Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00135


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 29. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwältin Robertina Frrokaj

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Postfach 99, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war seit November 2009 bei der Y.___ GmbH als Sale-, Import- und Exportmanager angestellt (vgl. Urk. 9/M11.2 Ziff. 3) und damit bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) versichert, als er sich am 23. April 2018 während einem Aufenthalt in Italien bei einem Sturz auf einem Boot beide Knie, Fussgelenke sowie den Kopf anschlug (Urk. 9/UM1).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die Helvetia die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 21. März 2019 per 5. Juni 2018 ein und verneinte einen darüberhinausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 9/K30). Die vom Versicherten am 30. April 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/K31), welche am 29. Mai 2019 ergänzend begründet wurde (Urk. 9/K33), wies die Helvetia am 29. April 2020 ab (Urk. 9/K50 = Urk. 2/1).


2.    Der Versicherte erhob am 2. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2020 (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 5. Juni 2018 weiter auszurichten, eventuell sei eine medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung sowie eventuell um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 (Urk. 7) beantragte die Helvetia die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 erklärte er, er halte an den materiellen Rechtsbegehren fest, verzichte jedoch auf die prozessualen Anträge (Nachfrist zur Beschwerdebegründung sowie zweiter Schriftenwechsel; Urk. 11). Nachdem diese Eingabe der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2020 zugestellt worden war mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe erklärt, er verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 12), reichte der Beschwerdeführer eine Replik vom 4. August 2020 ein und verwies hinsichtlich der Einschätzung des medizinischen Beweiswertes der Untersuchung von Dr. med. Z.___ vom 21. Januar 2019 sowie der daraus abgeleiteten Unfallkausalität durch die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeschrift (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2/1), die Kniebeschwerden beidseits seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 23. April 2018 zurückzuführen: Einerseits sei keine Begleitverletzung erkennbar, welche bei einem Meniskusriss vorhanden sein müsste, andererseits sei kein Drehsturz mit fixiertem Fuss geschildert worden, welcher eine isolierte Meniskusverletzung hätte verursachen können. Die Knie würden degenerative Veränderungen aufweisen, welche teilweise bereits seit Jahren bildgebend belegt seien. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen (S. 13 f. lit. f). Weiter machte die Beschwerdegegnerin geltend, es liege keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und den medizinischen Einschätzungen von Dr. Z.___ komme voller Beweiswert zu (S. 14 f. Ziff. 10). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erübrige sich sodann eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Listenverletzung (S. 15 Ziff. 12).

    Mit Beschwerdeantwort hielt sie daran fest (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht auf die Beurteilungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, SIM-Gutachter, abgestellt werden, da diese weder nachvollziehbar noch schlüssig und zudem aktenwidrig seien (Rn 4 f.). Im MRI vom 14. Januar 2019 sei ein komplexer Meniskusriss am rechten Knie festgestellt worden. Dieser gehöre zu den unfallähnlichen Körperschädigungen, wofür die Unfallversicherung einzustehen habe (Rn 6). Durch die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin seien die Meniskusrisse trotz klarer Diagnose nicht berücksichtigt worden, was dem Untersuchungsgrundsatz widerspreche. Auf deren Berichte könne somit nicht abgestellt werden (Rn 9 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die über den 5. Juni 2018 hinaus anhaltenden Beschwerden zu Recht einstellte.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer stellte sich nach dem Unfallereignis vom 23. April 2018 erstmals am 25. Mai 2018 bei Dr. med. A.___, praktische Ärztin für allgemeine Medizin, vor (Bericht vom 7. September 2018, Urk. 9/M1). Diese hielt eine blockierte Halswirbelsäule linksseitig, eine eingeschränkte Flexion der Knie beidseits und leicht druckdolente obere Sprunggelenke (OSG) beidseits fest (Ziff. 4). Sie diagnostizierte eine Kniekontusion beidseits und eine traumatische HWS-Blockade (Ziff. 5).

3.2    Am 14. Januar 2019 erfolgte ein MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 9/M7) sowie des rechten OSG (vgl. Urk. 9/M14.1). Aufgrund dieser MRI-Befunde sowie der eigenen klinischen Untersuchung kam Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 13. Februar 2019 zum Schluss, beim Beschwerdeführer würden an beiden Knien ausgedehnte Meniskusläsionen innenseitig (Korpus und Hinterhorn) bestehen. Es lägen keine Arthrose und keine über das Alter hinausgehende ausgeprägte degenerative Veränderungen vor. Im OSG finde sich keine wesentliche Problematik und die Beschwerden interpretiere er im Sinne einer Überlastung (Urk. 9/M9).

3.3    Am 17. Februar 2019 (Urk. 9/M8) und am 16. März 2019 (Urk. 9/M10) nahm Dr. Z.___ Stellung. Zum vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallhergang bemerkte Dr. Z.___, er sei selbst Inhaber des Motorboot-Führerscheins für Binnengewässer und Hochsee. Der Beschwerdeführer habe beschrieben, er sei mit zirka 50 Knoten (zirka 90 km/h) mit seinem Motorboot (abgebildet sei ein Schlauchboot mit Aussenbordmotor; vgl. dazu Besprechungsrapport vom 27. Dezember 2018, Urk. 9/K28.9) unterwegs gewesen. Bei dieser Geschwindigkeit befinde sich das Boot in der sogenannten Gleitphase. Wenn jetzt der Motor stehen bleibe (stehende Schraube), gleite das Boot weiter und verlangsame sich ohne, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, einen abrupten Stopp. Selbst wenn die Schraube mit voller Leistung bei dieser Geschwindigkeit rückwärtslaufen würde, sei dies nicht vergleichbar mit einem Bremsmanöver eines Autos. Die Verzögerung auf dem Wasser sei deutlich geringer. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei beim «Aussteigen des Motors mit vollem Karacho» gegen den Steuerstand gekracht, seien also nicht nachvollziehbar. Es falle ausserdem auf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe zuerst keine Schmerzen verspürt. Erst am Abend hätten seine Knie und Fussgelenke zu schmerzen begonnen. Dies sei bei dem doch als massiv geschilderten Trauma nicht denkbar. Unfallbedingt müssten sofort Schmerzen auftauchen. Ebenso falle auf, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Zerrung schildere, jedoch keine Verletzungen am Kopf angegeben habe. Er sei doch nach vorne gegen den Führerstand geschlagen (Urk. 9/M8 S. 2 Mitte).

    Zur Frage, ob die Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis stehe, gab Dr. Z.___ an (Urk. 9/M10 S. 3 Ziff. 1), eine Prellung beider Knie und eventuell eine Zerrung der HWS könne angenommen werden. Weder bei der Erstuntersuchung bei der Hausärztin (vgl. vorstehend E. 3.1) noch bei der ersten Untersuchung beim Facharzt seien typische Merkmale einer starken Prellung beschrieben worden. Es hätten sich weder Hämatome noch Prellmarken noch Läsionen der Haut gezeigt. Auch im MRI vom 14. Januar 2019 seien keine Befunde beschrieben worden, die auf eine stärkere Prellung (Bonebruise) oder auf ein Distorsionstrauma (keine Verletzung der Kollateralbänder) hinweisen würden. Es würden sich jedoch ausgedünnte Knorpelüberzüge im medialen Kompartiment mit osteophytären Anbauten als Zeichen einer Degeneration zeigen. Auch im MRI des rechten Sprunggelenkes hätten sich keine frischen Verletzungszeichen gezeigt. Ausserdem werde vom Beschwerdeführer angegeben, er habe dort schon seit Sommer 2012 Beschwerden.

    Es handle sich also, wenn überhaupt, um eine leichte Prellung. Die Behandlung sei bis maximal einschliesslich sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom Unfallversicherer zu übernehmen.

    Dr. Z.___ kam, insbesondere auch aufgrund der bildgebenden Befunde (Röntgenbild der HWS und MRI des rechten Kniegelenks sowie des Sprunggelenks), zum Schluss, es gebe kein Anhalt für eine traumatische Schädigung irgendwelcher Strukturen. Die Beschwerden im Sprunggelenk würden schon seit sechs Jahren bestehen und jene im rechten Kniegelenk seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen (Urk. 9/M10 S. 3 Ziff. 2).

3.4    In der Telefonnotiz vom 27. Januar 2020 betreffend Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. B.___ gab letzterer an, er könne keine Arbeitsunfähigkeit bestätigen, da er nichts objektivieren könne. Der Beschwerdeführer sage, er könne nicht lange sitzen und keine sitzenden Tätigkeiten ausüben. Andererseits könne er mit dem Flugzeug reisen und mit dem Auto zum Arzt kommen (Urk. 9/M20).

    Im gleichentags erstellten Arztbericht empfahl Dr. B.___ dem Beschwerdeführer, ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten durchführen zu lassen, um von der «medizinischen Sachlage her möglichst objektive Grundlagen schaffen (zu) können» (Urk. 9/M21).

3.5    Am 27. Februar 2020 holte die Beschwerdegegnerin bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt SGV, Gutachter SIM, eine Aktenbeurteilung ein (Urk. 9/M22). Auch er führte unter anderem aus, es hätten keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden nachgewiesen werden können. Kontusionen seien in den ersten Tagen sehr schmerzhaft, würden aber innert Wochen folgenlos abheilen. Spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis vom 23. April 2018 sei der Status quo sine erreicht gewesen.


4.

4.1    Vorliegend begründete der beratende Arzt Dr. Z.___ unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des vorhandenen bildgebenden Materials von sowohl vor (vgl. Bericht zum MRI Knie rechts vom 8. Januar 2013, Urk. 9/M13) wie auch nach dem Unfallereignis vom 23. April 2018 lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Knie- und Sprunggelenksproblematik und somit spätestens sechs Wochen später von einem Status quo sine vel ante auszugehen ist (vorstehend E. 3.3). Dies korrespondiert sodann auch mit der echtzeitlichen Berichterstattung respektive der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung durch den Beschwerdeführer: Nachdem er sich erst einen Monat nach dem Unfallereignis am 25. Mai 2018 erstmals ärztlich untersuchen liess (vgl. E. 3.1), fand danach bis zum 3. August 2018 wiederum keine ärztliche Konsultation statt. Erst dann stellte er sich «wegen erneuten Kniebeschwerden» bei Dr. A.___ vor (Urk. 9/M2), die den Beschwerdeführer an Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, weiterverwies. Dieser hielt in seinem Bericht vom 29. August 2018 (Urk. 9/M3) zur klinischen Untersuchung tags zuvor zwei Kniegelenke ohne Erguss fest. Die Stabilität der Knie beidseits sei gegeben, wenngleich das Innenband links Anzeichen auf eine stattgehabte Distorsion erkennen lasse und etwas laxer erscheine. Weitere Instabilitäten und Zeichen einer Blockierung fänden sich nicht. Es bestehe der Verdacht auf eine traumatisierte Plica mediopatellaris bilateral mit leichtem Schnappen bei Hyperextension. Weitere Auffälligkeiten liessen sich nicht darstellen. Er empfahl ihm kurzzeitig entzündungshemmende Schmerzmittel und flankierende Physiotherapie.

    Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei gelernter Physiotherapeut, weshalb er sich nach dem Unfall vom 23. April 2018, welcher in den Ferien in Italien geschah, selbst habe behandeln können (vgl. Urk. 9/K22.7 Ziff. 5; Urk. 1 lit. B.3). Diese Darstellung ist zwar nicht anzuzweifeln, jedoch vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst über einen Monat nach dem Unfall erstmals einen Arzt konsultierte, für einen geringen Leidensdruck sowie für die von Dr. Z.___ ausführlich und nachvollziehbar erklärte Annahme, dass sich der Beschwerdeführer lediglich eine leichte Kontusion der Knie zugezogen hat. Andere Hinweise, welche gegen diese Annahme und dafür sprechen, dass am 23. April 2018 ein stärkeres Trauma stattgefunden hat, sind schlichtweg nicht aktenkundig. Dr. Z.___ führte schlüssig aus, dass es beim vom Beschwerdeführer beschriebenen «Motorausfall» zu keinem abrupten Stopp gekommen sein kann. Ebenfalls wies er in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten darauf hin, dass weder einem Arztbericht noch den MRI-Berichten Hinweise auf Hämatome, Prellmarken, Hautläsionen oder ein stattgehabtes Distorsionstrauma (mangels Verletzung der Kollateralbänder) zu entnehmen sind.

4.2    Zwar ist es durchaus zutreffend, dass bildgebende Schäden, insbesondere unter anderem Meniskusschäden (vgl. auch Bericht zum MRI vom 16. Januar 2019 des linken Kniegelenks, Urk. 9/M19.5), objektivierbar sind. Für eine traumatische Genese fehlen - entgegen der (nicht belegten) Ansicht des Beschwerdeführers - jedoch jegliche Hinweise und er vermochte nichts vorzubringen, was gegen die ausführliche und schlüssige Begründung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Genese von Meniskusschäden (vgl. Urk. 2/1 S. 11 lit. c ff.) sprechen würde. Die bildgebenden Befunde mit den festgestellten Meniskusschäden wurden entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beurteilung von Dr. Z.___ berücksichtigt (vgl. Urk. 9/M10 S. 2).

    Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer im Gespräch vom 18. Dezember 2018 sodann an, er habe vor dem Ereignis vom 23. April 2018 noch nie Beschwerden mit seinen Knien gehabt (Besprechungsrapport vom 27. Dezember 2018, Urk. 9/K22.7 Ziff. 4). Dies ist aktenwidrig, was die von Dr. A.___ eingereichte Krankengeschichte (Behandlungen im November 2012 aufgrund Knieschmerzen rechts sowie Beschwerden am rechten OSG; Urk. 9/M16) und der Bericht zum MRI vom 8. Januar 2013 belegen. Das damalige MRI erfolgte aufgrund eines Sturzes auf eine Anhängerkupplung mit dem rechten Knie und seither (Juni 2011) anhaltenden starken Schmerzen. Auch ist auf dem besagten MRI-Bericht vermerkt, dass er im Sommer 2012 eine Distorsion des rechten OSG erlitten habe und auch hier ein Dauerschmerz vorliege (Urk. 9/M13; vgl. auch «klinische Angaben» auf dem MRI-Bericht vom 14. Januar 2019 zum rechten OSG).

4.3    Schliesslich bleibt anzufügen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist (vgl. Urk. 1 Ziff. 16), ob eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Wie das Bundesgericht festhielt, entfällt eine Deckungsprüfung unter dem Titel der Listendiagnose, wenn der Unfallversicherer – wie hier (vgl. Urk. 2/1 S. 8 lit. B.2) und was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird – das versicherte Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anerkennt, die diagnostizierten Verletzungen jedoch als nicht durch den Unfall verursacht beurteilt und kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis vorliegt (BGE 146 V 51 E. 9).

4.4    Nach dem Gesagten hielten die beratenden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. C.___ unter Berücksichtigung der erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.4) nachvollziehbar und begründet fest, dass keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Schädigung irgendwelcher Strukturen vorliegen und mithin sechs Wochen nach dem Unfall vom 23. April 2018 von einem Status quo sine auszugehen ist. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin vor.


5.

5.1    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nach dem 5. Juni 2018 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2020 (Urk. 2/1) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.2    Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von der Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti