Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00177
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 28. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ war seit dem 1. September 2001 bei der Y.___AG als Gärtner tätig und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG vom 29. März 2010 liess er der Suva mitteilen, dass er bei Winterschnittarbeiten am 9. März 2010 auf der gesicherten Leiter von einem Ast getroffen worden und auf die Füsse gefallen sei. Dabei brach er sich das rechte Fussgelenk (Urk. 8/1), was drei Operationen nach sich zog (Urk. 8/3 und Urk. 8/6/2-3). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Ab dem 1. September 2011 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/71 und Urk. 8/74).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 14. Mai 2018 (Urk. 8/95) meldete der Versicherte der Suva, dass er aufgrund des Unfalls aus dem Jahr 2010 in letzter Zeit sehr starke Schmerzen habe und der Fuss geschwollen sei, so dass er kaum laufen könne. Die Suva holte diverse Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/112, Urk. 8/117 und 8/127) ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/121). Nach Eingang der Stellungnahme eines Versicherungsmediziners (Urk. 8/159) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Januar 2019 (Urk. 8/160) mit, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht unfallbedingt sei und er in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart 100 % arbeitsfähig sei. Die Taggeldleistungen würden daher per 31. Januar 2019 eingestellt. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 8/168), verfügte die Suva am 19. Februar 2019 (Urk. 8/169) förmlich im gleichen Sinne. Die dagegen am 22. März 2019 (Urk. 8/170) erhobene Einsprache hiess die Suva nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 20. August 2019 (Urk. 8/186) gut (Urk. 8/187) und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 2. September 2019 (Urk. 8/196) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass keine wesentliche Besserung am rechten Sprunggelenk mehr erreicht werden könne, der Abschluss des Leistungsfalles vorgenommen werde, die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2019 eingestellt würden und geprüft werde, ob ihm eine Suva-Teilrente zustehe. Nach Einholung der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 8/209 und Urk. 8/214-215) und einer neurologischen Beurteilung durch Suva Versicherungsmediziner Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 2. März 2020 (Urk. 8/234) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 8/243) gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % ab dem 1. November 2019 eine Invalidenrente zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die am 15. April 2020 (Urk. 8/251) dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. November 2019 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 % eine Invalidenrente sowie ausgehend von einem Integritätsschaden von mindestens 10 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Auflage einer ärztlichen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 (Urk. 10) respektive 1. April 2021 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ und hielt an den gestellten Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. März 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Der gutachterlichen Beurteilung von Prof. B.___, wonach der Verdacht auf eine Neuropathie des Ramus profundus des Nervus peronaeus bestehe, könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden (S. 6 f.). Der Umstand, dass Dr. Z.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe, mindere den Beweiswert seiner Beurteilung nicht. Es sei auf die schlüssige versicherungsmedizinische Beurteilung abzustellen, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen würden (S. 8).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit habe der Kreisarzt Dr. A.___ nach seiner Untersuchung festgehalten, diese sei in der angestammten Tätigkeit unfallbedingt weiterhin nicht vorhanden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Versicherten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar, mit Ausnahme von Arbeiten auf unebenem Gelände sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und repetitivem Treppensteigen (S. 9 f.). Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Schädigung des Nervus peronaeus profundus vorliege, könne auch nicht auf die Beurteilung von Prof. B.___ und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden. Für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Nach einem leidensbedingten Abzug von 5 % resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von aufgerundet 16 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 12 f.).
Beim Beschwerdeführer sei kein erheblicher und dauernder Integritätsschaden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes entstanden, da er lediglich an einer leichten Arthrose im oberen Sprunggelenk leide (S. 14 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass hinsichtlich der Integritätsentschädigung eine voraussehbare Verschlimmerung nur berücksichtigt werden könne, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung eine Verschlimmerung als überwiegend wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden könne. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genüge hingegen nicht. Beim Beschwerdeführer sei nicht mit einer überwiegend wahrscheinlichen Progression bis hin zu einer mässigen oder gar schweren Arthrose zu rechnen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem Teilgutachten von Prof. B.___ ein erhöhter Beweiswert zukomme. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % beruhe auf der Schmerzsymptomatik und nicht auf der Verdachtsdiagnose einer Nervenverletzung. Bei der Beurteilung von Dr. Z.___ handle es sich um eine blosse Aktenbeurteilung und sie habe damit eine reduzierte Beweiskraft (S. 5). Beim Einkommensvergleich seien daher die reduzierte 80%ige Arbeitsfähigkeit und der 5%ige Leidensabzug zu berücksichtigen, womit ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere (S. 6). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei der Kreisarzt Dr. A.___ von einer Progression der zu erwartenden Sprunggelenksarthrose ausgegangen. Gemäss Suva-Tabelle 5 werde eine OSG-Arthrodese mit einem Integritätsschaden von 15 % bewertet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Verzicht auf eine grundsätzlich indizierte Arthrodese der Integritätsschaden tiefer gewichtet werden soll als wenn die Arthrodese tatsächlich durchgeführt werden würde. Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung ausgehend von einem Integritätsschaden von 15 % scheine vorliegend angemessen. Zumindest sei im Sinne des Mittelwerts einer mässigen ORG-Arthrose von einem Integritätsschaden von 10 % auszugehen (S. 6).
2.3 Die Unfallkausalität der Befunde am rechten Fussgelenk, welche sich unmittelbar nach dem Ereignis vom 9. März 2010 in den radiologischen Aufnahmen zeigten (vgl. Urk. 8/3), ist unbestritten. Unbestritten und ausgewiesen ist damit auch, dass die Operationen im Universitätsspital C.___ im März 2013 (vgl. Urk. 8/3) und der Zustand des rechten Fussgelenks, wie er sich danach entwickelte, auf den besagten Unfall zurückzuführen waren. Unbestritten und zutreffend ist ferner, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Strittig und zu prüfen bleibt somit, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt und ob ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Integritätsentschädigung zusteht.
3.
3.1 Der leitende Arzt Neurologie an der Klinik D.___, Dr. med. E.___, hielt in seinem Bericht vom 29. Januar 2019 (Urk. 8/162) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Verdacht auf Neuropathie Nervus peronaeus ramus profundus über dem OSG rechts mit/bei
- Anamnestisch nach einer Sonographie gesteuerten Infiltration im OSG rechts mit Steroiden und Ostenil vom 22. November 2018
- Weichteilsonographisch: Auftreiben des Nervus peronaeus profundus im Bereich des OSG rechts
- Klinisch-neurologisch: Tinel über dem OSG-Bereich mit Ausstrahlung in den IV. und III. Strahl des dorsum pedis rechts (Ramus peronaeus superfizialis ramus intermedius)
- Elektrophysiologisch: normale Neurographie Nervus peronaeus superfizialis, Ramus cutaneus dorsalis medialis und intermedius rechts
- Posttraumatische Schmerzsymptomatik des OSG rechts
- Status nach trimalleolärer Luxationsfraktur rechts am 9. März 2010
- Status nach geschlossener Reposition und Anlage eines Fixateurs externe am 10. März 2010
- Status nach offener Reposition, Osteosynthese mittels Drittelrohrplatte des Volkmann’schen Dreiecks und der Fibula, Stellschraube sowie 8-Loch-Drittelrohrplatte medial sowie Schrauben- und Spickdrahtosteosynthese medialer Malleolus am 18. März 2010
- Status nach Stellschraubenentfernung am 26. Mai 2010
Zudem gab Dr. E.___ an, der Beschwerdeführer klage nach einer OSG-Infiltration über neu auftretende Schmerzen im OSG-Bereich mit Ausstrahlung in den III. und IV. Strahl des dorsum pedis. Klinisch zeige sich eine schmerzhafte OSG-Palpation mit einem Tinelphänomen über der OSG-Gabelung mit Ausstrahlung in den III. und IV. Strahl entsprechend der Innervation des Nervus peronaeus superfizialis ramus intermedius. Klinisch zeige sich kein Hinweis für eine Neuropathie des Nervus peronaeus profundus motorisch wie auch sensibel. Elektroneurographisch bestehe eine normale motorische Neurographie des Nervus peronaeus rechts mit schöner Ableitung auch der sensiblen Anteile des Nervus peronaeus mit den beiden Hauptästen ramus cutaneus dorsalis medialis und intermedius rechts. Sonographisch zeige sich eine leichte Auftreibung des Nervus peronaeus profundus im Bereich der OSG-Gabelung lateral der A. dorsalis pedis. Differenzialdiagnostisch sei eine mögliche Irritation nach erfolgter OSG-Infiltration denkbar, wobei eine Diskrepanz zwischen der Angabe des Beschwerdeführers und der sonographisch dargestellten Auftreibung des ramus profundus bestehe (S. 2).
3.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. August 2019 (Urk. 8/186) hielt Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, die klinische Untersuchung habe einen altersgemässen unauffälligen Gelenksstatus an beiden Hüftgelenken, beiden Kniegelenken und dem linken Sprunggelenk ergeben. Am rechten Sprunggelenk habe sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung mit endphasiger Schmerzhaftigkeit im oberen und unteren Sprunggelenk gefunden. Das muskuläre Relief des rechten Unterschenkels sei im Seitenvergleich geringgradig verschmächtigt, das muskuläre Relief im Bereich der Oberschenkel erscheine inspektorisch seitengleich. Über dem rechten Sprunggelenk finde sich eine deutliche Schwellung über dem Gelenksspalt des oberen Sprunggelenks mit einem Verstreichen der paraachillären Gruben beidseits dorsalseitig, eine Verbreiterung der Malleolengabel und eine Druckdolenz über dem distalen Ende der Fibula, dem oberen Sprunggelenk ventralseitig und dorsalseitig sowie über dem distalen Ende der Tibia. Das bildgebend dargestellte Osteosynthesematerial sei unter der Haut tastbar. Die periphere Durchblutung sei unauffällig, die Mikrozirkulation erscheine physiologisch, die Nagelrekapillarisierungszeit sei im Normalbereich, die Fusssohlenbeschwielung erscheine seitengleich symmetrisch ausgeprägt. Zeichen einer muskulären Dekonditionierung im Bereich der unteren Extremitäten hätten sich nicht gefunden (S. 5).
In seiner Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, beim Beschwerdeführer liege eine beginnende posttraumatische obere Sprunggelenksarthrose nach trimalleolärer Fraktur vor knapp 10 Jahren vor. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei unfallbedingt weiterhin ausgewiesen, da die Belastungen zu hoch seien. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar, dies mit Ausnahme von Arbeiten auf unebenem Gelände sowie dem Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und dem repetitiven Treppensteigen. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten. 10 Jahre nach dem Ereignis sei die natürliche Progression der zu erwartenden oberen Sprunggelenksarthrose soweit fortgeschritten, dass Ruhe-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen, einem läsional üblichen Schmerz dem posttraumatischen degenerativen Verschleissleiden entsprechend, vorlägen. Da der Beschwerdeführer gegenwärtig keine Sprunggelenksarthrodese wünsche, diese auch zu keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen würde und er im Alltag unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils mit unregelmässiger Einnahme von Dafalgan gut schmerzkompensiert sei, sei der medizinische stabile Endzustand erreicht (S. 6 f.).
3.3 Auf Veranlassung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde am 18. Oktober 2019 (Urk. 8/214/5-60) ein polydisziplinäres Gutachten erstellt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter der F.___AG die folgenden (S. 9):
- Verdacht auf Neuropathie Nervus peronaeus ramus profundus über dem OSG rechts mit/bei
- Posttraumatischer Schmerzsymptomatik des OSG rechts
Der neurologische Teilgutachter, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, stellte anlässlich seiner Untersuchung ein freies Gangbild mit normaler Armmitbewegung beidseits fest, der Einbeinstand sei möglich gewesen, das Einbeinhüpfen nur links. Der Zehengang/Fersengang mit Absinken sei beidseits erfolgt, linksbetont mit kaum Abrollen beim Fersengang. Das Hockengehen und der Romberg seien normal gewesen. Trophik, Tonus und Kraft der Beine sei ebenfalls normal gewesen, der Muskeleigenreflex symmetrisch schwach auslösbar und es hätten sich keine Pyramidenbahnzeichen gezeigt. Am rechten Unterschenkel bestehe eine zirkuläre Hypästhesie, an den Füssen eine Normästhesie und an der Metatarsale I rechts ein positives Tinelzeichen (S. 51). Prof. Dr. B.___ führte zudem aus, die Schmerz- und Fühlstörung sei gut vereinbar mit den Folgen des Unfalls aus dem Jahr 2010 und es bestünden zur Aktenlage keine anamnestischen bzw. befundlichen Inkonsistenzen. Hingegen sei das angegebene Ausmass der Fussschmerzen nicht glaubwürdig (S. 52). In einer optimal angepassten Tätigkeit in sitzender Position ohne Heben/Tragen von mittelschweren/schweren Lasten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 55).
3.4 Suva Versicherungsmediziner Dr. Z.___ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 2. März 2020 (Urk. 8/234) fest, der im Teilgutachten (E. 3.3) geäusserte Verdacht auf eine Neuropathie des Ramus profundus des Nervus peronaeus werde aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Dazu nannte er folgende Gründe (S. 3 f.):
- Bereits in der neurologischen Untersuchung vom 29. Januar 2019 sei aufgrund diskrepanter Angaben des Versicherten mit Schmerzangabe am 3. und 4. Metacarpale rechts und einer vollständig unauffälligen neurophysiologischen Untersuchung nur aufgrund einer sonographisch nachgewiesenen Auftreibung des Nervus peronaeus profundus der Verdacht auf eine entsprechende Läsion geäussert worden.
- Im neurologischen Teilgutachten sei die bereits in der Aktenlage bekannte Diagnose eines Verdachts auf eine Läsion des Ramus profundus des Nervus peronaeus übernommen worden, ohne auf die Einschränkung hinsichtlich diskrepanter Angaben und einer unauffälligen neurophysiologischen Untersuchung einzugehen.
- Die Beurteilung von Prof. Dr. B.___ sei aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar bei unauffälligen klinischen Befunden in der eigenen Untersuchung und diskrepanter Sensibilitätsstörung zirkulär im Unterschenkelbereich ohne sensible Störungen im Fussbereich.
Aus den dargelegten Gründen liege aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine neuropathische Schädigung des Nervus peronaeus profundus vor und eine daraus resultierende Minderung im neurologischen Teilgutachten sei nicht überzeugend und nachvollziehbar begründet, so dass eine Bestätigung der 20%igen Einbusse der Erwerbsfähigkeit nicht bestätigt werde (S. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die Ausführungen des Suva Versicherungsmediziners Dr. Z.___ (E. 3.4) davon aus, dass in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
4.2 Beim Beschwerdeführer besteht nach dem im Jahr 2010 erlittenen Unfall mit Trimalleolarluxationsfraktur am rechten Fussgelenk eine Schmerzsymptomatik des OSG (E. 3.1 bis 3.4). Der geäusserte Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus peronaeus ramus profundus liess sich bis anhin jedoch nicht bestätigen So hielt wohl Dr. E.___ zwar als erster einen solchen Verdacht fest, konnte aber anlässlich seiner Untersuchung motorisch wie auch sensibel keinen Hinweis für eine Neuropathie des Nervus personaeus profundus erkennen. Auch elektroneurographisch zeigte sich eine motorische Neurographie des Nervus peronaeus rechts mit schöner Ableitung auch der sensiblen Anteile des Nervus peronaeus mit den beiden Hauptästen ramus cutaneus dorsalis medialis und intermedius rechts. Lediglich sonographisch zeigte sich eine leichte Auftreibung des Nervus peronaeus profundus im Bereich der OSG-Gabelung lateral der A. dorsalis pedis. Dazu führte er jedoch noch eine Differenzialdiagnose auf, nach welcher eine mögliche Irritation nach erfolgter OSG-Infiltration denkbar ist. Aus diesen Angaben kann jedenfalls nicht auf eine Neuropathie des Nervus peronaeus ramus profundus geschlossen werden, zumal Dr. E.___ auf eine Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der sonographisch dargestellten Auftreibung des ramus profundus verwies (E. 3.1) und damit eine Neuropathie am Nerven implizit anzweifelte.
Prof. Dr. B.___ übernahm in seinem Teilgutachten den Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus peronaeus ramus profundus schliesslich relativ undifferenziert. Aus den im Teilgutachten geschilderten Befunden wie normale Trophik, Tonus und Kraft der Beine, der symmetrisch schwach auslösbare Muskeleigenreflex und das nicht Vorhandensein von Pyramidenbahnzeichen ist der Verdacht auf eine Neuropathie - wie Suva Versicherungsmediziner Dr. Z.___ schlüssig darlegte - nicht nachvollziehbar. Insbesondere liess Prof. Dr. B.___ offen, weshalb durch einen solchen Verdacht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 20 % reduziert sein beziehungsweise wie sich eine solche Diagnose funktionell einschränkend auswirken soll. Was auch im Teilgutachten auffällt ist, dass das durch den Beschwerdeführer angegebene Ausmass der Fussschmerzen für Prof. Dr. B.___ ebenfalls nicht glaubwürdig erschien (E. 3.3).
Diesbezüglich erscheint vielmehr die neurologische Stellungnahme von Dr. Z.___ (E. 3.4) weit mehr nachvollziehbar, wonach aufgrund der unauffälligen neurophysiologischen Untersuchungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine neuropathische Schädigung des Nervus peronaeus profundus geschlossen werden kann. Dr. Z.___ stützte sich dabei auf objektive Befunde und würdigte die augenfälligen Diskrepanzen - im Gegensatz zu Prof. Dr. B.___ - plausibel.
4.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und aufgrund mangelnder neurologischer Nachweise und lediglich einer Verdachtsdiagnose nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim Beschwerdeführer eine Schädigung des Nervus peronaeus ramus profundus vorliegt. In einer angepassten Tätigkeit in sitzender Position ohne Heben/ Tragen von mittelschweren/schweren Lasten ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die geklagte Schmerzsymptomatik ist in weitergehendem Ausmass nicht objektivierbar und damit vorliegend nicht zu berücksichtigen.
5. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Y.___AG (Urk. 8/203/2) von einem Valideneinkommen von Fr. 76’700.-- (vgl. Urk. 2 S. 11) aus, was zu Recht nicht bestritten wurde.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wie bereits festgehalten, ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hauswart unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, kommt ein Abstellen auf den effektiven Verdienst nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Abstützen auf die LSE-Tabellenlöhne, was nicht zu beanstanden ist.
Für das Invalideneinkommen ist deshalb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2018, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level) abzustellen. Im Jahre 2018 belief sich der mittlere Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5’417.-- monatlich. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnentwicklung von Indexstand 2018 (101.5) auf Indexstand 2019 (102.4, Nominallohnindex Männer 2016-2019, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.15) ergibt sich für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'368.-- (Fr. 5'417.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 101.5 x 102.4).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden dahingehend eingeschränkt, dass ihm bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, mit Ausnahme von Arbeiten auf unebenem Gelände sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und repetitiven Treppensteigen, zu 100 % zumutbar sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt ein leidensbedingter Abzug nicht automatisch, sondern er wird unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 5 % vor (Urk. 2 S. 12), was angesichts der gesamten Umstände als grosszügig erscheint, ist doch der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Der Abzug wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet (Urk. 1 S. 6). Da keine zusätzlichen Merkmale ersichtlich sind, welche einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden, besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Gestützt auf das zuvor festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 68'368.-- ergibt dies bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 64'949.-- (Fr. 68'368.-- x 0.95).
5.4 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 11'751.-- (Valideneinkommen von Fr. 76'700.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 64'949.--), was einem Invaliditätsgrad von 15.3 % entspricht. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Erwerbsunfähigkeitsrente von 16 % ist demgemäss nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Einschätzung durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und Urk. 9) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (vgl. Urk. 1 S. 6), dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb vorliegend die voraussehbare Verschlimmerung der momentan leichten Arthrose nicht berücksichtigt wurde, da auch bereits die Frage einer Sprunggelenksarthrodese diskutiert worden sei.
6.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
6.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Feststellung des Integritätsschadens eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat. Demgegenüber gehört
es zur Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde bzw. des Gerichts, die Bewei-
se - hier die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens - frei zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG) und nötigenfalls weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2019 vom 12. März 2020 E. 6.3).
6.4
6.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass eine unfallbedingte dauernde Schädigung des rechten oberen Sprunggelenks vorliegt. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wäre indes, dass diese Schädigung erheblich ist.
6.4.2 Gemäss der Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) wird bei Funktionsstörungen der oberen Sprunggelenke eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, wenn Versteifungen vorgenommen werden müssen (oberes steif im rechten Winkel, steif in starkem Spitzfuss). Eine Versteifung hat nicht stattgefunden. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 (Urk. 9) zeigte Dr. A.___ sodann auf, dass eine Funktionsbehinderung im unteren Sprunggelenk zweifach ausgeschlossen werden konnte und keine Luxationsfraktur im Lisfranc oder Mittelfuss vorliegt. Im Jahr 2018 lag bildgebend höchstens eine leichte Arthrose vor (S. 2). Dass die Funktionsfähigkeit einem arthrodierten OSG entspricht, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. Anlässlich der Untersuchung vom 20. August 2019 (Urk. 8/186/5) ergab sich eine - wenn auch eingeschränkte - Beweglichkeit des OSG. Eine funktionelle Steifigkeit liegt damit nicht vor und eine Leistungspflicht unter diesem Titel entfällt.
6.4.3 Eine Integritätsentschädigung ist nach Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) auch bei mässiger bis schwerer Arthrose des OSG geschuldet. Dr. A.___ legte in seiner Beurteilung vom 19. September 2019 (Urk. 8/202) diesbezüglich dar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses kein erheblicher und dauernder Integritätsschaden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes entstanden ist. Gemäss Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, ist bei leichten Arthrosen keine Entschädigung ausgewiesen. Der derzeitige Zustand des Beschwerdeführers entspricht einer leichten Arthrose im oberen Sprunggelenksbereich. Im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 20. August 2019 konstatierte Dr. A.___ zudem in nachvollziehbarer Weise, dass die natürliche Progression der zu erwartenden oberen Sprunggelenksarthrose soweit fortgeschritten ist, dass Ruhe-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen vorliegen, dies einem läsional üblichen Schmerz dem posttraumatischen degenerativen Verschleissleiden entsprechend (E. 3.2). In seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 (Urk. 9) legte er zudem schlüssig dar, dass bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils, unter Berücksichtigung des zu erwartenden Lebensalters bei Risikofaktoren Nikotinkonsum, Status nach Myokardinfarkt, Hypertonie und Hyperlipidämie, und der in den acht Jahren seit dem Ereignis objektivierten fehlenden Progression einer posttraumatischen Arthrose nicht mit einer überwiegend wahrscheinlichen Progression bis hin zu einer mässigen oder gar schweren Arthrose zu rechnen ist. Als Referenz führte er die Beurteilung der Progression der angeborenen Hüftdysplasie auf, welche regelhaft zu einer Arthrose führt und wobei es sich ebenfalls um ein gewichtstragendes Gelenk handelt. Dabei ist frühestens mit einer Progression hin zu einer mässigen Arthrose nach 30 Lebensjahren zu rechnen (S. 3). Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Anhaltspunkte oder bildgebende Befunde vorliegen, welche eine mässige oder schwere Arthrose begründen würden, ist die Einschätzung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf der Tabelle 5 entfällt daher ebenfalls.
Soweit der Beschwerdeführer nicht auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellen will und einen Widerspruch darin erblickt, dass er im Bericht vom 29. September 2020 eine Progression der Arthrose verneinte und in jenem vom 21. August 2019 eine so weit fortgeschrittene Progression, welche einen Schmerz verursacht, bejahte, ist Folgendes anzumerken. Dr. A.___ verneinte nicht generell eine Progression der Arthrose als Folge des Unfalls. So stellte er zunächst fest, dass im Jahr 2018 - mithin zehn Jahre nach dem Unfall - eine leichte Arthrose vorlag (Urk. 8/186/6-7). Im Bericht vom 29. September 2020 (Urk. 9) verneinte er die Progression im Zusammenhang mit der Ausprägung im Sinne einer mässigen oder gar schweren Arthrose. Mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer etwa 90 Jahre alt werden müsse, damit die Arthrose ein leistungsbegründendes Ausmass annimmt, zeigte Dr. A.___ auf, dass die Arthrose wohl fortschreitet, aber nur sehr langsam. Dass eine schnellere Progression zu erwarten ist, machte auch der Beschwerdeführer selber nicht geltend. Damit ist die Berichterstattung von Dr. A.___ nicht zu beanstanden und besteht auch unter diesem Titel kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
6.5 Anzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich bei einer schnelleren als der erwarteten Progression bei der Beschwerdegegnerin wieder anzumelden.
7. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen über 16 % hinausgehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic