Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00153
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 23. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 1987 bei der Y.___ AG als Buchhalter-Treuhänder angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Unfallversicherung) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/4). Gleichzeitig war der Versicherte Alleinaktionär der Y.___ AG (Urk. 3/3 S. 2 Ziffer 1.1). Mit Kaufvertrag vom 21. Juni 2018 veräusserte der Versicherte unter anderem seine Aktien der Y.___ AG an die Z.___ AG (Urk. 3/3 S. 2 Ziffer 1.4). Der Versicherte sicherte der Käuferin vertraglich eine gute Einarbeitung zu, wobei für Arbeitsleistungen des Versicherten, die ab Vollzugsdatum (1. Oktober 2018) anfielen und den Kunden der Gesellschaften verrechnet würden, eine Entschädigung von 35 % des zu verrechnenden Betrages vereinbart wurde. Die Einarbeitung sollte drei Monate nach dem Stichtag erfolgen (Urk. 3/3 S. 10 f. Ziffer 11.3). Vom 23. Juli 2018 bis am 24. Januar 2019 bezog der Versicherte infolge einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % und ab dem 24. Oktober 2018 75 % ein Taggeld aus der Kollektiv-Krankenversicherung, welche durch die Y.___ AG ebenfalls bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG abgeschlossen worden war (Urk. 3/4, vgl. Urk. 3/5 und Urk. 11). Am 2. Februar 2019 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er zuhause während des Schlafs von einem Dialysestuhl fiel (Urk. 10/4). Dabei zog er sich eine Fraktur des rechten Oberarms sowie des Schulterblattes zu, welche am 7. Februar 2019 operativ versorgt wurden (Urk. 10/2). Gemäss Unfallmeldung vom 10. September 2019 stürzte der Versicherte sodann am 29. August 2019 die Treppe hinunter (Urk. 10/50), wobei er sich Frakturen am Schenkelhals links, am rechten Oberarm sowie an der 7. Rippe rechts zuzog (Urk. 10/33, Urk. 10/37-38). Die CSS Kranken-Versicherung AG erbrachte daraufhin Leistungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorleistungspflicht (Urk. 10/55). Die Unfallversicherung lehnte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 2. Februar und vom 29. August 2019 mit Verfügung vom 16. September 2019 mangels Versicherungsschutzes ab (Urk. 10/57). Dagegen erhoben die CSS Kranken-Versicherung AG am 24. September 2019 (Urk. 10/71) und der Versicherte am 17. Oktober 2019 Einsprache (Urk. 10/74, Einsprachebegründung vom 16. Dezember 2019 [Urk. 10/85]). Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 wies die Unfallversicherung die Einsprachen ab (Urk. 10/91+92 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom 19. Mai 2020 aufzuheben und diese anzuweisen, ihm die aufgrund der Unfallereignisse vom 2. Februar und vom 29. August 2019 geschuldeten Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Taggelder von Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherern gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), welche die Lohnfortzahlung ersetzen, gelten nur bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV als Lohnersatz, selbst wenn sie versicherungsvertraglich länger geschuldet sind (BGE 143 V 385 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sind die Taggelder Lohnersatz, und damit endet die obligatorische Unfallversicherungsdeckung, danach sind sie lediglich, aber immerhin, vertraglich vorgesehene Versicherungsleistungen (Patricia Usinger-Egger, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unfallversicherung, BGE 143 V 385, SZS 2018 S. 674 ff., S. 674 f.).
Da es sich bei der Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast bei den Leistungsansprechern (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).
1.2 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes, BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, aus Ziffer 11.3 des Kaufvertrages vom 21. Juni 2018 sei klar ersichtlich, dass es die Absicht der Parteien gewesen sei, das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende September 2018 enden zu lassen und anschliessend in ein auf den Zweck der Einarbeitung und Bekanntmachung bei den Kunden beschränktes und bis Ende 2018 befristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Der Unternehmensverkauf sei eben gerade vor dem Hintergrund erfolgt, dass der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer, welcher im damaligen Zeitpunkt bereits eine Invalidenrente bezogen habe, seine beruflichen Aktivitäten habe reduzieren wollen. Auch aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis am 30. September 2018 geendet habe und ab 1. Oktober 2018 bis längstens 31. Dezember 2018 ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart gewesen sei. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerdeführer per 31. Dezember 2018 geendet habe, habe die Versicherungsdeckung nur bis am 31. Januar 2019 bestanden. Die vom 1. bis am 24. Januar 2019 bezahlten Krankentaggelder seien nicht als Lohnersatz einzustufen. Für die Unfälle vom 2. Februar und 29. August 2019 bestehe dementsprechend keine Versicherungsdeckung (Urk. 2, vgl. auch Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihm aufgrund einer krankheitsbedingten teilweisen Arbeitsunfähigkeit bis am 24. Januar 2019 ein Krankentaggeld ausgerichtet, womit er bis weniger als 31 Tage vor dem Unfallereignis vom 2. Februar 2019 mindestens die Hälfte seines Lohnes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG in Form eines Krankentaggeldes bezogen habe. Eine Versicherungsdeckung nach UVG könne demnach höchstens entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits per 31. Dezember 2018 geendet habe. Die konkreten Begleitumstände der Unternehmensveräusserung würden jedoch überwiegend wahrscheinlich darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis auch nach dem 31. Dezember 2018 Bestand gehabt habe. Insbesondere sei das Schicksal des Arbeitsvertrages zwischen der Y.___ AG und dem Versicherten nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 21. Juni 2018 gewesen. Für das Unfallereignis vom 2. Februar 2019 sei folglich von einer Versicherungsdeckung und einer damit zusammenhängenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auszugehen. Während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nach diesem Unfall habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung eines Unfalltaggeldes gehabt und sei weiterhin unfallversichert gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei dementsprechend auch für den Unfall vom 29. August 2019 leistungspflichtig (Urk. 1).
2.3 Unbestritten blieb, dass es sich bei den Ereignissen vom 2. Februar und vom 29. August 2019 um Unfälle im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt (vgl. Urk. 2 S. 4 Rn II.2). Strittig und zu klären ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der betreffenden Unfälle bei der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG versichert war (E. 1.1).
3.
3.1 In Anbetracht, dass Krankentaggelder nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Lohnersatz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV darstellen und die Unfallversicherung mit dem 31. Tag endet, nachdem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat (E. 1.1), setzt eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 2. Februar 2019 voraus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG (Versicherungsnehmerin der Beschwerdegegnerin) zumindest bis am 2. Januar 2019 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Vor dem Verkauf der Aktien der Y.___ AG war der Beschwerdeführer bei derselben unbestrittenermassen als Buchhalter-Treuhänder angestellt. Zu prüfen ist, ob und wie lange zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG ab dem 1. Oktober 2018 (Vollzugsdatum Kaufvertrag [Urk. 3/3 S. 3 Ziffer 3.2]) ein Arbeitsverhältnis bestand.
3.2
3.2.1 Während die Beschwerdegegnerin den Standpunkt vertritt, das Arbeitsverhältnis habe spätestens am 31. Dezember 2018 geendet (E. 2.1), erstreckt sich dieses nach Ansicht des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2019 (E. 2.2). Die Parteien verweisen zur Begründung ihres Standpunktes jeweils auf die konkreten Begleitumstände der mit Kaufvertrag vom 21. Juni 2018 bewirkten Übertragung der Aktien der Y.___ AG.
3.2.2 Anhaltspunkte, die auf eine nach der Aktienübertragung zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG bestehende vertragliche Bindung hindeuteten, lassen sich dem Kaufvertrag vom 21. Juni 2018 lediglich unter Ziffer 11.3 entnehmen. Diese lautet wie folgt: «Der Verkäufer (Beschwerdeführer) sichert dem Käufer (Z.___ AG, vertreten durch A.___) eine gute Einarbeitung zu. Arbeitsleistungen des Verkäufers, die ab Vollzugsdatum anfallen und den Kunden der Gesellschaften verrechnet werden, sind dem Verkäufer mit 35 % des zu verrechnenden Betrages (exkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Einarbeitung beinhaltet eine vollständige Übergabe und Einführung in sämtliche Mandantenbeziehungen. In der Regel erfolgt eine – sofern angezeigt und erwünscht – Vorstellung beim Kunden. Der Verkäufer empfiehlt den Käufer den bestehenden Mandanten ohne Vorbehalte. Werden die in dieser Ziffer zugesicherten Leistungen nicht oder ungenügend erbracht und ist die Mangelhaftigkeit durch den Verkäufer verschuldet, reduziert sich der Kaufpreis durch eine Reduktion des Verkäuferdarlehens im Sinne einer Konventionalstrafe um CHF 150'000. Der Nachweis über die mangelhafte Leistung ist dem Verkäufer sofort, längstens aber innert 30 Tagen nach Abschluss der Einarbeitung (Verwirkungsfrist), schriftlich und unter Nennung der relevanten Tatsachen mitzuteilen. Der Abschluss der Einarbeitung, welche in den ersten drei Monaten nach dem Stichtag erfolgen soll, ist dem Verkäufer durch den Käufer schriftlich zu bestätigen.» (Urk. 3/3 S. 10 f. Ziffer 11.3).
3.2.3 Gegenstand des Kaufvertrages bildet vorliegend die Übertragung der Aktien unter anderem (vgl. Urk. 3/3 S. 2 Ziffer 1.1) der Y.___ AG (Urk. 3/3 S. 2 f. Ziffer 1.1, 1.4 und 2.1). Da es bei einem solchen Gesellschaftskauf («share-deal») für die angeschlossenen Arbeitnehmer (im Gegensatz zur Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils) nicht zu einem Wechsel des Arbeitgebers kommt, findet Art. 333 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Rn 14) – keine Anwendung (Schenker, Unternehmenskauf, rechtliche und steuerliche Aspekte, 2016, S. 569 und S. 580; Isabelle Wildhaber, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Kapitel 20 Umstrukturierungen, 2018, S. 825, Rn 20.18 1. Lemma). Die rein rechtliche Betrachtungsweise, wonach der Gesellschaftskauf keine Auswirkungen auf die Position des Arbeitnehmers zeitigt, steht jedoch in einem gewissen Kontrast dazu, dass der Käufer des Unternehmens aufgrund der übergegangenen Kontrolle faktisch auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse Einfluss nehmen wird (Urs Schenker, a.a.O., S. 569). Mit den Aktien der Y.___ AG übertrug der Beschwerdeführer dem Käufer folglich auch die faktische Kontrolle über die im Übertragungszeitpunkt bestehenden Vertrags- und insbesondere Arbeitsverhältnisse. Dem haben die Parteien denn auch insofern Rechnung getragen, als sie in Ziffer 11.5 des Kaufvertrages festhielten, dass der Käufer bis am 30. September 2019 auf die Entlassung eines namentlich genannten Mitarbeiters verzichte und sich der Kaufpreis entsprechend der tatsächlichen Anstellungsdauer verringere (Urk. 3/3 S. 11 Ziffer 11.6). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach lediglich die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der zu veräussernden Gesellschaften Regelungsgegenstand des Kaufvertrages gewesen seien (Urk. 1 S. 6 Rn 14), erweist sich demnach als unzutreffend. Nach dem Dargelegten kann es nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen haben, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG nach Vollzug der Aktienübertragung in dessen bisherigen Ausgestaltung über den 1. Oktober 2018 hinaus stillschweigend fortdauern zu lassen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Fortdauer seines bisherigen Arbeitsverhältnisses interessiert gewesen, so erschliesst sich angesichts seiner Stellung als Vertragspartei sowohl des Arbeits- als auch des Kaufvertrages nicht, weshalb er mit den Aktien der Y.___ AG auch die faktische Kontrolle über sein Arbeitsverhältnis an den Käufer übertragen haben soll, ohne im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf einer Regelung hinsichtlich der Ausgestaltung seines persönlichen Arbeitsverhältnisses zu insistieren. Wie sich aus Ziffer 11.3 des Kaufvertrages ergibt, kamen die Person des Beschwerdeführers sowie die seinerseits nach Vollzug des Kaufvertrages bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Y.___ AG anlässlich der Vertragsverhandlungen sodann auch zur Sprache: Die Parteien einigten sich darauf, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Einarbeitung des Käufers innert drei Monaten verpflichtet ist (Urk. 3/3 S. 10 f. Ziffer 11.3). In seinem E-Mail vom 10. August 2019 gab A.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch an, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 nicht mehr für die Y.___ AG gearbeitet habe (Urk. 10/28). Gleichzeitig ersuchte A.___ die Beschwerdegegnerin im besagten E-Mail um Bekanntgabe von «mehr Informationen zum gemeldeten Schaden». Offenbar war er nicht über die aktuellen unfallversicherungsrechtlichen Belange unterrichtet, was ebenso wie sein Ersuchen um Auszahlung der Taggelder direkt an den Beschwerdeführer (Mail an die Beschwerdegegnerin vom 6. März 2019 [Urk. 10/28]; vgl. dazu BGE 143 V 285 E. 4.5) nicht für ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis spricht. Soweit A.___ hernach (E-Mail vom 6. September 2019 [Urk. 3/6], Telefonnotiz vom 16. September 2019 [Urk. 3/7]) mit Hinweis auf Ziffer 11.3 des Kaufvertrages (vgl. Urk. 3/6 S. 2) ausführte, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 im reinen Umsatzlohn angestellt worden sei, bestätigt dies eine konsensuale Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG per 30. September 2018. Angesichts der vertraglich vereinbarten Befristung vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2018 (Urk. 3/3 S.10f. Ziffer 11.3) kann die Auskunft von A.___, wonach das ab dem 1. Oktober 2018 gültige Arbeitsverhältnis noch nicht formell aufgelöst worden sei, nicht nachvollzogen worden. Ferner ist eine gewisse Widersprüchlichkeit darin zu erblicken, dass A.___ einerseits ausführte, er habe mit Schrecken festgestellt, dass der Beschwerdeführer formell immer noch angestellt sei (Urk. 3/6), es andererseits aber immer beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 unbefristet auf Stundenlohn- bzw. Umsatzbasis zu beschäftigen (Urk. 3/7). Dementsprechend bilden die Auskünfte von A.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fortdauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses über den 30. September 2018 hinaus, zumal seine Angaben vom 6. und 16. September 2019 (Urk. 3/6 und 3/7) unter dem Eindruck der sich abzeichnenden Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin gestanden haben und mithin von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt gewesen sein dürften (vgl. dazu Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», BGE 121 V 45 E. 2a). Eine Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses per Ende September 2018 sowie die seitherige Beschränkung der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die bis Ende Dezember 2018 befristete Einarbeitung steht auch damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer – wie er selber ausführt – die Y.___ AG gesundheitsbedingt veräusserte und beruflich kürzertreten wollte (Urk. 1 S. 6 Rn 15). Ebenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt für ein über den 31. Dezember 2018 fortdauerndes Arbeitsverhältnis lässt sich aus der Tatsache gewinnen, dass der Beschwerdeführer sein Büro erst am 17. Mai 2019 räumte (Urk. 1 S. 7 Rn 17), zumal sich dieser Aspekt – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 9 S. 5 Rn 10) – ebenso gut mit gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere nach dem Unfall vom 2. Februar 2019, erklären lässt. Ob es sich bei der vereinbarten Einarbeitung ab dem 1. Oktober 2018 um einen befristeten Arbeitsvertrag oder um eine blosse Nebenpflicht des Kaufvertrages handelt, kann dahingestellt bleiben vor dem Hintergrund, dass die Verpflichtung per Ende Dezember 2018 befristet wurde und sich demnach ohnehin kein darüberhinausgehender Versicherungsschutz ergeben kann.
3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG über den 31. Dezember 2018 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestand. Insbesondere lassen weder der Kaufvertrag vom 21. Juni 2018 noch dessen konkrete Begleitumstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diesen Schluss zu. Im Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Februar 2019 unterstand der Beschwerdeführer dementsprechend auch unter Berücksichtigung der 31 tägigen Nachdeckungsfrist (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht mehr dem UVG. Da ihm dementsprechend diesbezüglich kein Taggeldanspruch zusteht, entfällt auch eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 29. August 2019 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2.1.3).
3.4 Von beweismässigen Weiterungen, insbesondere der beschwerdeweise offerierten Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch von A.___ sowie von zwei namentlich bezeichneten Mitarbeitenden der Y.___ AG (Urk. 1 S. 7 Ziff. 17), sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend E. 1.2).
4. Der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler