Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2020.00178
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 26. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Postfach 99, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, ist Inhaber der Einzelfirma Y.___, die seit dem 5. April 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. X.___ ist als Trainer für Aggressionsmanagement tätig und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).
1.2 Am 23. Februar 2018 meldete der Versicherte der Helvetia, dass sich am 19. Februar 2018 Folgendes zugetragen habe (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2): «Im Kino auf dem Weg vom WC in den Kinosaal aus unklaren Gründen plötzlich umgeknickt. Sofortiger immobilisierender Schmerz im Sprunggelenk rechts.»
Anfang März 2018 meldete der Versicherte der Helvetia zudem das Ereignis vom 28. Februar 2018: «Beim Aufstehen aus dem Bett plötzlich mit dem rechten Sprunggelenk umgeknickt.» Wieder war der rechte Fuss/das rechte Fussgelenk betroffen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).
1.3 Am 1. März 2018 wurde der Versicherte im Institut Z.___ radiologisch untersucht (MR OSG rechts; Urk. 6/M3). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operierte den Versicherten am 7. Mai 2018 in der Klinik B.___ (Urk. 6/M8). Am 28. Mai 2018 reichte der beratende Arzt der Helvetia, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für manuelle Medizin und Vertrauensarzt FMH, seine Beurteilung zu den Akten (Urk. 6/M5). Am 22. Juni 2018 berichtete Dr. A.___ über den weiteren Verlauf (Urk. 6/M6). Dr. med. D.___, zertifizierter Gutachter und beratender Arzt der Helvetia, äusserte sich am 11. September 2018 zum vorliegenden medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/M10).
1.4 Bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Urk. 7/K10) hatte die Helvetia dem Versicherten mitgeteilt, dass sie die Versicherungsleistungen per 2. März 2018 einstelle. Die nachfolgende Behandlung und deren Folgen stünden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018. Am 17. Mai 2018 ersuchte der Versicherte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 7/K13). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/K15) hielt die Helvetia an der Einstellung der Versicherungsleistungen fest und führte weiter aus, dass die Beschwerden am rechten oberen Sprunggelenk nicht auf Unfälle/Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 zurückzuführen seien. Entgegenkommenderweise würden jedoch die Kosten bis 1. März 2018 übernommen. Diese Verfügung wurde auch der Krankenversicherung des Versicherten, der Assura, zugestellt (Urk. 7/K16).
Die am 25. Juni 2018 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/K17) wies die Helvetia mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/K31) ab.
1.5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. September 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287; Urk. 7/K42) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Helvetia zurückgewiesen wurde, damit sie nach Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens neu über ihre Leistungspflicht verfüge.
1.6 In der Folge holte die Helvetia ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (Gutachten vom 25. Februar 2020 [Urk. 6/M11]).
Mit Verfügung vom 3. April 2020 (Urk. 7/K64) stellte die Helvetia fest, dass es sich bei den Ereignissen vom 19. und 28. Februar 2018 nicht um Unfälle im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege. Es bestehe keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers. Auch diese Verfügung wurde der Krankenkasse des Versicherten zugestellt.
Die mit Eingabe vom 2. Mai 2020 (Urk. 7/K67) vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Helvetia mit Entscheid vom 31. Juli 2020 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. [Es sei der] Entscheid der Helvetia-Versicherung aufzuheben und diese zur vollumfänglichen Kostenübernahme […] zu verpflichten.
2. Die Helvetia-Versicherung [sei] für ihr Verhalten in der Bearbeitung dieser Angelegenheit zu rügen […].
Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.2.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in Bezug auf die Ereignisse vom 19. und 28. Februar 2018 ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt sei und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG vorliege, da die diagnostizierte Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin nunmehr im Wesentlichen auf das neu eingeholte Gutachten von Dr. E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Rechtsverzögerung vorliege. Das Gutachten von Dr. E.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Krankheit oder eine Abnützung vor. Damit werde auch die Auffassung von Dr. D.___ bestätigt (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ein Unfallgeschehen nicht beweisbar sei. Die Beschwerdegegnerin spreche von einem «überwiegend wahrscheinlichen» Grund: Krankheit oder Abnützung. Auch das Gutachten von Dr. E.___ erbringe den Nachweis einer krankheitsbedingten Ursache nicht. Hierzu bedürfte es der Diagnose einer Krankheit; dies fehle. Bei der Thematik der Abnutzung beschränke sich Dr. E.___ auf diverse Merkmale der Hyperlaxizität. Dies allein sei jedoch kein Beweis einer Abnutzung. Somit sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Beweis für eine Erkrankung noch einen Beweis für eine Abnutzung habe erbringen können (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil beim Beschwerdeführer zwar eine sogenannte Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist, aber diese Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist oder nicht.
Zu Recht nicht umstritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer weder am 19. noch am 28. Februar 2018 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat.
3. Vorweg ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin in vorliegender Sache eine Rechtsverzögerung zu verantworten habe (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 2), als offensichtlich unzutreffend zurückzuweisen. Anzeichen für eine Rechtsverzögerung sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil behandelte die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2020 ohne Verzug; bereits am 31. Juli 2020 - nach knapp drei Monaten - wurde der angefochtene Einspracheentscheid erlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.
4.1 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut Z.___ hielt in seinem Bericht vom 1. März 2018 (Urk. 6/M3) folgende Beurteilung fest:
- Nicht mehr regulär abzugrenzendes Ligamentum fibulotalare anterius, primär nach alter Bandruptur. Hier ist von einer funktionellen Insuffizienz auszugehen.
- Narbige Verdickung des kalkaneofibularen Ligamentes nach alter Verletzung auf umschriebene Reruptur angrenzend an die kalkaneare Insertion.
- Fragliche alte Ruptur auch des Ligamentum zervikale im Rahmen der rezidivierenden Distorsionstraumen.
- Keine abgrenzbare Ruptur der Peronealsehnen bei leichtem peritendinösem Enhancement submalleolar.
- Intakte Syndesmose, keine osteochondrale Pathologie im Bereich der OSG, intakte mediale Randstrukturen.
- Im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 17.08.2011 ist der kurzstreckige Riss des Ligamentum calcaneofibulare neu aufgetreten, sonst unveränderter Untersuchungsbefund.
- Bei offenbar chronischer Instabilität wäre gegebenenfalls auch eine operative Rekonstruktion zu erwägen.
4.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 6/M5) rezidivierende Distorsionstraumen im oberen Sprunggelenk rechts (seit der Jugend). Beim Beschwerdeführer werde anamnestisch über eine seit der Jugend bestehende chronische Instabilität im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks berichtet. Das Ereignis, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, sei auch nicht geeignet, zusätzliche namhafte frische Verletzungen zu verursachen. Der im MRI 2018 festgestellte kurzstreckige Riss des Ligamentums calcaneofibulare, der sicher als neu zu betrachten sei, sei nicht geeignet gewesen, den vorbestehenden ausgesprochenen Zustand mit der chronischen Instabilität zusätzlich namhaft zu verschlechtern. Bei Bejahung der Unfallkriterien könnte deshalb nur eine Teilunfallkausalität bejaht werden mit Erreichen des Status quo sine innerhalb von drei Wochen. Der Unfall sei als «austauschbarer Zufallsanlass» zu betrachten.
4.3 Dr. A.___ vertrat in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (Urk. 6/M6) die Ansicht, dass die Ablehnung der Unfallversicherung nicht gerechtfertigt sei. Zwar seien beim Beschwerdeführer eine Hyperlaxität und frühere Distorsionen bekannt. Diese hätten aber nie zu anhaltenden Beschwerden geführt und seien auch zum Beispiel anlässlich der Kontrolle im G.___ 2011 kein Thema gewesen. Das Schlüsselereignis sei die Distorsion im Kino mit klassischem Supinationsmechanismus. Als Folge sei mindestens die Läsion des Ligamentum fibulocalcaneare frisch und die nachfolgende Instabilität erst jetzt subjektiv manifest und klinisch eindrücklich objektivierbar. Es bestehe zwar ein (krankhafter) Vorzustand, aber auch ein klares richtungsweisendes Unfallereignis und eine Instabilität, die nicht zu einem sine qua non geführt hätte.
4.4 Dr. D.___ äusserte sich am 11. September 2018 dahingehend (Urk. 6/M10), dass aufgrund der zahlreichen degenerativen Befunde angenommen werden könne, dass auch der kurzstreckige Riss des Ligamentum fibulocalcaneare degenerativer Natur sei. Dieses Ligament zeige eine narbige Verdickung, die eine monatelange Genese brauche.
4.5 Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) folgende Diagnosen (S. 6):
- Allgemeine Bandlaxizität mit
- chronischer OSG-Instabilität beidseits mit rezidivierenden OSG-Supinationstraumen seit der Jugend
- Status nach OSG Bandplastik rechts mit lateraler Bandrekonstruktion mittels Grazilis-Allograft und direkter Naht des residuellen Bandmaterials LTFA/LFC sowie Resektion eines subfibulären Ossikels 07.05.2018
- beschwerdefrei
- Status nach Schulterluxation rechts 08/2012 und subluxation 01/2017
- beschwerdefrei
- Chondropathie mit Chondromalazie Grad III-IV Knie beidseits
- Status nach arthroskopischem Shaving rechts 09/2004 und 02/2006
- beschwerdefrei
- Status nach Nasen-OP (Sinusitis/Nasenbeinfraktur) vor 20 Jahren
- beschwerdefrei
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über erste OSG-Supinationstraumen beidseits mit Beginn in der Pubertät berichtet («damals monatlich mit jeweils konservativer Behandlung»). Ab Mitte 20 sei es zu einem deutlichen Rückgang der Häufigkeit eigentlicher Supinationstraumen gekommen; es habe jedoch beidseits eine Instabilität beim Laufen auf unebener Unterlage persistiert, wobei das rechte Sprunggelenk im Vordergrund gestanden habe (S. 3). Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich Stigmata für eine allgemeine Bandlaxizität gefunden: vordere Schulterinstabilität beidseits; Status nach Schulterluxation und Subluxation rechts; Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke beidseits; erhebliche radiokarpale Instabilität beidseits; massive Überstreckbarkeit der Daumen beidseits; erhebliche Genua recurvata beidseits; OSG/USG-Instabilität links; Senkspreizfuss (S. 4). Im MRI vom 1. März 2018 fänden sich bis auf eine kleine Rissbildung im verdickten, narbig veränderten Ligamentum fibulo-calcaneare, deren Genese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als frisch unfallkausal angesehen werden könne, lediglich vorbestehende anlagebedingte beziehungsweise degenerative oder auf frühere Ereignisse zurückzuführende Veränderungen (S. 4 f.). Im Operationsbericht vom 16. Mai 2018 werde beschrieben, dass eine komplette Glatze der Fibula bestehe sowie ein Ossikel von 2 x 3 mm der Fibulaspitze anhaftend und mit einer weichen Pseudarthosezone. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausbildung einer derartigen Knochenglatze, die zurückzuführen sei auf den vollständigen knöchernen Ausriss des Ligamentum fibulo-calcaneare an der Spitze des Knöchels, nicht im Rahmen der inkriminierten Ereignisse vom Februar 2018 habe stattfinden können. Damit es zu einem Bandabriss mit Ausriss eines knöchernen Elementes (Ossikel) kommen könne, seien höhere Gewalteinwirkungen zu fordern als nur ein blosses Umknicken auf ebener Unterlage. Hierfür seien schwere Distorsionsmechanismen wie beispielsweise das Treten in ein tiefes Loch, das Treten und Abknicken über einen Gegenstand, das Verpassen einer Treppenstufe oder andere grössere Gewalteinwirkungen von aussen erforderlich (S. 5). In der Zusammenschau aller Erwägungen müsse daher überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf die Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität mit dadurch bedingter Instabilität der Sprunggelenke zurückzuführen sei. Die beiden Ereignisse vom Februar 2018 (reines Umknicken im rechten Sprunggelenk auf ebener Unterlage ohne äussere Gewalteinwirkung) seien aufgrund fehlender, im MRI oder intraoperativ objektivierbarer frischer traumatischer Veränderungen nicht geeignet, den nachgewiesenen, erheblichen, vorbestehenden, anlagebedingten und degenerativen Vorzustand zu verschlimmern (S. 5 f.).
5.
5.1 Wie das hiesige Gericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. September 2019 (Prozess Nr. UV.2018.00287 [Urk. 7/K42]) festgehalten hat, steht ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten oberen Sprunggelenk vorhanden sind, die unter Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsionen) zu subsumieren sind. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin war erforderlich, weil gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage die Frage, ob diese Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG «vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen» seien, nicht beantwortet werden konnte (E. 4.1 und 4.2 des genannten Urteils).
Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit in Nachachtung des genannten Urteils bei Dr. E.___ ein Gutachten eingeholt (vgl. Urk. 6/M11). Zu prüfen bleibt, ob die verbesserte medizinische Aktenlage nunmehr einen Entscheid in der Sache zulässt.
5.2 Das Gutachten von Dr. E.___ vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/M11) erfüllt sämtliche (oben in E. 1.3 wiedergegebene) Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die Vorakten (Anamnese). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind einleuchtend begründet und nachvollziehbar. Dem Gutachten von Dr. E.___ kommt voller Beweiswert zu; darauf ist abzustellen.
5.3 Bereits im Rückweisungsentscheid vom 26. September 2019 (Urk. 7/K42) erwog das Sozialversicherungsgericht (E. 4.3), dass gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage gewisse (allein aber aus beweismässiger Sicht nicht ausreichende) Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien. Diese ernsten Anhaltspunkte sind nunmehr durch das stringente Gutachten von Dr. E.___ bestätigt worden. Der Gutachter begründet nachvollziehbar und schlüssig, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vorwiegend Folgen der anlagebedingten allgemeinen Bandlaxizität und der dadurch bedingten Instabilität der Sprunggelenke seien (vgl. oben E. 4.5). Gemäss Dr. E.___ sprechen erstens die anamnestischen Erhebungen, zweitens seine klinischen Untersuchungen und drittens auch die bildgebenden Verfahren dafür. Eindrücklich erweisen sich dabei insbesondere die von Dr. E.___ im Rahmen der Untersuchung erhobenen klinischen Befunde, die zwingend auf eine erhebliche allgemeine Bandlaxizität schliessen lassen.
Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass Dr. E.___ beziehungsweise die Beschwerdegegnerin keine konkrete Krankheit genannt hätten, auf die die streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zurückzuführen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass der von Dr. E.___ diagnostizierten allgemeinen Bandlaxizität mit chronischer OSG-Instabilität (Urk. 6/M11 S. 6) durchaus Krankheitswert zukommt. Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin den Gegenbeweis von Art. 6 Abs. 2 UVG erbracht: Die streitgegenständlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf die vorbestehende allgemeine Bandlaxizität zurückzuführen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde kosten- und entschädigungslos (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario) abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker