Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00171


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 11. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, war ab 1. März 2016 als Mitarbeiterin in einem befristeten Projekt zur Bereinigung von Datenbanken beim Amt Y.___ angestellt, als sie am 7. März 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 9. März 2016 [Urk. 15/A1] und Austrittsverfügung der Finanzdirektion [Urk. 15/A19]). Als obligatorischer Unfallversicherer teilte die AXA Versicherungen AG (AXA) der Versicherten am 28. September 2016 mit, dass sie die Übernahme der unfallbedingten Versicherungsleistungen mangels natürlicher und adäquater Unfallfolgen per 31. Oktober 2016 einstellen werde (Urk. 15/A32). Auf Einwand der Versicherten hin (vgl. Urk. 15/A36) verfügte die AXA am 21. Dezember 2016 die Leistungseinstellung aus der obligatorischen Unfallversicherung per 8. Januar 2017 (Urk. 15/A79). Die dagegen am 23. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 15/A90, wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 11. August 2017 ab (Urk. 15/A102).

1.2    Mit Schreiben vom 15. April 2019 (Urk. 15/A113) teilte die Versicherte der AXA mit, sie habe nun den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Aus diesem gehe hervor, dass sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte und die Rente stehe ihr rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 in voller Höhe zu. Mit Bezug auf diesen Bescheid beantrage sie eine Ausgleichszahlung für den erlittenen Schaden und die Beeinträchtigungen. Der Rentenbescheid bestätige, dass die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar mit dem Unfall vom 7. März 2016 in Zusammenhang stehe. Sie bitte den Antrag zu prüfen. Am 30. April 2019 (Urk. 15/A116) hielt die AXA fest, mit Einspracheentscheid vom 11. August 2017 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden und dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie auf die Leistungseinstellung nicht zurückkomme. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2019 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der AXA vom 30. April 2019 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen «Entschädigung/Genugtuung bzw. Zahlung eines Schadenersatzes» zuzusprechen, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juli 2019 Prozess Nr. UV.2019.00118 abgewiesen (Urk. 15/A117). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_493/2019 vom 18. September 2019 nicht ein (Urk. 15/A121).

1.3    Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 ersuchte die Versicherte die AXA erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Unfallversicherung (Urk. 15/A124). Die AXA, welche das Gesuch als Revisionsbegehren entgegengenommen hatte, trat darauf mit Verfügung vom 27. Mai 2020 nicht ein (Urk. 15/A132). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 15/A135), wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 (Urk. 15/A154 = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde. Auf gerichtliche Aufforderung hin, die Beschwerde zu verbessern (Verfügung vom 17. Juli 2020 [Urk. 7]), stellte die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2020 folgendes Rechtsbegehren (Urk. 8 S. 1):

«Ich erhebe Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 08. Juli 2020 (UVG 12.292.016/1099), erhebe Klage gegen die Beschwerdegegnerin und beantrage die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin CHF 145'320.51 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2017 zu zahlen. Weiterhin in alle vertraglichen Versicherungsleistungen wie bspw. zukünftige Heilungskosten (Spezialtherapien, Medikamente, medizinische Hilfsmittel) und Invalidenrente einzutreten. »

Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 8. Juli 2020 damit (Urk. 2 S. 3), dass der Einspracheentscheid vom 11. August 2017 rechtskräftig geworden sei und für ein Zurückkommen die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sein müssten. Mit dem damaligen Einspracheentscheid sei die Adäquanz verneint worden. Damit seien alle nicht bildgebend objektivierbaren Beschwerden und alle psychiatrischen Leiden von der Leistungspflicht des Unfallversicherers ausgeschlossen worden.

    Der von der Beschwerdeführerin angeführte Revisionsgrund liege einzig in der Erwähnung einer dissoziativen Störung gemäss einem Gutachten, welches die IV Ende 2019 veranlasst habe. Dabei handle es sich klar um ein psychiatrisches Krankheitsbild ohne jeglichen Zusammenhang mit bildgebend objektivierbaren Befunden. Diese rein psychiatrische Diagnose sei nicht geeignet, einen Revisionstatbestand zu begründen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten nicht einmal zugestellt und damit den Revisionsgrund nicht einmal glaubhaft gemacht habe (S. 6).

2.2    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), die Leistungspflicht der Unfallversicherung sei bestehe so lange, bis die frühere Arbeitsfähigkeit wieder erlangt sei oder bis eine entsprechende Invalidenrente des Unfallversicherers ausgerichtet werde. Dies sei beides bis zum heutigen Tage nicht gegeben. Die Taggeldzahlungen hätten nur dann einstellt werden dürfen, wenn der Unfallversicherer den Wegfall des zuvor anerkannten Kausalzusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweise. Dies sei nicht geschehen. Der Bericht des beratenden Arztes Dr. Z.___ sei ohne sie zu befragen oder zu untersuchen lediglich aufgrund von ausgewählten Untersuchungsergebnissen erstellt worden. Die Unfallversicherung müsse den Nachweis, dass kein Kausalzusammenhang bestehe, medizinisch hinreichend begründen und nachweisen, dass die Unfallursachen vollständig weggefallen seien und dass derjenige Gesundheitszustand wieder erreicht sei, wie er vor dem Unfall bestanden habe. Dies sei nicht gegeben. Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Bericht stelle kein entsprechendes Gutachten dar. Darüber hinaus sei nachweislich ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall entstanden und ohne das Unfallereignis wäre sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch immer beschäftigt. Auch die Zahnverletzung sowie die anteriore Position des linken Kieferdiskus stünden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, wozu ein weiterer Befund einer Untersuchung sowie eine Stellungnahme von 11. Januar 2017 eingereicht werde.


3.    

3.1    Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2017 wurde rechtskräftig über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden. Folglich ist zu prüfen, ob seither neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt wurden, aus welchen sich die Unrichtigkeit dieses Entscheides ergibt und ob solche Tatsachen und Beweismittel innert Frist von 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend gemacht wurden. Dabei hat die Beschwerdeführerin die erheblichen neuen Tatsachen nachzuweisen (vgl. E. 1).

3.2    Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus (Urk. 8 S. 4):

    «Sowohl Prof. Dr. A.___ (09.09.2016 und 25.11.2016) als auch die Ärzte des Spitals B.___ Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (16.09.2016) haben in ihren Untersuchungsergebnissen ein Trauma und die Schwere des Sturzes bestätigt. Auch der Kausalzusammenhang von Dr. E.___ (30.09.2016 und 04.01.2017) bestätigt diese Befunde nochmals. Selbst wenn sich die Residuen des Traumas im März 2016 in Grössenregredienz befinden, ist dies nur eine Unfallfolge. Alle anderen direkt damit im Zusammenhang bestehenden Erkrankungen sind allerdings noch nicht ausgeheilt und auch weiterhin behandlungsbedürftig. Zusätzlich ist es zu mehreren vermeidbaren Folgeerkrankungen gekommen [siehe Begutachtung Rentenversicherung]. Darüber hinaus entstand mir nachweislich ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall. Da ich bei Krankheitseintritt noch in einem Arbeitsverhältnis stand, gilt die Vermutung, dass ich ohne Krankheitsfall weiterhin Lohn erhalten hätte. Ich habe meine Anstellung beim Y.___ ja nur verloren, weil ich nicht arbeitsfähig war. Ohne das Unfallereignis wäre ich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch immer beschäftigt. Die Zahnverletzung sowie die anteriore Position des linken Kieferdiskus stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Zusätzlich übersende ich Ihnen einen weiteren Befund einer Untersuchung sowie Stellungnahme von 11.01.2017 von Frau Dr. F.___ [siehe Anlage]. »

    Die vorgebrachten neuen Beweise hätten zum Zeitpunkt der Verfügung der AXA im Jahr 2016 noch nicht zur Verfügung gestanden, da die Untersuchungen und Behandlungen weder abgeschlossen, ja teilweise noch nicht einmal gestartet gewesen seien (Urk. 1 S. 4). Die entsprechenden Berichte legte die Beschwerdeführerin auf (Urk. 9/H-I, Urk. 9/U).

3.3    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 (Urk. 13) zu Recht ausführte, lagen die von der Beschwerdeführerin als neue Tatsachen und Beweismittel aufgeführten Berichte im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. August 2017 bereits wie folgt vor:

- Berichte von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, vom 27. Juli 2016 (Urk. 14/M13), 9. September 2016 (Urk. 14/M11) und vom 25. November 2016 (Urk. 14/M41)

- Bericht des Spitals B.___ von Prof. Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom 27. September 2016 (Urk. 14/M10)

- Berichte von pract. med. E.___ vom 30. September 2016 (Urk. 14/M14) und 2. Januar 2017 (Urk. 14/M44, S. 2)

- Bericht der Zahnärztin Dr. F.___, Fachzahnarzt für Oralchirurgie vom 16. Januar 2017 (Urk. 15/A90/B4)


    Da die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte bei Erlass des Einspracheentscheides vom 11. August 2017 bereits in den Akten lagen, ist nicht einzusehen, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel handeln sollte. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Daten, dass die Berichte vor Erlass des Einspracheentscheids erstellt wurden, weshalb sich diese nicht als neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG eignen.

    Die Beschwerdeführerin legte zudem psychiatrische Berichte sowie einen Bericht einer Fachärztin für Innere Medizin auf (Urk. 9/Q-S, Urk. 9/U). Diese Berichte datieren vom Jahr 2019, und damit nach Entscheiderlass. Die Fachärzte äusserten sich darin zu den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowie zu den von ihnen gestellten Diagnosen. Eine Stellungnahme zu einem allfälligen Zusammenhang mit dem im Jahr 2016 erlittenen Unfall findet sich darin jedoch nicht. In einem Bericht wird sogar explizit darauf hingewiesen, es sei mit der Patientin besprochen worden, dass nicht beurteilt werden könne, ob und in welchem Ausmass es durch den Sturz zu einer hirnorganischen Schädigung gekommen sei bzw. welcher Anteil der Störung psychogen sei (Urk. 9/R). Daher lässt sich aus diesen Berichten nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin herleiten. Gleiches gilt für die Aussage von Dr. A.___ vom 2. August 2019 (Urk. 6/3), wonach er der Beschwerdeführerin eine Abklärung in einem spezialisierten Traumazentrum empfahl. Dies geschah vor dem Hintergrund geklagter Beschwerden und unter dem Hinweis, dass die Bilder aus dem Jahr 2016 ein Blutgerinnsel in einer Windungsfurche, indes keine anderweitigen Traumafolgen gezeigt hatten. Hieraus lässt sich (noch) nicht auf einen neu bewiesenen Sachverhalt schliessen.


3.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe im Sinne neuer Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG beigebracht. Die prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 11. August 2017, mit dem der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Unfallversicherung bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, ist damit ausgeschlossen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef