Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00139
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 19. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, arbeitete als Betriebsangestellte und war bei der Suva versichert, als sie am 10. Juli 2017 ausrutschte, stürzte und sich im unteren Rückenbereich verletzte (Urk. 8/1-2).
Nachdem die Suva mit Schreiben vom 10. Januar 2019 in Aussicht gestellt hatte, dass sie den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 31. Januar 2019 unter Einstellung der bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) abschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnen werde (Urk. 8/155), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2019 für die bestehende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Juli 2017 aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 8/156). In der Folge stellte die Suva mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 8/166) die weiteren Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Januar 2019 ein. Die von der Versicherten gegen die Leistungseinstellung und Höhe der Integritätsentschädigung erhobene Einsprache vom 1. Februar (Urk. 8/163) bzw. 30. April 2019 (Urk. 8/182) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 8/222 = Urk. 2) in dem Sinne (teilweise) gut, dass sie die Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls auf 20 % erhöhte und im Übrigen auf die Einsprache nicht eintrat.
2. Die Versicherte erhob am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei betreffend die Verfügung vom 18. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilkosten sowie eine Invalidenrente erneut entscheide (Urk. 1 S. 2; S. 11).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 (Urk. 7) anerkannte die Suva die Beschwerde und beantragte deren Gutheissung. Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie (erneut) über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente entscheide.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 31. Januar 2019 fest, es könne auf die Einsprache – soweit sie nicht die Verfügung vom 14. Januar 2019 (bezüglich Integritätsentschädigung) betreffe – aus näher genannten Gründen nicht eingetreten werden, womit festzustellen sei, dass die Verfügung vom 18. Februar 2019 (bezüglich Leistungseinstellung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2 insbesondere lit. c).
Ziffer 3 bis 5 des genannten Einspracheentscheids betreffen die Integritätsentschädigung und mithin die Verfügung vom 14. Januar 2019 und führten zum Schluss, dass in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 14. Januar 2019 dahingehend zu ändern sei, dass die Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % (anstatt 10 %) zu beziffern sei.
1.2 Wie bereits erwähnt, beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2020 betreffend die Verfügung vom 18. Februar 2019 und die Rückweisung, damit die Suva über den Anspruch auf Taggeldleistungen, Heilkosten sowie eine Invalidenrente erneut entscheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, S. 11 Ziff. 33 oben).
Die Bezifferung der Integritätseinbusse mit nunmehr 20 % blieb unerwähnt.
1.3 Da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid nur hinsichtlich der Verfügung vom 18. Februar 2019 und mithin der Taggeldleistungen, Heilkosten und Invalidenrente anfocht, die Integritätsentschädigung hingegen unerwähnt blieb, ist davon auszugehen, dass letztere unangefochten und damit seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.
Seitens der Beschwerdegegnerin wurde in der Beschwerdeantwort in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Einspracheentscheids nicht hinsichtlich der Verfügung vom 14. Januar 2019 (Integritätsentschädigung) und der Verfügung vom 18. Februar 2019 (Einstellung der Versicherungsleistungen Taggeld und Heilkosten beziehungsweise Invalidenrente) unterschieden (Urk. 7). Mit dem vorbehaltlosen Anerkennen der Beschwerde, dem Gutheissungs- und Rückweisungsantrag zu (erneutem) Entscheid über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrente ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin nur hinsichtlich der vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilkosten) sowie der Invalidenrente eine Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte, nicht aber auch hinsichtlich der unbestritten gebliebenen Integritätsentschädigung.
1.4 Damit ist insgesamt festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 hinsichtlich der Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % von beiden Parteien unbestritten blieb und damit diesbezüglich in Teilrechtskraft erwuchs.
2. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie die Invalidenrente eine Rückweisung der Sache zu allfälligen weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragten (Urk. 1 S. 2, Urk. 7), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor.
Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Bezug auf die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilkosten) sowie Invalidenrente (Verfügung vom 18. Februar 2019) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen über die entsprechenden Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. Im Übrigen ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 in Teilrechtskraft erwachsen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 hinsichtlich Leistungseinstellung (Taggeld und Heilkosten) sowie Invalidenrente (Verfügung vom 18. Februar 2019) aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler