Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00149


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 25. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer



gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war vom 1. März bis 31. August 2019 (Urk. 14/K1 S. 1) als EDV-Fachmann beim Verein Y.___ tätig und über diese bei der Helsana Unfall AG, Dübendorf (Helsana), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 8. August 2019 (vgl. Urk. 14/K23 und Urk. 15/M1) beim Baden im See vom Dach seines eigenen Bootes (vgl. Urk. 14/K23) ins Wasser sprang und beim Eintauchen in das Wasser ein schmerzhaftes Knacken im linken Ohr verspürte (Urk. 14/K1 S. 2 und Urk. 14/K8). In der Folge litt er unter einem Tubenkatarrh links mit beginnender Mittelohrentzündung links (Urk. 15/M1). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (Urk. 14/K21) verneinte die Helsana einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 8. August 2013. Die vom Versicherten am 17. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/K23) wies die Helsana mit Entscheid vom 11. Mai 2020 (Urk. 14/K27 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm für die Folgen des Ereignisses vom 8. August 2019 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei festzustellen, dass dieses Ereignis den Unfallbegriff erfülle (Urk 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 30. September 2020 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

1.6    Die leistungsansprechende Person hat das Vorliegen eines Unfalles beziehungsweise die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen, ohne dass ihr eine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) obliegen würde. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2; BGE 117 V 261 E. 3b). Als Indizien, zum Nachweis eines behaupteten, von keinem Zeugen beobachteten Unfalls fallen vorab der Zeitpunkt und das Motiv der Unfallmeldung, die Zeitspanne zwischen Ereignis und Meldung sowie die Anamnese, namentlich ob diese frühere gleiche oder analoge Gesundheits-störungen enthält, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten auftreten können, in Betracht. Von erheblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung ist auch, ob die erste Schilderung des Unfallgeschehens mit späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, in wesentlichen Punkten übereinstimmt.

    Auch den medizinischen Erkenntnissen bezüglich der traumatischen oder pathologischen Ursachen eines Gesundheitsschadens kommt im Rahmen der Beweiswürdigung von unklaren Unfallsachverhalten die Bedeutung von Indizien zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3, U 161/04 vom 30. November 2004 und U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1). Dabei gilt es zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 und 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.4; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004). Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d).

1.7    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.8    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

1.9    Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).

1.10    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 (Urk. 2) davon aus, dass das Ereignis vom 8. August 2019 den Unfallbegriff nicht erfülle, und dass dieses mangels einer Listenverletzung beziehungsweise einer entsprechenden Diagnose auch keine unfallähnliche Körperschädigung darstelle (S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er anlässlich des Ereignisses (vom 8. August 2019) von einem Schiff ins Wasser gesprungen sei, und dass er dabei einen Ohrenschaden erlitten habe, als er beim Eintauchen in das Wasser ein «Knacken» beziehungsweise ein Knackgeräusch im Ohr wahrgenommen habe. Dieses Ereignis habe den Unfallbegriff erfüllt, weil es sich dabei um eine nicht beabsichtigte Einwirkung gehandelt habe. Sein bisheriger Hausarzt, welcher zwischenzeitlich verstorbene sei, habe fälschlicherweise ein Beissen und Pfeifen im Ohr und nicht ein Knacken im Ohr als Grund für den (am 12. August 2019 erfolgten) Arztbesuch angegeben. Sodann habe es sich beim streitigen Ereignis, welches eine anhaltende Hörminderung verursacht habe, nicht um das Eindringen von Wasser in das Ohr, wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fälschlicherweise ausgegangen sei, sondern um ein Knacken im Ohr gehandelt (Urk. 1).


3.

3.1    Vorerst gilt es zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 8. August 2019 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.

3.2    Der Verein Y.___ beschrieb den Hergang des Ereignisses vom 13. (richtig: 8.) August 2019 im Formular «Schadenmeldung UVG» vom 30. August 2019 (Urk. 14/K1 S. 2) folgendermassen:

«

Hat in einer Tiefe von 50 - 100 cm getaucht und hatte sofort Wassereinfall im linken Ohr. Daraufhin verspürte Herr X.___ ein Beissen und Pfeifen. Der Arzt diagnostizierte eine beginnende Ohrenentzündung».

3.3    Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2019 zum Ereignishergang das Folgende aus (Urk. 14/K8):

«

Ich bin vom Schiff runtergesprungen, Höhe weniger als zwei Meter. (…) Plötzlich, wie ich eingetaucht bin ins Wasser, knackte es in meinem Ohr, ich hatte sofort Schmerzen (…)».

3.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beschrieb in seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 15/M1) auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers den folgenden Ereignishergang:

«

Am 08.08.2019 beim Tauchen bei einer Tiefe von ½ Meter Auftreten von Druckgefühl im linken Ohr mit leichten Schmerzen.»

    Mit Mail vom 5. Februar 2020 (Urk. 14/K22) teilte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer mit, dass er die Angaben in seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 der Krankengeschichte entnommen habe, und sie daher nicht nachträglich auf Wunsch des Beschwerdeführers abändern könne. Vielmehr käme dies einer Zeugnisfälschung gleich.

3.5    Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 17. Februar 2020 (Urk. 14/K23) das Folgende aus:

«

Am 8. August 2019 bin ich vom Dach meines Schiffs auf dem Zürichsee ins Wasser gesprungen, wie ich das x-tausend Mal zuvor ohne Folgen gemacht habe. Die Eintauchtiefe war geschätzt etwas einen halben Meter (…). Beim Eintauchen ins Wasser ‹knallte› es in meinem linken Ohr, ich hatte sofort Schmerzen und das Wasser lief ein. (…)»

3.6    Am 8. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschreibung des Ereignishergangs durch den Verein Y.___ im Formular «Schadenmeldung UVG» vom 30. August 2019 folgendermassen Stellung (Urk. 3):

«

Zum Arzt bin ich gegangen wegen des Knackens im linken Ohr und des nach wie vor verminderten Hörens. Nicht wegen der Diagnose Beissen und Pfeifen.»

    In seiner Beschwerde vom 9. Juni 2020 (Urk. 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom Schiff ins Wasser gesprungen sei und in der Folge einen Ohrenschaden erlitten habe, als es beim Eintreffen ins Wasser im Ohr geknackt habe.


4.

4.1    Die erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs durch den Beschwerdeführer weichen in Bezug auf den Inhalt des Ereignisablaufs nicht wesentlich voneinander ab. Gestützt auf diese grundsätzlich übereinstimmenden und keine wesentlichen Widersprüche aufweisenden Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf vom 8. August 2019 ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2019 von einem Schiff aus einer Höhe von weniger als zwei Metern ins Wasser sprang, beim Eintauchen ins Wasser ein Knackgeräusch in seinem linken Ohr wahrnahm und infolgedessen unter sofortigen Schmerzen im Ohr litt. Abgesehen vom erwähnten Knackgeräusch im linken Ohr hat sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nichts Ungewöhnliches - insbesondere auch keine unkoordinierte Bewegung - zugetragen.

4.2    Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Eindringen von Wasser ins linke Ohr erkennen. Denn beim Schwimmen oder Eintauchen ins Wasser stellt ein Eindringen von Wasser in die Ohren kein ungewöhnliches Ereignis dar. Auch aus dem Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses sofort Schmerzen verspürte, lässt sich nicht auf eine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses schliessen.

4.3    Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 8. August 2019 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 8. August 2019 besteht.

5.2    Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 15/M1), dass die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 8. August 2019 am 12. August 2019 stattgefunden habe, und dass er den Befund eines linksseitig geröteten Trommelfells, bei negativem Valsalva, erhoben habe, wobei von einem durch eine Krankheit verursachten Leiden auszugehen sei. Der Arzt führte aus, dass eine Therapie mit Inflamac, Triofan Nasenspray und anschliessend Cortinasal Nasenspray begonnen, und dass die Behandlung am 16. August 2019 abgeschlossen worden sei. Er stellte die folgende Diagnose:

- Tubenkatarrh links mit beginnender Mittelohrentzündung links

    Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer nicht.

5.3    Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.2) habe dieser einen „negativen Valsalva“ festgestellt. Bei einem Valsalva Manöver kann es sich einerseits um einen otologischen Test zur Funktionsprüfung der Ohr trompete durch Erzeugung eines Überdrucks im Nasen-Rachen-Raum nach tiefer In spirati on bei geschlossenem Mund und zugehaltener Nase handeln (vgl. Valsalva-Vesuch [HNO], in: www.pschyrembel.de). Andererseits kann es sich hierbei auch um eine ärztliche Massnahme zum Feststellen einer Trommelfellverletzung handeln. Dabei wird ein Valsalva-Manöver im Sinne der Erzeugung eines Überdrucks im Nasen-Rachen-Raum nach tiefer In spirati on bei geschlossenem Mund und zugehaltener Nase bei einem mit Wasser aufgefüllten linken Ohrkanal durchgeführt. Dabei wird bei einem positiven Ergebnis, wenn Luftblasen aus dem Ohrkanal entweichen, auf eine Trommefellverletzung beziehungsweise -perforation geschlossen. Bei einem negativen Testergebnis, wenn keine Luftblasen aus dem mit Wasser gefüllten Ohrkanal entweichen, kann indes lediglich vermutungsweise und nicht mit Sicherheit auf ein intaktes Trommelfell geschlossen werden (vgl. Medscape, Middle Ear, Tympanic Membrane, Perforations Workup vom 7. Mai 2020; https://emedicine.medscape. com/article/858684-workup#c7).

5.4    In Anbetracht der gesamten Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Trommelfell des Beschwerdeführers auf eine Trommelfellverletzung hin überprüfen wollte, und dass er daher anlässlich der Konsultation vom 12. August 2019 beim Beschwerdeführer bei einem mit Wasser aufgefüllten linken Ohrkanal ein Valsalva-Manöver im Sinne der Erzeugung eines Überdrucks im Nasen-Rachen-Raum nach tiefer In spirati on bei geschlossenem Mund und zugehaltener Nase durchführen liess, und dass dabei hinsichtlich einer Trommelfellverletzung ein negativer Befund resultierte.

5.5    Gestützt auf den nachvollziehbaren Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.2) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 8. August 2019 im Bereich seines linken Ohres bei einem geröteten Trommelfell unter einem Tubenkatarrh mit beginnender Mittelohrentzündung litt, dass indes keine Hinweise auf eine Trommelfellverletzung bestanden. Obwohl der Beschwerdeführer nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt der Oto-Rhino-Laryngologie untersucht wurde und obwohl insbesondere weder eine Otoskopie oder Audiometrie (vgl. Trommelfellruptur in: www.pschyrembel.de) durchgeführt wurden, weshalb eine Trommelfellruptur nicht mit Sicherheit auszuschliessen war, steht auf Grund der von Dr. Z.___ durchgeführten Untersuchungen immerhin fest, dass keine Hinweise auf eine Trommelfellruptur bestanden, und dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ein intaktes Trommelfell zu schliessen war.

5.6    Da unter anderem auf Grund der Erfahrungstatsache, wonach kleine Trommelfellverletzungen in der Regel bereits nach kurzer Zeit beziehungsweise bereits nach einem bis zwei Tagen von selbst ausheilen (vgl. Trommelfellruptur in: www.pschyrembel.de), davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, und da insbesondere auch die Einholung ergänzender Auskünfte bei Dr. Z.___ auf Grund des Umstandes, dass dieser gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) zwischenzeitlich verstorben ist, sich als unmöglich erweist, ist von weiteren medizinischen Abklärungen beziehungsweise von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher, abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

5.7    Nach Gesagtem steht daher fest, dass eine durch das versicherte Ereignis vom 8. August 2019 verursachte Trommelfellverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. h UVV im Bereich des linken Ohres des Beschwerdeführers nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

6.    In Würdigung der medizinischen Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Ereignis vom 8. August 2019 im Bereich seines linken Ohres unter einem Tubenkatarrh mit beginnender Mittelohrentzündung litt, und dass die Beschwerden beim Eintauchen ins Wasser durch dieses Leiden verursacht wurden. Dieses Leiden ist indes nicht unter den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen beziehungsweise Listenverletzungen aufgeführt (vorstehend E. 1.7 und E. 18). Demzufolge fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung schon deshalb ausser Betracht, weil nach Lage der medizinischen Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen zugezogen hätte (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 und 123 V 43 E. 2b).


7.    Demzufolge ist ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Ohrleiden weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Unfall AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz