Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00157


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 12. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, war seit dem 11. Oktober 2013 als Gartenbauarbeiter für die Y.___ GmbH tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. März 2018 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit am linken Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 30. April 2018, Urk. 9/1). In der Folge wurde er im Spital Z.___ mehrfach am linken Handgelenk operiert (Urk. 9/173/2-3). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 8. Januar 2020 führte Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, eine Untersuchung durch (Urk. 9/173; vgl. auch die gleichentags erfolgte Beurteilung des Integritätsschadens, Urk. 9/172). Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher per 31. März 2020 eingestellt. Die Suva komme jedoch für folgende Heilkosten weiterhin auf: einmal pro Woche Ergotherapie im Jahr 2020, zwei bis drei Serien Ergotherapie pro Jahr ab 2021, zwei bis drei jährliche Arztkontrollen, erforderliche Schmerzmittel mit gegebenenfalls Magenschutz und erforderliche Handmanschetten (Urk. 9/182). Mit Verfügung vom 11. März 2020 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/185). Die dagegen vom Versicherten am 30. April 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/201) wies die Suva mit Entscheid vom 29. Mai 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juni 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.1).

1.4    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unfallbedingt nicht mehr möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber in einem 100%-Pensum zumutbar. Vergleiche man den Validenlohn von Fr. 76'962.30 mit dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelten Invalidenlohn von Fr. 61'601.45, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 % (Urk. 2 S. 6 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Verfügung vom 24. Juni 2020 im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Valideneinkommen von Fr. 89‘356.90 und ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘274.-- ermittelt habe. Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 31 %. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen sei nicht korrekt (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.    

3.1    Kreisärztin A.___ stellte im Bericht zur Untersuchung vom 8. Januar 2020 folgende Diagnosen (Urk. 9/173/7):

    stark ausgeprägte Belastungsintoleranz der linken Hand bei:

- Status nach skapholunärer Bandläsion Handgelenk links vom 24. März 2018

- Status nach diagnostischer Arthroskopie Handgelenk links vom 30. Juli 2018

- Status nach skapholunärer Bandrekonstruktion nach Garcia-Elias Handgelenk links vom 12. September 2018

- Status nach Phlegmone rückseitig Hand und Handgelenk links nach Bandrekonstruktion mit mehrmaligem Débridement

- Status nach Débridement und Deckung des Weichteildefekts dorsalseitige Hand links mit einem Posterior-Interosseus-Lappen vom 8. Oktober 2018 und Lappenrevision bei venöser Stauung mit aktiver Blutung Handrücken vom 9. Oktober 2018

Kreisärztin A.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der linken Hand die angestammte schwere manuelle Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für die linke Hand seien wiederholt kräftiges Zupacken, kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, andauernde differenzierte feinmotorische und hämmernde/vibrierende Tätigkeiten nicht mehr möglich. Eine leichte Arbeit sei für die linke Hand ganztags zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/173/8).

3.2    Diese Beurteilung von Kreisärztin A.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

4.2    Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkommen auszugehen ist, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ GmbH erzielte. Seit der Eintragung im Handelsregister am 11. Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch). Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.1 mit Hinweisen) hat ihn die Beschwerdegegnerin als selbständigerwerbend qualifiziert (Urk. 2 S. 6), kann er doch als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein treffen.

    Der Beschwerdeführer hat seine selbständige Erwerbstätigkeit im Oktober 2013 aufgenommen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 25. März 2019 ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2014 bis 2017 bei der Y.___ GmbH folgende Einkommen erzielte: Fr. 55'414.-- im Jahr 2014, Fr. 76'193.-- im Jahr 2015, Fr. 75'587.-- im Jahr 2016 sowie Fr. 75'678.-- im Jahr 2017 (Urk. 9/107/2-3).

    Dass die Beschwerdegegnerin vom tatsächlich erzielten durchschnittlichen Einkommen in den Jahren 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug in der Höhe von Fr. 75'819.35 ([Fr. 76'193.-- + Fr. 75'587.-- + Fr. 75'678.--] : 3) ausging, ist
nicht zu beanstanden. Weder aufgrund der Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2018, wonach das monatliche Bruttoeinkommen jeweils Fr. 7'445.95 betrug (Urk. 9/152/2-3), noch der Angaben des Beschwerdeführers vom 7. November 2019, sein jährlicher AHV-pflichtiger Bruttolohn würde im Jahr 2019 Fr. 97'500.-- betragen (Urk. 9/153), erscheint angesichts der Einkommens-verhältnisse in den Jahren 2015 bis 2017 ein höheres Einkommen überwiegend wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019, T1.1.15, F 41-45 Baugewerbe/Bau) beläuft sich das Valideneinkommen daher auf Fr. 76'948.75 (Fr. 75'819.35 : 100.7 x 102.2; da die Nominallohnentwicklung im Jahr 2020 noch nicht bekannt ist, ist vorliegend sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf das Jahr 2019 abzustellen).

4.3    Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gartenbauarbeiter nicht mehr zumutbar ist, sind aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichti-
gung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominal-lohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal-lohnindex, Männer, 2016-2019, T1.1.15, Total) resultiert daher ein Einkommen von Fr. 68‘367.55 (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.5 x 102.4). Gewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und ebenfalls nicht zu beanstandenden 10%igen Abzug für die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/bb), beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 61‘530.80 (Fr. 68‘367.55 x 0,9).

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'948.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61‘530.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘417.95 und damit ein Invaliditätsgrad von 20 % (Fr. 15‘417.95 : Fr. 76'948.75).

4.5    Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 3, vgl. auch Urk. 8) einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie unter E. 1.4 dargelegt, besteht im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stelle stellte im Wesentlichen einzig auf die Lohnangaben des Beschwerdeführers ab, ohne eine Überprüfung mittels des IK-Auszugs vorzunehmen.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl