Chance bestehe, dass er wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne.

4.2    Die Fachpersonen der K.___- Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter erstatten am 28. Oktober 2019 ihren Abschlussbericht zur Potenzialerhebung vom 16. September bis 11. Oktober 2019 (Urk. 9/299/3-8 = Urk. 3/5). Deren Zweck sei gewesen, die Arbeitsmarktfähigkeit der teilnehmenden Person zu eruieren und mögliche Folgeschritte für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt aufzuzeigen (S. 1 Ziff. 3). An 9 von 20 Massnahmetagen habe sich der Beschwerdeführer entschuldigen müssen (S. 1 Ziff. 4). Es habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einfluss auf den ganzen Körper hätten. Trotz wiederholter Entlastungsversuche habe keine schmerzreduzierende Wirkung erzielt werden können. Eine Teilnahme am Programm sei nur aufgrund der ausserordentlichen Bereitschaft sowie Frustrationstoleranz seitens des Beschwerdeführers möglich gewesen (S. 2 unten Ziff. 6).

    Psychosomatischen Ansätzen sowie der dringenden Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung sei er zu Beginn eher kritisch begegnet, es scheine aber, als ob er diesbezüglich im Verlauf an Offenheit gewonnen habe. Im Verlauf der Erhebung sei es dem Beschwerdeführer nur noch begrenzt möglich gewesen, sich Sorge zu tragen, er sei zunehmend über seine Belastungsgrenze hinaus geraten. In Rücksprache mit der zuständigen Eingliederungsfachperson der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sei die Erhebung frühzeitig abgebrochen worden (S. 3 Ziff. 6).

    Der Beschwerdeführer habe eine Präsenzzeit von 2 Stunden geleistet, habe diese aber nicht nachhaltig einhalten können (S. 4 Ziff. 8). Seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aufgrund der fortbestehenden Symptomatik massiv eingeschränkt (S. 5 Ziff. 9). Es erscheine von tragender Wichtigkeit, Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer psycho- oder körpertherapeutischen Begleitung zu prüfen. Erst in einem nächsten Schritt und bei Vorhandensein einer stabilen körperlichen Verfassung erschienen weiterführende arbeitsrehabilitative Massnahmen sinnvoll (S. 5 Ziff. 10).

4.3    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik M.___, nannten in ihrem Bericht vom 21. November 2019 (Urk. 9/299/1-2 = Urk. 3/4) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 oben):

- Status nach Treppensturz auf das linke Kniegelenk am 2. August 2017

- chronisches Schmerzsyndrom mit deutlicher Reduktion der Belastbarkeit und Beweglichkeit Knie beziehungsweise Bein links; Differentialdiagnose (DD) Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS)

    Unter Berücksichtigung der Anamnese, des posttraumatischen und des postoperativen Krankheitsverlaufs, des aktuellen Untersuchungsbefundes und nach Reevaluation der vorliegenden Unterlagen sowie des zugestellten Bildmaterials scheine ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein mit deutlicher Reduktion der Mobilität und Belastbarkeit des linken Knies beziehungsweise Beins vorzuliegen, insbesondere bei negativer Antwort auf die Testinfiltration des linken Knies vom 23. Oktober 2019. Eine operative Therapie sei derzeit weder indiziert noch erfolgsversprechend (S. 1 unten). Momentan stehe eine adäquate Schmerzbehandlung und eine intensive physikalische Therapie im Vordergrund. Eine unterstützende psychologische Betreuung wäre sicherlich zu diskutieren. Mit diesen intensiven und multimodalen konservativen Behandlungsmöglichkeiten sei eine merkliche Befundverbesserung zu erwarten. Daher werde die Vorstellung in der Klinik N.___ oder eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ empfohlen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit wäre nach Erachten der Autoren erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Therapiemassnahmen möglich (S. 2).

4.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2020 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 18) aus, die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Der Beschwerdeführer könnte nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen. Die Einschränkung bestehe natürlich aufgrund der Schmerzen, beruhend auf dem Knorpelschaden am Oberschenkel. Die subjektive Schmerzempfindung könne jedoch nicht objektiviert werden. Betreffend Prognose hoffe Dr. B.___, dass eine Operation mit einem Ersatz an der Trochlea eine deutliche Besserung bringen könne.


5. 

5.1    In der angestammten Tätigkeit als Maler ist der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Darin gehen sowohl die Kreisärztin Dr. I.___ (E. 3.14) sowie die behandelnden Ärzte (E. 3.9, E. 3.12, E. 3.13) als auch die Parteien einig (vgl. Urk. 2 S. 12 f. E. 7; Urk. 14 S. 2 f. ad Ziff. 7.-7.2). Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit und der korrekte Zeitpunkt des Fallabschlusses.

5.2    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Frage nach dem Erreichen des Endzustandes durch Dr. I.___ (vorstehend E. 3.14) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Der Umstand, dass Dr. I.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, nachdem die erhobenen Befunde als solche nicht beanstandet wurden. Damit lagen genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vor, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben. Eine zusätzliche Untersuchung war daher nicht notwendig und solches wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).

    Die Beurteilung durch Dr. I.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.4). Da es sich bei ihr indes um eine Kreisärztin der Beschwerdegegnerin und somit um eine versicherungsinterne Ärztin handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (E. 1.4).

    Diese Prüfung hat betreffend den korrekten Zeitpunkt des Fallabschlusses unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2019 vorliegenden medizinischen Dokumentation (E. 3) zu erfolgen, da der Gesundheitszustand prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (E. 1.2).

5.3    Dr. I.___ erachtete ein Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Zwangshaltungen über längere Zeit und ohne Arbeiten mit Leitern, Gerüsten und Treppen als ganztägig zumutbar (E. 3.14). Dieser Beurteilung vom April 2019 standen keine anderslautenden ärztlichen Berichte entgegen. Vielmehr hatten sowohl die Ärzte der Universitätsklinik E.___ im Juli 2018 (E. 3.10) als auch Dr. H.___ im April 2019 (E. 3.13) empfohlen, eine Umschulung zu evaluieren. Eine solche setzt eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit notwendig voraus.

    Am 1. März 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Steadman-Operation im Spital G.___ (E. 3.6). Am 8. Mai 2018 hielt Dr. F.___ erstmals fest, eventuell sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt das Richtige (E. 3.7). Am 18. Juni 2018 erfolgte eine Operation mit Einsetzung einer trochleären AMIC-Plastik an der Universitätsklinik E.___ (E. 3.9). Deren Ärzte wiederholten in jedem Sprechstundenbericht zwischen Juli 2018 und Dezember 2018, es bestehe ein ausgeprägtes Rehabilitationsdefizit, und baten die Hausärztin schliesslich um Evaluation einer stationären Rehabilitation (E. 3.10). Auch Ende März 2019 konstatierten sie weiterhin ein Rehabilitationsdefizit mit leichter, jedoch sehr langsamer Besserung. Eine stationäre Rehabilitation habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er subjektiv bereits mit dem MTT und im ambulanten Setting genügend Fortschritte mache (E. 3.12).

    Es mag somit sein, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Kniesituation auch im Frühling 2019 noch Potenzial zur Verbesserung hatte. Indem er jedoch einen stationären Aufenthalt ablehnte und mit den Behandlern der Universitätsklinik E.___ auch keine weiteren Verlaufskontrollen mehr vereinbart wurden, war zu diesem Zeitpunkt prognostisch zumindest sehr ungewiss, ob noch eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands würde erzielt werden können. Dies ist aber ohnehin nicht entscheidend. Denn relevant für die Beantwortung der Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (E. 1.2). Nachdem die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht mehr hergestellt werden kann und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits Ende April 2019 vorlag (vgl. E. 5.4 ff.), konnte somit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen brauchte bei dieser Ausgangslage nicht mehr abgewartet zu werden (E. 1.2).

5.4    Aufgrund der gebotenen prospektiven Betrachtungsweise (E. 1.2) vermögen hieran die erst nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) nichts zu ändern. Dies umso weniger, als keiner der immer wieder wechselnden Behandler mit Überzeugung und anhand konkreter Angaben eine gewichtige Besserung in Aussicht zu stellen vermochte. So gingen die Ärzte der Klinik M.___ (E. 4.3) mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) lediglich von einer nicht weiter definierten Befundverbesserung bei Absolvieren eines – bislang ja abgelehnten – stationären Rehabilitationsaufenthalts aus, während Dr. J.___ vage die Vermutung äusserte, dass dem Patienten mittels operativen Vorgehens geholfen werden könne (E. 4.1; vgl. auch nachstehend E. 5.5) und Dr. B.___ «hoffte», dass eine Operation eine deutliche Besserung bringen «könnte» (E. 4.4).

    Zu Recht erfolgte der Fallabschluss somit per 1. Juni 2019.

    Zu beantworten bleibt für die nun vorzunehmende Prüfung des Rentenanspruchs die Frage, ob die Berichte der Behandler zumindest aktuell beziehungsweise retrospektiv an der Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit Zweifel zu wecken vermögen (E. 1.4).

5.5    Dr. J.___ (E. 4.1) äusserte sich im August 2019 lediglich indirekt zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Vage führte er aus, er denke, dass dem Beschwerdeführer mittels eines PFJ geholfen werden könne und damit eine Chance auf eine Integration in den Arbeitsprozess bestehe. Mangels konkreter Stellungnahme zum von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) vermag er an dessen Richtigkeit auch keine Zweifel zu wecken. Dasselbe gilt für den Bericht der Ärzte der Klinik M.___ vom November 2019 (E. 4.3), «nach deren Erachten» die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst nach Durchführung der von ihnen empfohlenen Therapiemassnahmen möglich sei. Dr. B.___ schliesslich liess im Dezember 2020 (E. 4.4) unbegründet, weshalb der Beschwerdeführer seines Erachtens nur teilweise einer sitzenden Tätigkeit nachkommen könne, und hielt zudem explizit fest, die subjektive Schmerzempfindung könne nicht objektiviert werden.

    In somatischer Hinsicht vermögen diese drei medizinischen Berichte somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. I.___ (E. 3.13) zu wecken. Dies gilt auch für den Stiftung K.___-Abschlussbericht (E. 4.2). Mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) stammt er nicht von medizinischen Fachpersonen und wurden die abgegebenen Einschätzungen nicht mit objektivierbaren Unfallfolgen begründet.

5.6    Hinweise auf eine psychische Problematik hingegen gaben nicht nur Dr. B.___ sondern auch die Ärzte der Klinik M.___. Sie diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom mit Differentialdiagnose CRPS, diskutierten eine unterstützende psychologische Betreuung und empfahlen eine multimodale Behandlung. Dies deckt sich mit der Einschätzung durch die Fachpersonen der Stiftung K.___ (E. 4.2), welche im Herbst 2019 festhielten, anlässlich der vorzeitig abgebrochenen Potenzialerhebung habe sich deutlich gezeigt, dass die Knieschmerzen einen massiven Einfluss auf den ganzen Körper hätten, und die dringende Empfehlung einer psycho- oder schmerztherapeutischen Unterstützung abgaben. Offenbar besteht in psychischer Hinsicht denn auch schon eine Vorgeschichte mit einer in der Vergangenheit durchgemachten Anpassungsstörung (vgl. Urk. 9/110 S. 1 Diagnosen).

    Eine Unfallkausalität von allfälligen psychischen Beschwerden besteht gemäss den Adäquanzkriterien des Bundesgerichts (BGE 115 V 133) vorliegend jedoch in klarer und unbestrittener Weise (E. 2.1-2) nicht.

    Auch die nach Fallabschluss eingereichten Berichte (E. 4) vermögen somit keine Zweifel an der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu wecken. Die im Subeventualpunkt beantragte Anordnung eines neutralen Gutachtens (E. 2.2) ist somit entbehrlich (E. 1.4).

    Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. I.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.13) zu 100% arbeitsfähig ist.


6. 

6.1    Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/256) gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 9/77) für das Jahr 2019 in korrekter und unbestrittener Weise ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'941.-- zugrunde.

    Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer nur insofern angegriffen, als er als Folge der behaupteten – vorstehend (E. 5.6) jedoch widerlegten – vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ausging (E. 2.2).

    Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1) und errechnete unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'743.--. Betreffend die ebenfalls nicht bestrittene Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 5 % ist schliesslich kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb das Gericht vorliegend sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen dürfte und müsste (BGE 137 V 71 E. 5.2). Das Invalideneinkommen beträgt somit rund Fr. 64'356.--.

6.2    Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59‘941.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 64‘356.-- resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Unfallversicherung zusteht.

    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller