Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00142
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Juni 2015 stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfallmeldung vom 22. Juni 2015 [Urk. 13/M3], Arztzeugnis UVG vom 25. Juni 2015 [Urk. 13/M4]). Die Erstkonsultation erfolgte am 18. Juni 2015 bei Dr. med. Z.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, die ein Distorsionstrauma links diagnostizierte (vgl. Arztzeugnis UVG vom 21. September 2015, Urk. 13/M7). Die Mobiliar Versicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 12/P2; Urk. 3/4).
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilte die Mobiliar der Versicherten unter Verweis auf ein zwischen den Parteien stattgefundenes Gespräch vom 17. Oktober 2018 mit, man werde die Kosten für den Medikamentenentzug übernehmen, falls sie sich dem unterziehe, andernfalls würde die Rente gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 19. Oktober 2017 verfügt (Urk. 12/P131). Nachdem die Versicherte darauf nicht reagiert hatte, stellte die Mobiliar gestützt auf das A.___-Gutachten (Urk. 13/M154-218) sowie die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie (Stellungnahme vom 14. März 2018, Urk. 13/M276), mit Verfügung vom 1. März 2019 die Leistungen für die Heilbehandlungen per 28. Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 31. März 2019 ein und sprach der Versicherten ab 1. April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Urk. 12/P137-145). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. März 2019 (Urk. 12/P150-151) sowie ergänzend vom 25. April 2019 (Urk. 12/P177-181) und 13. Januar 2020 (Urk. 12/P198) wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 abgewiesen (Urk. 12/P201 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr die vorübergehenden Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggeld) weiterhin, über den 28. Februar respektive 31. März 2019 hinaus, auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei ausserdem zu verpflichten, ihr nach Erreichen des Endzustandes eine höhere UVG-Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 11/1-3, Urk. 12/P1-P204, Urk. 13/M1-M357]). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 reichte die
Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 27. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Die darauf folgende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 (Urk. 17) wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 26. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.4
2.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.5 Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hält entsprechend fest, dass für den Fall, dass sich eine versicherte Person ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, ihr nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2020 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 (Urk. 10) und ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2020 (Urk. 17) konstatierte die Beschwerdegegnerin, indem die Beschwerdeführerin die stationäre Therapie für den Medikamentenentzug, der gemäss Einschätzung des beratenden Arztes angezeigt sei und zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könne, nicht innert Frist organisiert habe, habe sie ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb zu Recht aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten entschieden worden sei. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das A.___-Gutachten vom 19. Oktober 2017, ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2018
- aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen und trotz schädlichem Gebrauch durch Opioide - in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Hinsichtlich der Festlegung des Invalideneinkommens müsse die Beschwerdeführerin sich, bei Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht, eine volle Leistungsfähigkeit gemäss Kompetenzniveau 3 anrechnen lassen. An der Rentenberechnung und dem Invaliditätsgrad von 13 % werde festgehalten. Ein Integritätsschaden liege nicht vor.
3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2020 (Urk. 1) sowie ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 (Urk. 15) zusammengefasst geltend, die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien der Auffassung, dass eine Reduktion der Opiate eine Besserung bringen könne. Der Endzustand sei demnach noch nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin - über den 31. März 2019 hinaus - Taggelder zu leisten habe. Die Beschwerdeführerin wies ausserdem darauf hin, dass sie zahlreiche Therapien, auch interventionelle Therapien versucht habe, die allesamt ohne Erfolg geblieben seien. Insbesondere seien auch die beiden Versuche, die Opiate abzusetzen oder zu reduzieren, aufgrund der Schmerzexazerbation gescheitert. Eine weitere Entzugskur sei nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für den Entzug der Opiate seien deshalb nicht gegeben. Im Übrigen sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt worden. Schliesslich sei auch die Berechnung des Invalideneinkommens falsch. Falls sie in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig wäre, wäre von einem Kompetenzniveau 1 auszugehen und es wäre ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Da sie den Fuss nur teilbelasten könne, sei eine Funktionsbehinderung ausgewiesen, was eine Integritätsentschädigung von 5 bis 30 % zur Folge habe.
4.
4.1 Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein OSG-Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 13/M1-3, Urk. 13/M4). Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durchgeführt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undisloziertem Volkmann-Dreieck, Syndesmosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulotalare anterior diagnostiziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 13/M5-6). Nachdem die konservativen Therapiemassnahmen erfolglos verlaufen waren, erachteten die behandelnden Ärzte die Restabilisierung der Syndesmose indiziert. Am 6. November 2015 erfolgte im Spital C.___ ein operativer Eingriff (Débridement und TightRope Syndesmosenfixation; vgl. Operationsbericht vom 6. November 2015, Urk. 13/M10-11). In der Folge diagnostizierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses, welches sich postoperativ entwickelt habe. Da die durchgeführten Therapien zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden führten, erfolgte am 8. April 2016 bei Verdacht auf eine Nervenkompression eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME; vgl. Austrittsbericht vom 19. April 2016, Urk. 13/M31-32).
4.2 Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 in der Universitätsklinik D.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 13/M28-30). Aufgrund persistierender Beschwerden trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 17. September 2016 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Universitätsklinik D.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 13/M36-39). PD Dr. med. E.___, Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik D.___, hielt in seinem Bericht vom 14. Juni 2017 (Urk. 13/M105-106) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und therapeutischen Massnahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physikalisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenzstrangblockade auch zu keinem substantiellen Ansprechen führe. Er empfahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf auszuschleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapiesitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit konstatierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechselbelastende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medikation, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidisziplinären
Begutachtung festzulegen sei.
4.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der A.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 19. Oktober 2017 berichtet wurde (Urk. 13/M154-218). Die Untersuchungen fanden am 21., 22. und 24. August 2017 sowie am 14. September 2017 statt.
4.3.1 Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprunggelenkes sowie eine um 1.5 cm reduzierte Unterschenkelmuskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am 5. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprunggelenkes vom 21. August 2017. Die sichtbare inhomogene osteopene Knochenstruktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik D.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei das Vorliegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen. Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskrepanzen zeigen. Aufgrund des Vergleichs des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes mit den Befundangaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rückgang der CRPS-bedingten Beschwerden am linken Fuss auszugehen. Diskrepant zu den angegebenen massiven Schmerzen des linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibuprofen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat eingenommen werden würden. Die analgetische Therapie der Beschwerdeführerin mit Opiaten (Oxycodon) sei von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht indiziert und daher zügig abzusetzen. Aufgrund des Nebenwirkungsspektrums und des Herabsetzens der Schmerzschwelle würden diese Medikamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nachvollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei reklamierten erheblichen belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss die vorhandenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarmgehstützen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau. In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit bestehe jedoch von orthopädisch-traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/M207-208, Urk. 13/M186-187).
4.3.2 Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurologische Gutachterin - über einen Dauerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses berichtet. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würden eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweisssekretion bestehen. Dies als Hinweis auf einen noch bestehenden, jedoch im Vergleich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr gegeben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 13/M207, Urk. 13/M176).
4.3.3 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe. Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychiatrische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und
Erschöpfung leide. Im Untersuchungsgespräch habe die Beschwerdeführerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch. Sie bezeichne sich auch als psychisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende, länger andauernde depressive Episode gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest. Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 13/M206). Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prog-nose sei angesichts der guten Ressourcenlage günstig (Urk. 13/M155). Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerz-klinik mit Schmerzdistanzierung (Urk. 13/M207, Urk. 13/M158).
4.3.4 Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut A.___-Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Laborchemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundäre Ursache der Hyperlipoproteinämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich keinen Anhalt. Die meisten Hyperlipoproteinämien würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervorgerufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung tagsüber geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 13/M206, Urk. 13/M167).
4.3.5 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/M208):
- Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope Syndesmosenfixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus saphenus am linken Malleolus medialis am 8. April 2016
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1)
- Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
- Übergewicht (BMI 29.2)
- Gemischte Hyperlipoproteinämie
Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (retrospektiv seit Ende 2015) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/M205f.). Folgendes Belastungsprofil hielten sie im polydisziplinären Konsens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Hocken. Unter einer oralen Antikoagulationstherapie mit Rivaroxaban seien Tätigkeiten mit einem erhöhten Verletzungs- bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tagesschläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt werden (Urk. 13/M205). In prognostischer Hinsicht konstatierten die A.___-Gutachter, mit einer wesentlichen Besserung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hingegen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extremitäten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. Die erhöhte Tagesschläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Die Schmerzmedikation sei deshalb zu überprüfen. Ferner werde aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistanzierenden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose angesichts der guten Ressourcenlage günstig (Urk. 13/M204). Hinsichtlich der empfohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die A.___-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2018 (Urk. 13/M220-224), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugssymptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszuschleichen (M223).
4.4 Die am 30. Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals F.___ durchgeführte Grenzstrangblockade auf der linken Seite (Urk. 13/M232) blieb ohne jeglichen Effekt (Urk. 13/M234). In der Folge erklärte sich die
Beschwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am 2. März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 13/M255f.). Bei ausbleibender Verbesserung der Schmerzsituation wurde am 14. März 2018 eine Explantation der Elektroden durchgeführt (Urk. 13/M261f., Urk. 13/M277-279).
4.5 Dr. B.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. März 2018 (Urk. 13/M265-276) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störungen mehr vorliegen. Im A.___-Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Fotodokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttemperatur sowie der von der Beschwerdeführerin angegebenen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen
(vgl. M268f.). Es sei aber auf zahlreiche Inkonsistenzen hinzuweisen, die mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nicht übereinstimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwellungen. Sie sei deshalb sehr schmerzgeplagt und könne nichts machen. Andererseits habe die Beschwerdeführerin eine halbtägige Flugreise nach Florida unternommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres alltäglichen Lebens nicht untätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie ausschliesslich der Unterschenkelmuskulatur vor dem Hintergrund der fast zweijährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausreichend begründen. Es wäre zu erwarten, dass auch die
Oberschenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre (M267). Dass die
Beschwerdeführerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre (M270). Die Annahme einer retrospektiven vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die A.___-Gutachter festhielten, sei vor dem Hintergrund der Beurteilung durch PD Dr. E.___, wonach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioidpflichtige Schmerzen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur bis 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar (M267). Die A.___-Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin, solange sie das Oxycodon einnehme, noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der) psychiatrische Gutachterin (recte: Gutachter) habe einen Entzug angesprochen, der nicht kalt durchzuführen sei, sondern im Rahmen einer stationären Behandlung. Er, Dr. B.___, erachte diese Massnahme als richtig. Die Beschwerdeführerin nehme hochdosiert seit über eineinhalb Jahre Oxycodon ein. Das dadurch entwickelte Abhängigkeitssyndrom sei unfallbedingt verursacht. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumutbarkeitsprofil im Umfang einer 100%ige Arbeitsfähigkeit korrekt sei (M266). In Bezug auf die durchgeführten Heilbehandlungen und deren Auswirkung auf den Gesundheitszustand äusserte Dr. B.___, er stimme der Beurteilung von PD Dr. E.___ zu und empfehle ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymphdrainagen innerhalb von sechs Monaten ausschleiche. Die Beschwerdeführerin solle Kompressionsstrümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellungen des Fusses verhindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die verordneten Einlagen zu tragen (M266).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Integritätsschadens äusserte Dr. B.___, residuelle Unfallfolgen des initial erlittenen Distorsionstraumas des linken oberen Sprunggelenkes in Form einer Arthrose würden nicht vorliegen. Eine Integritätsentschädigung sei damit nicht geschuldet. Es sei auch nicht zu erwarten, dass es zu einer Arthrose des oberen Sprunggelenkes kommen werde. Die Knorpeldecke des oberen Sprunggelenkes sei nicht geschädigt worden, um eine Entwicklung zur OSG-Arthrose zu bahnen (M265).
4.6 Im Kontrollbericht der Schmerztherapie des F.___ vom 27. März 2018 wurde erstmals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk. 13/M281). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Verbesserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 13/M285, Urk. 13/M301). Dr. med. G.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, beurteilte die Schmerzen in der Halswirbelsäule C6 jedoch als unfallunabhängig. Es handle sich hierbei um eine Symptomausweitung und habe mit den Stimulatoren und dem Laufen an Stöcken nichts zu tun (vgl. Stellungnahme vom 1. Juni 2018, Urk. 13/M303). Gestützt auf die vorliegende, am 17. Oktober 2018 erstellte Bilddokumentation des verletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Die Budapester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minderbelastung seit gut drei Jahren. Vielmehr sei von einem Problem der Lymphödeme auszugehen, weshalb die Beweglichkeit zu trainieren sei. Ausserdem empfahl Dr. G.___, einen Medikamentenentzug durchzuführen (vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 13/M317). Vor diesem Hintergrund einigten sich die Parteien auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen stationären Medikamentenentzug unter schmerztherapeutischer psychologischer Begleitung (parallel dazu Abklärung/Betreuung des Bewegungsapparates) in der Rehaklinik H.___ (vgl. Urk. 12/P117-119).
4.7 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Untersuchungsberichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle Zürich vom 17. September 2019 zu den Akten (Urk. 3/5-6). RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, führte aus, dass eine Schädigung der Halswirbelsäule und des linken Fusses/Sprunggelenks bestehe. Primär sei festzuhalten, dass unverändert ein CRPS Typ 1 mit entsprechenden Beschwerden, Symptomen und Bewegungseinschränkungen vorliege. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen, insbesondere im Vergleich zum A.___-Gutachten, sei eher eine Verschlechterung eingetreten. Die Entlastung der linken unteren Extremität erfolge mit einer Oberschenkelorthese. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dadurch würde die Fehlstellung im linken OSG/Fuss nur noch mehr fixiert und die Orthese sei kontraproduktiv für die Behandlung des noch bestehenden CRPS. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe ein Muskulaturdefizit der linken unteren Extremität mittels Umfangmessung nachgewiesen werden können. Im A.___-Gutachten sei eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit attestiert worden. Dr. B.___ habe diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Aufgrund der noch erheblichen klinischen Symptomatik und der heutigen Untersuchung könne der Einschätzung der A.___-Gutachter nicht gefolgt werden. Die Feststellung von Dr. B.___ sei hingegen nachvollziehbar und plausibel. Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen). Um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, empfahl er die Beendigung der Opioid-Therapie sowie eine leitliniengerechte medikamentöse Psychopharmakatherapie unter Serumspiegelkontrolle, wobei der Entzug unter stationären Bedingungen zu erfolgen habe. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei empfehlenswert (Urk. 3/5 S. 11f.).
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie RAD-Ärztin, hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aktuell liege noch keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vor. Mit Hilfe von zusätzlichen medizinischen Massnahmen und Eingliederungsmassnahmen könne jedoch eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten erreicht werden. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit solle die Beschwerdeführerin unbedingt die bereits von der Unfallversicherung empfohlene stationäre Behandlung im Sinne einer interdisziplinären Schmerztherapie mit dem Ziel, den Umgang mit den Schmerzen zu verbessern und die Schmerzmedikation zu reduzieren bzw. ganz abzusetzen, durchführen (Urk. 3/6 S. 8).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende März 2019 erreicht gewesen und nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 19. Oktober 2017, welches in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 13/M210-216) abgegeben wurde. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 13/M188-190, M177, M169, M160), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 13/M193, M179, M172, M164) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Vorakten kritisch gewürdigt (vgl. Urk. 13/M206-208) und sich einlässlich mit der vorwiegend relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt (Urk. 13/M205). Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.4).
5.2 Die A.___-Gutachter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Bewegungseinschränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Beschwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.5). Damit bestätigten die A.___-Gutachter die bereits von PD Dr. E.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theoretisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 4.2). Auch hinsichtlich des Endzustand stimmt ihre Beurteilung mit jener von PD Dr. E.___ überein. In seinem Bericht 14. Juni 2017 postulierte er den Eintritt des medizinischen Endzustands, sofern die damals geplante Grenzstrangblockade ebenfalls nicht zu einem substantiellen Ansprechen führe (E. 4.2). Eine Verbesserung konnte in der Folge dadurch jedoch nicht bewirkt werden (Urk. 13/M232, Urk. 13/M234).
5.3 In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der A.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS notwendigen Messungen vorgenommen worden seien. Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern festgestellte Verbesserung der Beschwerden nicht in Frage (E. 4.5). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit stimmte Dr. B.___ der Einschätzung der A.___-Gutachter insoweit zu, als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumutbarkeitsprofil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähigkeit korrekt sei (vgl. E. 4.5). Dies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___, der eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Dessen Ausführung, wonach Dr. B.___ die von den A.___-Gutachtern festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe (Urk. 3/5 S. 11), stimmt so nicht. Dies ist insofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellungen von Dr. B.___ als nachvollziehbar und plausibel bezeichnete (Urk. 3/5 S. 12).
5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Endzustand noch nicht gegeben sei und verwies diesbezüglich auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 17. September 2019, wonach eine Reduktion von Opiaten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen könnte (Urk. 1 S. 6). Dabei orientierten sie sich an der Einschätzung von Dr. B.___ respektive an der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 geforderten Entzugstherapie, welche Forderung ihrerseits auf der Stellungnahme von Dr. B.___ basierte (Urk. 3/5 S. 12, Urk. 3/6 S. 8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen einer «namhaften Besserung des Gesundheitszustandes» die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. E. 2.2 vorstehend). Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen), wie etwa allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4; 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7; 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010 E. 5.1; 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Bei der Beschwerdeführerin konnte im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen Ende März 2019 aufgrund der Einschätzungen der A.___-Gutachter und von PD Dr. E.___ eine namhafte Verbesserung der CRPS-Symptomatik nicht mehr erwartet werden. Dr. B.___ bewertete die über eineinhalb Jahre hochdosierte Einnahme von Oxycodon jedoch als die Arbeitsfähigkeit einschränkend und erachtete die Beschwerdeführerin erst nach einem durchgeführten Medikamentenentzug zu 100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit (vgl. E. 4.5).
5.5 Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem stationären Medikamenten- respektive Opiatentzug auf und führte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Dieses erfolge korrekt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 17. Oktober 2018 bereit erklärt habe, sich einem stationären Medikamentenentzug, wie von den Ärzten vorgeschlagen, zu unterziehen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss A.___-Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie wies sodann darauf hin, dass sie den Medikamentenentzug übernehme, falls die Beschwerdeführerin ihn durchführen lasse. Andernfalls werde der Fall abgeschlossen und gestützt auf das genannte Gutachten die Rente verfügt. Den definitiven Bescheid von der Beschwerdeführerin werde bis 22. Januar 2019 erwartet (Urk. 12/P131).
Am im Schreiben vom 14. Dezember 2019 erwähnten Gespräch vom 17. Oktober 2018 waren die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie zwei Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin beteiligt. Grund für dieses Gespräch war mitunter der in den medizinischen Akten empfohlene stationäre Medikamentenentzug (vgl. Urk. 12/P99). Anlässlich des Gesprächs erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, sich einem solchen zu unterziehen (Urk. 12/P121). Im Nachgang zu diesem Gespräch gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 an die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, Dr. B.___ habe auf die Opioidabhängigkeit hingewiesen und empfohlen einen Entzug durchzuführen. Dieser Beurteilung habe sich der RAD angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe am 18. Oktober 2018 erklärt, dass sie dazu bereit sei. Es werde nun empfohlen, die stationäre Therapie in der Rehaklinik K.___ durchzuführen (Urk. 12/P115). Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, dass die Rehaklinik K.___ hierfür ungeeignet sei. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass einzig die Rehaklinik H.___ empfohlen werde (Urk. 12/P117). Mit Mail vom 5. November 2018 verwies die Beschwerdegegnerin auf eine von ihrer Seite zwischenzeitlich erfolgte Kontaktaufnahme mit der Klinik H.___ und bat die Beschwerdeführerin, sich über ihren Hausarzt bei der Klinik anzumelden (Urk. 12/P119). Am 21. November 2018 erkundige sich die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin über den Stand der Dinge (Urk. 12/P129). Schliesslich mahnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 (Urk. 12/P131).
Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die Verwaltung die Vorgaben von Art. 21 Abs. 4 ATSG im Einzelnen zu erfüllen hat, weshalb ihr ein weiter Ermessensraum zusteht (E.___/Vollenweider, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 84 f. zu Art. 21 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 152 zu Art. 21 ATSG). Die Beschwerdeführerin wusste, welches Verhalten von ihr gefordert wurde. Ebenfalls war klar, dass im Falle der Widersetzlichkeit auf das Gutachten des A.___ respektive auf die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abgestellt würde. Die bis 22. Januar 2019 angesetzte Frist ist als angemessen zu erachten; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Massnahme bereits seit Mitte Oktober 2018 im Raum stand. Damit wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Der angeordnete stationäre Medikamentenentzug ist ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bereits früher Versuche unternommen hatte, die Schmerzmedikamente zu reduzieren (vgl. Urk. 1 S. 9f.), wird doch ein Entzug, wie ihn die Beschwerdegegnerin angeordnet hat, von den Ärzten dringend empfohlen (Urk. 3/5 S. 12, Urk. 3/6 S. 8, Urk. 13/M266+271).
5.6 Aufgrund der Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat (Urk. 2, Urk. Urk. 12/P137-145) - so zu stellen, als ob sie sich dem stationären Medikamentenentzug unterzogen hätte (Art. 61 UVV, vgl. E. 2.5 hiervor), womit gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen vom Eintritt des medizinischen Endzustands per 22. Januar 2019 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
5.7 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der A.___-Begutachtung
und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behauptet (Urk. 1 S. 6). RAD-Arzt Dr. I.___ äusserte in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutachtung im August 2017 eher verschlechtert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich veränderte Hauttemperatur. Im Übrigen ergab sich jedoch ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild, berichtete Dr. I.___ doch von einer unveränderten Hyperalgesie und Hyperästhesie im linken Fuss und OSG (Urk. 3/5 S. 9). Dass das CRPS Typ 1 und die damit einhergehenden Bewegungseinschränkungen und Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, wurde von den A.___-Gutachtern in ihrer Beurteilung berücksichtigt. Grosses Gewicht mass Dr. I.___ dem Muskulaturdefizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Verwendung der Beinorthodese zurückführte (Urk. 3/9 S. 9 u. 11f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Umfangmessungen der A.___-Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfielen (Urk. 3/5 S. 8, Urk. 13/M181). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Beinorthodese eine Verschlechterung eingetreten ist. Für eine allfällige Verschlechterung hat indessen die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Denn die Invalidenversicherung erteilte Kostengutsprache für die Beinorthodese erst mit Mitteilung vom 25. Mai 2019 (Urk. 19). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungen (zu Recht) bereits eingestellt gehabt. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine nicht bewilligte Heilmassnahme und der sich aus ihr ergebenden Folgen besteht nicht (BGE 128 V 169 E. 1c). Soweit Dr. I.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Untersuchung am 27. August 2019 auf 50 % einschätzte, ist sodann darauf hinzuweisen, dass er auch ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilte und entsprechend mitberücksichtigte (vgl. Urk. 3/5 S. 10). Dabei handelt es sich indes nicht um eine unfallbedingte Beeinträchtigung (vgl. E. 4.6), weshalb diese bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit im UV-Verfahren nicht zu berücksichtigen ist.
5.8 In Bezug auf die von Dr. J.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und die aufgrund dessen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, ist zunächst festzuhalten, dass sie sich zur natürlichen Unfallkausalität nicht äusserte, was vor dem Hintergrund, dass ihre Stellungnahme im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erging und in dessen Rahmen diese Frage nicht von Relevanz ist, ohne Weiteres verständlich ist. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Leistungspflicht eines Unfallversicherers nebst der natürlichen eine adäquate Kausalität voraussetzt. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Gemäss vorliegender Unfallmeldung vom 22. Juni 2015 (Urk. 13/M3) hat sich die Beschwerdeführerin beim Absteigen von einem Hocker den rechten (recte: linken) Knöchel lädiert resp. verknackst. Mit Blick auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist eindeutig auf einen banalen Unfall zu schliessen. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass bei der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall handelt, allein der augenfällige Geschehensablauf respektive das objektiv erfassbare Unfallereignis massgebend ist und nicht die Unfallfolgen oder der Heilungsverlauf (Urk. 1 S. 4). Soweit Dr. J.___ die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im ersten Arbeitsmarkt momentan nicht arbeitsfähig erachtete, ist dies entsprechend im vorliegenden UV-Verfahren nicht zu berücksichtigen.
5.9 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und die Beschwerdeführerin soweit die Unfallfolgen betreffend in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 13 % hat.
6.2 Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem hypothetischen Valideneinkommen 2018 in der Höhe von Fr. 91’400.10 aus (Urk. 12/P140), was von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Davon ist vorliegend nicht abzuweichen. Rentenbeginn ist zwar 1. April 2019, weshalb der Einkommensvergleich in zeitlicher Hinsicht auf dieser Basis zu berechnen wäre. Da aber statistische Zahlen hinsichtlich der Nominallohnentwicklung bis 2019 im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (noch) fehlten, rechtfertigt es sich, das Validen- und Invalideneinkommen per 2018 zu berechnen, was für den Rentenanspruch keinen Unterschied macht.
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.3.2 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher sie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen ermittelt. Die Beschwerde-gegnerin stützte sich auf den monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 6'202.-- für Frauen im Anforderungsniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) nach der Lohnstruktur-erhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik ab (LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Frauen). Unter Berücksichtigung einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung berechnete die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von Fr. 79'323.10, Stand 2018 (Urk. 12/P139).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr angepasst lediglich noch eine Hilfstätigkeit (Kompetenzniveau 1) zumutbar sei und bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausserdem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 10f.).
Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 hat sie sich um die Familie gekümmert und im Jahr 2007 angefangen am Mittagstisch in der Schule auszuhelfen. Seit 2012 hat sie wieder im Pflegeberuf gearbeitet, zuletzt von Oktober 2014 bis Februar 2017 bei der Spitex in einem 80%-Pensum (vgl. Urk. 12/P156, Urk. 13/M191). Die von der Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit ging überwiegend mit Arbeiten in stehender, gehender oder gebückter Haltung einher. Gemäss Angaben des Spitex-Zentrums macht die Administrativarbeit lediglich einen kleinen Anteil (7 %) der Tätigkeit aus (vgl. Urk. 12/P77). Die Fachkenntnisse, die die Beschwerdeführerin erworben hat, erschöpfen sich in den medizinischen Kenntnissen im Pflegeberuf. Ein Abstellen auf anspruchsvolle Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 über alle Berufssparten entbehrt einer nachvollziehbaren Logik, denn die Beschwerdeführerin kann klarerweise nicht in allen Bereichen komplexe praktische Tätigkeiten ausführen, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Sie ist auf ihr bearbeitetes Fachgebiet der Pflege beschränkt. Eine Tätigkeit im Pflegebereich, die überwiegend in stehender, gehender oder gebückter Haltung ausgeführt wird, ist aber nicht mehr geeignet. Daran ändert - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - auch die Verletzung der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht nichts. Gestützt auf Art. 61 UVV wird einem Versicherten - wenn er sich ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen - nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, mit der angewiesenen Behandlung (stationäre Therapie für die Medikamentenanpassung/-entzug) wäre die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und in ihrer Konzentrationsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 2 S. 8; vgl. auch Urk. 12/P139). Darauf ist abzustellen.
Die Rechtsprechung stellt diesbezüglich konkret auf die Fähigkeiten der Versicherten ab. So stellte das Bundesgericht im Urteil 9C_780/2016 vom
3. Oktober 2017 E. 4.3 auf das unterste Leistungsniveau ab, weil es sich beim Versicherten um einen «klassischen Handwerker» handelte, der als Kleinunter-nehmer immer wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten musste. Schulische Ausbildungen waren aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht angezeigt. Im Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 brachte das Bundesgericht das Kompetenzniveau 2 über alle Wirtschaftszweige zur Anwendung unter Hinweis, dass dieses eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Verkauf/Pflege/
Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektro-nischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) umfasst, die anspruchsvoller sind als die in Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie des von den Gutachtern formulierten Belastungsprofils, wonach ihr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 4.3.5), ist vorliegend nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bloss noch Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 ausüben könnte. Insofern drängt sich vorliegend ein Abstellen auf die Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 2 auf.
Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden [vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3]) beträgt der monatliche Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 für Frauen Fr. 4‘849.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, S 8) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 60‘661.-- (Fr. 4‘849.-- x 12 : 40 x 41.7).
6.3.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist bei diesem Wert nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin sind alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können und nur mit gelegentlichem Gehen und Stehen sowie ohne Hocken einhergehen, zumutbar. Das Kompetenzniveau 2 beinhaltet - im Gegensatz zum Kompetenzniveau 1 - eine Vielzahl genau solcher Tätigkeiten, weshalb die Beschwerdeführerin mit einem ungekürzten Lohn rechnen kann.
6.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 91’400.10 (vgl. 6.2) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘739.10 oder
ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Der Beschwerdeführerin steht eine Invalidenrente ab 1. April 2019 in diesem Umfang zu. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7. Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 11).
7.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
7.2 Anlässlich der A.___-Begutachtung wurde weder ein Talusvorschub noch eine vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit als Zeichen der Instabilität identifiziert und auch keine Beeinträchtigung des Bewegungsumfangs der Hüft- und Kniegelenke festgestellt. Einzig eine geringe bis mässiggradig eingeschränkt demonstrierte Bewegungseinschränkung des linken OSG wurde festgehalten (vgl. Urk. 13/M189). Gestützt darauf und angesichts dessen, dass neurologisch auch keine Defizite der unteren Extremitäten ausgemacht werden konnten, sah Dr. med. L.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus beratungsärztlicher Sicht an den unteren Extremitäten keine funktionellen Einschränkungen am linken OSG/Fuss belegt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschadens der SUVA-Tabelle 2 führen könnten (vgl. Urk. 13/M355). Bereits Dr. B.___ verneinte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. März 2018 mangels ausgewiesener Arthrose bei Status nach Distorsionstrauma des linken OSG das Vorliegen residueller Unfallfolgen und damit einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Laut Dr. B.___ ist eine Arthrose des OSG auch prognostisch nicht zu erwarten (vgl. E. 4.5 in fine). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag daran auch der Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. I.___ nichts zu ändern. So hielt Dr. I.___ weder eine Arthrose noch Beweglichkeitseinschränkungen der Hüft- und Kniegelenke fest und verneinte auch das Vorliegen einer Bandinstabilität. Wie die A.___-Gutachter hielt er zwar eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes bei Extension und Flexion wie auch Pronation und Supination fest, wies jedoch darauf hin, dass der Fuss und das Sprunggelenk durch eine Orthese fest fixiert seien (Urk. 3/5 S. 7). Aus chirurgischer Sicht sei dies nicht nachvollziehbar, da dadurch die Fehlstellung im linken OSG/Fuss noch mehr fixiert werde, was kontraproduktiv sei. Eine Verbesserung der Belastbarkeit des linken Fusses wäre durch eine Schuheinlage nach Mass zu erreichen. Insgesamt schätzte Dr. I.___ die Feststellungen von Dr. B.___ als nachvollziehbar und plausibel ein (vgl. Urk. 3/5 S. 12). Es besteht kein Anlass von dieser ärztlichen Einschätzung abzuweichen. Insofern ist darauf abzustellen. Im Übrigen greift das Gericht nicht ohne Not bzw. nur insoweit ein, als dass die unfallmedizinische Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 34 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine gekürzte Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 34 % ab 1. April 2019 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler