Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00146


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 22. Juli 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm

Riedhofstrasse 252, 8049 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, zog sich bei einem Unfall beim Fussballspielen am 21. Juli 2002 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine Meniskusläsion im lateralen Hinterhorn im linken Knie zu und wurde am 3. Oktober 2002 unter anderem mit einer Kreuzbandplastik operativ versorgt. Die Suva als zuständige Unfallversicherung des dannzumal arbeitslosen Versicherten erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen. Bei protrahiertem Verlauf folgte am 11. September 2003 eine Revisionsarthroskopie. Am 28. September 2003 knickte der Versicherte auf einer Treppe ein und fiel auf das linke Knie, worauf ein Radiärriss im lateralen Meniskus festgestellt wurde. Am 5. Oktober 2004 unterzog er sich im Spital Y.___ einem arthroskopischen Débridement am VKB-Transplantat und einer Resektion am lateralen Meniskus. Am 8. März 2010 folgte in der Klinik Z.___ in A.___ bei persistierendem Schmerzsyndrom eine weitere Arthroskopie mit Entfernen der Hoffa-Fibrose, einem Shrinking des vorderen Kreuzbandes, einer partiellen Synovectomie sowie einer Metallentfernung. Auch hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Mit Formular vom 8. Juli 2015 meldete der Versicherte, welcher seit September 2011 als Geschäftsführer bei der B.___ GmbH in C.___ angestellt ist und über die Arbeitgeberin bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (im Folgenden: Generali) obligatorisch unfallversichert war/ist, der Suva rückfallweise, dass er am 4. Juli 2015 eine weitere Schädigung am linken Knie erlitten habe. Im MRI des Spitals D.___ vom 6. Juli 2015 zeigte sich unter anderem eine Partialruptur des VKB-Interponates. Mit Schreiben vom 2. September 2015 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht als Rückfall zum Ereignis vom 21. Juli 2002. Am 6. Dezember 2017 unterzog sich der Versicherte einer arthroskopischen Reoperation der Kreuzbandplastik links. Nach mehrfachen Schriftwechseln zwischen der Suva und der Generali zur Frage der Leistungszuständigkeit respektive dem Vorgehen im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts verneinte die Generali mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, das Ereignis vom 4. Juli 2015 erfülle weder den Unfallbegriff, noch liege ein unfallähnliches Geschehen vor. Die darauf von der Suva erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2019 ab (vgl. zum Sachverhalt: Urteil UV.2017.00241 vom 24. April 2019, Urk. 15/360), worauf die Suva ihre rückfallweise Leistungspflicht nicht mehr in Frage stellte und die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. unter anderem: Leistungszusammenstellung Taggeld in: Urk. 15/393/15 ff.).

    Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 27. Februar 2019 (Urk. 15/348) teilte sie dem Versicherten am 30. April 2019 die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2019 mit (Urk. 15/359). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 15/369). Die Einsprache des Versicherten vom 17. Juni 2019 (Urk. 15/376; ergänzende Begründung vom 30. August 2019, Urk. 15/392) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Mai 2020 in materieller Hinsicht ab und verwies den Entscheid über das mit der Einsprache gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in ein separates Verfahren (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 11. Juni 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis einer noch festzulegenden Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei ihm eine angemessene Integritätsentschädigung und seinen sechs Kindern eine Kinderrente auszurichten. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Kamm zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 1. und 24. Juli 2020 liess er sodann Belege zur Substantiierung seiner prozessualen Bedürftigkeit einreichen (Urk. 5, 6/1-3, 10, 11-12). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Eingaben vom 7. und 9. September 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Substantiierung seines prozessualen Gesuchs einreichen (Urk. 19-22), worauf ihm mit Verfügung vom 9. September 2020 Kenntnis von der Beschwerdeantwort gegeben und eine Frist zum Beleg der behaupteten Unterhaltszahlungen an seine im E.___ wohnhaften Kinder angesetzt wurde (Urk. 23). Mit Eingaben vom 14. und 28. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen hierzu einreichen (Urk. 25-28).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Da vorliegend die Leistungspflicht aus einem Rückfall im Jahr 2015 zum Unfall vom 21. Juli 2002 zu prüfen ist, finden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.2.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.2.4    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die Verneinung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf den Kreisarztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Februar 2019. Nach der zuletzt im Jahr 2017 durchgeführten Re-Rekonstruktion des Kreuzbandes sei von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Aufgrund der Zustandes des linken Kniegelenkes seien dem Beschwerdeführer nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Das Heben und Tragen von Autoreifen und -felgen entspreche einer mittelschweren Tätigkeit; der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit voll verrichten. Der grosse Teil der Räder liege gewichtsmässig im mittelschweren Bereich. Zudem könne der Beschwerdeführer Hilfsmittel benützen oder als Geschäftsführer entsprechende Arbeiten delegieren. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, ergebe doch die Gegenüberstellung des gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 71'022.-- mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 75'362.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.75 %.

    Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung fehle es sodann an einer erheblichen und dauernden Schädigung der körperlichen Integrität, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 2 S. 3 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die kreisärztliche Untersuchung liefere kein umfassendes Bild seines Gesundheitszustandes, die Zumutbarkeitsbeurteilung sei wirklichkeitsfremd. Auch werde in Zweifel gezogen, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Das Tragen von Autoreifen und -felgen sei zudem Schwerarbeit, welche ihm nicht mehr zugemutet werden könne, wögen doch Autoreifen im Schnitt 31 kg. Er sei nicht in der Lage, diese Tätigkeit alleine auszuführen, sondern müsse andere Leute beiziehen. Bestritten werde, dass er Geschäftsführer der B.___ GmbH sei; er sei vielmehr ein einfacher, ungelernter Autokäufer und -verkäufer. Die Stellung als Geschäftsführer habe er lediglich pro forma inne. In Tat und Wahrheit sei er ein gewöhnlicher Mitarbeiter dieser Firma ohne jegliche berufliche Vorbildung. Der von der Arbeitgeberin weiterhin ausgerichtete volle Lohn entspreche nicht seinem Auskommen, seien davon doch die Taggelder der Suva abzuziehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 45.42 % führe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % resultiere gar ein noch höherer Invaliditätsgrad. Auch habe er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten, weshalb ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zustehe (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem am 8. Juli 2015 gemeldeten und von der Beschwerdegegnerin anerkannten Rückfall zum Unfall vom 21. Juli 2002 über den Fallabschluss per 31. Mai 2019 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei umstritten und zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit des Fallabschlusses sowie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers respektive deren erwerbliche Verwertbarkeit in der seit September 2011 und anhaltend ausgeübten Tätigkeit in der B.___ GmbH.


3.    

3.1    Die Diagnosen im kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. F.___ vom 28. Februar 2019 lauten wie folgt (Urk. 15/348/16):

- Ereignis vom 21.7.2003 (richtig: 21.7.2002) mit

- Ruptur des vorderen Kreuzbandes links und

- Status nach Kniearthroskopie am 3.10.2002, Kreisspital G.___

- Status nach Kniearthroskopie 11.09.2003, Operateur Dr. H.___

- Status nach arthroskopischem Débridement am vorderen Kreuzbandtransplantat und minimer Resektion am lateralen Meniskus links am 5.10.2004, Spital Y.___

- Status nach Arthroskopie, Entfernen der Hoffa-Fibrose, Shrinking des vorderen Kreuzbandes, partielle Synovektomie und Metallentfernung linkes Knie am 8.03.2010, Klinik Z.___

- Ereignis vom Juli 2015 mit Sturz

- Bildgebend dokumentierte mindestens Partialruptur des vorderen Kreuzbandinterponates, Knochenmarksödem, Meniskusriss Innenmeniskus und Aussenmeniskus laut MRI vom 6.07.2015

- Status nach Arthroskopie und arthroskopisch assistierter Kreuzbandplastik Knie links am 6.12.2017 und

- persistierende Schmerzen in der linken Kniegelenksregion mit minimer Funktionseinschränkung ohne Hinweis auf Instabilität

    Anamnestisch führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe über anhaltende Beschwerden im linken Kniegelenk geklagt. Das Gelenk «lasse nicht mehr aus», er habe jedoch Mühe beim Treppensteigen, insbesondere abwärts. Manchmal schmerze das Knie aus heiterem Himmel, manchmal sei er vollständig beschwerdefrei. Die aktuelle Physiotherapie täte ihm gut, bei hochintensiven Kräftigungsübungen verspüre er vermehrt Schmerzen. Er arbeite wieder zu 50 % als Autohändler, mache An- und Verkäufe. Manchmal müsse er schwer heben und tragen, wenn er Autoreifen und Felgen tragen müsse.

    Im klinischen Befund zeigte sich gemäss Dr. F.___ ein hinkfreies Gangbild, beim Treppenaufwärts- und -abwärtssteigen im Wechselschritt ein diskretes Schonhinken. Im Bereich der Ober- und Unterschenkelmuskulatur erscheine das Relief seitengleich symmetrisch. Das linke Kniegelenk weise eine Druckdolenz medialseitig distal der Patella über dem Tibiakopf auf. Dieses Areal sei gering synovitisch verdickt, nicht überwärmt und nicht gerötet. In diesem Bereich gebe der Beschwerdeführer eine Hypersensibilität und lateral der longitudinalen paramedianen Narbe über dem Kniegelenk eine Hypästhesie an. Die Narbe sei bland verheilt und nicht druckdolent. Es fände sich kein Schubladenphänomen, das vordere wie auch das hintere Kreuzband wiesen eine gute Stabilität mit hartem Anschlag in beide Richtungen und das Innen- und das Aussenseitenband dieselbe Hyperlaxizität wie die Gegenseite aus. Das Meniskuszeichen sei negativ, das Zohlenzeichen auf beiden Seiten ++ mit deutlichem retropatellarem Krepitieren bei Extensions-/Flexionsbewegungen. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei geringgradig eingeschränkt mit fehlender Überstreckbarkeit und Schmerzhaftigkeit in endphasiger Beugung und Streckung. Die periphere Zirkulation bezeichnete Dr. F.___ als unauffällig. Der Zehenspitzengang und der Fersengang seien beidseits durchführbar, beim Fersengang würden vermehrt Beschwerden im Bereich des vorderen Kniegelenks links angegeben. Bei der Umfangmessung fände sich eine diskrete Umfangvermehrung über dem linken Kniegelenk im Seitenvergleich.

    Die MR-Aufnahmen vom 13. Dezember 2018 hätten ein intakt imponierendes Interponat gezeigt. Der Knorpelbezug im medialen femorotibialen Kompartiment sei intakt und ohne wesentliche Signalalteration. Ein vermehrt mukoid degeneriertes Hinterhorn des medialen Meniskus mit neu kleinen parameniskalen Ganglien nach dorsomedial lege eine zusätzliche horizontale Risskomponente nahe. Ein Gelenkerguss liege nicht vor.

    In seiner Beurteilung sprach sich Dr. F.___ dafür aus, dass sich die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers in einer Beschwerdezunahme beim Treppensteigen sowie in einer minimen Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich zeigen würden. Aufgrund dieser Funktionseinschränkungen und des Zustands nach vorderer Kreuzbandplastik und Kreuzband-Re-Ruptur 2015 mit Kreuzband-Re-Rekonstruktion 2017 seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Das Heben und Tragen von Autoreifen und -felgen entspreche einer mittelschweren Tätigkeit.

    Ein Jahr und zwei Monate nach der letzten Operation sei von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die geplante Entfernung des Endobuttons beeinflusse den Gesundheitszustand nicht massgeblich, eine bis zu vierwöchige Rekonvaleszenz könne nach der Endobuttonentfernung bei komplikationslosem Verlauf berücksichtigt werden (Urk. 15/348/14 ff.).

3.2    Dr. med. I.___, Chefarzt Orthopädische Chirurgie der Klinik Z.___, in A.___, bestätigte mit Kurzbericht vom 19. Juni 2019, dass die Blauth-Schraube nach VKB-Plastik am 29. März 2019 entfernt worden sei und der Beschwerdeführer aufgrund dessen vom 29. März bis 19. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 15/386).

3.3    Mit Bericht vom selben Tag stellte Dr. I.___ die Diagnose einer beginnenden posttraumatischen Gonarthrose bei Status nach mehreren Knieoperationen, letztmals Metallentfernung nach vorderer Kreuzbandplastik links. Der Verlauf sei nun seit mehreren Monaten gleichbleibend, der Beschwerdeführer habe durch die Metallentfernung nach eigenen Angaben eine gewisse Besserung erfahren. Ausser einer exquisiten erheblichen Druckdolenz im Bereich anteromedialer Gelenkspalt und anteromediale Tibiakante sowie einer leichten Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links notierte Dr. I.___ einen unauffälligen Befund. Sodann führte er an, dass er sich zum x-ten Mal wiederhole: Vorderhand seien keine weiteren operativen Massnahmen vorgesehen. Der Beschwerdeführer spreche über einen allfälligen prothetischen Ersatz, welcher angesichts der noch überhaupt nicht fortgeschrittenen degenerativen Veränderung sicherlich aktuell nicht indiziert sei. Der Beschwerdeführer sei im Alltag recht gut unterwegs, gebe aber an, dass er bei Belastung vermehrt Schmerzen habe. Er arbeite zu 50 %, offenbar werde eine 50%ige Rente bejaht. Sicherlich wäre dies für den Beschwerdeführer eine ideale Lösung. Er, Dr. I.___, habe nochmals ein Zeugnis für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September und eine Physiotherapieverordnung mitgegeben. Eine weitere Therapie sei seines Erachtens nicht mehr indiziert (Urk. 15/387). Mit Bericht vom 15. Oktober 2019 erklärte Dr. I.___, das Beschwerdebild sei persistierend. Der Beschwerdeführer habe ihn wahrscheinlich hauptsächlich aufgrund der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit aufgesucht. Offenbar sei immer noch ein Rechtsstreit vorhanden. Dr. I.___ attestierte wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 31. Dezember 2019 und empfahl das Weiterfahren mit längerfristiger Physiotherapie, um das muskuläre Gleichgewicht beizubehalten (Urk. 15/395).


4.

4.1    Was zunächst die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und damit die Frage, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Mai 2019) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte, anbelangt, standen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung unstreitig und ausweislich der Akten nicht zur Diskussion. Im Übrigen deckt sich die Beurteilung von Dr. F.___ vom 28. Februar 2019, wonach von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (E. 3.1), offenkundig mit derjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. I.___, welcher abgesehen von weiterer Physiotherapie zur Beibehaltung des muskulären Gleichgewichts keine weiterführenden, insbesondere keine operativen Massnahmen als angezeigt erachtete. Dass von der Physiotherapie zur Beibehaltung des muskulären Gleichgewichts eine nach Art. 19 Abs. 1 UVG relevante gesundheitliche Verbesserung nach dem 31. Mai 2019 zu erwarten war, wird zu Recht nicht behauptet, weshalb sich der Fallabschluss durch die Suva als rechtens erweist.

4.2    Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 28. Februar 2019 (E. 3.1), wenn auch nicht substanziiert, in Zweifel zieht, ist ihm entgegen zu halten, dass die Beurteilung von Dr. F.___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in umfassender Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und damit die formalen Anforderungen an einen beweiswertigen Arztbericht erfüllt (E. 1.2.5).

    Angesichts der bescheidenen klinischen und bildgebenden Befunde erweist sich sodann der Schluss von Dr. F.___ auf eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als nachvollziehbar und begründet. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knieprobleme in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht in einer solchen Tätigkeit dauerhaft eingeschränkt sein sollte, erschliesst sich weder aus den medizinischen Akten, noch geben die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen beim Treppensteigen oder seine Schmerzangaben (manchmal aus heiterem Himmel ohne Belastung Schmerzen, manchmal völlig beschwerdefrei, vermehrte Schmerzen erst bei hochintensiven Kräftigungsübungen, E. 3.1) Anlass hierzu. Vielmehr findet die kreisärztliche Beurteilung in den Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. I.___, welcher im Bericht vom 19. Juni 2019 ausser einer exquisiten erheblichen Druckdolenz im Bereich des anteromedialen Gelenkspalts und der anteromedialen Tibiakante sowie einer leichten Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links ebenfalls keinen pathologischen Befund erheben konnte und die degenerativen Veränderungen als überhaupt nicht fortgeschritten bezeichnete (E. 3.3), Bestätigung. Sodann erachtete Dr. I.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im anteromedialen Gelenkspalt auch nach Einsicht in den MRI-Befund des Spitals D.___ vom 13. Dezember 2018 (Urk. 15/334) als nicht ganz erklärbar (Urk. 15/337) und ging bereits am 31. Oktober 2018 davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in sitzender und zum Teil wechselnder Arbeitsstellung ohne schwere Gewichte sicherlich möglich wäre (Urk. 15/324). Im Zusammenhang mit der Materialentfernung vom 29. März 2019 attestierte er lediglich vom 29. März bis 19. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Dass Dr. I.___ mit Bericht vom 19. Juni 2019 bis Ende September 2019 und mit demjenigen vom 28. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 dennoch weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.3), kann mit einer von Dr. F.___ abweichenden Einschätzung der angestammten Tätigkeit in Bezug auf deren körperliches Belastungsniveau zusammenhängen, stellt aber die von Dr. F.___ attestierte 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht in Frage.

    Angesichts der Bemerkungen von Dr. I.___ in seinen Berichten vom 19. Juni und 28. Oktober 2019, wonach die 50%ige Rente, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen (unzutreffenden) Angaben erhalte, eine Ideallösung für letzteren darstelle, und dass ihn der Beschwerdeführer wahrscheinlich hauptsächlich noch zur Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit aufsuche (E. 3.3), ist bei der Würdigung der Atteste durch Dr. I.___ ohnehin und offensichtlich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Weder dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch das im Einspracheverfahren eingereichte, unbegründete und entsprechend nicht nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 12. Februar 2020 (Urk. 15/400) bilden Indizien, welche die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung in Frage stellen.

    Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Fallabschluss per 31. Mai 2019 in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist.

5.

5.1    Was die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausal auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eingeschränkten Arbeitsfähigkeit anbelangt, gingen offensichtlich beide Parteien – anders als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in ihrer Verfügung vom 20. März 2019 (vgl. Urk. 15/354) –, davon aus, bei der angestammten Tätigkeit in der B.___ GmbH handle es sich um eine unselbständige. Mit Blick auf die seit Beginn der Anstellung im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug als arbeitsvertraglichen Lohn abgerechneten Einkommen (Urk. 15/237/2-3 und 15/358/2) sowie Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 10 ATSG, wonach eine Person, welche in der AHV als unselbständig erwerbend betrachtet wird, – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen und Sonderfällen gemäss Art. 1a und 2 UVV abgesehen – immer auch Arbeitnehmer im Sinne des UVG ist, ist dies nicht zu beanstanden.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Hauptbegründung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne ausgehend von der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung seine bisherige und weiterhin ausgeübte Tätigkeit bei der B.___ GmbH grundsätzlich uneingeschränkt ausüben und, soweit das Gewicht der Räder überhaupt den mittelschweren Bereich übersteige, Hilfsmittel benützen oder aber als Geschäftsführer entsprechende Arbeiten delegieren. Entsprechend stützte sie sich für die Ermittlung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens sinngemäss auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 vor dem Rückfall erzielten Lohn bei der B.___ GmbH von unbestritten Fr. 73'800.-- (vgl. Urk. 15/237/3, vgl. auch Urk. 15/86), welcher der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 angepasst zu einem Einkommen von Fr. 75'362.-- führt (Urk. 2 S. 4, 15/368/4).

5.3    Der Beschwerdeführer liess dieses Vorgehen von Seiten des Valideneinkommens zu Recht unbestritten. Soweit er geltend macht, er sei de facto nicht Geschäftsführer der B.___ GmbH, sondern ein einfacher und ungelernter Autokäufer und -verkäufer, welcher seine Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben könne (Urk. 1 S. 4 ff.), ist Folgendes zu beachten:

5.4

5.4.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

5.4.2    Der Beschwerdeführer, welcher vor seiner Tätigkeit in der B.___ GmbH ab 2005 selbständig erwerbend im Bereich Occasionsverkauf von Autos tätig war (Urk. 14/144, vgl. auch: IK-Auszug, in: Urk. 15/237/2), schloss mit der letzteren am 1. August 2011 einen Arbeitsvertrag, gemäss welchem er ab 1. September 2011 als Geschäftsführer zu einem Bruttolohn von jährlich Fr. 65'000.-- angestellt wurde (Urk. 12/4). In der gemäss Tagesregister-Eintrag vom 12. August 2011 neu gegründeten und im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen B.___ GmbH mit Sitz in C.___ war der Beschwerdeführer von Anbeginn als einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist der internationale Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel, Import, Export und Transport von Fahrzeugen, der Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt und einer Waschanlage (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch [6.07.2021]). In der Rückfallmeldung vom 8. Juli 2015, vom Beschwerdeführer selber unterzeichnet (Urk. 14/II/237), führte er als ausgeübten Beruf «Verkäufer» an und zwar in der Stellung als «Höheres Kader». Anlässlich einer Aussendienst-Besprechung am Wohnort des Beschwerdeführers erklärte er am 18. März 2016 sodann, er sei Geschäftsführer B.___ GmbH. Die Firma beschäftige neben ihm drei weitere Mitarbeiter und handle mit Occasionen für den Export. Die Fahrzeuge würden hauptsächlich aus Zeitungsinseraten eingekauft und an weitere Personen, welche die Autos exportierten, weiterverkauft. Reparaturarbeiten würden keine ausgeführt. Er arbeite in einem 100 %-Pensum, hauptsächlich im Bereich Ein- und Verkauf. Aktuell arbeite er zu 40 % jeden Tag 3-4 Stunden, trage aber keine Gewichte (wie Pneus) mehr umher (Urk. 15/152). Auch in der Steuererklärung 2018 gab er als Beruf «Geschäftsführer» an (Urk. 12/11). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung erklärte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 sodann, er sei Autohändler, mache An- und Verkäufe. Manchmal müsse er schwer heben und tragen, wenn er Autoreifen und Felgen tragen müsse (Urk. 15/348/14). Als Versicherungsnehmer der Police Nr. «…» betreffend die obligatorische Unfallversicherung mit Versicherungsbeginn 1. Januar 2014 führte die Generali sodann die B.___ GmbH, X.___, auf (Urk. 15/167/2).

    Angesichts dieser unmissverständlichen Aktenlage rechtfertigen sich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 als Geschäftsführer bei der B.___ GmbH arbeitet und in dieser Funktion in erster Linie als Autohändler tätig ist, mithin Autokäufe und -verkäufe tätigt, wobei das gelegentliche Tragen und Heben von Autoreifen wohl zum ursprünglichen Stellenprofil gehörte, nicht dagegen Reparaturarbeiten oder anderweitige körperlich schwere Tätigkeiten. Die nachträgliche, erstmals in diesem Verfahren vorgebrachte Behauptung, er sei lediglich pro forma als Geschäftsführer angestellt (Urk. 1 S. 4 f.), erweist sich zum vornherein als nachgeschobene Begründung und gibt angesichts der vorherigen Angaben, auf welche als Aussagen der ersten Stunden abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), keinerlei Anlass zu Weiterungen des Verfahrens, hatte sich der Beschwerdeführer doch wiederholt und gegenüber unterschiedlichen Adressaten (Suva, Generali, Steuerbehörden, Handelsregister) konsequent als Geschäftsführer ausgewiesen.

5.4.3    Nachdem der Beschwerdeführer seit September 2011 als Geschäftsführer arbeitet und diese Stellung weiterhin innehat, liegt offensichtlich ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor (E. 5.4.1). Sodann fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit bei dieser Tätigkeit nicht voll ausschöpft oder dass das Einkommen seiner Leistung nicht angemessen wäre. Soweit er geltend macht, der ausbezahlte Lohn entspreche nicht seinem effektiven Lohn, seien davon doch die Taggelder der Suva und die Kinderzulagen abzuziehen (Urk. 1 S. 9), zeigt die vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren zum Beleg seiner Prozessarmut eingereichte Lohnabrechnung Juni 2020, dass der Beschwerdeführer auch nach der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Mai 2019 einen im Vergleich zu 2015 unveränderten Lohn von monatlich Fr. 6'000.-- (exklusive Kinderzulagen, Urk. 12/9), erzielen konnte (vgl. auch Lohnausweis 2019, Urk. 12/10, mit demselben Einkommen). Hinweise, welche auf eine Soziallohnkomponente desselben schliessen liessen, fehlen nicht nur in den Akten; auch der Beschwerdeführer verzichtete auf jegliche Vorbringen hierzu. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit dahingehend anpassen konnte, dass er was er denn auch selbst vorbringt (Urk. 1 S. 8) – körperlich schwere Tätigkeiten durch Mitarbeiter ausführen lässt respektive an diese delegiert. Aktenausweislich musste er dadurch keine Lohnminderung in Kauf nehmen, sondern scheint offensichtlich seine Restarbeitsfähigkeit als geschäftsführender Autohändler ohne schwerere körperliche Arbeiten voll ausschöpfen zu können. Entsprechend gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, was der Annahme eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades angesichts der Höhe des ersteren entgegensteht und zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenantrag führt. Ein Anspruch auf Kinderrenten existiert in der Unfallversicherung nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.4.4    Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin ergänzend durchgeführten Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2018 erübrigen sich demgemäss ebenso, wie Ausführungen zu den angeblichen Durchschnittsgewichten von Kompletträdern, welche der Beschwerdeführer gestützt auf Angaben in einem Internet-Forum zu 20- und 21-Zoll Kompletträdern für einen Audi Q7/SQ7 (Urk. 3/5) und damit ausgehend von überdurchschnittlich grossen und schweren Kompletträdern ermittelt haben will. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass gemäss Internet-Angaben zum Sperrgut-Versand in Deutschland (abrufbar unter: https://versandrechner.de-/sperrgut-autorad.html [12.07.2021]) kleinere Kompletträder auf Alufelgen unter 15 kg wiegen können, grössere Räder auf Stahlfelgen auch über 20 kg. Kleinere Räder lägen damit sogar noch im Bereich der Belastungsgrenze im Belastungsniveau «leicht bis mittelschwer» gemäss der von der Swiss Insurance Medicine (SIM) herausgegebenen Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, Ausgabe April 2013, grössere Räder wohl zumeist noch im Bereich eines mittelschweren Belastungsniveaus von 25 kg (S. 10 der zitierten Wegleitung).

    

6.      Hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist auf die im angefochtenen Entscheid unter E. 2.1 richtig wiedergegeben Rechtsgrundlagen zu verweisen (Urk. 2 S. 5). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. F.___ ab, welcher das Vorliegen einer erheblichen und dauernden Schädigung der körperlichen Integrität verneinte (Urk. 15/348/17). Diese Beurteilung wurde soweit ersichtlich – von keiner medizinischen Fachperson in Frage gestellt, womit sich auch keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 4.1 und 4.2). Ein Vergleich mit den Suva-Tabellen 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) und 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) bestätigt denn auch die Einschätzung von Dr. F.___. So rechtfertigt weder die leichtgradige Beweglichkeitseinschränkung des linken Kniegelenks (von 0-0-130: Urk. 15/348/15, sowie Suva-Tabelle 2) die Annahme eines Integritätsschadens, noch lässt die erst beginnende, gemäss Dr. I.___ überhaupt nicht weit fortgeschrittene Gonarthrose (E. 3.3) auf das Vorliegen eines anspruchsrelevanten Integritätsschadens schliessen, wird doch in Suva-Tabelle 5.2 erst ab einer mässigen Pangonarthrose ein Integritätsschaden von 10 bis 30 % postuliert, bei leichten Arthrosen aber einleitend eine Entschädigung explizit ausgeschlossen.

    Damit besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 11. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).

7.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

7.3 Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren zur medizinischen Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen lediglich vor, Teil seiner Tätigkeit in der B.___ GmbH sei das Tragen und Heben von durchschnittlich 31 kg schweren Rädern, was ihm nicht mehr zumutbar sei. Die Würdigung der medizinischen Akten führte zum klaren Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit (E. 4), ohne dass eine hiervon abweichende ärztliche Einschätzung in den Akten lag. Der Einwand des Beschwerdeführers, de facto nicht Geschäftsführer der B.___ GmbH zu sein und entsprechend, wenn auch nur sinngemäss, keine Arbeiten delegieren zu können, erwies sich sodann ohne Weiteres als haltlos. Bei der Frage nach den erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dabei im Besonderen der Frage, ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher der Beschwerdeführer konkret steht, verkannte der Beschwerdeführer, dass auf seinen nach Fallabschluss tatsächlich verdienten Verdienst abzustellen ist, wenn – wie vorliegend besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die verbliebene Arbeitsfähigkeit als geschäftsführender Autohändler in zumutbarer Weise voll ausschöpft, wovon nach dem unter E. 5.4.3 Gefolgerten ohne Weiteres auszugehen ist, zumal weder die Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise auf das Vorliegen eines Soziallohns ergaben. Dass der effektive Lohn bis zum Fallabschluss möglicherweise um die bis dahin geleisteten Unfalltaggelder geschmälert ausfiel, ist für die Frage nach einem Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 nicht von Belang. Sodann führte die Würdigung der kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens im Lichte der einschlägigen Suva-Tabellen ohne Weiterungen zum Ausschluss eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs; der Beschwerdeführer verzichtete denn auch darauf, den behaupteten Integritätsschaden durch eine ärztliche Stellungnahme zu untermauern oder die Einschlägigkeit einer Suva-Tabellenposition zu behaupten.

    Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

7.4    Offenbleiben kann demgemäss, ob die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen wäre, nachdem dieser zur Substantiierung der behaupteten Unterhaltszahlungen für seine im E.___ wohnhaften minderjährigen Kinder im Nachgang zur Verfügung vom 9. September 2020 einzig einen Zahlungsbeleg über eine einmalige Zahlung vom 3. August 2018 (Urk. 26/2), eine Transaction History der K.___-Bank über Transaktionen die Mutter seiner im E.___ wohnenden Kinder betreffend (Urk. 26/3) und eine Erklärung der letzteren vom 12. Oktober 2020 (Urk. 26/4) einreichte.


    Das Gericht beschliesst:


    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm

- Rechtsanwältin Vera Häne

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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