Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2020.00185


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 3. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 als Linienbus-Chauffeur für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/4). Am 23. Februar 2016 stürzte er und zog sich mehrere Prellungen zu. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Verfahren UV.2020.00183). Am 13. Juli 2016 erlitt der Versicherte in Z.___ einen Treppensturz, wobei er sich eine mehrfragmentäre distale Tibiaschaftfraktur rechts (1), eine mehrfragmentäre proximale Fibulafraktur rechts (2) sowie eine Thoraxkontusion ventrolateral rechts (3) zuzog. Nach initialer ärztlicher Vorstellung in H.___ erfolgte die Repatriierung in die Schweiz. Der Versicherte wurde vom in der Schweiz erstbehandelnden Spital A.___ aufgrund der stark geschwollenen Weichteilverhältnisse zur Analgesie und Durchführung abschwellender Massnahmen aufgenommen. Ferner wurde die Tibia rechts am 22. Juli 2016 operativ mittels Osteosynthese versorgt (Urk. 10/12-13). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/15). Zur weiterer Rehabilitation hielt sich der Versicherte vom 28. Dezember 2016 bis am 8. Februar 2017 in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 10/68). Nach mehreren Standortgesprächen löste die Arbeitgeberin am 11. Juli 2017 das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 10/121). Am 20. September 2018 fand im Spital A.___ die Osteosynthesematerialentfernung sowie eine Neurolyse mit Lipofilling des Nervus saphenus rechts statt (Urk. 10/180). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2019 (Urk. 10/214) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2019 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % zu (Urk. 10/221). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 10/228). Nach neuerlicher versicherungsmedizinischer Vorlage am 15. Juli 2020 (Urk. 10/234) hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

3.    Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 hatte die Suva ausserdem Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Sturz vom 23. Februar 2016 betreffend die rechte Schulter per 30. August 2019 eingestellt. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2020.000183 angelegt und wird mit Urteil heutigen Datums erledigt.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    UV170760Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 201709.2019Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden

1.2    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht05.2021Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen)

1.4    UV170540Invalidenrente, Invaliditätsbemessung und Alter02.2021Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426).

1.5    UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen01.2021Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass vorliegend auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil der Fachärztin für Chirurgie, C.___, abgestellt werden könne. Es sei aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten sowie der bildgebenden Befunde erstellt worden. Die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle sei vorliegend für die Bemessung der unfallbedingten Invalidität nicht von Relevanz, da die Invalidenversicherung als finale Versicherung sämtliche, auch krankheitsbedingte Beschwerden und Gebrechen, berücksichtige. Im mittleren Alter stehend wäre dem Beschwerdeführer, allenfalls nach Umschulung- oder Wiedereingliederungsmassnahmen, das Umstellen auf eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Weiteres zuzumuten. Im vorliegenden Fall erscheine ein Abzug von 5 % für die diversen von der Kreisärztin aufgelisteten Einschränkungen als angemessen, zumal die oberen Extremitäten unfallbedingt unversehrt geblieben seien. Das ermittelte hypothetische Invalideneinkommen könne somit nicht beanstandet werden. Ferner könne auch auf die Beurteilung des Integritätsschadens der Kreisärztin abgestellt werden. Sie führe mit Bezugnahme auf die einschlägigen Tabellen aus, weshalb im Bereich des Unterschenkels und des Fussgelenkes (noch) kein erheblicher Integritätsschaden vorliege (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei unbestritten, dass er seinem angestammten Beruf als Linienbuschauffeur aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr nachgehen könne. Sodann seien die Unfallverletzungen nicht vollständig abgeheilt, da insbesondere belastungsabhängige Schmerzen im rechten Unterschenkel mit zusätzlichen Schmerzen im Fussgelenk und Gefühlsstörungen im Bereich des Nervus saphenus verblieben seien. An dem von der Kreisärztin C.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil, nach welchem er unter bestimmten Voraussetzungen in einer leidensangepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig sei, bestünden somit Zweifel (Urk. 2 S. 5 ff.). Ferner sei in Gesamtschau aller Umstände ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt (Urk. 2 S. 7 ff.). Auch sei der Integritätsschaden von der Kreisärztin nicht gesetzeskonform abgeklärt worden. Es gehe weder aus dem kreisärztlichen Bericht vom 8. Juli 2019 noch aus der Ergänzung vom 15. Juli 2020 hervor, welche bildgebenden Abklärungen ihr zur Verfügung gestanden seien und weshalb entgegen der Ansicht von Dr. D.___, Chefarzt in der orthopädischen Klinik des Spitals A.___, keine MRI-Untersuchung zur Ermittlung des Befunds nötig gewesen sei. Sodann erkläre sie nicht, weshalb die doch signifikanten Unfallfolgen keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geben sollten (Urk. 2 S. 10).


3.

3.1    Im Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 2. August 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/13):

- Mehrfragmentäre, nach intraartikulär ziehende, distale Tibiaschaftfraktur rechts (AO 42 C3)

- Mehrfragmentäre proximale Fibulafraktur rechts

- Thoraxkontusion ventrolateral rechts

- Röntgen Thorax vom 15.07.2016: keine ossären Läsionen

- Diabetes mellitus Typ 2

- Unter Metformin

- HbA1c 6.7% am 19.07.2016

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas WHO Grad II

- BMI 39.2 kg/m2, Gewicht 130.3 kg, Grösse 182 cm

Als Therapie sei eine geschlossene Reposition und Plattenosteosynthese der Tibia rechts am 22. Juli 2016 sowie die Anlage eines gespaltenen Unterschenkelgipses, eine Diabetesberatung sowie Physiotherapie erfolgt.

3.2    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. Januar 2017 in der Oberarztsprechstunde der chirurgischen Klinik des Spitals A.___ berichtete die Oberärztin Dr. med. E.___, sechs Monate postoperativ zeige sich konventionell radiologisch sowie in der Computertomographie des rechtsseitigen Unterschenkels eine progrediente Frakturkonsolidation. Aktuell bestehe kein Anhalt für eine postoperative Komplikation im Sinne einer Pseudarthrosenbildung oder ähnliches. Der Beschwerdeführer beklage nach wie vor jedoch eine Schmerzsymptomatik, die aufgrund der sprachlichen Barriere nur schwer eruiert werden könne und die heute insgesamt eher dem Osteosynthesematerial und weniger ossär, respektive der eigentlichen Frakturzone, entspreche. Insgesamt bestehe im postoperativen Verlauf zurzeit kein Verdacht auf eine Komplikation. Bezüglich der nach wie vor geschilderten Schmerzsymptomatik, insbesondere über dem Osteosynthesematerial, solle die Analgesie angepasst und der Spontanverlauf abgewartet werden. Aktuell gebe es keinerlei Indikation für eine chirurgische Intervention oder gar Revision. Auch der beigezogene Dr. med. F.___, Leitender Arzt Chirurgie, empfehle das beschriebene Prozedere. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Buschauffeur jedoch zu 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt sei aktuell auch noch nicht ersichtlich, wann diese Arbeit wiederaufgenommen werden könne (Bericht 31. Januar 2017, Urk. 10/56 S. 2-3).

3.3    Im Bericht vom 6. Februar 2017 erhoben die Ärzte der Universitätsklinik G.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/98 S. 1):

- Delayed Union bei St. n. minimal-invasiver Osteosynthese einer mehrfragmentären Tibiaschaftfraktur mit distal intraartikulärem Frakturausläufer rechts 22.07.2016

- Diabetes mellitus

- Nicht insulinpflichtig

- Adipositas

Rund sechs Monate nach schwerer Verletzung der rechten unteren Extremität mit mehrfragmentärer Tibiaschaftfraktur zeige sich eine verzögerte Knochenheilung bei ansonsten regelrechtem postoperativem Resultat. Es bestünden im Moment noch gute Chancen für eine vollständige Konsolidation bei deutlicher Kallusbildung und allseits intaktem Osteosynthesematerial. Die stromähnlichen Beschwerden dürften aufgrund einer Irritation des Nervus saphenus bzw. einer möglichen Kompression desselbigen zu suchen sein. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass insbesondere aufgrund der erhöhten Risikosituation bei Diabetes mellitus eine minimal-invasive Osteosynthese mit eingeschobener Platte durchaus sinnvoll sei, jedoch die Irritationen des Nervus saphenus die Folge sein könne. Letztlich bestehe eine Druckdolenz über dem medialen Malleolus bei prominentem Osteosynthesematerial in diesem Bereich. Die Hautverhältnisse seien jedoch allseits intakt und es scheine keine Hautperforation zu drohen. Eine Osteosynthesematerialentfernung biete sich an, einerseits in der Hoffnung, die Irritation des Nervus saphenus günstig beeinflussen zu können, sowie andererseits, die Beschwerden über dem medialen Malleolus zu lindern. Eine Materialentfernung zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch nicht sinnvoll, zumal die Frakturheilung noch nicht abgeschlossen sei. Die Alternative einer operativen Revision mit Re-Osteosynthese werde zum jetzigen Zeitpunkt nicht als sinnvoll erachtet, zumal noch Chancen auf eine Heilung bestünden und der Beschwerdeführer die Beschwerden als tolerabel einstufe (Urk. 10/98 S. 2-3).

3.4    Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 28. Februar 2017 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/68 S. 1):

    Unfall vom 13.07.2016: Treppensturz (in H.___):

- Mehrfragmentäre, nach intraartikulär ziehende distale Schaftfraktur der Tibia mit sagittalem und koronarem Frakturausläufer in das obere Sprunggelenk (OSG). Ebenso mehrfragmentäre etwas verkürzte schräge proximale Schaftfraktur der Fibula

    Unfall vom 22.02.2016: Sturz auf die rechte Schulter:

- Kontusion Schulter rechts

    Übrige Diagnosen:

- St. n. Diskushernien-OP 2012

- Diabetes mellitus Typ 2 (unter Metformin)

- Arterielle Hypertonie (unter Sevikar HCT)

- Adipositas WHO Grad II

    Vor sieben Monaten habe der Beschwerdeführer eine dislozierte, intraartikuläre Tibiaschaftfraktur rechts erlitten, welche operativ versorgt worden sei und aktuell fortschreitend, aber noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell bestünden nachvollziehbare Schmerzen im Bereich des Osteosynthesematerials, welches subkutan zu palpieren sei, und welche die Belastbarkeit des rechten Beines einschränkten. Eine Osteosynthesematerialentfernung sei momentan noch nicht durchführbar. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären. Der Beschwerdeführer habe motiviert an den Therapien teilgenommen, es sei ihm aber schwergefallen, Fortschritte in Hinblick auf Funktion und Aktivität wahrzunehmen, er sei sehr schmerzfixiert geblieben. Es müsse die Konsolidation der Tibia abgewartet werden. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar, es seien aufgrund des Sicherheitsaspekts bezüglich Personenbeförderung dafür eine ausreichende Beweglichkeit der Schulter rechts und eine volle Einsatzfähigkeit des rechten Beines nötig. Da aktuell noch eine medizinische Abklärungs- und Behandlungsphase bestehe, könne die Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten noch nicht festgelegt werden (Urk. 10/68 S. 2-4).

3.5    Dr. F.___ hielt im Verlaufsbericht vom 13. April 2017 fest, neun Monate postoperativ nach osteosynthetischer Versorgung einer distalen Tibiaschaftfraktur in minimalinvasiver Technik bei Diabetes mellitus Typ 2 sowie protrahiertem ossärem Heilungsverlauf zeige sich aktuell klinisch eine stabile und nur noch lokal, vor allem im Osteosynthesematerialbereich dolente Situation mit Irritationen im Innervationsgebiet des Nervus saphenus. Es bestehe aktuell weiterhin keine Indikation für eine Revision. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bestehe eine solche für 100 % als Buschauffeur (Urk. 10/80).

3.6    Im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2017 führte Dr. F.___ aus, gut ein Jahr postoperativ zeige sich nun ein wiederum radiologisch nachweisbarer, leichter Fortschritt der Durchbauung bei subjektiv erneuter Verbesserung der Beschwerden. Weiter bestehe die bekannte Irritation im Bereich des Nervus saphenus. Nichtsdestotrotz sei zusammenfassend von einer verbesserten Situation zu sprechen, sodass vorerst weiterhin zugewartet werde. Eine allfällige Osteosynthesematerialentfernung sei nach 24 Monaten zu planen. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Chauffeur sei verlängert worden (Urk. 10/116 S. 2-3).

3.7    Im E-Mail vom 24. Januar 2018 zuhanden der Suva bezüglich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterschenkelfraktur des Beschwerdeführers legte Dr. F.___ dar, dass der Beschwerdeführer von der Belastung her voll auf das Bein stehen dürfe, wobei er gemäss letztem Sprechstundenbericht bis zu 1 h schmerzfrei gehen könne. Entsprechend könne er seines Erachtens in einem Anfangspensum von 50-70% in rein sitzender Tätigkeit eingesetzt werden. Kürzere Strecken (Arbeitsweg) sollten bei normalem Gehen auf ebenem Untergrund möglich sein. Hingegen seien Unebenheiten, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppensteigen über mehrere Stockwerke nicht zumutbar (Urk. 10/137).

3.8    Dr. F.___ erweiterte im Verlaufsbericht vom 20. Juli 2018 die Diagnosen um die Dysästhesie im Bereiche des N. saphenus. Gut zwei Jahre postoperativ, nach osteosynthetischer Versorgung einer distalen Tibiaschaftfraktur in minimalinvasiver Operationstechnik bei Diabetes mellitus Typ 2, zeige sich nach zwischenzeitlich protrahiertem ossären Heilungsverlauf nun eine klinisch wie auch radiologisch fortgeschrittene Konsolidation. Weiterhin bestehe die bekannte Irritation im Bereich des Nervus saphenus. Der Beschwerdeführer werde zur Beurteilung hinsichtlich der Nervus-saphenus-Problematik in die plastische Chirurgie überwiesen. Danach werde entweder nur die Osteosynthesematerialentfernung oder dann eben der Kombinationseingriff mit Revision im Saphenusbereich geplant (Urk. 10/161).

3.9    Im Operationsbericht vom 24. September 2018 des Spitals A.___ wurde festgehalten, es habe sich im Rahmen der Testblockade des Nervus saphenus gezeigt, dass die Beschwerden verschwänden. Es sei entsprechend mit dem Beschwerdeführer der Versuch der Neurolyse mit einem Lipofilling zur Schaffung einer Verschiebeschicht diskutiert worden. Am 20. September 2018 wurde die Osteosynthesematerialentfernung sowie die Neurolyse mit Lipofilling des Nervus saphenus an der Tibia rechts durchgeführt (Urk. 10/180).

3.10    PD Dr. med. I.___ erhob anlässlich der plastisch-chirurgischen Sprechstunde am 8. November 2018 folgende Diagnose:

- Persistierende Schmerzen sowie trophische Störungen bei:

- Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibiaschaftfraktur rechts am 22.07.2016 mit konsekutiven neuropathischen Schmerzen des Nervus saphenus rechts

- Status nach OSME Unterschenkel rechts sowie Neurolyse und Lipofilling Nervus saphenus rechts am 20.09.2018

    Es zeigten sich beim Beschwerdeführer mehrere Probleme. Aufgrund der trophischen Schädigung des Beines berichte er vor allem nach Gehstrecken über ein Anschwellen des Beines, klinisch habe die Haut trophische Probleme und Anzeichen einer Lymphstauung gezeigt. Diesbezüglich sei ihm eine Verordnung für Lymphtherapie gegeben worden. Weiterhin liege im selben Kontext der trophischen Problematik des Unterschenkels eine persistierende Wundheilungsstörung im Operationsgebiet auf Höhe der Tibia vor. Diese präsentiere sich als aktuell trockene Mumifikation. Zuletzt liege eine persistierende Problematik mit neuropathischen Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus vor. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Beschwerdeverbesserung berichtet, gut sei die Situation aber noch nicht. Es werde den konservativen Massnahmen mit dem Ziel, die trophische Situation zu verbessern und zu überprüfen, Vorrang gegeben. Sollte sich im Verlauf die Situation nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers entwickeln, so verbleibe als Alternative immer noch die Neurotomie des Nervus saphenus auf Höhe des Knies mit einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden und gleichzeitigem Sensibilitätsausfall in seinem Versorgungsgebiet als Kehrseite (Bericht vom 12. November 2018, Urk. 10/192).

3.11    PD Dr. I.___ hielt im Abschlussbericht vom 4. März 2019 fest, erfreulicherweise sei die Wundheilungsstörung vollständig abgeheilt. Anamnestisch und klinisch zeige sich eine persistierende gemischte Problematik mit osteokartilaginösen Schmerzen betont im Bereich des Sprunggelenks als auch einer Neuralgie im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus. Erfreulicherweise seien beide Schmerzkomponenten im Vergleich zu vor der Operation deutlich geringer und zwar so gering, dass der Beschwerdeführer im Moment in seinen Alltagsaktivitäten nicht soweit gestört sei, als dass er eine weitere Korrektur wünsche. Diese würde in einer Neurotomie des Nervus saphenus nahe des faszialen Durchtritts bestehen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer mit dem Verlauf der Behandlung und dem erreichten Resultat zufrieden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine fixen Nachkontrollen mehr eingeplant seien (Urk. 10/199).

3.12    Am 20. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer von Kreisärztin C.___ untersucht. Dabei führte sie folgende Diagnosen auf (10/214 S. 5-6):

- Status nach mehrfragmentärer, nach intraartikulär ziehender distaler Tibiaschaftfraktur rechts vom 13.07.2015 (richtig: 2016)

- Status nach geschlossener Reposition und Plattenosteosynthese Tibia rechts (22.07.2016)

- Delayed Union, ab August 2018 konsolidierte Fraktur

- Dysästhesie im Bereich des N. saphenus

- Status nach OSME Tibia rechts und Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling (20.09.2018)

Als umfallfremde Nebendiagnosen wurden folgende genannt:

- Diabetes mellitus Typ II

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas WHO Grad II, BMI 39,2 kg/m2

- Status nach Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bizepstenotomie und Acromioplastik rechts am 17.08.2017

- Status nach Diskushernienoperation 2012 (Spital J.___)

    Beim Beschwerdeführer sei es nach Osteosynthese der oben genannten Fraktur zu einem protrahierten Verlauf mit Delayed Union sowie zur Irritierung des Nervus saphenus gekommen. Nun nach der Osteosynthesematerialentfernung zeige sich ein stabiles Resultat. Die Knochenheilung zeige sich gemäss Röntgenbilder vollständig. Eine leichte Verbesserung sei durch die Neurolyse und das Lipofilling aufgetreten, jedoch seien die Beschwerden nicht komplett verschwunden. Es sei daher von einem mässig guten Resultat zu sprechen. Die Schmerzen des Beschwerdeführers, vor allem bei Belastung, seien nachvollziehbar. Diese könnten im Arbeitsleben beeinträchtigend wirken. Von weiteren ärztlichen Massnahmen sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung zu erwarten. Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten solle nur leicht bis mittel sein im Stehen. Arbeiten, welche regelmässiges Knien und Kauern erfordern sowie Schläge oder Vibrationen auf das rechte Bein bzw. den Unterschenkel dürften nicht durchgeführt werden. Die Stellung bezüglich Sitzen und Stehen solle frei wählbar sein. Das Gehen, auch über längere Strecken sei durchführbar, sollte jedoch nicht länger als eine halbe Stunde bis ¾ Stunde betragen und dürfe nicht auf unebenem Gelände durchgeführt werden. Das Treppensteigen könne manchmal durchgeführt werden. Das Arbeiten auf Leitern bzw. das Betreten von Gerüsten dürfe nicht mehr durchgeführt werden. Eine weitere Ausübung der Arbeit als Chauffeur sei nicht vollzeitig möglich, da Fahren nicht länger als eine halbe Stunde möglich sei. Aus diesem Grund sei die Wiedereingliederung in den angestammten Beruf nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin die Schmerzmedikation mit Novalgin, welche er sporadisch einnehme, zu gewähren. Es sei nicht mehr notwendig, dass sich der Beschwerdeführer bei der Physiotherapie vorstelle, da diese keinen weiteren Erfolg gezeigt habe. Es sei ihm bis auf Weiteres ein Arztbesuch pro Jahr zur Kontrolle des postoperativen Ergebnisses zu gewähren. Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung werde nicht erreicht. Es zeigten sich im OSG keine objektivierbaren Veränderungen im Sinne einer Arthrose (Urk. 10/214 S. 6-7).

3.13    In der ausführlichen Stellungnahme vom 15. Juli 2020 zur Schätzung des Integritätsschadens ergänzte die Kreisärztin, die Fussbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch und frei, bezüglich der Kraft bestehe beidseits eine Kraft von M5/5. Die Plantae Pedes seien symmetrisch verschwielt und die Sensibilität im Bereich des Fusses nicht gestört. Aktuell sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Dazu seien die UVG-Tabellen bezüglich der Integritätsentschädigung heranzuziehen. Die Bildgebung zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung sei aktuell gewesen. Gemäss Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht im OSG. Sodann gebe der Beschwerdeführer im Bereich des Unterschenkels (Wade medial und lateral) ein dumpfes Gefühl sowie Hypästhesie an. Die Sensibilität im Bereich der Füsse sei nicht vermindert. Gemäss Tabelle 2, Integritätsentschädigung bzw. Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten, würden Sensibilitätsstörungen nicht berücksichtigt. Nervenläsionen würden erst ab einer Lähmung der Muskulatur berücksichtigt. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, welche zu Gangunsicherheit und -störungen führen würden, seien nicht gegeben. So dass kein Quervergleich gezogen werden könne. Bei intraartikulärer Fraktur im Bereich der distalen Tibia sei über die Zeit eine arthrotische Entwicklung möglich. Aus diesem Grund sei eine Reevaluation der Integritätsentschädigung bei einer Schmerzzunahme bzw. bei Rückfallmeldung zu reevaluieren (Ur. 10/234).


4.    Die anlässlich der Besprechung vom 20. Juni 2019 (Urk. 10/212) erfolgte Einstellung der Heilungskosten bis auf die weitere Finanzierung von Novalgin, die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. September 2019 und die anschliessend eingeleitete Rentenprüfung gestützt auf den Bericht der gleichentags erfolgten kreisärztlichen Untersuchung (E. 3.12) wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert, was auch aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2019 das Rentenalter erreicht hat, sind in den nachfolgenden Erwägungen gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV die Erwerbsmöglichkeiten einer Person im mittleren Alter massgebend (E. 1.4).


5.

5.1    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die kreisärztliche Untersuchung vom 20. Juni 2019 (E. 3.12). Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten feststehend ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist. Zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im mittleren Alter in einer angepassten Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig wäre.

5.2    Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte Kreisärztin C.___ sämtliche medizinische Vorakten sowie die geklagten Beschwerden und setzte sich ausführlich mit den radiologisch sowie intraoperativ erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Damit vermag die kreisärztliche Beurteilung die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihr voller Beweiswert zu (E. 1.5). Insbesondere ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Vorakten und der geklagten Restbeschwerden nachvollziehbar und das nach eingehender klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die unfallkausal bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen Rücksicht (E. 3.12). Die Einschätzung berücksichtigt insbesondere auch das am 24. Januar 2018 angegebene Belastungsprofil von Dr. F.___ (Urk. 10/214 S. 3) und stimmt mit diesem überein. Dr. F.___ erachtete den Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt vor dem zur deutlichen Beschwerdeverbesserung führenden Eingriff vom 20. September 2018 (Urk. 10/192 S. 2 und Urk. 10/199 S. 2) - in einem Anfangspensum von 50 % bis 70 % in einer rein sitzenden Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppensteigen über mehrere Stockwerke arbeitsfähig und mutete dem Beschwerdeführer das Gehen von kürzeren Strecken auf ebenem Grund zu (E. 3.7). Hinzu kommt, dass die Kreisärztin im Zumutbarkeitsprofil festhielt, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten im Stehen möglich sei. Demnach sieht sie das Tragen der leichten bis mittelschweren Lasten nur während wenigen Schritten vor, was dem Beschwerdeführer mangels anderslautender medizinischer Einschätzung durchaus zumutbar ist. Gleich verhält es sich mit dem Gehen von längeren Strecken (bis zu ¾ Stunde). Denn bereits ab April 2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Gehstock nur für längere Gehstrecken benutze (Urk. 10/80 S. 3 und Urk. 10/116 S. 2). Ab Januar 2018 berichtete er, dass er den Gehstock nun ganz weglasse und ihm ein schmerzfreies Gehen über eine Stunde möglich sei (Urk. 10/137, Urk. 10/140 S. 3 und Urk. 10/161 S. 2). Aufgrund der deutlichen Beschwerdeverbesserung nach dem zweiten operativen Eingriff ist nach Abheilung der Operationswunde nicht davon auszugehen, dass sich die davor beschriebene Situation bezüglich des Gehens überwiegend wahrscheinlich verschlechtert hat. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen regelmässig Novalgin einzunehmen, dessen Nebenwirkungen von der Kreisärztin nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 6), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr regelmässig Analgetika einzunehmen, d.h. in Reserve Dafalgan oder Novalgin, was im Schnitt alle zwei Tage einmal notwendig sei (Urk. 10/214 S. 4). Die sporadische Medikamenteneinnahme hat die Kreisärztin demnach insbesondere in verantwortungsvollen oder gefährdenden Tätigkeiten beachtet. Hinzu kommt, dass aufgrund der durchgehend angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Schmerztablette ohnehin gegen Ende des Tages einnimmt, und er bereits vor der zweiten Operation über keine fixe Analgetikaeinnahme mehr berichtete (Urk. 10/170 S. 2). Sodann ist bezüglich des im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2020.00183 identisch vorgebrachten Einwandes gegen die fachliche Kompetenz von Kreisärztin C.___ (Urk. 1 S. 7) vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (Urteil UV.2020.00183 E. 4.2). Im Übrigen kann im vorliegenden Fall nicht auf die medizinische Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle abgestellt werden, da die Invaliditätsbemessung bereits per 1. Juli 2017 unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen – nicht nur der unfallbedingten - einschliesslich des einer Wiedereingliederung entgegenstehenden Alters erfolgte (Urk. 3/3 S. 5-6).

5.3    Zusammenfassend ergeben sie keine begründeten Zweifel an den Beurteilungen der Kreisärztin. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Juli 2019 (Zeitpunkt Rentenprüfung) im mittleren Alter in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig wäre.


6.    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

6.1    Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 10/211) legte die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen einer Person im mittleren Alter somit auf Fr. 88‘455.-- (Stand 2019) fest, was aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint und entsprechend auch nicht beanstandet wurde.

6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.3    Das Invalideneinkommen bemass die Suva im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 (Urk. 2) aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, wobei sie auf das Kompetenzniveau 1 abstellte und daraus unter Berücksichtigung der für das Jahr 2019 aktuell ermittelten Nominallohnerhöhung von 0.9 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 68‘013.-- ermittelte. Selbst wenn das Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss nach der zum Zeitpunkt des erlassenen Einspracheentscheids aktuellsten LSE 2018 (publiziert am 21. April 2020) ermittelt wird, resultiert bei der Invaliditätsbemessung ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 27 %. Demnach besteht kein Anlass zur Korrektur der Bemessung, zumal auch vom Beschwerdeführer lediglich die Höhe des Leidensabzugs beanstandet wurde.

6.4    Die Suva gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk. 2 S. 9). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass insgesamt ein Leidensabzug von mindestens 20 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 9). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen Aspekte oder Merkmale zu erkennen, daher ist der leidensbedingte Abzug von 5 % zu belassen, mit welchem dem Umstand der diversen von der Kreisärztin aufgelisteten Einschränkungen Rechnung getragen wird, obwohl der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C/447/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 4.3.2). Ferner sind allfällige mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Aspekte bei der Stellensuche hier ausser Betracht zu lassen, da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Eingliederung einer Person im mittleren Alter zu erfolgen hat. Demnach ist das von der Suva berechnete Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Leidensabzugs von 5 % in der Höhe von rund Fr. 64‘612.-- nicht zu beanstanden.

6.5    Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 88‘455.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 64‘612.-- gegenübergestellt, ergibt sich nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 27 %.


7.    Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Festsetzung des Integritätsschadens.

7.1    UV170430Integritätsentschädigung, Grundlagen02.2021Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

7.2    UV170450Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV02.2021Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

7.3    UV170460Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster)02.2021Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

7.4    Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Kreisärztin am 15. Juli 2020 (E. 3.13) nochmals ausführlich zum Integritätsschaden Stellung genommen. Sie beurteilte diesen gestützt auf die Aktenlage, die aktuellen radiologischen Befunde sowie ihre eigenen Erhebungen vom 20. Juni 2019 (E3.12) und führte aus: Beim Beschwerdeführer sei es am 13. Juli 2015 (richtig: 2016) zu einer mehrfragmentären, nach intraartikulär ziehenden distalen Tibiaschaftfraktur rechts gekommen. Am 22. Juli 2016 sei eine geschlossene Reposition und Plattenosteosynthese an der Tibia rechts erfolgt. Nachfolgend habe sich ein schwieriger Verlauf mit Delayed Union gezeigt. Ab August 2018 sei dann bildgebend eine konsolidierte Fraktur nachgewiesen worden. Zusätzlich bestehe jedoch eine Dysästhesie im Bereich des N. saphenus. Aus diesem Grund sei nach der Osteosynthesentfernung am 20. September 2018 zusätzlich eine Neurolyse des N. saphenus rechts mit Lipofilling erfolgt. Die Fussbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch und frei. Bezüglich der Kraft bestehe beidseits eine Kraft von M5/5. Die Plantae Pedes seien symmetrisch verschwielt und die Sensibilität im Bereich des Fusses nicht gestört. Aktuell sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Dazu seien die UVG-Tabellen bezüglich der Integritätsentschädigung heranzuziehen. Die Bildgebung zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung sei aktuell gewesen. Gemäss Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, sei die Erheblichkeitsgrenze im OSG nicht erreicht. Sodann gebe der Beschwerdeführer im Bereich des Unterschenkels (Wade medial und lateral) ein dumpfes Gefühl sowie eine Hypästhesie an. Die Sensibilität im Bereich der Füsse sei nicht vermindert. Gemäss Tabelle 2, Integritätsentschädigung bzw. Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten, würden Sensibilitätsstörungen nicht berücksichtigt. Nervenläsionen würden erst ab einer Lähmung der Muskulatur berücksichtigt. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, welche zu Gangunsicherheit und -störungen führen würden, seien nicht gegeben, so dass kein Quervergleich gezogen werden könne. Bei einer intraartikulären Fraktur im Bereich der distalen Tibia sei über die Zeit eine arthrotische Entwicklung möglich. Aus diesem Grund sei eine Reevaluation der Integritätsentschädigung bei einer Schmerzzunahme bzw. bei Rückfallmeldung vorzunehmen (Ur. 10/234).

7.5    Die Beurteilung der Kreisärztin hinsichtlich des Integritätsschadens bei Arthrose erfolgte, wie von ihr ausgeführt, anhand der aktuellen Bildgebung vom August 2018, auf welcher sie im unfallbetroffenen Bereich am Unterschenkel keine Arthrose feststellen konnte. Auch dem Bericht des Spitals A.___ vom 17. August 2018 kann entnommen werden, dass das CT Unterschenkel rechts vom 16. August 2018 im Bereich des Bruches eine fortgeschrittene Konsolidation, jedoch keine degenerative Veränderung zeigt (Urk. 10/170 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert auch der Bericht vom 5. Oktober 2019 von Dr. D.___ (Urk. 10/226) nichts daran, da sich dieser insbesondere auf die unfallfremde Beeinträchtigung der Gonarthrose an beiden Kniegelenken bezieht. Sodann könnte sich eine Arthrose gemäss den Ausführungen der Kreisärztin allenfalls über die Zeit entwickeln. Somit kann ein rund ein Jahr nach der Bildgebung im August 2018 gemachtes MRI hinsichtlich der Arthrose keinen anderen unfallkausalen Befund zeigen, weshalb darauf, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zu verzichten ist. Im Übrigen ist auch die von der Kreisärztin gemachte Beurteilung bezüglich des Integritätsschadens bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten konkludent und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bei der Untersuchung lediglich ein dumpfes Gefühl sowie eine Hypästhesie im Bereich des Unterschenkels angab, die Sensibilität im Bereich der Füsse jedoch nicht vermindert war (Urk. 10/214 S. 5). Darüber hinaus finden sich bei den Akten auch keine Arztberichte, welche an ihrer schlüssigen Einschätzung des Integritätsschadens Zweifel aufkommen lassen. Weitere körperliche Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 13. Juli 2016 bestehen nicht.

7.6    Damit ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon auszugehen, dass hinsichtlich der als unfallkausal anzuerkennenden Schädigungen die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht ist.


8.    Nach diesen Erwägungen sind hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 13. Juli 2016 weder eine höhere Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung geschuldet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz