Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2020.00175
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 2. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Schadenmeldung vom 20. Februar 2017 meldete die am 5. Dezember 2014 ins Handelsregister eingetragene Y.___ AG der Suva einen Unfall, bei welchem sich der bei ihr seit dem 1. Januar 2016 als Geschäftsführer in einem Vollzeitpensum angestellte X.___ am 19. Februar 2017 bei einem Sturz von einer Wendeltreppe eine Verletzung am rechten Unterschenkel zugezogen habe (Urk. 8/1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstkonsultation im Spital Z.___ wurde als Diagnose ein Verdacht auf einen Muskelfaserriss bei diffusem Hämatom im Bereich des Musculus gastrocnemius caput mediale rechts genannt (Urk. 8/2). Am 2. Mai 2017 wurde mittels MRI eine komplette Achillessehnenquerruptur festgestellt (Urk. 8/47 und Urk. 8/48), welche am 23. Mai 2017 operativ behandelt wurde (Urk. 8/53).
1.2 Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 forderte die Suva von der Y.___ AG den Arbeitsvertrag sowie Lohnangaben und vom Versicherten Bankbelege für die Lohnabrechnungen ein (Urk. 8/4 und Urk. 8/5) und teilte ihm am 22. Februar 2017 mit, dass sie zur Höhe des Taggeldanspruches noch nicht Stellung nehmen könne (Urk. 8/9). Sie holte sodann einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/16 und Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 28. März 2017 verlangte sie von der Y.___ AG detaillierte Angaben zum Arbeitsverhältnis (Urk. 8/25). Sie tätigte weitere Abklärungen und holte unter anderem einen Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem Betreibungsregister sowie die entsprechenden Akten ein (Urk. 8/26 und Urk. 6/28). Am 4. April 2017 reichte die Y.___ AG diverse Unterlagen ein (Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 6. April 2017 verlangte die Suva die noch fehlenden Unterlagen zur Überprüfung der Erwerbssituation des Beschwerdeführers ein (Urk. 8/33-34). Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 mit Kopie an den Versicherten forderte die Suva die Y.___ AG unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht erneut auf, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen und setzte eine letzte Frist an mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 8/57-58). Am 7. September 2017 fand eine Besprechung der Suva mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter statt (Urk. 8/101). Der Beschwerdeführer wurde explizit auf die Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen hingewiesen (Urk. 8/102). Die verlangten Unterlagen wurden dennoch nicht aufgelegt.
1.3 Am 21. November 2017 beauftragte die Suva die A.___ AG mit der Prüfung der Buchhaltung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Y.___ AG (Urk. 8/114). Die Buchprüfung konnte mangels Mitwirkung des Geschäftsführers und einzigen verbleibenden Verwaltungsrates der Y.___ AG nicht durchgeführt werden. Der entsprechende Bericht wurde am 20. März 2018 erstattet (Urk. 8/120).
1.4 Am 23. November 2017 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (Urk. 8/121/3). Das Konkursverfahren wurde am 17. Oktober 2019 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 24. Januar 2020 im Handelsregister gelöscht.
1.5 Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder der Unfallversicherung ab (Urk. 8/134). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2019 Einsprache (Urk. 8/150). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 kam die Beschwerdegegnerin auf ihre Verfügung vom 19. Februar 2019 zurück und legte den Taggeldansatz auf Fr. 22.90 fest (Urk. 8/155). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 ab (Urk. 8/169 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus der Unfallversicherung auszurichten mit der Bemessung des Taggeldanspruchs auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von mindestens Fr. 110’496.60.-- (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein, welche mit Verfügung vom 9. November 2020 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 16), welche der Beschwerdegegnerin am 30. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Taggelder werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als versicherter Verdienst, vorbehältlich der in lit. a-d aufgezählten Abweichungen, der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn.
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes kann nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist. Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. vgl. BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2 und 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Gemäss Art. 56 UVV muss der Arbeitgeber dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.
Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
1.3 Gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Kontokorrent-Auszügen der Y.___ AG vom 13. März 2017 mit Buchungen vom 29. Mai 2015 bis 13. Februar 2017 und einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 7. September 2017 lasse sich entnehmen, dass innert rund 17 ½ Monaten (vom 7. August bis 20. Januar 2017) Fr. 39'500.-- als Lohnzahlungen deklarierte Beträge sowie weitere Fr. 26'836.-- an Beträgen, deren Überweisungsgrund nicht bekannt sei, dem Beschwerdeführer überwiesen worden seien. Dies ergebe auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 45'000.--. Dieser Betrag korrespondiere mit den Angaben des Beschwerdeführers in zwei amtlichen Verfahren. So habe er anlässlich eines Pfändungsvollzugs am 9. November 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'000.-- deklariert. Im Weiteren habe er anlässlich einer Einvernahme am 14. November 2016 im Rahmen eines Strafverfahrens ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'200.-- deklariert. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der Suva per 1. Januar 2015 als einziger Mitarbeiter und mitarbeitender Gesellschafter bei der Y.___ AG mit einem Jahreslohn von Fr. 36'000.-- gemeldet worden. Ein versicherter Verdienst über den in der Verfügung festgesetzten Betrag von Fr. 3'200.-- netto resp. Fr. 3'499.50 brutto hinaus sei nicht nachgewiesen. Eine Kürzung des Taggeldansatzes um rund 75 % auf Fr. 22.90 in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG sei im Rahmen der massiven Falschangabe verhältnismässig (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die B.___ AG als Buchhalterin seiner Arbeitgeberin habe anhand der ihr damals vorliegenden Geschäftsunterlagen belegt, dass ihm im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 der Bruttolohn von total Fr. 110'496.60 zuzüglich Mittagszulagen von Fr. 3'000.-- tatsächlich ausgerichtet worden sei. Die Nettolohnzahlungen seien durch die von der Buchhalterin erhobenen und exakt bezifferten Banküberweisungen, Barauszahlungen und Gutschriften im Kontokorrent des Beschwerdeführers erfolgt. Die ihm ausgerichteten Lohnzahlungen seien ebenfalls bei allen Sozialversicherungen korrekt deklariert worden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines tieferen versicherten Verdienstes eine Kürzung der Leistungen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG nicht statthaft wäre, da ihm die absichtlich irreführende Angabe eines unzutreffend hohen Lohns nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, bei den Lohnabrechnungen der B.___ AG vom 22. September 2017 handle es sich um nachträglich erstellte Abrechnungen. Bei den Barbezügen gemäss Urk. 3/5 sei weder ersichtlich, an wen diese Beträge geflossen seien, noch sei der Rechtsgrund dieser Barbezüge bekannt. Die Lohndeklarationen an die SVA und an die Suva seien nach dem Unfall vom 19. Februar 2017 erfolgt und hätten daher vorliegend keinen relevanten Beweiswert. Die am 23. November 2017 erfolgte Konkurseröffnung über die Y.___ AG spreche gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Firma, die es ermöglicht hätte, dem Beschwerdeführer ein massiv höheres Gehalt auszurichten, als im Rahmen der Neuerfassung des Betriebs deklariert worden sei (Urk. 7 S. 2 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 ergänzend aus, die von der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung beauftragte A.___ AG habe beim Konkursamt keine Einsicht in die Unterlagen genommen und somit die Abklärungspflicht vernachlässigt. Zur Beurteilung der Finanzierbarkeit des mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Lohnes sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin im Zeitraum nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom Dezember 2015 bis zum Unfall massgeblich. Die am 30. Juni 2017 durch die Buchhalterin abgeschlossene Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 mit einem Dienstleistungsertrag von Fr. 1'534'655.-- dokumentiere beweiskräftig, dass der arbeitsvertragliche Lohnanspruch damals ohne weiteres finanzierbar gewesen sei (Urk. 10 S. 2 ff.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldbemessung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat aufgezeigt (Urk. 2 S. 4 f.), dass diverse Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich des Einkommens des Beschwerdeführers zu verzeichnen waren, so namentlich Diskrepanzen zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem nachweislich tatsächlich ausbezahlten Lohn. Es wurden unterschiedliche Angaben gegenüber der Unfallversicherung bei der Neuerfassung des Betriebs per 1. Januar 2015 (Jahreslohn von Fr. 36'000.--, Urk. 8/80/50 ff.) und nach Eintritt des Unfalls vom 19. Februar 2017 gemacht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die geltend gemachte Veränderung des Lohnes per 1. Januar 2016 (Monatslohn von Fr. 8'500.-- gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015, Urk. 8/14) der Unfallversicherung vor dem Unfallereignis gemeldet worden wäre. Selbst wenn die versicherte Person bzw. ihre Arbeitgeberin für einen höheren Lohn Prämien bezahlt hätte, reichte dieser Umstand allein nicht für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unfall erzielten Lohns (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 4.7 und 8C_830/2008 vom 15. Mai 2009 E. 5.2). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bei einem Pfändungsvollzug am 9. November 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'000.-- (Urk. 8/44) und im Rahmen eines Strafverfahrens am 14. November 2016 ein solches von ca. Fr. 3'200.-- (Urk. 8/86) angegeben, was in keiner Weise mit dem mit der Unfallmeldung geltend gemachten angeblichen Lohn von Fr. 8'500.-- pro Monat gemäss Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 übereinstimmt. Dies umso weniger, sollte der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum für die C.___ GmbH (im Handelsregister gelöscht am 26. Oktober 2017, vgl. zefix.ch) tätig gewesen sein, denn seine Auskunft gegenüber den Amtspersonen bezog sich auf die Gesamteinkünfte. Die nicht datierten Lohnabrechnungen für Januar bis Dezember 2016 (Urk. 8/13, Urk. 8/59/6-18, Urk. 8/109/7-18), denen zufolge der monatliche Bruttolohn Fr. 8’500.-- betragen haben soll, erscheinen vor diesem Hintergrund fiktiv. Lohnausweise wurden nicht eingereicht und im Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) vom 4. April 2017 für die Jahre 2014 bis 2016 sind keine Buchungen vorhanden (Urk. 8/37). Ausserdem liegen keine Arbeitsrapporte oder andere Unterlagen vor, die Aufschluss über seine Arbeitsleistungen für die Y.___ AG geben würden, obwohl sich der Beschwerdeführer im Arbeitsvertrag vom Dezember 2015 zur Erstellung solcher Stundenlisten verpflichtet hatte (Urk. 8/14 Ziff. 6.5).
3.3 Dem Bericht der A.___ AG vom 20. März 2018, welche von der Beschwerdegegnerin am 21. November 2017 beauftragt wurde, die Prüfung der Buchhaltung der Y.___ AG und der Erwerbssituation des Beschwerdeführers vorzunehmen, ist zu entnehmen, dass eine Terminvereinbarung zur Buchprüfung trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahmeversuche nicht möglich gewesen ist. Die Zustellung der postalischen Aufforderung sei verweigert worden. Der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember 2017 telefonisch informiert worden, dass eine Buchprüfung bei der Y.___ AG zur Klärung des Sachverhalts in Zusammenhang mit seiner Unfallmeldung durchgeführt werde. Er habe die Zuständigkeit von sich gewiesen und eine Mitwirkung verweigert (Urk. 8/120/8). Da die Buchprüfung nicht habe durchgeführt werden können, hätten die Auszahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2017 nicht verifiziert werden können (Urk. 8/120/11). Auf der Lohndeklaration 2015 für die SVA Zürich sei der Beschwerdeführer nicht aufgeführt (vgl. Urk. 8/121/25), auf derjenigen für das Jahr 2016, datierend vom 23. Februar 2017, jedoch schon (vgl. Urk. 8/121/28). Die undatierte BVG-Anmeldung bei der Sammelstiftung Vita sei im Juni 2016 erfasst worden (Urk. 8/120/12). Eine Beurteilung der Frage, ob die Y.___ AG angesichts der Auftragslage und der Anzahl Beschäftigten in der Lage gewesen sei, den gemeldeten Verdienst zu erwirtschaften, sei auf der Basis des Finanzberichts per 31. Dezember 2016 nicht möglich. Wichtige Grundlagen wie die Bilanzdetails, Anhang und Kontodetails seien nicht verfügbar. Der Finanzbericht verfüge nicht über den Detaillierungsgrad, welcher zur abschliessenden Beurteilung notwendig wäre (Urk. 8/120/13). Die Auszahlung des vermeintlichen Lohnes sei gemäss dem vorliegenden Lohnzusammenzug (Urk. 8/121/33) via Bank- und Barauszahlung sowie mittels Verrechnung mit dem Kontokorrent erfolgt. Eine Überprüfung, ob es sich bei den Geldflüssen um Lohnzahlungen aus einem Angestelltenverhältnis handle, könne ohne das Vorliegen von Detailinformationen nicht beurteilt werden (Urk. 8/120/13 f.).
3.4 Insgesamt bestehen variierende Angaben zur Lohnhöhe und es fehlen Belege über effektive Lohnzahlungen der Y.___ AG an den Beschwerdeführer. Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer von der Firma effektiv Lohnzahlungen erhalten hat und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die Form der Lohnzahlung ist zwar grundsätzlich frei. Wird jedoch eine Barauszahlung oder Verrechnung vereinbart, hat die betreffende Person umso mehr dafür zu sorgen, dass das Arbeitsverhältnis und der Lohnfluss nachgewiesen werden können. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der Y.___ AG Mitglied des Verwaltungsrates war und seit 17. November 2016 bis zu seinem Austritt am 27. Juli 2017 (vgl. zefix.ch) als dessen Präsident und Geschäftsführer amtete, womit er die Verantwortlichkeit für allfällige Missstände in der Buchhaltung als Organ der Arbeitgeberfirma nicht von sich zu weisen vermag (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts). Ferner wird in den Lohnbescheinigungen zu Händen der SVA er selbst als Kontaktperson genannt (vgl. Urk. 8/121/25 und Urk. 8/121/28). Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt rechtsprechungsgemäss der versicherten Person (vgl. vorne E. 1.1).
3.5 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht Auskünfte und Unterlagen über seine Anstellung bei der Y.___ AG, über seine Stellung, seine konkreten Tätigkeiten und über ausgerichtete Lohnzahlungen sowie über die finanzielle Situation der Y.___ AG verlangt und eine Prüfung der Buchhaltung angeordnet. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer und die Y.___ AG auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer unentschuldbaren Nichterfüllung hin. Trotz wiederholten schriftlichen und telefonischen Mahnungen wurden die verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Dies auch nicht nach erneuter Fristansetzung vom 7. Juni 2017 sowie einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter am 7. September 2017, verbunden mit Hinweisen auf die Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Urk. 8/57-58 und Urk. 8/101-102).
Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b), wie namentlich Buchhaltungsunterlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4). Geht es dabei um Vorgänge, welche der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, im Rahmen der Beweiswürdigung von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es obliegt in einem solchen Fall der versicherten Person, die gegen sie sprechende Vermutung umzustürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ging es bei der angerufenen Mitwirkung primär um Auskünfte und Unterlagen zur tatsächlichen Anstellung sowie zum Lohn des Beschwerdeführers, der zugleich Organ der Arbeitgeberfirma gewesen war, was mit der Vorlage von Lohnausweisen, Kontoauszügen usw. möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung keine sachdienlichen Unterlagen, welche einen effektiven Lohnbezug belegen könnten, eingereicht. Objektive Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie nicht in die beim Konkursamt Oerlikon-Zürich verwahrten Akten Einsicht genommen habe (Urk. 10 S. 4 und Urk. 16 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Buchhaltungsunterlagen der Y.___ AG bereits vor der Konkurseröffnung vom 23. November 2017 mehrmals einverlangt hatte, diese jedoch nicht eingereicht wurden. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nun unter Hinweis auf die Abklärungspflicht an das Konkursamt verweist, ohne Angaben zu machen, welche konkreten sachdienlichen Unterlagen dort vorzufinden wären, erscheint auch vor dem Hintergrund, dass das Konkursamt Oerlikon-Zürich der A.___ AG am 5. Dezember 2017 bzw. am 9. Januar 2018 mitteilte, dass keine bzw. kaum Unterlagen vorhanden seien (Urk. 8/120/5 und Urk. 8/120/7 und Urk. 98/121/10), nicht zielführend.
Es liegt somit eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.
3.6 Angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Aktenlage zum bezogenen Einkommen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt. Aufgrund der Akten kann angenommen werden – oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden –, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles tatsächlich bei der Y.___ AG angestellt war, jedoch mit einem deutlich tieferen Gehaltsanspruch.
Da sich der massgebliche Sachverhalt nicht – oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand – abklären liess, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_/58_2014 vom 24. September 2015 E. 6.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie aufgrund der Aktenlage von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'200.-- ausgegangen ist.
4. Die Beschwerdegegnerin kürzte sodann das Taggeld des Beschwerdeführers um 75 %. Dabei verwies sie auf Art. 46 Abs. 2 UVG, welcher jede falsche Information in der Unfallmeldung erfasst, soweit sie dazu führt, dass eine höhere Versicherungsleistung als die geschuldete zugesprochen wird (vgl. vorne E. 1.3).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitgeberin habe die Unfallmeldung verfasst und damit den Lohnanspruch deklariert (Urk. 10 S. 7), verkennt er, dass ihm die Angaben in der Unfallmeldung zuzurechnen sind, da ihm diese bekannt waren und er sie nie bestritten, sondern im Gegenteil sogar bestätigt hat. So insbesondere auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem genau dieser von ihm behauptete Lohnanspruch strittig ist. Sein Einwand, er habe sich in guten Treuen auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, ist unter diesen Umständen nicht haltbar. Schliesslich und letztendlich wird er auf der Unfallmeldung als Kontaktperson bei der Arbeitgeberin genannt (vgl. Urk. 8/1).
Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der in der Unfallmeldung angegebene Lohn nicht der Realität entsprach und es war ihm bewusst, dass er aufgrund dieser Angabe höhere Taggelder zugesprochen erhalten würde. Die Angabe eines zu hohen Lohnes ist mit seinem Wissen und Willen erfolgt. Damit liegt eine absichtliche Falschmeldung vor (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.4).
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen deutlich höheren Lohn als den tatsächlich bezogenen angab, ist die Kürzung um 75 % verhältnismässig. Dies insbesondere auch, da Art. 46 Abs. 2 UVG bei einer absichtlichen
Falschmeldung eine Leistungsverweigerung vorsieht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zugunsten des Beschwerdeführers lediglich eine Kürzung vorgenommen. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Tagesansatz von Fr. 22.90 ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht