Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00096


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 3. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, reiste am 27. März 2011 als Flüchtling in die Schweiz ein (Urk. 8/5/1, Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2). Am 17. Dezember 2012 wurde er erstmals im Spital Y.___, psychiatrische Klinik Z.___, hospitalisiert (Urk. 8/37/1). Bis zum Jahr 2016 folgten neun weitere stationäre Behandlungen in derselben Klinik (vgl. Urk. 8/37). Im Sommer 2017 begann der Versicherte eine Berufslehre (Urk. 8/1 ff.). Nach zwei weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen in den Jahren 2019 und 2020 (Urk. 8/20 und Urk. 8/22) meldete sich der Versicherte am 1. März 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Dabei wies er auf eine schwere psychische Erkrankung hin, welche ihm das Abschliessen einer Berufslehre verunmöglicht habe (Urk. 8/5/6), und gab an, er sei seit dem 20. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. November 2020 Stellung nahm (Urk. 8/39/7-9). Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/41). Am 21. Januar 2021 verfügte sie sodann entsprechend (Urk. 8/42 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Februar 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass er für invalidenversicherungsrechtliche Leistungen in der Schweiz versichert sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2021 in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 22. April 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2021 in Erwägung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen oder für eine Invalidenrente seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner - im Alter von 21 Jahren erfolgten - Einreise in die Schweiz an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten und sei zum ersten Mal circa acht Monate nach seiner Einreise hospitalisiert worden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2021 zusammengefasst geltend, gestützt auf die medizinischen Akten sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er krank beziehungsweise invalid in die Schweiz eingereist sei. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, festzustellen, ab welchem Zeitpunkt er in rentenbegründendem Masse invalid geworden sei (Urk. 1 S. 4-5). Zudem sei die Annahme der Beschwerdegegnerin falsch, wonach er circa acht Monate nach seiner Einreise zum ersten Mal hospitalisiert worden sei. Vielmehr sei die erste Hospitalisation rund ein Jahr und acht Monate nach seiner Einreise erfolgt, wobei er während dieser Zeit länger als ein Jahr Beiträge geleistet habe. Demnach seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss IVG erfüllt (Urk. 1 S. 5-6). Die Invalidität sei erst später eingetreten - laut der RAD-Ärztin spätestens im Juli 2019 -, mehr als acht Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt seien (Urk. 1 S. 6). Nach dem Gesagten habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere habe sie nicht festgestellt, ab welchem konkreten Zeitpunkt er in invalidisierendem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Auf die willkürliche Annahme der IV-Kundenberaterin, wonach dies vor seiner Einreise gewesen sei, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 6-7).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Sachlage unklar sei, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen sei.

2.4    Mit Eingabe vom 22. April 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 11).


3.    Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa) feststellen, dass eine allfällige Invalidität des Beschwerdeführers bereits vor seiner Einreise oder im ersten Jahr nach seiner Einreise eingetreten wäre. Dem Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich entnehmen, dass er ab April 2011 Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat (Urk. 8/11). Bei der Invalidenversicherung hat er sich erst im März 2020 angemeldet (Urk. 8/5). Wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss selbst anerkennt (Urk. 7), hat sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu Unrecht lediglich gestützt auf die vorhandenen Akten verneint und dadurch allenfalls auch die materiellen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers unzureichend geprüft.

    In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


4.    

4.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

4.2    Ausserdem steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 22. April 2021 Aufwendungen von 10,1 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 90.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht (Urk. 12). Dies ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze angemessen. Dementsprechend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘491.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Prozessentschädigung direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszubezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’491.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11-12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer