Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00162
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 29. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war seit 30. April 2018 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 9. Juli 2018 auf einer Leiter ausrutschte, 3 Meter tief fiel und sich an den Schultern sowie am Rücken verletzte (vgl. Urk. 9/1).
1.2 Die Suva anerkannte das Ereignis vom 9. Juli 2018 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte sie die gesetzlichen Leistungen per 31. Dezember 2019 ein und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente ab 1. Januar 2020 zu (Urk. 9/122; vgl. Urk. 9/116). Die vom Versicherten am 9. Dezember 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/134) wies die Suva am 2. Juni 2020 ab (Urk. 9/151= Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 13 % eine Invalidenrente auszurichten, es sei ihm eine Integritätsentschädigung zuzusprechen und die versicherten Leistungen seien über den 31. Dezember 2019 hinaus zu erbringen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Replik wurde am 24. Dezember 2020 (Urk. 15), die Duplik am 8. Februar 2021 (Urk. 19) erstattet und dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 20) zugestellt.
Hinzugefügt: Am 22. April 2021 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, um zur vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 21). Der Beschwerdeführer zeigte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2021 an, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 25), und beantragte zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei gleichzeitig mit dem Rückweisungsentscheid zu verpflichten, ihm rückwirkend und über den 31. Dezember 2019 hinaus die versicherten Leistungen – insbesondere Taggeld und Heilkosten – zu erbringen, weil die Beschwerdegegnerin die Leistungen verfrüht, das heisst vor Abschluss der notwendigen medizinischen Abklärungen und auch vor Erreichen des Endzustandes, eingestellt habe.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. Z.___ vom 31. Oktober 2019. Gemäss diesem lasse sich das Ausmass der physischen Einschränkungen und Schmerzen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären. Es zeige sich eine erhebliche Symptomausweitung, diesbezüglich müsse die psychiatrische Diagnose berücksichtigt werden. Seine schulterbelastende Tätigkeit auf dem Bau könne dem Beschwerdeführer nicht mehr empfohlen werden. Für eine angepasste Tätigkeit sei er aus somatischer Sicht nach gestuftem Einstieg voll einsetzbar (S. 7 f. E. 3.3).
Diese Beurteilung erweise sich als schlüssig und es liessen sich keine entgegenstehenden ärztlichen Aufzeichnungen in den Akten finden. Auch die im Einspracheverfahren eingereichten aktuellen medizinischen Berichte vermöchten daran nichts zu ändern, zumal aus ihnen nicht hervorgehe, dass aus einer weiteren Behandlung wie der vorgeschlagenen Revisionsoperation noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne, mithin sei eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Im Übrigen werde nicht vorgebracht, dass sich der Versicherte für die Vornahme einer solchen Operation entschieden habe (S. 8 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ abgestellt, welche aufgrund eigener Untersuchungen des Versicherten sowie in Kenntnis der im Recht liegenden Akten samt bildgebenden Befunden erfolgt sei (S. 9 E. 4.2).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'480.-- und einem auf statistische Werte gestützten Invalideneinkommen von Fr. 64'356.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (S. 10 E. 5.3). Unfallfolgen, welche eine Integritätsentschädigung begründeten, lägen keine vor (S. 11 E. 6.2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der im Einspracheverfahren eingereichten Arztberichte müsse davon ausgegangen werden, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht und der Fallabschluss damit zu früh erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Einspracheentscheid gefällt, ohne die erwähnten neuen Arztberichte dem Kreisarzt noch einmal zur Stellungnahme unterbreitet zu haben (S. 6 unten). Solange die Revisionsoperation nicht erfolgt beziehungsweise die Situation der rechten Schulter nicht geklärt sei, sei von einer in jeglicher Tätigkeit eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit er auch über den 31. Dezember 2019 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder habe. Die Sache sei daher zwecks weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 7 Mitte Ziff. 3).
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 1. Juli 2019 liessen sich auch psychiatrische Diagnosen entnehmen, nämlich eine Klaustrophobie (ICD-10 F.40.2) und ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Die in der Rehaklinik A.___ beobachtete Symptomausweitung sei weitgehend auf eine psychische Störung zurückzuführen. Sie begründe – zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen - eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung, weshalb eine schrittweise Wiedereingliederung beginnend mit einer 50%igen Tätigkeit bis zu 100 % innerhalb von drei Monaten unter psychotherapeutischer Begleitung empfohlen worden sei (S. 7 f. Ziff. 4). Da die Krankenkasse eine entsprechende Kostenübernahme abgelehnt habe, verzichte er jedoch derzeit aus finanziellen Gründen auf eine psychiatrische Behandlung (S. 8 oben Ziff. 4).
Die Beschwerdegegnerin gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass die psychogenen Faktoren nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden, weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen (S. 8 Mitte Ziff. 4). Er sei aus einer Höhe von zirka 3 Metern von einer Leiter gefallen und sei zuvor noch während einigen Minuten wortwörtlich an einem Faden gehängt und habe den Sturz kommen sehen, was besonders eindrücklich gewesen sei. Stürze aus einer Höhe zwischen 2 und 4 Metern würden praxisgemäss als mittelschwere Unfälle qualifiziert. Eine psychiatrische Prüfung des Gesundheitszustands habe trotzdem nicht stattgefunden, womit der Sachverhalt auch diesbezüglich nicht umfassend abgeklärt worden und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 9 Ziff. 4).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich betreffend eine erneute Revisionsoperation sogar der Operateur selber sehr zurückhaltend gezeigt und im Sprechstundenbericht vom 13. März 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ein Behandlungserfolg aufgrund der komplexen Situation nicht garantiert werden könne. Im Übrigen sei weiterhin kein entsprechendes Kostengutsprachegesuch nachgereicht worden (S. 7 Ziff. 21). Der Fallabschluss per 31. Dezember 2019 sei zu Recht erfolgt (S. 7 Ziff. 22).
Nicht zu beanstanden sei die Qualifikation des Ereignisses als mittelschwerer Unfall im eigentlichen Sinne (S. 8 Ziff. 28). Von den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien («Psycho-Praxis»; vgl. BGE 115 V 133) sei – wie näher dargelegt wurde (S. 8 ff. Ziff. 29-35) - höchstens eines, nämlich dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen, erfüllt, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden sei daher zu verneinen, womit die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offenbleiben könne (S. 10 Ziff. 36).
2.4 In der Replik (Urk. 15) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der behandelnde Arzt müsse einen Behandlungserfolg nicht garantieren, es genüge, dass die Arbeitsfähigkeit mit der geplanten Operation noch verbessert werden könne (S. 3 unten Ziff. 2). Seit dem 31. August 2020 befinde er sich nun in psychiatrischer Behandlung, wobei er gemäss dem aktuellen Bericht seines Psychiaters seit dem Unfall an einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit Tendenz zur Chronifizierung (F32.1), Klaustrophobie (F40.2) und Panikstörung (F41.0) leide.
Gestützt auf die Beschreibungen in diesem Bericht sei das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände gegeben, ebenso könne eine ärztliche Fehlbehandlung nicht von der Hand gewiesen werden und es müsse von einem körperlichen Dauerschmerz ausgegangen werden (S. 6 Ziff. 3).
2.5 Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Dezember 2019 abgeschlossen und von weiteren Abklärungen abgesehen hat.
3.
3.1 Gemäss Schadenmeldung vom 11. Juli 2018 (Urk. 9/1) sei der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 um 7:30 Uhr mit einer Trennfräse auf einer Leiter gewesen. Er sei ausgerutscht und aus einer Höhe von 3 Metern gefallen (Ziff. 4-6). Dabei habe er sich an der linken und rechten Schulter sowie am Rücken verletzt (Ziff. 9).
3.2 Die Ärzte des Spitals B.___ führten im radiologischen Befundbericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 9/8) zur Computertomographie (CT) von Thorax/ Abdomen aus, es habe sich bei mehrsegmentalen Verkalkungen an der Spitze der Processus spinosi der Brustwirbelsäule (BWS) nur auf Höhe des 7. Brustwirbelkörpers (BWK) eine zweigeteilte verkalkte Läsion gezeigt, soweit beurteilbar bestehe kein angrenzendes Weichteilhämatom. Ansonsten bestehe kein Nachweis von Traumafolgen (S. 2 unten).
Im radiologischen Befundbericht gleichen Datums zur Schulter rechts (Urk. 9/9) hielten die Ärzte des B.___ fest, es seien keine Frakturen der miterfassten ossären Strukturen oder der Klavikula rechts abgrenzbar. Es bestehe eine leichte Schultereckgelenks (AC) –Arthrose (S. 1 unten).
3.3 Im Arztzeugnis vom 17. Juli 2018 (Urk. 9/10) zur Erstbehandlung vom 9. Juli 2018 (Ziff. 1) nannten die Ärzte des B.___ als Diagnose eine Schulter- und Thoraxkontusion (Ziff. 5). Es bestehe ein chronisches LWS- und BWS-Syndrom nach einem Unfall im Jahr 2013 (Ziff. 3).
3.4 Im Austrittbericht vom 11. Juli 2018 (Urk. 9/11) hielten die Ärzte der Chirurgischen Klinik des B.___ fest, es sei eine notfallmässige Vorstellung nach einem Sturz aus 3 Metern Höhe ohne Bewusstlosigkeit erfolgt. Dabei habe sich der Patient die Schulter angeschlagen und nach dem Sturz sei es zu zweimaligem Erbrechen und kurzzeitigem Schwindelgefühl gekommen (S. 2 oben). Nach Rücksprache mit der Hausärztin sei die Citalopramdosis auf 20 mg verdoppelt worden (S. 2 Mitte).
3.5 Im Bericht vom 19. Juli 2018 (Urk. 9/13) zur Besprechung der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 17. Juli 2018 (vgl. Urk. 9/49) nannten die Ärzte des B.___ (vorstehend E. 3.4) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Totalruptur der Supraspinatussehne mit kleinvolumiger Oberrandläsion der Subscapularissehne sowie Subluxation der langen Bizepssehne Schulter rechts bei Sturz aus 3 Metern Höhe am 9. Juli 2018
- mässiggradig ausgeprägte AC-Gelenksarthrose
- rezidivierende Panikattacken, Erstdiagnose (ED) 2016
- nach Morphingabe und Agoraphobie
- chronisches thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- seit Unfall 2013
Eine zeitnahe operative Refixation sei indiziert. Die Hausärztin werde gebeten, den Patienten bezüglich der Panikattacken gut einzustellen (S. 2).
3.6 Im Operationsbericht vom 22. August 2018 (Urk. 9/21) dokumentierte Dr. med. C.___, Oberarzt am B.___, den am 17. August 2018 stattgehabten Eingriff in Form einer Schulterarthroskopie rechts mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion der Supra- sowie der Infraspinatussehne, einer Bizepssehnentenodese und einer Acromioplastik.
3.7 Im Bericht vom 8. Oktober 2018 (Urk. 9/36) hielt Dr. C.___ fest, der Patient berichte von vermehrten Schmerzen in der Nacht, er ertrage das Kissen nicht mehr (S. 1 unten). Es zeige sich ein regelrechter Verlauf sieben Wochen postoperativ. Ab sofort werde das Kissen weggelassen (S. 2).
3.8 Am 16. November 2018 berichtete Dr. C.___ (Urk. 9/41), der Patient habe noch immer starke Schmerzen, er nehme diesbezüglich auch opiathaltige Analgetika ein. Mit der Physiotherapie habe er schon eine Besserung des Bewegungsumfanges (ROM) erreicht (S. 1 Mitte). Es zeige sich bisher ein guter klinischer Verlauf drei Monate postoperativ (S. 1 unten).
3.9 Am 25. Februar 2019 berichtete Dr. C.___ (Urk. 9/52), es zeige sich noch immer eine deutlich schmerzhafte Schulter rechtsseitig, obwohl diese passiv gut beweglich sei. Der Patient sei im Umgang mit seinem rechten Arm sehr ängstlich. Die Gefühlsstörungen könnten jedoch nicht objektiviert werden. Dennoch sei der Patient für eine neurologische Untersuchung aufzubieten (S. 1 unten).
3.10 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 10. April 2019 (Urk. 9/58) aus, klinisch und elektrophysiologisch könnten eine Affektion des Plexus brachialis wie auch eine Kommissionsneuropathie des Nervus medianus und ulnaris sowie des Nervus cutaneus antebrachii lateralis nicht nachgewiesen werden, Hinweise für eine Pathologie des Nervus axillaris oder suprascapularis könnten nicht objektiviert werden. Es fänden sich auch nicht diejenigen Befunde, welche man bei einer Radikulopathie des 5. oder 6. Halswirbels (C5 oder C6) erwarten würde. In der Nadel-Elektromyografie (EMG) zeige sich analog der Klinik eine schmerzbedingte Minderaktivierung sämtlicher untersuchter Muskeln. Zusätzlich zu den arthrogenen Schulterschmerzen habe man den Eindruck, dass es zu einer gewissen myofaszialen Überlagerung gekommen sei. Primär werde eine Behandlung der Schulterschmerzen empfohlen (S. 2).
3.11 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) führte im Bericht vom 14. Juni 2019 (Urk. 9/76) aus, sonographisch (vgl. Urk. 9/84/15-16) sei der Verdacht auf eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette gestellt worden. Die Sonographie habe mit der Klinik nicht objektiviert werden können, da sich hier eine gute Kraft in allen Freiheitsgraden zeige (S. 2).
3.12 Am 21. Juni 2019 berichtete Dr. C.___ (Urk. 9/79), das MRI der rechten Schulter vom 18. Juni 2019 habe eine erhaltene Kontinuität der Supraspinatussehne und eine kleine artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne in den kranialen Anteilen ergeben (vgl. Urk. 9/83 sowie Urk. 9/84/17-18). Nachdem die Sehnenkontinuität erhalten sei, könne hier nicht die Hauptursache für die Schmerzen gesehen werden. Ob eine subakromiale Bursitis vorliege, könne nicht eindeutig gesagt werden. Dem Patienten sei die Möglichkeit der subakromialen Infiltration mit Cortison erklärt worden, er wünsche jedoch momentan keine solche (S. 1 unten).
4.
4.1 Vom 21. Mai bis zum 25. Juni 2019 absolvierte der Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik A.___. Deren Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 9/84/1-12) nebst den bekannten somatischen Diagnosen folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 2 lit. C):
- Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Die hauptsächlichen Ziele des Aufenthaltes seien gewesen, die Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter zu verbessern sowie die Kraft der rechten Hand zu steigern (S. 5 unten). Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe jedoch keine Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können (S. 3 oben). Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche weitgehend auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Empfohlen werde eine schrittweise Wiedereingliederung beginnend mit einer 50%igen bis zu einer 100%igen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten unter psychotherapeutischer Begleitung mit anschliessender psychiatrischer Reevaluation (S. 3 Mitte).
Die bisherige berufliche Tätigkeit als Maurer sei aus unfallkausaler Sicht nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen dieser schweren, schulterbelastenden Tätigkeit seien zu hoch. Medizinisch-theoretisch sei hingegen eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Betreffend die dominante rechte Schulter seien nur Tätigkeiten bis Brusthöhe ohne Schläge/Vibrationsbelastung und ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten (Sicherheitsaspekt) zumutbar (S. 3 unten).
Im Rehatraining habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schonverhalten gezeigt und dysfunktionale Vorstellungen bezüglich seiner Schmerzen geäussert, deren Ausprägung durch die mehr als sechs Monate zurückliegende Verletzung nicht vollständig habe erklärt werden können. Er habe während des Aufenthalts Panikanfälle gezeigt mit dem starken Bedürfnis nach Flucht aus einengenden Situationen. Sicherlich werde die Schmerzproblematik durch eine Angst- und Panikstörung aufrechterhalten. Die Schmerzmedikation auf Opiatbasis werde mit grosser Wahrscheinlichkeit die psychische Symptomatik verschlechtern beziehungsweise aufrechterhalten (S. 5 oben).
Die Erarbeitung von Aktivitätszielen sei nur mit namhafter Unterstützung möglich gewesen. Bei den Funktionstests habe der Beschwerdeführer die minimal zu erwartende Performance nicht erreicht. Auch in nicht betroffenen Bereichen (Gehtest) habe er sich nicht bis an eine funktionelle Limite ausbelasten lassen. Bei der Handkraftmessung rechts habe er bei den schnellen Griffwechseln deutlich mehr gezeigt als bei den statischen Messungen. Auch bezüglich der zu verschiedenen Zeitpunkten gezeigten aktiven Schulterbeweglichkeit hätten sich Diskrepanzen gefunden. Es zeige sich eine erhebliche Symptomausweitung (S. 5 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe nachts kaum Schlaf finden können, da er sich gewohnt gewesen sei, den Rollladen halb und die Zimmertür ganz geöffnet zu haben. Unter diesen Umständen habe er vom Rehabilitationsaufenthalt nur beschränkt profitieren können, er habe scheinbar mit Schlafmangel und körperlicher Anspannung zu kämpfen gehabt, was sich vermutlich auch negativ auf die Schmerzverarbeitung ausgewirkt habe (S. 6 Mitte).
4.2 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) führte im Bericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 9/108) zum Lokalstatus der rechten Schulter aus, diese scheine passiv besser beweglich zu sein. Der Patient halte jedoch immer dagegen, weshalb die Rotatorenmanschettenzeichen nicht verwertbar seien (S. 1 unten). Der Patient sei strikt gegen eine Infiltration der Schulter. Dr. C.___ seinerseits könne ihm keine weiteren Vorschläge mehr anbieten, weshalb die Behandlung bei ihm abgeschlossen werde (S. 2).
4.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 31. Oktober 2019 (Urk. 9/109) aus, der medizinische Endzustand sei bereits erreicht, da auch in einer sechswöchigen Rehabilitation in der A.___ unter Einsatz praktisch aller möglichen therapeutischen rehabilitativen Massnahmen keinerlei Verbesserung habe erzielt werden können und zudem eine deutliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung dezidiert und differenziert beschrieben worden seien (S. 3 Ziff. 1). Die im Austrittsbericht der A.___ (vorstehend E. 4.1) differenziert beschriebene Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten sei weiterhin gültig, da sich die Beurteilung auf eine sechswöchige Beobachtung der beurteilenden Ärzte im Rahmen der Rehabilitationsbehandlungen abstütze und sich seither medizinisch keine Änderungen ergeben hätten (S. 3 Ziff. 4.1).
4.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Sprechstundenbericht vom 14. November 2019 (Urk. 9/135/1-2 = Urk. 9/143/7-8) aus, die Situation sei äusserst komplex. Die arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sei gemäss dem Operationsbericht problemlos verlaufen. Der Patient habe trotzdem für drei Monate ein Abduktionskissen erhalten, der Austrittsbericht beschreibe jedoch hier etwas Anderes. Der Untersuchungsbefund ergebe eine groteske Asymmetrie der Schultermuskulatur mit rechtsseitig hängendem Arm. Auf der Gegenseite habe der Patient eine eindrückliche Muskulatur. An der rechten Schulter lägen deutliche Zeichen einer Kapsulitis vor (S. 1 f.). Es werde eine nochmalige Bildgebung befürwortet, da die Situation der rechten Schulter nicht geklärt sei. Als Maurer sei der Patient sicherlich nicht arbeitsfähig. Die von der A.___ beschriebene 100% Fähigkeit einer mittleren Arbeit werde zumindest momentan nicht gesehen (S. 2 unten).
4.5 Die Ärzte des Medizinisch Radiologischen Instituts hielten im Bericht zur MR Arthrographie der rechten Schulter vom 25. November 2019 (Urk. 9/135/5 = Urk. 9/143/3 = Urk. 9/144) fest, es zeige sich eine deutliche Ausdünnung der Supraspinatussehne im gesamten Sehnendurchmesser und teils eine interstitielle Delamination am ehesten vereinbar mit einer gelenkseitigen partiellen Re-Ruptur, wobei die Differentialdiagnose (DD) postoperative Veränderungen weniger wahrscheinlich sei. Die aufgefundene fibrotische ödematöse Veränderung des Rotatorenmanschetten-Intervalls sei am ehesten vereinbar mit einer Kapsulitis adhäsiva.
4.6 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) führte im Sprechstundenbericht vom 28. November 2019 (Urk. 9/135/3-4 = Urk. 9/143/5-6) aus, primär empfehle er dem Patienten bei abgrenzbarer Supraspinatussehne und deutlich eingeschränkter Beweglichkeit eine glenohumerale Infiltration mit Kortison, um die adhäsive Kapsulitis zu behandeln (S. 2).
4.7 Im Sprechstundenbericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 9/138 = Urk. 9/143/1-2) führte Dr. E.___ aus, der Patient habe sich heute zur vorgeschlagenen (vgl. vorstehend E. 4.6) Infiltration vorgestellt. Nun sei deren Ergebnis abzuwarten und eine intensive Physiotherapie zur Behandlung der Kapsulitis durchzuführen. Aus Sicht von Dr. E.___ sei der Fall auch mit Verweis auf die Vorberichte und die MRI-Befunde noch nicht abgeschlossen (S. 1).
4.8 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 3. Februar 2020 (Urk. 9/147 = Urk. 9/148) fest, die Situation sei alles andere als zufriedenstellend. Es sei in keiner Art und Weise nachzuvollziehen, wie die Beschwerdegegnerin diesen Fall per 31. Dezember 2019 abschliessen könne. Die Rekonstruktion sei nach Erachten von Dr. F.___ nicht geglückt. Es zeige sich kernspintomographisch eine transmurale Re-Ruptur bei stark ausgedünnter Supraspinatussehne und insuffizient durchgeführter Acromioplastik. Auch die postoperative Nachbetreuung sei alles andere als optimal gewesen. Aus orthopädischer Sicht sei eine Revisionsoperation ernsthaft zu diskutieren, wobei an eine Re-Arthroskopie mit Patch-Verstärkung der Supraspinatussehne zu denken sei (S. 2 Mitte). Auf weitere konservative Massnahmen wie Infiltrationen habe Dr. F.___ bewusst verzichtet (S. 2 unten).
4.9 Die Ärzte der orthopädischen Abteilung Schulter/Ellbogen der Universitätsklinik G.___ führten im Bericht vom 13. März 2020 (Urk. 5) aus, in Zusammenschau der klinisch-radiologisch erhobenen Befunde bestehe eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne mit ausgeprägter Schmerzpersistenz sowie funktioneller Einschränkung und somit ein äusserst unzufriedenstellendes Operationsergebnis. Aufgrund des jungen Patientenalters und des hohen körperlichen Anspruches würden die Ärzte der Universitätsklinik G.___ eine arthroskopische Revision mit erneutem Versuch der Sehnenrekonstruktion und gegebenenfalls Patch-Augmentation unternehmen. Ein Behandlungserfolg könne aufgrund der komplexen Situation nicht garantiert werden. Die konservative Therapie scheine allerdings ausgeschöpft und die aktuelle Situation könne nicht belassen werden. Es werde an die Beschwerdegegnerin appelliert, den Fall wiederaufzunehmen. Der Patient werde sich nach Klärung der Kostenübernahme für ein operatives Vorgehen vorstellen (S. 2 unten).
4.10 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 28. September 2020 (Urk. 16) grundsätzlich erfüllt, weshalb er vorliegend Berücksichtigung findet. Darin führte med. pract. H.___ zuhanden der IV-Stelle aus, die ambulante Behandlung erfolge seit dem 31. August 2020 (S. 1 Ziff. 1.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- mindestens mittelgradige depressive Episode mit Tendenz zur Chronifizierung (F32.1)
- Klaustrophobie (F40.2)
- Panikstörung (F41.0)
Die Diagnosen bestünden dem Erfragen nach seit dem Unfall vom 9. Juli 2018 (S. 3 Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei dannzumal von der Leiter gestürzt und zuerst mit dem rechten Arm mehrere Minuten an einer Metallstange hängen geblieben. Bereits hier habe er einen Zustand der Todesangst und der hochgradigen Verwirrung erlitten. Danach sei er in die Tiefe gestürzt und habe einen starken Schmerz gespürt, Benommenheit und eventuell auch eine kurze Bewusstlosigkeit im Sinne einer freeze-Reaktion. (S. 1 f. Ziff. 2.1). Vorerst sei er nach der qualitativen Bewusstseinseintrübung mit starken Schmerzen am Boden gelegen und habe gedacht, jetzt sterben zu müssen, zumal er alleine auf dieser Baustelle gewesen sei. Eine veritable erste Panikattacke habe er anlässlich des Spitaleintritts zwecks Operation erlitten (S. 2 oben).
5.1 Die Ärzte der A.___ hielten unmissverständlich fest, im Rahmen der stationären Rehabilitation vom 21. Mai bis zum 25. Juni 2019 habe keine Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Ziel wäre gewesen, die Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter zu verbessern sowie die Kraft der rechten Hand zu steigern (E. 4.1). Gleichzeitig wiesen sie indes auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter Schlafmangel und körperlicher Anspannung gelitten und so vom Rehabilitationsaufenthalt nur beschränkt habe profitieren können. Die Umstände dieses sechswöchigen Klinikaufenthalts sind also als eher ungünstig zu bezeichnen. Daraus, dass in diesen sechs Wochen keine Beschwerdeverbesserung erzielt werden konnte, lässt sich daher noch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit nicht mehr erwartet werden könnte (vgl. E. 1.2).
5.2 Es trifft mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) sodann zu, dass sich anlässlich dieses Aufenthaltes das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen aus Perspektive der Berichterstattenden mit den objektivierbaren Befunden nicht vereinbaren liess (E. 4.1). Diese mangelnde Vereinbarkeit gründete unter anderem auf dem damaligen MRI-Befund der rechten Schulter vom 18. Juni 2019, welcher eine erhaltene Kontinuität der Supraspinatussehne ergeben hatte (E. 3.12). Indes ist gerichtsnotorisch, dass MRI-Bilder nur beschränkt objektiv beziehungsweise aussagekräftig sind und grundsätzlich ebenfalls der ärztlichen Interpretation bedürfen, jedenfalls aber nur eine Momentaufnahme widerspiegeln. So kamen rund fünf Monate später die Ärzte des Medizinisch Radiologischen Instituts nach der MR Arthrographie der rechten Schulter vom 25. November 2019 zum Schluss, es liege eine deutliche Ausdünnung der Supraspinatussehne im gesamten Sehnendurchmesser und teils eine interstitielle Delamination, am ehesten vereinbar mit einer gelenkseitigen partiellen Re-Ruptur, vor (E. 4.5). Ebenfalls fanden sie wie schon Dr. E.___ kurz zuvor (E. 4.4) Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis. Dr. F.___ erachtete im Februar 2020 (E. 4.8) nicht nur eine transmurale Re-Ruptur bei stark ausgedünnter Supraspinatussehne als gegeben, sondern bezeichnete auch die anlässlich der Operation vom August 2018 (E. 3.6) von Dr. C.___ durchgeführte Acromioplastik als insuffizient und die postoperative Betreuung als ungenügend.
Während Dr. E.___ auf gewisse Unstimmigkeiten in der Berichterstattung des B.___ hinwies (E. 4.4), kritisierte Dr. F.___ die Revisionsoperation vom August 2018 explizit als «nicht geglückt» (E. 4.8) und die potentiellen Operateure der Universitätsklinik G.___ sprachen von einem «äusserst unzufriedenstellenden Operationsergebnis» (E. 4.9).
5.3 Nach dem Klinikaufenthalt in der A.___ und der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3), jedoch noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens, ergaben sich somit dezidierte neue medizinische Beurteilungen von mindestens drei verschiedenen Fachärzten, die sich darin einig waren, dass – wie die Ärzte der Universitätsklinik G.___ dies in Worte fassten - die Situation so nicht belassen werden könne (vgl. E. 4.9), wobei sie mit Dr. F.___ (E. 4.8) konkret eine Revisionsoperation an der Schulter vorschlugen. Daneben ergaben sich wie dargelegt (E. 5.2) insbesondere neue objektive Befunde, welche auch die Beschwerdegegnerin hätten veranlassen müssen, die Frage nach deren Vereinbarkeit mit den demonstrierten physischen Einschränkungen neu zu stellen. Stattdessen entschied sie sich dafür, weiterhin auf den inzwischen überholten Bericht der A.___ vom Juli 2019 (E. 4.1) und auf die darauf abgestützte Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ vom Oktober 2019 (E. 4.3) abzustellen, ohne letzteren mit den neuen medizinischen Berichten zu bedienen.
Aus diesen gehe nicht hervor, dass aus einer weiteren Behandlung wie der vorgeschlagenen Revisionsoperation noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, so die Argumentation der Beschwerdegegnerin (E. 2.1). Zudem sei die von den Behandlern vorgeschlagene Operation bislang nicht vorgenommen worden (E. 2.3).
5.4 Die im Einwandverfahren eingereichten neuen Berichte der Behandler (E. 4.4-9) sind rein medizinischer Natur. Dass ein Arzt sich ungefragt nicht zur – hier lediglich spezifisch unfallversicherungsrechtlich bedeutsamen - Frage äussert, inwiefern von den vorgeschlagenen Behandlungsoptionen noch eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, liegt auf der Hand. Daraus kann die Beschwerdegegnerin daher ebenso wenig etwas für ihren Standpunkt ableiten wie aus der Tatsache, dass die vorgeschlagene Revisionsoperation noch nicht vorgenommen wurde. Die Ärzte der Universitätsklinik G.___ hatten hierzu explizit geschrieben, der Patient werde sich nach Klärung der Kostenübernahme für ein operatives Vorgehen vorstellen (E. 4.9). Dies ist verständlich, umso mehr, als der Beschwerdeführer nunmehr arbeitslos ist und offenbar auch in psychiatrischer Hinsicht aufgrund allseitiger Ablehnung der Kostenübernahme zunächst aus finanziellen Gründen mit einer Behandlung zuwartete (E. 2.2). Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch darin zuzustimmen, dass der behandelnde Arzt einen Behandlungserfolg nicht garantieren muss, um den Fallabschluss zu verhindern (E. 2.4).
5.5 Um ihrer Untersuchungspflicht gerecht zu werden, hätte die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem gesundheitlichen Verbesserungspotential und somit dem korrekten Zeitpunkt des Fallabschlusses noch einmal ihrem Kreisarzt unterbreiten müssen. Dies hat sie allerdings nicht getan. Es ist daher aktenwidrig, wenn sie im angefochtenen Entscheid ausführt, die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ sei aufgrund eigener Untersuchungen des Versicherten und in Kenntnis der im Recht liegenden Akten samt bildgebenden Befunden erfolgt (E. 2.1). Weder das eine noch das andere stimmt, nachdem Dr. Z.___ im Oktober 2019 eine reine Aktenbeurteilung gestützt auf (noch) nicht vollständige Akten vornahm. Dieser kann kein Beweiswert zukommen, nachdem die im Einspracheverfahren eingereichten medizinischen Berichte mehr als nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit wecken. Entsprechend sind ergänzende Abklärungen hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands und zur allfällig neuen Festlegung des Zeitpunktes des Fallabschlusses vorzunehmen (vgl. E. 1.4).
5.6 In psychischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin die adäquate Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden unter Anwendung der Kriterien der sogenannten «Psycho-Praxis» (BGE 115 V 133) in nachvollziehbarer Weise (Urk. 8 N. 27-36). Die Argumente des Beschwerdeführers (E. 2.4) vermögen dagegen nicht anzukommen. Insbesondere scheint dem erst Ende August 2020 erstmals aufgesuchten Psychiater Dr. H.___ nicht bekannt zu sein, dass Panikattacken beim Beschwerdeführer bereits 2016 diagnostiziert wurden (E. 3.5) und dass dieser bereits im Zeitpunkt des Unfalls psychopharmakologisch mit dem Antidepressivum Citalopram behandelt wurde (E. 3.5). Dass die von Dr. H.___ genannten Diagnosen erst seit dem Unfall vom 9. Juli 2018 bestünden (E. 4.10), stimmt somit entgegen den vom Psychiater beim Beschwerdeführer «erfragten» Informationen nicht. Dass der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich des Unfalls möglicherweise eine kurze Bewusstlosigkeit im Sinne einer freeze-Reaktion erlitten habe, ist nicht nur spekulativ, sondern auch aktenwidrig: Die Chirurgen des B.___ hatten im Juli 2018 echtzeitlich explizit festgehalten, es sei keine Bewusstlosigkeit erfolgt (E. 3.4).
Die adäquate Unfallkausalität der geklagten psychischen Beschwerden scheint daher nach derzeitigem Aktenstand als eher unwahrscheinlich. Nachdem der korrekte Zeitpunkt des Fallabschlusses vorliegend jedoch noch näherer Klärung bedarf (vgl. E. 5.4), kann und darf eine abschliessende Adäquanzprüfung derzeit noch nicht erfolgen, weshalb vorderhand von ihr abzusehen ist. Auch die Prüfung des Rentenanspruchs und der Integritätsentschädigung kann erst nach Fallabschluss erfolgen (vgl. E. 1.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 25, vorstehend Sachverhalt E. 2) steht nach heutigem Aktenstand weder mit Sicherheit fest, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen vor Erreichen des Endzustandes, mithin verfrüht, eingestellt hat, noch lässt sich der korrekte Zeitpunkt des Fallabschlusses bestimmen. Schliesslich ist auch die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Entsprechend kann die Beschwerdegegnerin derzeit nicht verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer rückwirkend und über den 31. Dezember 2019 hinaus die versicherten Leistungen zu erbringen. Sie wird aber nach erfolgter Abklärung erneut über ihre Leistungen ab dem 1. Januar 2020 zu verfügen haben, und es versteht sich von selbst, dass sie, sofern dann ein Anspruch ausgewiesen sein sollte, Taggeld- und Heilbehandlungszahlungen nachzuleisten hat.
5.7 Nach dem Gesagten kann der medizinische Sachverhalt bei relevanten Anhaltspunkten für einen möglicherweise verfrühten Fallabschluss nicht erstellt werden, womit es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2020 neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungen ab 1. Januar 2020 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller