Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00181


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 8. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro

Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte

Flurstrasse 30, 8048 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Schadenmeldung UVG vom 3. Mai 2019 teilte die Y.___ GmbH der Suva mit, dass der 1992 geborene X.___ seit dem 1. August 2018 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt sei und am 20. August 2018 bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung, Quetschung sowie Stauchung der Wirbelsäule erlitten habe (Urk. 8/1). Die Unfallmeldung an die Kranken- und Unfallversicherung Concordia (nachfolgend: Concordia) war bereits am 20. September 2018 erfolgt (Urk. 8/80/3-4). Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/39/4-5), veranlasste ein Aussendienst-Gespräch, welches am 16. August 2019 in der Agentur in Z.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/52), und holte verschiedene Unterlagen ein (Urk. 8/60, Urk. 8/61, Urk. 8/62, Urk. 8/63 und Urk. 8/73).     

    Mit Schreiben vom 27. September 2019 (Urk. 8/74) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Haftungsfrage auf Grund neu bekannt gewordener Tatsachen überprüft und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrochen werde. Namentlich das Sozialversicherungszentrum Thurgau (Urk. 8/77), die Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 8/79) und die Concordia (Urk. 8/80/3-4) reichten in der Folge nach Aufforderung durch die Suva weitere Unterlagen ein (vgl. auch Urk. 8/76 und Urk. 8/78).

    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 8/81) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das gemeldete Schadenereignis und forderte vom Versicherten die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 48'320.-- mit der Begründung zurück, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ GmbH sei nicht nachgewiesen. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 6. November 2019 (Urk. 8/97) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2020 (Urk. 1) unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 3/2 und Urk. 3/4-13) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (richtig: der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020) sei aufzuheben, ihm seien ab dem 23. August 2018 bis auf Weiteres Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten, namentlich Taggelder und Heilungskosten (S. 2). Am 16. Oktober 2020 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (Urk. 10) brachte die Suva weitere Einwände vor und reichte zusätzliche Unterlagen (E-Mailverkehr und Einstellungsverfügung des Statthalteramts; Urk. 11/1-2) ein (vgl. auch die nachträglich eingereichte E-Mail-Korrespondenz, Urk. 14/1-2). Mit Schreiben vom 9. Februar 2020 (richtig: 2021; Urk. 15) nahm der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 16/1-2) Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2021. Am 18. Februar 2021 (Urk. 19) verzichtete die Suva auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. August 2018 ereignet, weshalb die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

1.3    Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; vgl. auch Urteile 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass aufgrund der vielen Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls für die Y.___ GmbH zu den in der Schadenmeldung angegebenen Konditionen tätig gewesen sei (S. 8 und S. 9). Anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Beschwerdeführer als Beruf «Student» angegeben, habe seine Krankenkasse nie um Ausschluss der Unfalldeckung ersucht und habe bei der Unfallmeldung gegenüber der Krankenkasse «niemanden» als letzten Arbeitgeber angegeben. Seine Ehefrau habe gegenüber dem Steueramt angegeben, der Beschwerdeführer sei im März 2018 aus dem Ausland zugezogen und habe seit seinem Zuzug nicht gearbeitet bzw. sei auf Stellensuche gewesen. Zahlungen der Y.___ GmbH an den Beschwerdeführer seien erst im Mai 2019 erfolgt. Auch hinsichtlich der Angaben zum Aufenthalt am Unfallort und zur gewählten Route würden sich Ungereimtheiten ergeben und die Angaben zum Datum der Anstellung seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Unfall habe sich an seinem ersten Arbeitstag ereignet, gemäss Schadenmeldung sei er aber ab dem 1. August 2018 angestellt gewesen (S. 8). Die Revision sei im vorliegenden Fall zudem zulässig gewesen und die verfügte revisionsweise Rückforderung von Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 48'328.-- sei rechtens (S. 10).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme zwei Tage nach dem Unfall implizit das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses bestätigt und zur Frage über seine gesamten Nettoeinkünfte «Nichts» angegeben. Es gebe durchaus plausible Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer so früh morgens unterwegs gewesen sei. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei habe er auch am Tag des Unfalls wieder zu seinem Onkel nach A.___ gehen wollen, da dieser in ein neues Eigenheim gezogen sei, nachdem er dieses renoviert habe. Plausibel sei etwa, dass die Renovationsarbeiten noch nicht ganz abgeschlossen gewesen seien und der stellenlose Beschwerdeführer seinem Onkel Hilfe angeboten habe (S. 1 f.).

    In ihrer Eingabe vom 14. Januar 2021 (Urk. 10) brachte die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass es nicht plausibel sei, weshalb die Anmeldung bei der Pensionskasse vom 1. Dezember 2018 datiere, da die nachträgliche Anmeldung erst im Mai 2019 erfolgt sei. Auch wenn der erste Arbeitstag am Unfalldatum gewesen sei, so habe der Ferienanspruch bis zum 19. August 2019 zeitnah ausbezahlt werden müssen. In einer E-Mail werde von einer Stelle im diplomatischen Dienst des Kosovo gesprochen, wobei nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits via Kosovo unfallversichert gewesen sei. Es würden sich ausserdem nirgends zeitnahe Hinweise in den Akten finden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, als der Unfall geschehen sei (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Y.___ GmbH sei mündlich geschlossen worden. Der Vorhalt, dass er seine Krankenkasse nicht um Ausschluss der Unfalldeckung ersucht habe, sei lebensfremd und könne nicht gegen ihn ausgelegt werden. Ihm sei diese Möglichkeit schlicht nicht bekannt gewesen (S5). Als erster Arbeitstag sei der 20. August 2018 bestimmt worden und es sei geplant gewesen, dass er zusammen mit seinem Onkel (und Teilhaber der Y.___ GmbH) zur Baustelle fahre. Dieser wohne in A.___, womit sich die angebliche Ungereimtheit betreffend die Route erklären lasse. Er sei am 19. August 2018 bereits bei seinem Onkel in A.___ gewesen, um dessen frisch renoviertes Haus zu besichtigen (S. 6). Alleine der Unfallzeitpunk um 06.21 Uhr weise deutlich darauf hin, dass er auf dem Weg zur Arbeit respektive auf dem Weg zu seinem Onkel gewesen sei, um mit ihm zur Arbeit zu fahren. Es gebe keinen anderen plausiblen Grund, weshalb er so früh morgens mit dem Firmenfahrzeug der Y.___ GmbH unterwegs gewesen sein soll (S. 7 f.). Als kleines Unternehmen ohne geschulte Personalabteilung sei die Y.___ GmbH davon ausgegangen, dass sich der Unfall vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ereignet habe und habe aus diesem Grund keine Schadenmeldung eingereicht. Aus diesem Grund habe er gegenüber der Krankenkasse angegeben, vor dem Unfall bei niemandem gearbeitet zu haben (S. 8). Wenn zwischen ihm und der Y.___ GmbH kein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, hätte die Rechtsvertreterin der Y.___ GmbH sicherlich nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestätigt oder einen nichtexistierenden Arbeitsvertrag per Mai 2019 gekündigt (S. 9). Es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er die faktische von der juristischen Situation unterscheiden könne. Da er am Unfalltag faktisch noch nicht gearbeitet habe, sei die Angabe gegenüber dem Steueramt, er habe seit seinem Zuzug im März 2018 nicht gearbeitet, wahrheitsgetreu und vollständig gewesen (S. 11 f.). Angebliche Widersprüche gegenüber der Krankenkasse, der Beschwerdegegnerin und dem Steueramt würden ausschliesslich auf mangelnden Kenntnissen über den juristisch korrekten Sachverhalt beruhen. Innerhalb seines Verständnisses habe er jedoch stets kohärent und konsistent ausgesagt (S. 14).

    In seiner Stellungnahme (Urk. 15) hielt er ergänzend fest, dass die Anmeldung bei der Pensionskasse vom 1. Dezember 2018 datiere, sei damit zu erklären, dass die Anmeldung durch die Frau des Teilhabers durchgeführt worden sei und es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handle (S. 2 f.). Hinsichtlich der Stelle im diplomatischen Dienst des Kosovo sei es zu einem Missverständnis gekommen und er sei dort nie angestellt gewesen (S. 5). Am Unfallort sei die Information über seine Arbeitsstelle verständlicherweise völlig irrelevant gewesen, weshalb die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin betreffend die polizeilichen Einvernahmeprotokolle und das Rettungsprotokoll lebensfremd seien (S. 6 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 20. August 2018 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ GmbH und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des fraglichen Unfalls versichert war und ob er – sofern für die Ereignisse keine Versicherungsdeckung bestand – die erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 48'328.-- zurückzuerstatten hat.

3.2    Gemäss Angaben der Y.___ GmbH und des Beschwerdeführers war per 1. August 2018 ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Gesellschafter B.___ und dem Beschwerdeführer geschlossen worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/79). Gemäss Schreiben der Rechtsschutzversicherung der Y.___ GmbH vom 8. Juli 2019 (Urk. 8/79) war zwischen den beiden gleichberechtigten und einzelzeichnungsberechtigten Gesellschaftern B.___ und C.___ (Handelsregisterauszug Kanton Schwyz vom 2. September 2020; Urk. 3/4) lange Zeit nicht klar gewesen, ob mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvertrag zustande gekommen war. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach keine Zweifel über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bestanden hätten (Urk. 1 S. 5), ist den Akten damit jedoch Gegenteiliges zu entnehmen, da diesbezüglich ausdrücklich Unklarheiten bestanden haben (Urk. 8/79).

    Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Concordia in der Schadenmeldung vom 20. September 2018 (Urk. 8/80/3-4) an, am 20. August 2018 einen Unfall erlitten zu haben, nannte jedoch keinen Arbeitgeber. Die Frage «Bis wann und bei wem haben Sie vor dem Unfall letztmals gearbeitet?» beantwortete er mit «niemandem». Auch Angaben zum Namen des Arbeitgebers, zur Arbeitszeit pro Woche oder zur Telefonnummer machte der Beschwerdeführer keine (S. 1). Diese Äusserungen stimmen auch mit der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2018 (Urk. 3/5) überein, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer unter Punkt 5 seinen Tagesablauf am Tag vor dem Unfall und bis zum Unfallzeitpunkt geschildert hatte. Demnach sei er am Sonntag, 19. August 2018, bei seinem Onkel (B.___) zu Besuch gewesen, da dieser nach der Renovation in ein neues Eigenheim in A.___ gezogen sei. Später habe er bei einem anderen Onkel übernachtet und sei am Morgen wieder losgefahren. Auf die Frage 11, wohin er habe fahren wollen, gab der Beschwerdeführer seinen Onkel in A.___ an, wo er schon am Vortag zu Besuch gewesen sei (vgl. Frage 5). Er kenne die Örtlichkeit gut, da er die Strecke öfters fahre und schon früher oft zu Besuch gewesen sei (Frage 12). Er verneinte etwaige Nettoeinkünfte (Frage 39) und gab an, seine Frau arbeite als Dentalassistentin (Frage 40). Weder gegenüber der Concordia noch gegenüber der Polizei machte der Beschwerdeführer somit Angaben, welche auf ein bestehendes, wenn auch nur mündlich geschlossenes Arbeitsverhältnis hindeuten würden.

    Dabei konnte er in der polizeilichen Einvernahme durchaus ausführlich schildern, was er am Vortag des Unfalls getan hatte, was er gegessen hatte und auch die übrigen Angaben sind kohärent. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer genau die Tatsache, dass er auf dem Weg zu seinem ersten Arbeitstag war, nicht hätte nennen sollen. Dies steht im Einklang mit der expliziten Verneinung eines etwaigen Einkommens. Selbst wenn er zwei Tage nach dem Unfall gegenüber der Polizei keine entsprechenden Angaben machen konnte, so erfolgte die Unfallmeldung bei der Concordia erst am 20. September 2018 (Urk. 8/80/3-4), mitunter einen Monat nach dem Unfall, zu welchem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre, dass er sich an ein bestehendes Arbeitsverhältnis erinnert oder diesbezüglich mit seinem Onkel Kontakt gehabt hätte. Dass der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag in der Zeit von August 2018 bis März 2019 weder zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel, noch zwischen den zwei Gesellschaftern der Y.___ GmbH zur Sprache gekommen ist, erscheint kaum nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/79 S. 2). Auch dem Vorbringen, dass es keine anderen Gründe geben kann, weshalb der Beschwerdeführer seinen Onkel frühmorgens besuchen würde (Urk. 1 S. 7), kann nicht gefolgt werden, zumal er angegeben hat, die Örtlichkeit gut zu kennen und schon häufig dort gewesen zu sein. Es ist daher durchaus denkbar, dass er für einen weiteren Besuch dort war oder das Auto zurückbringen wollte (vgl. Urk. 8/125). Ebenfalls gegen eine Anstellung spricht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer, entgegen seiner späteren Angaben, weder nach dem Unfall noch anlässlich der Unfallmeldung bei der Concordia bekannt war, dass er per 1. August 2018 angestellt war und bis zum Unfall am 20. August 2018 somit Ferien bezogen hatte (Urk. 15 S. 4).

    Die im Anschluss an den Unfall erfolgten Angaben stimmen sodann mit der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers überein, welche gegenüber dem Steueramt der Gemeinde D.___ angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei erst im März 2018 aus dem Ausland zugezogen, habe seit seinem Zuzug nicht gearbeitet und sei auf Stellensuche gewesen (Urk. 8/73). Daraus kann geschlossen werden, dass auch der Frau des Beschwerdeführers nicht bekannt war, dass er mit seinem Onkel und Gesellschafter der Y.___ GmbH B.___ den geltend gemachten mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen hatte.

3.3    Ungereimtheiten sind auch diversen anderen Unterlagen zu entnehmen. Gemäss Auskunft der Pensionskasse Tellco vom 11. Mai 2020 (Urk. 8/120) ging die Anmeldung für den Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 (versendet: 30. April 2019) ein. Die Anmeldung datiert jedoch vom 1. Dezember 2018 (Urk. 8/121) und wurde von E.___, der Ehefrau einer der Gesellschafter unterzeichnet. Als Erklärung für die unklare Rückdatierung reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von E.___ vom 4. Februar 2021 (Urk. 16/1) ein, in welchem sie angibt, sich nicht erinnern zu können, weshalb Anträge oder Formulare ein bestimmtes Datum hätten, es eine intensive und stressige Zeit gewesen sei und sie erledige nur nebenbei Arbeiten für die Y.___ GmbH. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass E.___ überfordert gewesen sei und es sich schlichtweg um einen stressbedingten Flüchtigkeitsfehler handle (Urk. 15 S. 3). Es trifft zwar zu, dass administrative Fehler der Y.___ GmbH nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden dürfen. In Anbetracht der übrigen Ungereimtheiten und der Tatsache, dass es sich bei einem der Gesellschafter um den Onkel des Beschwerdeführers handelt, darf eine solche nicht erklärbare Rückdatierung durchaus mitberücksichtigt werden. Die Erklärung, wonach es sich um ein weiteres Missverständnis handelt, greift hier zu kurz.

    Ebenfalls gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen die bis zur Unfallmeldung im Mai 2019 nichtexistierenden Lohnzahlungen. Diese wurden nämlich für die Zeit von August 2018 bis Mai 2019 erst am 17. Mai beziehungswiese 3. Juni 2019 (Urk. 8/79/5-6) rückwirkend in Auftrag gegeben. Per 31. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem das Arbeitsverhältnis schliesslich gekündigt (Urk. 3/8). Wenn mindestens für einen Gesellschafter, vorliegend für den Onkel des Beschwerdeführers, B.___, klar gewesen sein soll, dass ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde und der Beschwerdeführer für die Zeit bis zum 20. August 2018 Ferien bezog, so hätte ihm durchaus auch klar sein müssen, dass ein entsprechend vereinbarter Lohn geschuldet ist. Den Akten lassen sich jedoch keine Belege über allfällige zeitgerechte Lohnzahlungen entnehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Y.___ GmbH habe dies zunächst intern klären müssen und hätte sicher keinen nichtexistierenden Arbeitsvertrag gekündigt, greift hier ebenfalls zu kurz. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass vor dem Hintergrund der engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber das Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen ist. Auffällig sind auch die Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. Mai 2019 (Urk. 8/1), im Rahmen welcher rückwirkend klare Angaben über den Beschäftigungsgrad und die vorgesehene Arbeitszeit pro Woche gemacht werden konnten. Dabei handelt es sich um Informationen, welche dem Beschwerdeführer bei seiner Unfallmeldung am 20. September 2018 gegenüber der Concordia offensichtlich (noch) nicht bekannt waren. Dies spricht ebenfalls gegen ein zum Zeitpunkt des Unfalls bestandenes Arbeitsverhältnis. Alle Ungereimtheiten und Widersprüche mit den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers über den juristisch korrekten Sachverhalt zu begründen (Urk. 1 S. 14), erscheint wenig nachvollziehbar, ging es doch um die Angabe von einfachen Lebensfakten wie eine getroffene Abmachung oder auf dem Weg zur Arbeit zu sein.

3.4    Zusammenfassend lassen sich den zeitnah erfolgten Angaben und Belegen, welchen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), keine Hinweise auf ein am 20. August 2018 bestandenes Arbeitsverhältnis entnehmen. Bei darüber hinaus bestehenden Ungereimtheiten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der Y.___ GmbH und damit über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert war. An diesem Beweisergebnis vermöchten auch die beantragten Befragungen des Beschwerdeführers und des Onkels und seiner Frau (Urk. 1 S. 4 und S. 7 f.) nichts zu ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für den Unfall vom 20. August 2018 und den Anspruch auf Versicherungsleistungen verneinte.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits geleisteten Versicherungsleistungen von Fr. 43'328.-- (Urk. 8/80 S. 3).

4.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Der Versicherungsträger kann deshalb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas Anderes gilt für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 2 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute
10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

4.3    Die Beschwerdegegnerin forderte nach der vorsorglichen Leistungseinstellung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die bereits ausgerichteten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 48'328.-- zurück. Die Beschwerdegegnerin hatte am 24. September 2019 (Urk. 8/73) die eingeforderten Unterlagen des Steueramts und am 7. Oktober 2019 die zusätzlich einverlangten Akten der Concordia erhalten (Urk. 8/80). Dabei handelte es sich um neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 33 ff. zu Art. 53 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin die Revision bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 8/81) geltend gemacht hat, wurde die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ohne Weiteres gewahrt. Der zurückzuzahlende Betrag blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dario Zarro

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic