Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00144


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, MLaw Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, ist seit dem 7. August 2017 als Serviceleiter Schweiz bei der Z.___AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 19. Juni 2018 litt der Versicherte Ende Mai/Anfang Juni 2018 unter leichten Grippesymptomen und starken Kopfschmerzen. Aus diesem Grund suchte er am 4. Juni 2018 Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher am rechten Oberschenkel des Versicherten einen Zeckenbiss entdeckte (Urk. 8/1). Dr. A.___ diagnostizierte im Eintrag in der Krankengeschichte vom 4. Juni 2018 (1) einen Verdacht auf ein Erythema migrans und (2) einen viralen Infekt, Differentialdiagnose: Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). In der Folge wurde der Versicherte mit einem Antibiotikum behandelt (Urk. 8/69/3). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen.

1.2    Mit Schadenmeldung UVG vom 29. April 2019 wurde ein Rückfall zum Unfallereignis von Juni 2018 gemeldet (Urk. 8/6). Am 1. Juli 2019 nahm Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva eine Beurteilung vor (Urk. 8/42). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Ereignis von Juni 2018 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Es müsse von krankhaften Beschwerden ausgegangen werden (Urk. 8/43). Mit E-Mail vom 11. Juli 2019 ersuchte der Versicherte um erneute Überprüfung des Falls (Urk. 8/50; vgl. auch E-Mail von Dr. med. C.___ vom 5. Juli 2019; Urk. 8/48/1). Am 29. Juli 2019 gab Dr. B.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 hielt die Suva fest, dass sie für den gemeldeten Rückfall nicht leistungspflichtig sei (Urk. 8/55). Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2019 Einsprache (Urk. 8/64; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 23. September 2019; Urk. 8/66). Am 25. September 2019 nahm Dr. B.___ erneut eine Beurteilung vor (Urk. 8/68). Am 30. Oktober 2019 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein, unter Beilage eines Auszugs aus seiner Krankengeschichte (erstellt von Dr. A.___; Urk. 8/69). Hierzu nahm Dr. B.___ am 6. Mai 2020 Stellung (Urk. 8/76). Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.     Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 07.05.2020 sei aufzuheben; es sei neu zu verfügen, ein Rückfall anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen (insbesondere eines unabhängigen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei vom Gericht ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben.

unter Entschädigungsfolge

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. August 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer durch eine Zecke übertragenen Neuroborreliose und den geklagten Beschwerden sei höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 8 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der Einschätzung der Neurologin Dr. C.___ von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenbiss von Juni 2018 und der vorliegenden Problematik auszugehen sei. Sollte das Gericht nicht zur Überzeugung gelangen, dass aufgrund der Aussagen von Dr. C.___ eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet sei, wecke deren Einschätzung zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Rückfallmeldung vom 29. April 2019 (Urk. 8/6) geltend gemachten Beschwerden auf den Zeckenbiss von Juni 2018 zurückzuführen sind.


3.

3.1    Dr. A.___ notierte im Eintrag in der Krankengeschichte vom 30. November 2018, dass der Beschwerdeführer mit dem Sohn auf der linken Armseite vor dem Fernseher eingeschlafen sei. Danach habe er eine Gefühlsstörung im linken Arm, vor allem im Kleinfinger, und zeitweilig auch starke Schmerzen verspürt. Gestern seien die Schmerzen sehr stark gewesen, heute sei es wieder besser. Der kursorische Neurostatus der oberen Extremitäten sei bis auf eine deutlich geminderte Kraft beim Fingerspreizen bland gewesen. Weiter liege eine diskrete Hyperästhesie am Digitus V links vor. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Druckneuropathie am Arm links, Differentialdiagnose: Plexus, UA, zentrale Störung oder CRS klinisch eher unwahrscheinlich. Falls innerhalb von zwei Wochen keine Besserung eintrete, werde sich der Beschwerdeführer melden (Urk. 8/69/3).

3.2    Dr. C.___ diagnostizierte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 23. März 2019 (1) eine (regrediente) Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits linksbetont und (2) einen Status nach Oligo-Epilepsie mit wenigen schlafassoziierten, generalisierten epileptischen Anfällen. Der Beschwerdeführer berichte, dass er in den letzten vier Wochen zwei Mal 2 ½ Stunden mit dem Zug gefahren sei. Beim Ausstieg habe er jeweils eine Heberparese des rechten Fusses bemerkt (Schlappfuss) und diesen beim Laufen hinter sich herziehen müssen. Er habe eine Sensibilitätsstörung im Bereich des rechten Fussrückens und Schmerzen in beiden Fussrücken festgestellt. Weiter leide er unter rezidivierenden Kribbelparästhesien an beiden Händen. Diese seien diffus und auf die gesamte Hand verteilt. Dr. C.___ erklärte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden wahrscheinlich multifaktorieller Genese seien. Anamnestisch und auch elektrophysiologisch lasse sich eine Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits, jedoch linksbetont, nachweisen. Neurographisch ergebe sich der Hinweis auf eine stattgehabte lumbo- und cervikoradikuläre Reizung. Letztere sei aufgrund der Befundkonstellation gegebenenfalls im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Borreliose von Juni 2018 und mit einer flüchtigen Polyradikuloneuritis zu sehen (Urk. 8/22/1-2).

3.3    Dr. A.___ gab im Arztzeugnis UVG vom 17. Mai 2019 an, dass sich der Beschwerdeführer im März 2019 wegen etwas diffuser neurologischer Beschwerden in seiner Sprechstunde gemeldet habe. Er habe eine neurologische Beurteilung bei Dr. C.___ veranlasst (Urk. 8/21/1).

3.4    Dr. B.___ erklärte in der Beurteilung vom 1. Juli 2019, dass man eine Borreliose im Juni 2018 wegen des Erythems und der leichten Titerbewegung wohl annehmen müsse, obwohl sich der Hausarzt Dr. A.___ bezüglich der Hautveränderung unsicher gewesen sei. Die Therapie sei leitliniengerecht, ausreichend und offenbar erfolgreich gewesen. Die als etwas diffus geschilderten Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen seien ab März 2019 aufgetreten und bei der ersten fachneurologischen Untersuchung im selben Monat nicht mehr klinisch fassbar gewesen. Man verstehe nicht, weshalb hier bei subjektiv abgeklungenen Beschwerden und normalem Untersuchungsbefund weitere Abklärungen angestrebt würden. Die Elektrophysiologiebefunde würden die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ bezüglich einer radikulären Reizung respektive durchgemachten Mononeuritis multiplex nicht stützen. Ihr Befund sei hinsichtlich einer axonalen Affektation mit Leitungsblock des Nervus medianus nicht nachvollziehbar. Denn die hierfür erforderliche, mindestens 50%ige Minderung der CMAP-Amplituden liege nicht vor. Die F-Latenzen seien normal. A-Wellen würden bei einer Polyneuropathie, die hier aber nicht vorliege, häufig auftreten. Die Auswertung hinsichtlich der F-Wellen-Persistenz sei subjektiv. Entsprechende Kurven seien nicht vorgelegt worden (Urk. 8/42/1).

3.5    Dr. C.___ erklärte im E-Mail vom 5. Juli 2019, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für die CT-gesteuerte Punktion durch die Beschwerdegegnerin unverständlich sei. Die Diagnose einer Neuroborreliose sei beim Beschwerdeführer gesichert. Der Liquorbefund sei positiv. Daneben sei die Elektrophysiologie pathologisch und typisch für eine multifokale motorische Neuropathie (MMN). Eine Druckneuropathie des Peronaeus könne mit einer MMN verwechselt werden. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des Verdachts der Polyradikulitis sei die Diagnostik erweitert worden. Pathologische F-Wellen seien nicht pathognomonisch für eine PNP. Die Diagnose stelle sich aus der Gesamtschau der Befunde und aus dem pathologischen Liquorbefund (Urk. 8/48/1).

3.6    Dr. B.___ führte in der Stellungnahme vom 29. Juli 2019 aus, dass Dr. C.___ eine Liquoruntersuchung veranlasst habe. Es liege ein Befund der D.___AG vom 26. April 2019 vor. Demnach seien IgG- und IgM-Antikörper gegen Borrelien im Suchtest, im Westernblot und in einem Chemilumineszenztest (VirClia) positiv. Der Liquor sei hingegen bezüglich Zellzahl (6/μl, obere Grenze 5/μl) und Proteingehalt normal. Im Liquor hätten sich oligoklonale IgG-Banden gefunden. Zudem habe sich ein erhöhter Liquor-Serum-Index bezüglich IgG-Antikörpern gegen Borrelien gezeigt. Vom Labor sei dieser Befund als Antikörper-Persistenz nach Neuroborreliose gewertet worden. Eine akute Reinfektion sei als unwahrscheinlich angesehen worden. Hinsichtlich der klinischen Symptomatik sei daran zu erinnern, dass der von Dr. C.___ im März 2019 erhobene neurologische Befund unauffällig gewesen sei. Insbesondere sei von ihr zu diesem Zeitpunkt keine (borrelienbedingte) Acrodermatitis chronica atrophicans diagnostiziert worden, die mit einer Polyneuropathie vergesellschaftet sein könne. Weder die im März 2019 vermutete Mononeuropathia multiplex noch die am 25. April 2019 diagnostizierte MMN seien borrelienassoziiert. Nach klinischen Kriterien lägen diese Neuropathien nicht vor (Urk. 8/54/1).

3.7    Dr. C.___ gab im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail vom 16. September 2019 an, dass die heutigen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss von Juni 2018 stehen würden. Dr. B.___ interpretiere den elektrophysiologischen Befund falsch. Ein Leitungsblock an den Armnerven sei bereits ab einer Amplitudenminderung von 20 % gegeben. Nur bei den Beinen sei eine Amplitudenminderung von 50 % erforderlich. Die Borreliosetherapie mit Doxycyclin 200 mg sei nicht über zehn Tage, sondern über mindestens 14 Tage anzusetzen (mit Hinweis auf: systematische Review zur antibiotischen Therapie der Neuroborreliose bei Erwachsenen, Dersch et al. 15a). Im Weiteren gebe Dr. B.___ zu, dass der Liquorbefund mit einer Neuroborreliose übereinstimmen könne. Labor- und Liquorbefunde im Rahmen einer Borreliose müssten zusammen mit der Klinik (Symptome des Patienten) beurteilt werden, da die Befunde für sich allein sehr unsicher seien (Urk. 8/66/3).

3.8    Dr. B.___ legte in der Beurteilung vom 25. September 2019 dar, dass Dr. C.___ keine neuen Befunde erwähne, die ihre Kausalitätsbeurteilung stützen könnten. Der Beschwerdeführer sei von Dr. A.___ im Juni 2018 wegen einer unklaren Hautveränderung am Oberschenkel bei Verdacht auf Borreliose während zehn Tagen mit dem Antibiotikum Doxycyclin behandelt worden. Die von Dr. C.___ zitierte systematische Review von Dersch et al. beziehe sich auf die Therapie einer Neuroborreliose, die aber im Juni 2018 gerade nicht zur Debatte gestanden habe. Die aktuelle AWMF-Leitlinie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft zur kutanen Lyme-Borreliose empfehle beim Erythema migrans eine Doxycyclin-Therapie (2 x 100 mg oder 1 x 200 mg täglich) über zehn bis 14 Tage, wie sie Dr. A.___ durchgeführt habe. Dr. C.___ wolle offenbar andeuten, dass die Therapie von Dr. A.___ unzureichend gewesen sein könnte, weshalb sich im März 2019 die neurologische Symptomatik entwickelt habe. Dr. C.___ habe nach der Untersuchung vom 22. März 2019 keine klare syndromatische neurologische Diagnose stellen können. Sie habe die Diagnosen einer regredienten Druckneuropathie des Nervus peronaeus und die Verdachtsdiagnose einer lumbosakralen und zervikalen radikulären Reizung, Differentialdiagnose: Status nach flüchtiger Polyradikuloneuritis/Mononeuritis multiplex gestellt. Letztere Diagnose sei bei dem von Dr. C.___ erhobenen normalen Neurostatus als spekulativ aufzufassen. Dr. C.___ wende zwar zu Recht ein, dass zur Diagnosestellung einer Neuroborreliose sowohl die klinische Symptomatik als auch die Laborbefunde berücksichtigt werden müssten. Da aber die klinischen Befunde nicht oder nur möglicherweise Ausdruck einer neurologischen Erkrankung gewesen seien, komme den Laborbefunden eine besondere Bedeutung zu. Die Liquoruntersuchung habe bei grenzwertiger Zellzahl und normalen Eiweisswerten keinen Anhaltspunkt für eine anhaltende Entzündung ergeben, so dass das untersuchende Labor bezüglich der Antikörperkonstellation zu Recht von einer in der Vergangenheit liegenden Infektion ausgegangen sei. Da eine Neuroborreliose nie durch eine elektrophysiologische Untersuchung ätiologisch gesichert werden könne, sei der Einwand, dass man einen Leitungsblock an den Armnerven bereits bei einer Amplitudenminderung von 20 % annehmen könne, unerheblich (Urk. 8/68).

3.9    In der Stellungnahme vom 6. Mai 2020 führte Dr. B.___ aus, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einschlafen mit dem Sohn im Arm (im November 2018) und dem Auftreten einer Parese und Sensibilitätsstörung am Kleinfinger sehr gut zu einer Druckparese im linken Nervus ulnaris links passe. Die zunächst beklagten Schmerzen seien zum Zeitpunkt der Konsultation am Folgetag bereits wieder rückläufig gewesen. Auch sei zwischen dem 30. November 2018 und dem 14. März 2019 keine weitere Konsultation dokumentiert. Dies spreche dafür, dass sich die Symptomatik gut zurückgebildet habe. Grund für die erneute Konsultation des Beschwerdeführers vom 14. März 2019 sei das Auftreten eines Taubheitsgefühls im rechten Bein mit Nachziehen desselben während mehrerer Stunden nach einer längeren Zugfahrt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe Dr. A.___ nicht an eine erneute Druckparese gedacht, obwohl diese Diagnose hier ebenfalls nahe gelegen habe. Am 22. März 2019 habe Dr. C.___ diese Diagnose bestätigt. Zusammenfassend belege der Bericht von Dr. A.___ die Neigung des Beschwerdeführers zu Druckparesen exponierter, das heisse oberflächlich an einer Knochenkante gelegener Nerven. Bei den geschilderten Beschwerden handle es sich nicht um Brückensymptome. Eine erhöhte Empfindlichkeit bezüglich Druckparesen könne erblich sein und sei unter dem Namen hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Drucklähmungen (tomakulöse Neuropathie) bekannt. Ein Zusammenhang mit der geltend gemachten Neuroborreliose sei nicht erkennbar und auch nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 8/76).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1. Juli, 29. Juli und 25. September 2019 sowie 6. Mai 2020 (Urk. 8/42, Urk. 8/54, Urk. 8/68 und Urk. 8/76).

4.2    In der Beurteilung vom 1. Juli 2019 legte Dr. B.___ dar, dass beim Beschwerdeführer zusammenfassend wegen der erfolgreichen Antibiotikatherapie im Juni 2018, der langen Latenz bis zum Auftreten der neurologischen Symptome, deren diffusem Charakter und dem Vorliegen einer konkurrierenden, unfallfremden Diagnose (Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen) kein zureichender, überwiegend wahrscheinlicher Verdacht auf eine Borreliose des Nervensystems bestehe. Weitere Abklärungen, insbesondere eine CT-gesteuerte Liquorpunktion, würden deshalb nicht zulasten der Beschwerdegegnerin gehen (Urk. 8/42/2).

    Diese Beurteilung von Dr. B.___ ist überzeugend. Auf die Einwände von Dr. C.___ ist er ausführlich eingegangen. So wies Dr. B.___ insbesondere darauf hin, dass die von Dr. A.___ im Juni 2018 durchgeführte Therapie mit Doxycyclin (x 100 mg täglich) über zehn Tage mit Blick auf eine Lyme-Borreliose leitliniengerecht gewesen sei (vgl. E. 3.8). Eine Neuroborreliose, bei welcher es sich um eine Manifestationsform der Lyme-Borreliose handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Neuroborreliose ), wurde damals nicht festgestellt. Im Weiteren erklärte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise, dass die von Dr. C.___ gestellte Differentialdiagnose eines Status nach flüchtiger Polyradikuloneuritis/Mononeuritis multiplex aufgrund des von ihr erhobenen normalen Neurostatus spekulativ sei und aus versicherungsmedizinischer Perspektive nur eine Möglichkeit darstelle (Urk. 8/68/1). Zutreffend ist sodann Dr. B.___s Bemerkung, dass seitens des Labors D.___AG im Bericht vom 26. April 2019 aufgrund der Ergebnisse der Liquoruntersuchung von einer in der Vergangenheit liegenden Infektion ausgegangen wurde (vgl. E. 3.8 und Urk. 8/48/10). Schliesslich setzte sich Dr. B.___ auch mit dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 30. November 2018 auseinander und erläuterte, weshalb es sich bei der damals kurzzeitig aufgetretenen Gefühlsstörung und den Schmerzen im linken Arm nicht um Brückensymptome zwischen den Beschwerden von Juni 2018 und jenen von März 2019 handelte (vgl. E. 3.9).

4.3    Auf die (versicherungsinterne) Beurteilung von Dr. B.___ kann demnach abgestellt werden. Die Eingaben von Dr. C.___ vermögen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. B.___ keine Zweifel zu wecken. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

4.4    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem am 29. April 2019 gemeldeten Rückfall somit zu Recht.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl