Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00179


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 10. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Y.___ AG als Programmleiter angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 4. November 2019 am 28. Oktober 2019 beim Badmintonspielen das Knie verdrehte (Urk. 7/1). Aus einem Arztbericht vom 31. Dezember 2019 (Urk. 7/6 Ziff. 2) sowie den Angaben vom 25. Januar 2020 des Versicherten zum Ereignishergang (Urk. 7/11 Ziff. 1) geht hervor, dass sich das besagte Ereignis beim Badmintonspiel bereits am 24. August 2019 zugetragen hatte. Die Erstbehandlung erfolgte am 5. November 2019, wobei ein Kniedistorsionstrauma mit medialer Meniskushinterhornläsion vom 24. August 2019 diagnostiziert wurde (Urk. 7/6 Ziff. 5).

    Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Schreiben vom 30. Januar 2020 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/13). Der zuständige Krankenversicherer erklärte sich mit diesem Entscheid einverstanden (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/22), nicht hingegen der Versicherte (Email vom 24. Februar 2020, Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 5. März 2020 sprach sich die Suva gegen die Erbringung von Versicherungsleistungen aus (Urk. 7/25). Die vom Versicherten am 31. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Suva am 15. Juli 2020 ab (Urk. 7/38 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 28. August 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Suva habe Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Unfallbegriff (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2a f.), zu den Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; S. 6 Ziff. 4a), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Ziff. 4b) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (Ziff. 4c) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Die gemeldeten Kniebeschwerden seien nicht auf speziell sinnfällige Umstände wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einen Sturz zurückzuführen. Auch eine programmwidrige Störung des natürlichen Ablaufs und damit eine unkoordinierte Bewegung bei seiner sportlichen Betätigung vom 24. August 2019 habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (S. 4 f. Ziff. 3a-b). Da der diagnostizierte Meniskusriss gemäss dem Kreisarzt vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor (S.  6 ff., insbesondere S. 9 lit. d).

    Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität vor. Er habe intraoperativ eindeutige Zeichen einer traumatischen Meniskus-Schädigung mit Lappenbildung gesehen. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer bestreitet die Darlegung der Beschwerdegegnerin, wonach der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt ist, nicht explizit. Sofern er mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift implizit dennoch den Unfallbegriff als gegeben erachtet, ist folgendes auszuführen:

3.2    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

3.3    Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich am 24. August 2019 beim Badminton-Spiel das rechte Knie verdreht (Urk. 7/6 Ziff. 2). Das Knie sei eingeknickt und er sei kurz zu Boden gefallen (Urk. 7/11 Ziff. 3).

    Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend davon auszugehen, dass mit der Verdrehung des Knies kein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Bewegungsablauf beeinflusst hat. Es hatte sich keine unkoordinierte Bewegung wie ein Stolpern, Ausgleiten oder Hängenbleiben ereignet. Auch liegt kein Fehltritt vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.2). Damit ist das Vorliegen eines Unfalles im Rahmen der Sportverletzung des Beschwerdeführers vom 24. August 2019 zu verneinen.


4.    

4.1    Beim Beschwerdeführer wurde eine komplexe, nicht dislozierte Rissbildung des Innenmeniskus, die Pars intermedia und das Hinterhorn betreffend, eine angrenzend fokale Synovialitis sowie ein dezentes Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau festgestellt (Bericht vom 15. November 2019 zum MRI des rechten Kniegelenks, Urk. 7/5). Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich aufgrund des Meniskusrisses um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, führt dies zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dies bleibt im Folgenden zu prüfen.

4.2    Der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt am 29. Januar 2020 fest, die als Meniskusriss des medialen Meniskus beschriebene Läsion imponiere im MRI als komplexe degenerative Meniskusläsion (grosse Horizontalläsion mit Kontakt zur Meniskusunterfläche im Hinterhorn), eine solche sei als degenerativ bedingt einzustufen. Es bestehe zudem schon eine Bakerzyste. Das radiologisch beschriebene dezente Knochenmarksödem könne nicht als Bone bruise gewertet werden, da es sich hier um eine sehr wenig ausgeprägte, flaue, diffuse Signalintensitätszunahme handle, somit kein typisch traumatisch bedingtes Bone bruise (Urk. 7/12).

4.3    Der behandelnde Dr. Z.___ machte in einem Schreiben zuhanden des Beschwerdeführers geltend, aus seiner Warte sei die Meniskusläsion sicher durch das Rotationstrauma vom 24. August 2019 ausgelöst worden (Schreiben vom 17. Februar 2020, Urk. 7/20).

4.4    Am 3. März 2020 nahm Dr. A.___ eine ausführliche Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/24). Er gab an, die im MRI dargestellte grosse Meniskusläsion sei von der dargestellten Struktur als degenerative Läsion anzusehen. Darauf weise die nachweisbare Bakerzyste hin. Auch wenn diese klein sei, weise diese auf einen wesentlich längeren Verlauf einer Kniebinnenschädigung hin, als dies vom 24. August 2019 ausgehend möglich wäre. Das leichte Ödem um das mediale Kollateralband sei typisch bei einer chronischen medialen Meniskusläsion. Das Seitenband selbst stelle sich in Kontinuität und ohne Strukturveränderung dar, welche auf eine unfallbedingte Zerrung hinweisen würde; dies wäre auch nicht zu erwarten, da in einem Zeitraum vom 24. August 2019 bis zum MRI vom 14. November 2019 eine solche Zerrung im Regelfall vollständig abgeheilt und nicht mehr sichtbar wäre. Die im lateralen Femurkondylus dargestellte flaue Inhomogenität sei typisch für die fettgesättigte Sequenz (CS 2.0 PDW) und könne nicht als traumainduziertes Knochenmarksödem gewertet werden. Am lateralen Tibiaplateau stelle sich ein kleines Knochenmarksödem dar, dies sei mit der degenerativ bedingten Meniskusläsion zu assoziieren (S. 2 f.).

    Klare traumatische Läsionen liessen sich im MRI vom 14. November 2019 nicht beschreiben. Auch der Aspekt, dass der Beschwerdeführer beim Badmintonspiel zunächst habe weiterspielen können und bei der Erstvorstellung beim Arzt angegeben habe, im Alltag mehrheitlich beschwerdefrei zu sein (Anmerkung: vgl. Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. Dezember 2019, Urk. 7/6 Ziff. 2), spreche gegen eine traumatische Meniskusläsion durch ein hierfür erforderliches relevantes Rotationstrauma des betroffenen Kniegelenks (S. 3 oben).

    Unter Berücksichtigung aller Aspekte könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es beim Beschwerdeführer am 24. August 2019 zu einem traumatisch bedingten Meniskusriss gekommen sei. Dr. Z.___ führe in seinem Brief keinerlei Argumentation an, er beschreibe seine Meinung ohne auf die hier vorliegenden Veränderungen auch nur im Ansatz einzugehen (S. 3 Mitte).

4.5    Mit Schreiben vom 24. März 2020 führte Dr. Z.___ aus, die Ansicht des Kreisarztes, wonach die Meniskusläsion als degenerative Läsion anzusehen sei, sei eindeutig falsch. Dies insbesondere unter dem Aspekt, welchen er intraoperativ gesehen habe mit einer eindeutigen Lappenbildung, welche nach ventral geschlagen sei. Dies seien eindeutige Zeichen der traumatischen Meniskus-Schädigung und nicht von Veränderungen, wie sie aus degenerativen Gründen entstehen würden (Urk. 7/29 S. 2; vgl. auch Operationsbericht vom 19. Dezember 2019, Urk. 7/34).

4.6    Dr. A.___ bemerkte in seiner erneuten Stellungnahme vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/37), Lappenrisse bräuchten nicht grundsätzlich ein Trauma, um zu entstehen. Zudem handle es sich hier nicht um einen typischen echten Lappenriss, sondern um eine, wie im MRI und auch im Operationsbericht beschriebene grosse komplexe Meniskusläsion mit zusätzlicher Lappenbildung. Im Übersichtsartikel «Behandlung degenerativer Meniskusläsionen» werde bezüglich Morphologie und Lappenrisse folgendes aufgeführt:

«Degenerative Meniskusläsionen treten nichttraumatisch auf und entwickeln sich oft über Jahre bei Personen im mittleren und höheren Lebensalter. Typischerweise handelt es sich um Horizontalrisse, die wahrscheinlich sukzessive aus intrameniskalen Veränderungen entstehen, wobei die Pathogenese noch nicht vollständig verstanden wird. Durch die Mazeration/Degeneration des Meniskusgewebes kommt es in der Folge auch häufig zur Ausbildung von Komplex- und Lappenrissen.»


5.    Weder Dr. Z.___, welcher weitgehend lediglich seine unbegründete Meinung äusserte, es handle sich um einen traumatischen Meniskusriss, noch der Beschwerdeführer brachten etwas vor, was die Beurteilung durch Dr. A.___ in Frage zu stellen vermag. Ebenso wenig sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Die kreisärztliche Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und trägt insbesondere der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung erscheint schlüssig, ist nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es kann daher darauf abgestellt werden.

    Zum gemäss Dr. Z.___ «eindeutigen Zeichen» der traumatischen Meniskus-Schädigung aufgrund des vorhandenen Lappenrisses (vgl. E. 4.5) nahm Dr. A.___ ebenfalls ausführlich Stellung und untermauerte seine Beurteilung, wonach vorliegend von einer degenerativen Schädigung auszugehen ist, mit medizinischer Fachliteratur (vgl. E. 4.6). Dahingegen führte Dr. Z.___ seine Beurteilung der traumatischen Schädigung in keiner Weise aus. Die Einschätzung von Dr. Z.___ wurde durch Dr. A.___ mit medizinisch-theoretischen Ausführungen und unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer gegebenen konkreten Umstände widerlegt.

    Nach dem Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ihre Leistungspflicht verneint hat. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubFonti