Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00173


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 29. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana





Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ erlitt am 16. März 2002 ein Distorsionstrauma der linken Schulter mit rezidivierenden Schmerzen und Kraftverlust. Am 24. Juni 2002 wurde eine arthroskopische Akromioplastik durchgeführt. Nachfolgend war der Verlauf verbessert, aber der Versicherte nicht beschwerdefrei. In zwei Kontroll-MRI zeigte sich eine tiefe bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne links, welche am 14. April 2003 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operativ saniert wurde (Schulterarthroskopie mit offener Rotatorenmanschettennaht [Supraspinatus vollständig] und Akromioplastik [Urk. 10/M1]).

    Am 10. April 2009 zog sich der inzwischen (seit 1. März 2008) bei der Z.___ AG als Account Manager angestellte und dadurch bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versicherte X.___ bei einer Liegestütz-Übung erneut eine Verletzung der linken Schulter zu (Unfallmeldung vom 7. Mai 2008 [recte 2009, Urk. 10/K1]). Die Erstkonsultation erfolgte am 14. April (telefonisch) beziehungsweise am 21. April 2009 bei Dr. Y.___. Im Bericht vom 25. Juni 2009 stellte dieser fest, dass es zu einer Reruptur der Rotatorenmanschette und einer adhäsiven Kapsulitis links gekommen sei (Urk. 10/M9). Die weiteren Behandlungen und auch Operationen fanden in der Uniklinik A.___ durch Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt (Operation vom 11. Juni 2009 [Urk. 10/M8], vom 3. November 2015 [Urk. 10/M26), vom 26. Februar 2018 [Urk. 10/M49, 10/M52]). Die Helsana Unfall AG richtete während mehreren Jahren die gesetzlichen Leistungen aus und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2010 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 12 % (Fr. 15'120.--) zu, welche am 5. Dezember 2016 auf 20 % (Fr. 25'000.--) erhöht wurde (Urk. 10/K9, 10/K26). Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 stellte die Helsana Unfall AG fest, dass das Ereignis vom 10. April 2009 die Voraussetzungen eines Unfalles im Rechtssinne sowie eines unfallähnlichen, sinnfälligen Ereignisses nicht erfülle, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache sowie Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Betracht komme (Urk. 10/K46). Mit Verfügung vom 12. September 2019 verneinte sie schliesslich einen Leistungsanspruch des Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. April 2009 und machte eine Rückforderung von Taggeldern in der Höhe von «Fr. 81’76.55» seit dem 1. Oktober 2014 geltend (Urk. 10/K80). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2019 (Urk. 10/K81) wies sie mit Entscheid vom 12. Juni 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe. Zudem beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde und berichtigte, dass es sich bei der verfügten Rückforderung um den Betrag von Fr. 81'576.55 handle (Urk. 9). Am 16. März 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 14). Die Helsana Unfall AG erstattete am 19. April 2021 ihre Duplik (Urk. 18), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (Urk. 21), was der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 22).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich im April 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.5    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.6    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.7    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).

1.8    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.9    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

    

2.    

2.1    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 10. April 2009 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.

2.2    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) wurde dies verneint. Die Beschwerdegegnerin führte dazu im Wesentlichen aus, dass es am 10. April 2009 überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Verletzung der erheblich vorgeschädigten und nach 2003 nie beschwerdefreien linken Schulter gekommen sei, als der Beschwerdeführer Liegestütze gemacht habe. Derartige Kraft- und Dehnübungen mit Körperbelastung stellten mangels gesteigerter Gefahrenlage und äusserem Faktor keine Unfallereignisse und auch keine unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisse dar. An dieser Einschätzung würden auch die späteren Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers vom 20. August 2018 sowie die erstmals mit Schreiben vom 10. September 2018 eingereichten Einträge aus der Krankengeschichte (KG) von Dr. Y.___ nichts ändern. Zum einen seien die ersten Aussagen und medizinischen Berichte nach einem schädigenden Ereignis in der Regel als unbefangener und zuverlässiger zu bewerten als spätere Sachverhaltsdarstellungen. Zum anderen komme den KG-Einträgen von Dr. Y.___ angesichts der nachträglichen Anpassungen anlässlich der Konsultation vom 4. September 2018 kein Beweiswert zu. Die formlose Ausrichtung unter anderem der Taggelder erscheine offensichtlich unrichtig, weshalb diese zurückzuerstatten seien.

2.3    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er am 10. April 2009 bei der Ausübung von Liegestützen ausgerutscht sei, was dazu geführt habe, dass er sich habe auffangen müssen, aber nicht habe halten können und deshalb am Boden aufgeschlagen sei. Dabei sei es sofort zu den einschiessenden Schmerzen gekommen. Dieses Ereignis erfülle sowohl den Begriff eines Unfalles als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung, weshalb die Beschwerdegegnerin nach eingehender und mehrmaliger Prüfung ihre Leistungspflicht auch während Jahren anerkannt habe. Entsprechend könne sie nunmehr nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass diese Einschätzung (offensichtlich) unrichtig gewesen sei. Zudem seien an den KG-Einträgen von Dr. Y.___ keine materiellen Änderungen vorgenommen worden, sondern höchstens Rechtschreibkorrekturen. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung mangels Rückkommenstitel und infolge eingetretener Verwirkung nicht erfüllt.


3.    

3.1    Es liegen unterschiedliche Schilderungen zum Unfallhergang vor, weshalb diese hier einzeln wiedergegeben werden:

3.2    In der Schadenmeldung vom 7. Mai 2009 schilderte der Beschwerdeführer, dass er beim Verrichten von Liegestützen zusammengebrochen sei, da die linke Schulter total eingeknickt sei (Urk. 10/K1).

    Mit der Stellungnahme vom 10. September 2018 zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Beschreibung des Unfallhergangs ein: Danach sei er am 10. April 2009 bei seinen Eltern zum Essen eingeladen gewesen. Nach der Rückkehr in seine Wohnung habe er begonnen, Liegestütze zu machen. Bei der 42. Liegestütze sei er mit dem linken Arm plötzlich «weggeschlipft», vermutlich weil er (gemeint: der Boden) vom Schwitzen etwas feucht gewesen sei. Er habe den linken Arm zurückziehen wollen und sei dabei im Ellenbogengelenk total eingeknickt und regelrecht zusammengebrochen. Der ganze Körper sei auf dem Parkett aufgeschlagen (Urk. 10/K52 Beilage 2). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2020 ausführte, sei es dann sofort zu den einschiessenden Schmerzen gekommen (Urk. 1 S. 12).

3.3    Der von Dr. Y.___ geführten Krankengeschichte lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 während der Abwesenheit des Arztes angerufen und geschildert habe, dass er das Gefühl von einem erneuten Abriss in der Schulter nach einem Sturz beim Fitnesstraining habe. Anlässlich der Erstkonsultation am 21. April 2009 berichtete der Beschwerdeführer weiter, dass er am 10. April 2009 beim Heimtraining (Liegestützen) mit der Hand ausgerutscht und auf dem Boden aufgeschlagen sei und dabei eine offene Nasenbeinfraktur und eine Kontusion der linken operierten Schulter erlitten habe (Urk. 10/K52 Beilage 3).

3.4    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 28. April 2009 unten den klinischen Angaben «plötzliche Schmerzen nach Kraftakt» auf (Urk. 10/M2).

3.5    Prof. B.___ berichtete am 5. Juni 2009 von einem Schultertrauma am 10. April 2009 und erwähnte, dass der Beschwerdeführer bei Liegestützen einschiessende Schmerzen gehabt habe (Urk. 10/M3). In den späteren Berichten hielt er ebenfalls ein Schultertrauma am 10. April 2009 sowie im Bericht vom 16. Juni 2009 zudem eine Verstauchung und Zerrung des Schultergelenkes fest (Urk. 10/M6, 10/M7). Im Operationsbericht vom 17. Juni 2009 führte Prof. B.___ sodann einen Sturz am 10. April 2009 an (Urk. 10/M8). Am 15. August 2018 berichtete er wiederum über einschiessende Schmerzen bei den Liegestützen und erwähnte, dass genauere Details zum Unfallmechanismus nicht protokolliert worden seien (Urk. 10/M55).

3.6    Dr. Y.___ beantwortete am 25. Juni 2009 verschiedene Fragen der Beschwerdegegnerin und berichtete über eine Schulterdistorsion am 10. April 2009 (Urk. 10/M9).

3.7    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach unfallfremden Ursachen antwortete die Uniklinik A.___ am 22. Juli 2010 mit «keine bekannt» (Urk. 10/M18).


4.

4.1    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

4.2    In der Schadenmeldung vom 7. Mai 2009 (Urk. 10/K1) wurde bezüglich des Hergangs des Ereignisses erstmals geschildert, dass der Beschwerdeführer zusammengebrochen sei, da die linke Schulter total eingeknickt sei. Damit weitgehend übereinstimmend berichtete der Beschwerdeführer auch in seiner «detaillierten Beschreibung des Unfallhergangs» vom 20. August 2018, im Ellenbogengelenk total eingeknickt und regelrecht zusammengebrochen zu sein, wobei er ergänzte, dass dem Einknicken ein Ausrutschen der Hand infolge Schwitzens vorausgegangen sei (Urk. 10/K52 Beilage 2). Diese ausführlichere Schilderung des Ereignisherganges erfolgte zwar erst gut neun Jahre nach dem besagten Vorfall. Allerdings erkundigte sich die Beschwerdegegnerin – welche bis ins Jahr 2018 stets vom Vorliegen eines Unfalles oder zumindest einer unfallähnlichen Körperschädigung ausging zuvor auch nie nach dem konkreten Unfallhergang. Ausserdem deckt sich diese Darstellung des Ereignisherganges durch den Beschwerdeführer massgeblich mit den Einträgen in der Krankengeschichte durch Dr. Y.___: Danach habe der Beschwerdeführer am 14. April 2009 telefonisch von einem Sturz berichtet und anlässlich der Konsultation vom 21. April 2009 geschildert, dass er bei Liegestütz-Übungen mit der Hand ausgerutscht und auf den Boden aufgeschlagen sei (Urk. 10/K52 Beilage 3). Von diesem Ereignishergang kann, wie nachfolgend erläutert, ausgegangen werden.

4.3    Insofern die Beschwerdegegnerin den KG-Einträgen von Dr. Y.___ den Beweiswert abspricht mit der Begründung, dass diese nachträglich mutiert worden seien und ihr ursprünglicher Inhalt nicht mehr nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 8, Urk. 9 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen von der Tatsache, dass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb Dr. Y.___ eine solche, möglicherweise strafrechtlich relevante Mutation für einen Patienten der nicht einmal (mehr) regelmässig in seiner Behandlung steht – vornehmen sollte, lassen auch die konkreten Umstände nicht auf eine derartige Abänderung schliessen: Mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 wurde eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache und die Rückforderung der Leistungen in Aussicht gestellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 10/K46). Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ offensichtlich eine Kopie der KG-Einträge, was durchaus verständlich erscheint, war es doch in seinem Interesse, den von ihm dargelegten Hergang der Ereignisse vom 10. April 2009 durch objektive Belege zu untermauern. Dass Dr. Y.___ beziehungsweise seine Praxisassistentin im Folgenden vor der Herausgabe der Krankengeschichte verschiedene Rechtschreibefehler (vor allem Gross- und Kleinschreibung) korrigierten, erscheint nachvollziehbar, sind derartige Fehler dem Verfasser doch regelmässig etwas unangenehm, auch wenn sie im hektischen Behandlungsalltag eines Arztes wohl häufig vorkommen. Der zeitliche Konnex zwischen dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 und der Korrektur der KG-Einträge anlässlich der Konsultation vom 4. September 2018 drängt sich damit nachgerade auf und weist keineswegs – wie die Beschwerdegegnerin anzudeuten scheint (Urk. 2 S. 8, Urk. 10/K70, Urk. 18 S. 2) auf eine inhaltliche Mutation hin, um die Voraussetzungen eines Unfalles im Rechtssinne darin nachträglich abzubilden.

    Rechtschreibekorrekturen lassen sich denn auch den von Dr. Y.___ in Zusammenarbeit mit der D.___ AG erstellten Mutationsprotokollen entnehmen (Urk. 10/K65). Insbesondere wurden darin die Anfangsbuchstaben der Begriffe Heimtraining, Hand, Boden, Nasenbeinfraktur, Kontusion, Pseudoparalyse und Druckdolenz, welche zunächst klein geschrieben waren, auf Grossbuchstaben umgestellt. Solche Mutationen wurden insbesondere auch in Textpassagen vorgenommen, welche keine Erläuterungen zum Unfallhergang enthalten, wodurch sich das den Mutationen zugrundeliegende Motiv – nämlich wie erwähnt die Korrektur von Schreibfehlern – abermals zeigt. Diese Rechtschreibekorrekturen wurden auch von der leitenden Arztsekretärin von Dr. Y.___, E.___, in ihrer E-Mail vom 25. Februar 2019 bestätigt (Urk. 15).

    Was die Mutmassung der Beschwerdegegnerin anbelangt, dass Dr. Y.___ bereits zu einem früheren Zeitpunkt Mutationen an der Krankengeschichte vorgenommen haben solle, welche nunmehr nicht mehr überprüfbar seien (Urk. 9 S. 4), so stösst sie damit ebenfalls ins Leere, bestehen hierfür doch keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung wurde bis ins Jahr 2018 nie in Frage gestellt. Damit fehlte es vor diesem Zeitpunkt – erst recht (vgl. oben) – an einem vernünftigen Grund zur Vornahme von Mutationen. Allfällige Abänderungen des Jahres 2018, und sogar des Jahres 2017, wären zum Zeitpunkt der Erstellung der Mutationsprotokolle im Januar 2019 demgegenüber ersichtlich gewesen, da Mutationsprotokolle im Normalfall erst nach zwei Jahren (aus Platzgründen) gelöscht werden (vgl. hierzu Urk. 10/K57, 10/K69). Ausserdem gilt auch zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin selbst zu verantworten hat, dass der genaue Unfallhergang nicht bereits Jahre zuvor geklärt wurde. Sie ging während beinahe zehn Jahren – bei wiederholter Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich verschiedener Leistungsübernahmen (Kosten der Heilbehandlung inklusive mehrerer Operationen, Taggelder, Integrationsentschädigung) vom Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung aus, ohne den Beschwerdeführer oder Dr. Y.___ je nach dem detaillierten Hergang der Ereignisse zu befragen. Insoweit sie aus dem Schreiben vom 10. Juni 2009 an Dr. Y.___ (Urk. 10/M4) etwas anderes abzuleiten scheint (10/K53), widerspricht dies offensichtlich den Tatsachen. Unter Ziffer 3 des besagten Schreibens wurde ganz allgemein nach der Anamnese, nicht aber nach einer detaillierten Schilderung des Ereignisherganges gefragt (Urk. 10/M4). Wenn nunmehr der genaue Unfallhergang nach beinahe zehn Jahren nur erschwert eruierbar ist, kann dies jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in Verletzung der für Verwaltung und Behörden bestehenden Aktenführungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 43 und 46 ATSG) Telefongespräche zum Teil offensichtlich nicht protokollierte, obwohl solche aktenkundig stattgefunden haben (vgl. hierzu beispielsweise Urk. 10/K12, 10/K36, 10/K42, 10/K56, 10/K66, 10/K67), was möglicherweise auch auf die vom Beschwerdeführer behauptete telefonische Unfallschilderung (Urk. 1 S. 12; Bestreitung der Beschwerdegegnerin in Urk. 9 S. 5) zutreffen mag (vgl. hierzu auch den Grundsatz von Treu und Glauben und eine allfällige Umkehr der Beweislast [Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 12]).

4.4    Die in den weiteren Arztberichten (vgl. E. 3.4 bis 3.7) aufgeführten Darstellungen des Ereignishergangs stehen den Schilderungen des Beschwerdeführers sowie den KG-Einträgen von Dr. Y.___ sodann nicht entgegen, insbesondere auch deshalb, weil sie allesamt sehr knapp ausfallen. Namentlich die mehrfach verwendeten Begriffe Schultertrauma, Schulterdistorsion und Sturz weisen sodann ebenfalls auf eine Verursachung durch einen äusseren Umstand hin. Insofern sich in zwei Arztberichten die Formulierungen «plötzliche Schmerzen nach Kraftakt» beziehungsweise «… bei Liegestützen am 10.04.2009 einschiessende Schmerzen…» finden (E. 3.5), kann daraus namentlich vor dem Hintergrund der Äusserungen in der Schadenmeldung und der Formulierungen in den anderen Arztberichten nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer nicht ausgerutscht sei.

4.5    Zusammenfassend ist damit gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde und dabei auch die beweiskräftigen KG-Einträge von Dr. Y.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2009 anlässlich der Liegestütz-Übungen mit der Hand ausgerutscht, im Ellbogen beziehungsweise der Schulter eingeknickt und auf den Boden gestürzt ist. Damit hat ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst. Da diese plötzliche und nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den Körper die bekannte Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hatte, liegt augenfällig ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig ist.

4.6    Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung selbst dann gegeben wäre, wenn die KG-Einträge von Dr. Y.___ und die späteren Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und ein Ausrutschen der Hand verneint würde. Denn die erlittenen Sehnenrisse (Reruptur der Rotatorenmanschette [Supraspinatussehne] und Teilruptur der Bizepssehne [Operationsbericht von Prof. B.___ vom 17. Juni 2009, Urk. 10/M8]) gehören zu den in Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV aufgeführten Listenverletzungen und sind vorliegend auf einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen (E. 1.7):

    Bei der Ausübung von Liegestützen handelt es sich zwar um eine Verrichtung, die üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt und bei welcher grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotenzial vorhanden ist. Allerdings ist vorliegend durch das – bereits in der Schadenmeldung vom 7. Mai 2009 geschilderte (vgl. Urk. 10/K1) und soweit auch unbestrittene (vgl. Urk. 9 S. 2 f.) – Einknicken in der Schulter/im Ellbogen mit anschliessendem Zusammenbrechen ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hinzugetreten, das zur Unkontrollierbarkeit der Bewegung geführt hat. Dass einschiessende Schmerzen zum Einknicken in der Schulter/im Ellbogen geführt haben könnten, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 10/K46), erscheint dabei nicht überwiegend wahrscheinlich. Wenn Schmerzen eine derart dominante und auslösende Rolle beim Ereignishergang gespielt hätten, wäre doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese in der Schadenmeldung zumindest erwähnt hätte. Etwas anderes kann auch nicht aus den äusserst knappen Angaben in den Berichten von Prof. B.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 10/M3) und 15. August 2018 (Urk. 10/M55) abgeleitet werden, zumal im Grossteil der vorliegenden Arztberichte keine solchen einschiessenden Schmerzen erwähnt wurden (vgl. auch E. 4.4). Folglich ist ein schädigender äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2007 vom 5. August 2008: Abknicken mit Fuss). Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer allenfalls schon vor dem Ereignis vom 10. April 2009 an Schulterbeschwerden litt. Denn auch bei einer degenerativen oder krankheitsbedingten Vorschädigung des betroffenen Körperteils genügt es, wenn ein äusseres Ereignis im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutritt (vgl. E. 1.7; BGE 129 V 466 E. 2.2).

4.7    Folglich sind die am 10. April 2009 vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen jedenfalls auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen.


5.    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 10. April 2009 leistungspflichtig ist.


6.    Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 litg ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 10. April 2009 leistungspflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu-zustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling