Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00158
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. April 2021
in Sachen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war seit dem 1. Mai 2018 bei der Y.___ AG als Metallbautechniker tätig (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 1-3) und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 23. Januar 2020 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte habe sich am 22. Oktober 2019 beim reflexartigen Auffangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zugezogen (Urk. 7/1 Ziff. 4-9).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2020 eine Leistungspflicht (Urk. 7/23 = Urk. 7/22/2-3). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer, die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachstehend: Concordia), am 13. März 2020 Einsprache (Urk. 7/28). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ab (Urk. 7/33 = Urk. 2).
2. Die Concordia erhob am 1. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Oktober 2019 zu verpflichten (Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der am 27. November 2020 zum Prozess beigeladene Versicherte (Urk. 9) liess sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Rechtsprechung geht von der medizinischen Erfahrungstatsache aus, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts U 138/99 vom 8. Februar 2000 = RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 ff. E. 2a am Ende, 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1, 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2, 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der gesetzliche Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da es am ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 3). Ferner machte sie geltend, es fehle aus näher dargelegten Gründen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Ereignis vom 22. Oktober 2019 (Urk. 6 S. 4 f. Ziff. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Merkmale des Unfallbegriffs, namentlich jenes der Ungewöhnlichkeit, seien erfüllt (S. 5 f. Ziff. 3, S. 6 f. Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Laut Schadenmeldung vom 23. Januar 2020 (Urk. 7/1 = Urk. 3/4) zog sich der Versicherte am 22. Oktober 2019 beim reflexartigen Auffangen eines Trägers eine Stauchung der Wirbelsäule zu (Ziff. 4, 6 und 9). Die Arbeit sei ab dem 23. Januar 2020 ausgesetzt worden (Ziff. 10).
Der Versicherte bejahte im am 5. Februar 2020 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/14 = Urk. 3/7) die Frage, ob er wieder arbeitsfähig sei und führte aus, er habe immer gearbeitet, aber es sei schlimmer geworden und seit dem 21. Januar 2020 sei er zu 75 % krankgeschrieben (Ziff. 8).
Die Arbeitgeberin erklärte am 5. Februar 2020 (Urk. 7/10 = Urk. 3/8), die Anmeldung habe sich verzögert, weil die Verletzung erst zu Jahresbeginn zu akuten Schmerzen geführt habe (Ziff. 3).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, führte mit Bericht vom 22. Januar 2020 (Urk. 3/3) zum gleichentags erfolgten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) aus:
- Retrolisthesis von L5/S1 begleitet von einer bilateralen leichtgradigen Facettenarthrose und einer mediorechtslateralen Diskushernie Eindellung des Duralsackes und vor allem mit Kompression Wurzel S1
- beidseits foraminale Diskusprotrusion in diesem Segment ohne Beeinträchtigung der Wurzeln L5
3.3 Dr. med. A.___, Oberarzt Universitätsklinik B.___, nannte im Bericht vom 28. Januar 2020 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 7/11 = Urk. 7/27 = Urk. 3/5) als Diagnose eine traumatische Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Nervenwurzel rechts (S. 1 Mitte).
Der Versicherte habe 2019 bei der Arbeit auf einer Baustelle zweimal einen umfallenden Metallträger auffangen müssen, was jeweils zu einem Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit entsprechenden lumbalen Rückenschmerzen geführt habe, dies zuletzt im Oktober 2019 mit besonders starker Schmerzsymptomatik und teilweise Ausstrahlung der Schmerzen ins rechte Bein. Er habe dann zunächst abgewartet und versucht, sich körperlich zu schonen. Im Januar 2020 sei es jedoch zu einer Schmerzexazerbation mit starker Bewegungseinschränkung gekommen (S. 1).
3.4 Dr. C.___, Chiropraktor, nannte mit Bericht vom 3. Februar 2020 (Urk. 7/13 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (Ziff. 5):
posttraumatisches Lumbalsyndrom bei aktivierter Diskushernie rechts mit / bei
- Facettengelenksarthrose L5/S1
- Reizung der Nervenwurzel S1 rechts
Gemäss den Angaben des Versicherten seien unmittelbar nach dem reflexartigen Auffangen eines Metallträgers starke lumbale Schmerzen in der LWS aufgetreten, welche im Laufe des Tages weiter zugenommen hätten (Ziff. 2).
Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 21. Januar bis 21. Februar 2020 (Ziff. 8).
3.5 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte mit Bericht vom 11. Februar 2020 aus, die bisherige Behandlung sei ohne Erfolg geblieben (Urk. 7/26).
4.
4.1 Die Akten stimmen dahingehend überein, dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 22. Oktober 2019 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Eine Schmerzexazerbation mit starker Bewegungseinschränkung wurde ärztlicherseits erstmals Ende Januar 2020 als «im Januar 2020» eingetreten beschrieben (vorstehend E. 3.3), und der Beschwerdeführer erklärte, er sei seit dem 21. Januar 2020 zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben (vorstehend E. 3.1).
4.2 Damit eine Diskushernienproblematik als unfallbedingt gewertet werden kann, verlangt die Rechtsprechung, dass deren Symptomatik unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist (vorstehend E. 1.2).
Diese Voraussetzung ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Eine Prüfung der Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt sei, erübrigt sich damit.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG
- Suva
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher